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Urteil

23 U 49/17

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0318.23U49.17.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass der Erläuterungsteil eines Verkaufsprospektes - systemwidrig im Kapitel über die Haftung der Anleger - nicht alle Fallgestaltungen erwähnt, in denen nach dem ebenfalls im Verkaufsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung der Anleger zur Rückzahlung von vorab getätigten Auszahlungen (Entnahmen) an die Fondsgesellschaft besteht, stellt keinen Prospektfehler dar.(Rn.37) 2. Die Formulierung “falls durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte” umschreibt eine solche Fallgestaltung hinreichend bestimmt.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.03.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 286/16 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass der Erläuterungsteil eines Verkaufsprospektes - systemwidrig im Kapitel über die Haftung der Anleger - nicht alle Fallgestaltungen erwähnt, in denen nach dem ebenfalls im Verkaufsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung der Anleger zur Rückzahlung von vorab getätigten Auszahlungen (Entnahmen) an die Fondsgesellschaft besteht, stellt keinen Prospektfehler dar.(Rn.37) 2. Die Formulierung “falls durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte” umschreibt eine solche Fallgestaltung hinreichend bestimmt.(Rn.46) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.03.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 286/16 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger trat als Direktkommanditist im Mai 2012 mit einem Betrag von 10.000,- € zuzüglich 5% Agio der P... KG bei, Anlage K1. Deren Komplementärin und Gründungsgesellschafterin ist die ehemals u.a. von ... G... vertretene Beklagte zu 1). Die Fondsgesellschaft sollte sich als Limited Partner, vergleichbar einem Kommanditisten, an einer kanadischen Limited Partnership, vergleichbar einer deutschen Kommanditgesellschaft, beteiligen. General Partner dieser Objektgesellschaft, vergleichbar einem Komplementär, sollte eine 100%ige Tochter der C... sein. ... G... wurde im Verlauf des Jahres 2012 in das Register der C... mit Beteiligungen von insgesamt 17,6% eingetragen. Jedenfalls zum 10.01.2012 waren Anteile entsprechend einer Beteiligung von mindestens (gerundet) 13,7% eingetragen. Hinsichtlich der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen (“Vorabauszahlungen”) finden sich im Prospekt - der P... KG - folgende Angaben: (Auf Seite 20 unter der Überschrift “Risiken aufgrund gesellschaftsrechtlicher Beteiligung” unter 1. “Haftung und Nachschusspflicht” und 1.2 “Haftung der Anleger”) “[...] Dies kann gegenüber der Fondsgesellschaft zu Zahlungspflichten des Anlegers bis zur Höhe des gezeichneten Kapitals führen.” [...]. “Sofern und soweit die Gesellschafterversammlung erfolgte Vorabauszahlungen nicht genehmigt, sind diese durch den Anleger zurückzuzahlen.” (Auf Seite 118 unter der Überschrift “Alle mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte” unter 4. “Ergebnisbeteiligung, Auszahlungen (Entnahmen)”) “Anleger sind verpflichtet, Entnahmen zurückzuzahlen, falls diese nicht durch die Gesellschafterversammlung genehmigt werden. Auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB durch die Auszahlungen (Entnahmen) wird hingewiesen.” In § 18 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV), Seite 142 des Prospekts, heißt es: “Sofern die vorab getätigten Auszahlungen (Entnahmen) nicht durch die Gesellschafterversammlung nach vorstehender Ziffer 5 genehmigt werden oder falls durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte, sind die Anleger unverzüglich nach Aufforderung durch die Geschäftsführung zur Rückzahlung verpflichtet.” Der Kläger hat gemeint, die vorstehenden Angaben zur Rückforderbarkeit von Ausschüttungen seien widersprüchlich und unzureichend, die Haftungsrisiken der Anleger mithin nicht erkennbar. Es lägen weitere Prospektfehler - unzureichende Darstellung der unternehmerischen Beteiligung, insbesondere des Blind-Pool-Risikos, fehlerhafte Darstellung der Gesamthöhe der Provisionen und des Investitionsvolumens, nicht plausibles Geschäftskonzept: Prognosefehler und Transportengpässe mangels ausreichendem Ausbau der kanadischen Pipelines, Fremdfinanzierung - vor. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Aufklärung über die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen sei unzureichend gewesen. Gegen das am 22.03.2017 verkündete und ihnen am 07.04.2017 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 19.04.2017 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 07.07.2017 am 27.06.2017 begründet. Der Prospekt sei hinsichtlich der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen widerspruchsfrei und eindeutig. Auf S. 20 werde die Haftung und deren Wiederaufleben im Falle der Rückzahlung erläutert. Der Passus am Ende gehöre inhaltlich nicht hierher, da er keine Haftung betreffe, sondern einen Rückgewähranspruch der Gesellschaft im Innenverhältnis aufgrund einer vertraglichen Abrede. Er erfolge insofern überobligatorisch, als eine Möglichkeit der Rückzahlung aufgezeigt werde, die zum Wiederaufleben der Außenhaftung nach § 172 Abs. 2 HGB führen könne. Die vollständigen (zwei) Rückforderungsmöglichkeiten seien systemrichtig im Gesellschaftsvertrag geregelt. Darüber hinaus werde auf Seite 20 in dem Passus “Dies kann gegenüber der Fondsgesellschaft ... bis zur Höhe des gezeichneten Kapitals führen” auf die Möglichkeit einer Zahlungspflicht gegenüber der Fondsgesellschaft in voller Höhe des Kapitals hingewiesen. Der Anleger könne die maximale Höhe des Risikos aufgrund der Regelung in § 18 VII GV erkennen, wonach Auszahlungen zurückverlangt werden können. Der Anleger könne damit das Risiko anhand der erlangten Auszahlungen selbst feststellen. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Regelung dahingehend, dass auch bereits genehmigte Ausschüttungen bei plötzlichem Liquiditätsbedarf wieder zurückgefordert werden können. Bei der gebotenen objektiven Auslegung gebe es nur 2 Konstellationen, in denen Liquiditätsausschüttungen zurück gefordert werden können. Entweder es handele sich um Ausschüttungen, die die Gesellschafter - aus welchen Gründen auch immer - nicht genehmigen oder es handele sich um Ausschüttungen, hinsichtlich derer noch keine Beschlussfassung über die Genehmigung erfolgt sei. Letztere können allerdings nur bei Vorliegen eines unvorhergesehenen Liquiditätsbedarf zurückgefordert werden, was der zweite geregelte Rückforderungsfall sei. Die Beklagten sind schließlich der Ansicht, G... habe die Beteiligung an der C... nicht wirksam erworben. Eine Aufklärungspflicht bestehe bei einer Beteiligung von 13,7% oder 17,6% ohnehin nicht. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, unter teilweiser Abänderung des am 22.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichtes Berlin - Geschäftszeichen 2 O 286/16 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger macht geltend, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Erläuterung auf S. 20, 118 und der Regelung in § 18 VII GV, da der Erläuterungsteil auf die Alternative des unvorhergesehenen Liquiditätsbedarfes nicht hinweise. Die Erläuterungen auf S. 20, 118 suggerierten im Umkehrschluss, der Anleger müsse die Ausschüttungen im Innenverhältnis nicht mehr zurückführen, sobald diese im Rahmen der jährlichen Gesellschafterversammlung genehmigt worden seien. Die Voraussetzungen, unter denen der Anleger trotz Genehmigung Ausschüttungen zurückzahlen müsse, seien für den Anleger nicht erkennbar. Wann ein unvorhergesehener Liquiditätsbedarf vorliege, sei unklar. Der Kläger macht zweitinstanzlich zudem die fehlende Aufklärung über die Verflechtung G... mit 13,7 % geltend. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagten haften dem Kläger nicht gemäß § 280 I, III, § 282, § 241 II, § 311 II BGB aus Prospekthaftung im weiten Sinne. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können. Wird als Mittel der Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, muss dieser nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 345/15, Rn. 14, juris). Entgegen der Auffassung des Landgerichtes begründet die Darstellung der Rückforderbarkeit von Vorabausschüttungen keinen Prospektfehler. Auch im Übrigen liegen keine Prospektfehler vor. 1. Rückzahlung der Ausschüttungen nach § 18 VII GV Ein Prospektfehler ist zu verneinen (ebenso KG Berlin, 10. Zivilsenat - Beschluss nach § 522 ZPO vom 03.08.17 - 10 U 172/15; OLG München, Beschluss im PKH-Verfahren vom 15.05.2018 - 24 U 908/18; OLG Stuttgart, protokollierter Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2018 - 1 U 124/17). Von der Frage einer Aufklärung über die Rückforderbarkeit als solcher (dazu unter b)) ist die Frage zu unterscheiden, ob die Voraussetzungen ausreichend dargestellt sind (dazu unten c)). Der Kläger hat beides als unzureichend gerügt. a) Eine Aufklärung über das Risiko einer vollständigen Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen und dessen Voraussetzungen ist erforderlich, da wesentlicher Bestandteil des prospektierten Vorhabens eine regelmäßige Vorabauszahlung ist. Das zeigen schon die von dem Prospekt hervorgehobene “Erfolgsübersicht” sowie das Auszahlungsmodell (Prospekt S. 59ff. u. S. 10). Die Rückzahlung der Ausschüttungen macht diese Zielsetzung wieder rückgängig und vereitelt damit einen wesentlichen Zweck der Beteiligung. Beruht der im Prospekt herausgestellte “Erfolg” eines geschlossenen Fonds auf regelmäßigen Ausschüttungen, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, den Ausschüttungen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2012 - II ZR 294/11 -, Rn. 10, juris, zu den Einnahmen aus einem geschlossenen Immobilienfonds). Gleiches muss für Umstände gelten, die die prognostizierte Ausschüttung nachträglich wieder entfallen lassen oder verringern (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2014 - III ZR 82/14 -, Rn. 10, juris). Die Rückforderbarkeit nach § 18 VII GV kann erhebliche Auswirkungen auf die angestrebte Ausschüttungsquote von 1% je Monat haben. Auch wenn es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Rendite im Sinne eines Gewinnes handelt, stellen sie laut dem Prospekt ein bedeutendes Element der Kapitalanlage dar. b) Über die Möglichkeit einer Rückforderung als solcher haben die Beklagten ausreichend aufgeklärt. Die entgegengesetzte Argumentation des Landgerichts überzeugt nicht. Bei dem gegenständlichen Passus auf S. 20 ist zwischen der gesetzlichen Außenhaftung nach § 171 Abs. 4 HGB und der gesellschaftsvertraglichen internen Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 VII GV zu unterscheiden. Der Senat hat sich in seinen bisherigen Urteilen zu den P -Fonds mit der Darstellung der Außenhaftung nach § 171 Abs. 4 HGB befasst, aber auch zu einem vermeintlichen Widerspruch zwischen den Erläuterungen zu den Risiken und der Regelung in § 18 VII GV Stellung bezogen und ist dabei direkt auf die hier gegenständliche landgerichtliche Entscheidung eingegangen (Urteil vom 23.04.2018 - 23 U 168/17 (UA S. 12); ebenso 23 U 78/17 (UA S. 11; rechtskräftig)): “Entgegen der nunmehr in der Berufungsinstanz unter Berufung auf eine Entscheidung der 2. Zivilkammer des Landgerichtes (Urteil vom 22.03.2017 - 2 O 286/16) vertretenen Auffassung besteht auch kein Widerspruch zwischen S. 20 ”Sofern und soweit die Gesellschafter-versammlung ...” und S. 142 (§ 18 Ziff. 7 GV) des Prospektes. Richtig ist, dass der Prospekt auf S. 20 unvollständig ist, da er die zweite Alternative des § 18 Ziff. 7 - Rückforderung bei Liquiditätsbedarf - nicht benennt. Diese Unvollständigkeit wird dem aufmerksamen Leser bei Lektüre des § 18 Ziff. 7 ohne weiteres auffallen. Da es sich bei § 18 Ziff. 7 GV um die Wiedergabe des Gesellschaftsvertrages handelt, bestehen auch keine Zweifel an der gewollten Gültigkeit der zweiten Alternative. Der Wortlaut auf S. 20 ”Sofern und soweit” muss demgegenüber nicht dahingehend verstanden werden, es handele sich gewollt um eine abschließende - und damit in Widerspruch zu § 18 Ziff. 7 stehende - Aufzählung aller im Innenverhältnis denkbaren Rückforderungsfälle. ”Sofern und soweit” bezieht sich nicht auf ”zurückzuzahlen”, sondern nach seiner Satzstellung auf die fehlende Genehmigung der Gesellschafterversammlung und meint den Umfang der Rückzahlung. Jedenfalls bei Hinzuziehung der Regelung in § 18 Ziff. 7 GV wird dieses Verständnis deutlich. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 - II ZR 252/11 -, Rn. 14, juris)”. Ein Widerspruch ist danach nicht gegeben. Der Erläuterungsteil des Prospektes erweckt nach dem oben Gesagten weder den Eindruck einer abschließenden Darstellung noch macht er das Lesen des Gesellschaftsvertrages überflüssig. Es ist daran festzuhalten, dass der Anleger den gesamten Prospekt und damit auch den Gesellschaftsvertrag aufmerksam gelesen haben muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.02.2016 - III ZR 14/15, Rn. 22; juris). Eine gebotene Aufklärung kann durch den Gesellschaftsvertrag erfolgen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 03.02.2015 - II ZR 93/14). Der Abdruck des Gesellschaftsvertrags allein im Vertragsteil macht ihn nicht zu einem zweitrangigen oder gar zu vernachlässigenden Bestandteil des Prospektes. Im Gegenteil ist der Gesellschaftsvertrag fundamentaler Bestandteil des prospektierten Vorhabens, das gerade in der Beteiligung an einer Gesellschaft liegt. Dies muss einem durchschnittlichen und erst recht einem wirtschaftlich erfahrenen Anleger, an den sich der Prospekt wendet, klar sein. Der Anleger, der sich über die Auszahlungen informieren will, wird aufgrund der gut erkennbaren Überschrift zu §18 “Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und am Ergebnis/Auszahlungen (Entnahmen)” auf die Regelung in § 18 VII GV stoßen. Zudem ist die Möglichkeit der Rückforderung an verschiedenen Stellen des Prospektes erwähnt, wie sich aus den wiedergegebenen Passagen des Prospektes ergibt. Soweit der Senat in einer Ladungsverfügung zur (anschließend verglichenen) Sache 23 U 51/15 möglicherweise den Eindruck einer abweichenden Meinung vermittelt haben sollte, hat er hieran nicht festgehalten. Die Ladungsverfügung gibt mithin die in der Folgezeit und auch hier vertretene Rechtsauffassung nicht wieder. c) Die Regelung in § 18 VII GV genügt inhaltlich der gebotenen Aufklärung. Die Klausel ist aus sich heraus verständlich. Der Anleger bedarf keines zusätzlichen Schutzes durch eine gesonderte Aufklärung und Erklärung im erläuternden Teil des Prospektes. Das Bestehen und der - mögliche - Umfang einer etwaigen Rückzahlungspflicht sind hinreichend eindeutig erkennbar. Nicht jede mögliche Unsicherheit über die Auslegung einer vertraglichen Regelung führt zu einem Prospektfehler. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Anleger die mit einer Regelung verbundenen Risiken erkennen kann. (1) Die 1. Alternative des § 18 VII GV hat nach seinem Wortlaut nur die unterbliebene Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung zur Voraussetzung, also gleich, ob eine Versammlung stattgefunden hat oder nicht. Die 2. Alternative hat nur den unvorhergesehenen Liquiditätsbedarf zur Voraussetzung, gleich ob die Auszahlungen genehmigt wurden oder nicht. Das von den Beklagten geltend gemachte Verständnis, eine Rückzahlung sei bis zur Genehmigung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 18 VII 2. Alt GV möglich, ist nach dem Wortlaut nicht naheliegend. Der Wortlaut “oder falls” spricht vielmehr für das Vorhandensein zweier selbstständiger Alternativen. Der 2. Alternative lässt sich mangels einer einschränkenden Formulierung oder einer Bezugnahme auf eine Situation ohne Genehmigung nicht die von den Beklagten gewollte Lesart entnehmen, sie gelte nur für das Stadium bis zur Genehmigung. Nach dem Wortlaut kann sich die 2. Alternative ohne weiteres auch auf genehmigte Auszahlungen beziehen. Der Senat ist insoweit an die abweichende Auslegung der Beklagten nicht gebunden, da der Gesellschaftsvertrag objektiv auszulegen ist. Darüber hinaus drohten dem Anleger aus einer Praxis entsprechend dem Verständnis der Beklagten keine Nachteile, da die Rückzahlungsvoraussetzungen enger gefasst wären. Anders als beispielsweise in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2012 (II ZR 294/11, Rn. 10-13, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt kann der Anleger aufgrund des Wortlautes das Risiko erkennen, die Vorabausschüttungen möglicherweise auch im Falle ihrer Genehmigung zurückzahlen zu müssen. Ebenso kann er erkennen, dass ohne Genehmigung die Geschäftsführung die Vorabausschüttung möglicherweise ohne weiteres zurückverlangen kann. Der Wortlaut legt ein solches Verständnis nahe. Wenn demgegenüber mit den Beklagten engere Rückzahlungsvoraussetzungen vertreten werden, so bedarf es keines gesonderten Hinweises auf diese Möglichkeit, da hierin kein Risiko, sondern eine Begünstigung des Anlegers läge. (2) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, die 2. Alternative des § 18 VII GV beinhalte die Rückforderung genehmigter, aus dem Gewinn entnommener Ausschüttungen. Die Rückforderung lässt sich aufgrund der - wenn auch holprigen - Grammatik und Syntax (nur) auf “vorab getätigten Auszahlungen (Entnahmen)” beschränken. Der zitierte Passus bezieht sich ebenso auf die 2. Alternative, da andere Auszahlungen in § 18 VII GV nicht genannt werden. Danach kann die Rückzahlung von (genehmigten und nicht genehmigten) Vorabauszahlungen verlangt werden, nicht jedoch die Rückzahlung von “echten” Gewinnausschüttungen. (3) Das Tatbestandsmerkmal des “unvorhergesehenen Liquiditätsbedarfes” führt nicht zur Annahme eines Prospektfehlers. Der Begriff des “Liquiditätsbedarfes” ist dabei unproblematisch. Er ist für den wirtschaftlich erfahrenen Anleger aus sich heraus verständlich und deutlich genug, um erkennen zu können, dass ein weiter Anwendungsbereich für eine Rückforderung eröffnet ist (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2015 - 8 U 104/14: In dem Fall war das Rückzahlungsverlangen an die “Liquiditätslage der Gesellschaft” geknüpft, was das OLG Hamm unbeanstandet ließ. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH - II ZR 67/15 - zurück). Der weite Anwendungsbereich als solcher begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Rückforderung eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich, aber auch ausreichend. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, Rn. 11,12; juris). Es bedarf es keines wichtigen Grundes oder einer Begrenzung auf Ausnahmefälle. Den Gesellschaftern hätte es frei gestanden, eine Rückzahlungspflicht schon für alle nicht genehmigten Auszahlungen zu vereinbaren. Die Formulierung “unvorhergesehen” enthält zwar eine gewisse Unschärfe, ist aber auslegungsfähig. Für den unbefangenen Leser sind damit - sei es zum Zeitpunkt der Prospekterstellung, sei es zum Zeitpunkt der Auszahlung - nicht eingeplante Umstände gemeint. Für die Verwendung eines weitgefassten Begriffes besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis, da nicht alle außerplanmäßigen Fälle vorhersehbar sind. Die Geschäftsführung erhält Mittel in Situationen, die sie - vorwerfbar oder nicht - nicht eingeplant bzw. berücksichtigt hat, die die Gesellschaft in der konkreten Situation aber benötigt, um eine Liquidation oder gar Insolvenz/ Scheitern des Projektes zu vermeiden. Die vorab getätigten Auszahlungen sind trotz der Konzeption des Fonds ihrem Charakter nach bis zu endgültigen Beschlussfassung über die Verteilung des Gewinns nur vorläufiger Natur. Für einen Prospektfehler kommt es nicht darauf an, welche Auslegung letztlich im Einzelfall vorzunehmen ist. Maßgebend ist, dass der Anleger die Problematik der Rückforderbarkeit erkennen kann. Das ist aufgrund der Formulierung im Gesellschaftsvertrag der Fall. Eine zusätzliche Erläuterung, welche Fälle von der Formulierung “unvorhergesehen” umfasst sein können, brächte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, da das Verständnis der Initiatoren und Prospektherausgeber für die gebotene objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages keine Relevanz hätte. Eines Hinweises auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bestimmtheit von Rückforderungsklauseln bedurfte es nicht. Denn aus dieser Rechtsprechung resultiert kein zusätzliches Risiko für den Anleger, sondern allenfalls die für ihn positive Möglichkeit, dass eine Rückforderung mangels Wirksamkeit der Klausel in § 18 VII GV gänzlich entfällt. 2. Prospektfehler: Unzureichende Aufklärung über Verflechtung? Der erst zweitinstanzlich erfolgte Vortrag ist bezüglich der Zuordnung von Anteilen an G... im Jahre 2012 zuzulassen, da er insoweit unstreitig ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 32.A., § 531 Rn. 20). Auf eine Beteiligung G... schon im Jahre 2011 kommt es nicht an, da der Beitritt im vorliegenden Fall erst im Mai 2012 erfolgte und für diesen Zeitpunkt jedenfalls eine Zuordnung von Anteilen in Höhe von 13,7% unstreitig ist. Der Senat hat das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung, über die aufzuklären wäre, allein aufgrund einer Beteiligungsquote von 13,7 oder 17,6% verneint. Für eine Aufklärungspflicht genügt das bloße Vorliegen widerstreitender Interessen nicht. Vielmehr wird solches erst dann zur Gefahr für den Anleger, wenn der Betreffende in der Lage ist, seinen eigenen Interessen Vorrang zu geben, indem er Entscheidungen der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, herbeiführen oder, wenn sie ihm nicht erfolgversprechend erscheinen, auch nur verhindern kann (Urteile vom 23.04.2018 zu 23 U 61/17, Rn. 25, juris; ebenso 23 U 50/17, 23 U 78/17 (rechtskräftig), 23 U 168/17). Auf diese Rechtsfrage kommt es vorliegend an, so dass insoweit die Revision zuzulassen ist. 3. Sonstige geltend gemachte Prospektfehler Auch im Übrigen liegen keine Prospektfehler vor. a) Darstellung unternehmerische Beteiligung/Blind-Pool Der Kläger macht geltend, es werde beim Anleger der falsche Eindruck erweckt, dass ausschließlich in die kanadische Objektgesellschaft investiert werde, S. 7 des Prospektes, während der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit vorsehe, in andere Objektgesellschaften zu investieren, S. 135. Über das hierin liegende Blind-Pool-Risiko hätte im Prospekt aufgeklärt werden müssen. Die Prospektdarstellung zu Art und Umfang der unternehmerischen Beteiligung ist nicht fehlerhaft. Insbesondere liegt keine mangelhafte Aufklärung über ein Blind-Pool-Risiko vor. Bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospektes, namentlich der Seiten 7, 15, 103f., 109, 135, ist ohne weiteres erkennbar, dass aktuell in die kanadische Objektgesellschaft C... P... Ltd investiert werden soll, aber die Möglichkeit besteht, im Verlaufe des Projektes in andere Objektgesellschaften zu investieren, sich mithin Änderungen im Rahmen des Gesellschaftszwecks ergeben können. Insofern besteht kein Widerspruch zwischen S. 7, S. 103f. einerseits und S. 109, S. 135 andererseits. Die mögliche Investition in eine andere Objektgesellschaft stellt zudem kein aufklärungspflichtiges Blind-Pool-Risiko dar, weil die Objektgesellschaft letztlich nur ein juristisches Vehikel zum Erwerb der Fördergebiete darstellt. Maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg ist, in welche Fördergebiete investiert wird. Auf das insoweit bestehende Blind-Pool-Risiko weist der Prospekt auf S. 15 hin. Ohnehin war, wie bereits ausgeführt, eine Investition in eine andere Objektgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht geplant. b) Fehlerhafte Darstellung der Gesamthöhe der Provisionen und des Investitionsvolumens (1) Gesamthöhe der Provisionen Der Kläger macht geltend, die Angaben im Emissionsprospekt auf S. 68 mit anfänglichen Vergütungen über insgesamt 3,59 Mio € widersprechen der auf S. 115 unter “XII. Rechtliche Grundlagen, Deutschland, Die Fondsgesellschaft” zu Ziff. 6 genannten “Gesamthöhe von Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen” über 4,827 Mio €. Die Prospektdarstellung zu den Provisionen und Weichkosten ist weder fehlerhaft noch irreführend. Denn die “Vergütungen” im Investitions- und Finanzierungsplan auf S. 68 beinhalten nur die einmaligen Provisionen und sonstigen Vergütungen in der Investitionsphase. Aus dem auf S. 68/69 erläuterten Zahlenwerk ergibt sich, dass keine laufenden Vergütungen in den Investitionsplan eingeflossen sind. Demgegenüber umfasst die “Gesamthöhe von Provisionen oder vergleichbaren Vergütungen” auf S. 115 zusätzlich die laufenden Vergütungen bei einer Laufzeit bis zum 30.06.2017. Dies sind insbesondere die laufenden jährlichen Vergütungen an die Komplementärin für die Geschäftsführung (0,68 % bis 1 %), S. 112, sowie an die Treuhandkommanditistin für Treuhandtätigkeit (0,04 %) und Serviceleistungen (0,08 %), S. 116, S. 128. Der Prospekt unterscheidet bei der Darstellung der entsprechenden Kostenpositionen auf den Seiten 111/112, 116, 128 hinreichend deutlich zwischen “einmaligen” Zahlungen in der Investitionsphase und laufenden Zahlungen für die Dauer der Laufzeit (“jährliche Vergütung”). Die Aufgliederung der Kosten nach Investitionsphase und der sich anschließenden Bewirtschaftungsphase ist nicht zu beanstanden. Der Anleger erfährt, welcher Teil des Anlagebetrages für die Anwerbung von Anlegern und für sonstige Zwecke Verwendung findet und daher nicht für Investitionen zur Verfügung steht. Sofern in der späteren Bewirtschaftungsphase des Fonds weitere Vergütungen anfallen, sind diese aus den erwirtschafteten Einnahmen aufzubringen; sie sind anders als die Anfangsinvestitionen nicht in erster Linie aus dem Kommanditkapital zu begleichen (so zutreffend unter anderem Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2017 - 31 O 427/16, anhängig zu 23 U 88/17). (2) Investitionsvolumen Der Kläger macht geltend, die Investitionsquote von 80 % bzw. 84 % des Kommanditkapitals - S. 68 - sei ausweislich der Bilanz der KG zum 31.12.2011 von Anfang an nicht erreicht worden. Von einem eingeworbenen Eigenkapital einschließlich Agio in Höhe von 51,993 € seien 32,714 Mio € in die kanadische Objektgesellschaft geflossen, was einer Quote von 62,92 % entspreche. Es liegt kein Prospektfehler vor. Das von dem Kläger zugrunde gelegte Zahlenwerk ist unstreitig. Die Beklagten legen aber überzeugend dar, dass zur Ermittlung der Investitionsquote die Zahlen für das Jahr 2012 hinzu addiert werden müssen, da per 31.12.2011 noch nicht alle Zahlungen geflossen seien und dementsprechend nicht in die Objektgesellschaft hätten investiert werden können. Erst zum 31.12.2012 sei die Investitionsphase abgeschlossen worden. Nach dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 14, vorgelegten Zahlenwerk ergibt sich nachvollziehbar eine Investitionsquote von 84,81% ohne Agio bzw. 81,72% mit Agio. Das entspricht den Angaben zum Investitionsplan auf S. 68. c) Unplausibles Geschäftskonzept Der Kläger macht geltend, die als Investitionskriterium festgelegte Wirtschaftlichkeit der zu erwerbenden Ölfelder von 12 % - S. 32 - genüge nicht für die prognostizierte Ausschüttung von 12 % des gesamten Kommanditkapitals - S. 10 -, da nur ein Teilbetrag dieses Kapitals von unter 80 % in den Erwerb der Ölfelder fließe, S. 68 und S. 70. Die Quote für die Investitionen des Eigenkapitals in die Ölfelder belaufe sich auf 76,59 % (80 % x 95,74 %) statt auf die prospektierten “ca. 77 %”. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf ein Interview der Geschäftsführerin G... vom 26.11.2013, Anlage K5, und von Presseartikeln sowie Berichten aus den Jahren 2007 und 2013, Anlagen K10 - K12, es habe bereits bei Erstellung des Prospektes in Kanada Probleme mit der Infrastruktur gegeben, die zu Lieferengpässen und einen niedrigeren Marktpreis für das kanadische Öl geführt hätten. (1) Unplausibilität der Prognosen Im Ergebnis liegt kein Prospektfehler vor. Richtig ist an der Argumentation des Klägers, dass bei einer Investition nur eines Teils des Eigenkapitals in den Erwerb von Ölfelder und einer Rendite der Ölfelder von nur 12 %, eine laufende Unterdeckung zum Zielwert von 12 % des Eigenkapitals zu bestehen scheint. Diese Betrachtung geht aber davon aus, dass es sich bei den 12 % Wirtschaftlichkeit um eine Renditeangabe handelt und diese nicht nach oben abweichen kann, dass nur Eigenkapital (anteilig) in Ölfelder investiert wird und dass der Verkauf des geförderten Öls die einzige Einnahmequelle ist. Das ist indes nicht der Fall. Vor allem sollen nach der Anlagephilosophie neben den Einnahmen aus dem laufenden Verkauf des Öls Einnahmen aus einer gezielt vorgenommenen Wertsteigerung der Fördergebiete generiert werden, indem durch den Einsatz spezieller Methoden zur Erdölförderung Zusatzpotenziale erschlossen werden, S. 29f.. Die Investitionskriterien sehen ferner unter Ziff. 3.1. (S. 32) eine Wirtschaftlichkeit von mindestens 12 % vor, d. h. es können auch Ölfelder mit einer höheren Wirtschaftlichkeit erworben werden. Zudem entspricht der mit den 12 % in Bezug genommene interne Zinsfuß (IRR) nicht notwendig einer entsprechenden Rendite. Auf S. 161 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der IRR-Wert keine Renditeangabe ist. Schließlich wird nach dem Investitionsplan für die kanadische Objektgesellschaft - S. 70 - nicht nur das (anteilige) Eigenkapital, sondern ebenso Fremdkapital für den Erwerb von Ölquellen eingesetzt. Die sich ergebende Investitionssumme in Ölfelder übersteigt so nominal das Eigenkapital (auch wenn Aufwendungen für den noch nicht bekannten Zinsdienst gegengerechnet werden müssten). Die Angabe “ca. 77 %” bei einer Investitionsquote von 76,59 % ist nicht zu beanstanden, da sich der aufgerundete Betrag auf 77 % beläuft und durch den Zusatz “ca.” auf eine geringfügige Abweichung hingewiesen wird. Zudem ist nicht plausibel, dass ein derart marginaler Unterschied kausal für die Anlageentscheidung gewesen sein soll. (2) Behauptete Transportengpässe Die Behauptung eines Transportengpasses ist nach zutreffender Auffassung der Beklagten unsubstantiiert. Der Senat hat in dem Verfahren 23 U 168/17 (UA S. 13) zu einem in vergleichbarer Weise geltend gemachten Prospektmangel ausgeführt: “Es liegt kein Prospektfehler vor. Der Kläger nennt nicht einen konkreten Parameter, der unvertretbar sein soll. [...] Soweit der Kläger sich [...] auf vermeintlich nicht berücksichtigte Engpässe bei den Öltransportwegen beruft, fehlt [...] ein konkreter Vortrag sowohl in zeitlicher (Schreiben zu Engpässen vom 22.11.2013 lässt keine Rückschlüsse auf Ende 2011 zu) oder sachlicher (inwieweit sind Ölfelder der Objektgesellschaft betroffen?) Hinsicht.” Vorliegend gilt nichts anderes. Den von dem Kläger vorgelegten Anlagen lässt sich eine Betroffenheit des streitgegenständlichen Ölfeldes in zeitlicher und/ oder räumlicher Hinsicht nicht entnehmen. d) Fremdfinanzierung Der Kläger macht geltend, es entstehe ein falscher Eindruck bezüglich einer möglichen Fremdfinanzierung, da auf S. 67 eine Fremdfinanzierung für die Fondsgesellschaft verneint wird, ohne zugleich an dieser Stelle auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme durch die Objektgesellschaft hinzuweisen. Ferner macht er unter Bezugnahme auf das Schreiben der P vom 06.07.2015 geltend, es fehle ein Hinweis auf die bei der Kreditvergabe in Kanada gängige Praxis gegenüber der dortigen Ölindustrie, “On-demand-loans” zu vergeben, die innerhalb einer kurzen Frist gekündigt werden können. Ein Prospektfehler liegt hinsichtlich der Darstellung einer Fremdfinanzierung als solcher nicht vor. Die Angaben sind weder unvollständig noch missverständlich. Der Kläger selbst räumt schon ein, dass sich bei dem gebotenen “genauerem Studium” des Prospektes der Hinweis auf S. 71 findet, wonach die Objektgesellschaft Darlehen in Höhe von 40 % des ihr zur Verfügung gestellten Kommanditkapitals aufnehmen kann. Denselben Hinweis enthält bereits der Überblick des Angebots (Kapitel III S. 8). Der Hinweis auf S. 71 steht in ausreichendem Zusammenhang mit dem von dem Kläger angeführten Hinweis einer nicht stattfindenden Kreditaufnahme bei der Fondsgesellschaft, da er sich im selben Kapitel zum Investitionsplan befindet und bereits die Vorbemerkung auf S. 67 die Unterscheidung zwischen Fonds- und Objektgesellschaft aufzeigt. Die vorgenommene Trennung von Fonds- und Objektgesellschaft in der anschließenden Darstellung dient der Übersichtlichkeit und ist nicht zu beanstanden. Ein Hinweis auf die behauptete kanadische Kreditpraxis war entbehrlich, weil nicht die Fondsgesellschaft selbst Partner einer Kreditvergabe werden sollte. Der Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 23.04.2018 - 23 U 168/17 - ausgeführt: “Es ist schon fraglich, ob der Prospekt überhaupt Angaben zu Konditionen der von der Objektgesellschaft aufgenommenen Darlehen enthalten muss. Denn nach dem Fondskonzept obliegt die Entscheidung über die konkreten Investitionen und damit über die Darlehensaufnahme der Objektgesellschaft bzw. ihrem General Partner, vgl. S. 70/ 71. Der Prospekt gibt nur den äußersten Rahmen vor. Das "Anlageobjekt", auf das sich mögliche Aufklärungspflichten beziehen, ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Gegenstand des Vertriebs zu bestimmen (vgl. zu Aufklärungspflichten zur Zielgesellschaft bei einem Private-Equity-Dachfonds BGH, Urteil vom 12.10.2017 - III ZR 254/15 -, Rn. 22, juris). Der Prospekt enthält jedenfalls auf S. 23 und S. 71 ausreichend deutliche Hinweis darüber, dass die Zinsen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht bekannt sind. Da der Umfang der möglichen Fremdfinanzierung mit bis zu 40% des LP-Kapitals bekannt ist, ist für den Anleger das (erhebliche) Risiko der fehlenden Zinsangabe erkennbar.” 4. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 I ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 S. 1, 2 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 II 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung vorliegt, höchstrichterlicher Konkretisierung bedarf.