OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 U 149/16

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:1106.23U149.16.00
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferanten über die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (sog. Sondervertragskunden) mit Strom und Gas im Lieferantenwechselverfahren, die lautet "§ 2 Abs. 1: Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat." verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Die Annahmefrist lässt sich aufgrund der genannten Umstände zwar nicht kalendermäßig bestimmen, eine solche Unbestimmtheit stellt aber nur dann einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB dar, wenn die Umstände in der Einfluss- und Kenntnissphäre des Verwenders liegen. Die wesentliche Unwägbarkeit liegt aber in den Kündigungsbedingungen des Altvertrages und der entsprechenden Reaktion des Vorlieferanten. Auf diese hat der neue Energielieferant als Verwender keinen Einfluss. Sie liegen vielmehr in der Sphäre des Kunden. 2. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen desselben Energielieferanten, die lautet "Wenn für den Tarif im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart wird, so beginnt diese mit dem Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen." verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB. Denn die den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB beginnt erst mit dem Abschluss des Vertrages. Ist – wie hier – eine längere Bindung an das Angebot durch die Umstände bedingt und damit gerechtfertigt, so besteht kein Anlass, die Zeit für die Bindung an das Angebot der Vertragslaufzeit nach § 309 Nr. 9 lit. a) entgegen dessen Wortlaut hinzuzurechnen. Aus demselben Grunde liegt auch keine Umgehung nach § 306a BGB vor.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferanten über die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (sog. Sondervertragskunden) mit Strom und Gas im Lieferantenwechselverfahren, die lautet "§ 2 Abs. 1: Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass der Lieferant die Bestätigung der Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat." verstößt nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. Die Annahmefrist lässt sich aufgrund der genannten Umstände zwar nicht kalendermäßig bestimmen, eine solche Unbestimmtheit stellt aber nur dann einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB dar, wenn die Umstände in der Einfluss- und Kenntnissphäre des Verwenders liegen. Die wesentliche Unwägbarkeit liegt aber in den Kündigungsbedingungen des Altvertrages und der entsprechenden Reaktion des Vorlieferanten. Auf diese hat der neue Energielieferant als Verwender keinen Einfluss. Sie liegen vielmehr in der Sphäre des Kunden. 2. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen desselben Energielieferanten, die lautet "Wenn für den Tarif im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart wird, so beginnt diese mit dem Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen." verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB. Denn die den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB beginnt erst mit dem Abschluss des Vertrages. Ist – wie hier – eine längere Bindung an das Angebot durch die Umstände bedingt und damit gerechtfertigt, so besteht kein Anlass, die Zeit für die Bindung an das Angebot der Vertragslaufzeit nach § 309 Nr. 9 lit. a) entgegen dessen Wortlaut hinzuzurechnen. Aus demselben Grunde liegt auch keine Umgehung nach § 306a BGB vor. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger beanstandet § 2 I AGB der Beklagten jeweils für Strom, Anlage K2, und Gas, Anlage K4, über die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (sog. Sondervertragskunden). Die Regelung lautet jeweils: “Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Lieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten”. Der Kläger rügt Verstöße gegen § 308 Nr. 1 BGB, § 307 BGB iVm. § 20a EnWG/ Geschäftsprozesse der Bundesnetzagentur (GPKE, Anlage 10)/ § 130 BGB/ § 356 II BGB und § 309 Nr. 9a BGB. Das Landgericht hat die Klage teils als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen. Gegen das ihm am 14.10.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2016 Berufung eingelegt und diese am 12.12.2016 begründet. In der Berufung stellt er seine Anträge auf Unterlassung der AGB hilfsweise iVm. § 23 AGB, um der Auffassung des Landgerichtes Rechnung zu tragen, die Nennung des § 23 AGB gehöre zur Bestimmtheit des Antrages. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 11.10.2016 – 15 O 186/16 – zu verurteilen, I. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Energielieferverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen: 1. Verträge über die Belieferung mit Strom: [§ 2 (1) AGB] Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Lieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. 2. Verträge über die Belieferung mit Gas: [§ 2 (1) AGB] Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Lieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. Hilfsweise nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Energielieferverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen: 1. Verträge über die Belieferung mit Strom: [§ 2 (1) AGB] Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Lieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. 2. Verträge über die Belieferung mit Gas: [§ 2 (1) AGB] Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt zustande, sobald der Lieferant das Angebot des Kunden bestätigt und den Beginn der Lieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten. jeweils in Verbindung mit den Bestimmungen [§ 23 (1) AGB] Wenn für den Tarif im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart wird, so beginnt diese mit dem Vertragsabschluss nach § 2 Abs.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils weitere 12 Monate (Vertragslaufzeit), sofern er nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 3 fristgerecht gekündigt wird. [§ 23 (2) AGB] Wird für den Tarif keine Vertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. II. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. II. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erfordert. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28.09.2018 Bezug genommen. Das weitere Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 03.11.2018 gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. 1. Soweit der Kläger im Rahmen des § 308 Nr. 1 BGB zu Bedenken gibt, neben der Beendigung des Vertrages bedürfe es zusätzlich der Bestätigung des Vorlieferanten hierüber, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Denn die Vornahme der Bestätigung ist keine Vorgabe der Beklagten und steht auch nicht im Belieben des Altlieferanten. Vielmehr ist der Altlieferant nach den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität, Ziff. III.3.2, 3.3.3c,d, Anlage K10, S. 21, 28, zur unverzüglichen Prüfung und Beantwortung der Abmeldungsanfrage verpflichtet. Wenn der Altvertrag beendet ist, besteht für den Altlieferanten auch kein Grund, eine Mitteilung hierüber zu verzögern. 2. Zu § 309 Nr. 9 BGB wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine vorangegangene Argumentation, so dass auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss zu Ziff. 6 verwiesen werden kann, an denen der Senat nach nochmaliger Überprüfung festhält. Die Dispositionsfreiheit des Verbrauchers ist danach hinreichend geschützt. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die entscheidungserheblichen grundsätzlichen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind, § 543 II 1 ZPO. Der nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm. § 3 ZPO zu bemessende Wert des Berufungsverfahrens entspricht 2.500,00 € je angegriffener Klausel für die Belieferung mit Strom und Gas, mithin 5.000,00 €. Die Hilfsanträge erhöhen den Wert nicht, da sie mit den Hauptanträgen wirtschaftlich identisch sind.