Urteil
23 U 107/13
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0621.23U107.13.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel ist das Recht maßgebend, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll. Wenn kollisionsrechtlich zunächst das Recht von England und Wales berufen ist, bleibt es - ebenso wie in Deutschland - bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, die bei Beförderungsverträgen eine eingeschränkte Rechtswahl auch dann zulässt, wenn dadurch inländische Verbraucherschutzbestimmungen unanwendbar werden.(Rn.32)
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer irischen Luftfahrtgesellschaft, nach der bei nicht in Anspruch genommenen Flügen für die Erstattung gezahlter Steuern eine Bearbeitungsgebühr anfällt und der Antrag auf Erstattung innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum zu stellen ist, ist nach deutschem Recht unwirksam. Denn ein Unternehmer kann mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen; die Verwendung einer nach § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksamen Klausel stellt eine unzulässige unangemessene Benachteiligung dar.(Rn.33)
3. AGB-Klauseln, die eine dreimonatige oder kürzere Verjährungs- und Ausschlussfrist (Antrag auf Erstattung des Steueranteils innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum) beinhalten, sind mit den Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregelung, die ohne sie gelten würde, nicht zu vereinbaren und benachteiligen den Vertragspartner in unangemessener Weise (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - I ZR 147/86).(Rn.44)
4. Soweit das irische Luftfahrtunternehmen für die von ihm geschlossenen Luftbeförderungsverträge die Anwendbarkeit deutschen Rechts abbedingt, besteht kein Anspruch auf Unterlassung, denn die zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG ergangenen irischen Rechtsvorschriften enthalten kein Verbot von Gebühren für nebenvertraglich geschuldete Erstattungsleistungen und auch kein Verbot einmonatiger Ausschlussfristen.(Rn.47)
(Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgend fettgedruckte oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Luftbeförderungsleistung von einem oder zu einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 17. Dezember 2009, zu berufen, wenn für die Luftbeförderungsverträge die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht abbedungen wird:
Jedoch können [Tarife] und Gebühren nicht erstattet werden. Die staatlichen Steuern (sog. Government Tax) sind der einzige Kostenanteil, der erstattet werden kann. Hierfür fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 16 £ an, [...].
Wenn der erstattbare Betrag geringer als die Bearbeitungsgebühr ist, wird die Erstattung hinfällig.
Der Antrag auf Erstattung dieses Steueranteils muss innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum gestellt werden.
oder
Wenn Sie die Reise nicht antreten, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern verlangen.
Dafür fällt lediglich eine Erstattungsverwaltungsgebühr gemäß unserer Gebührentabelle an.
Verwaltungsgebühr für Rückerstattung staatlicher Steuern pro Fluggast 20 €.
2. an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel ist das Recht maßgebend, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll. Wenn kollisionsrechtlich zunächst das Recht von England und Wales berufen ist, bleibt es - ebenso wie in Deutschland - bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, die bei Beförderungsverträgen eine eingeschränkte Rechtswahl auch dann zulässt, wenn dadurch inländische Verbraucherschutzbestimmungen unanwendbar werden.(Rn.32) 2. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer irischen Luftfahrtgesellschaft, nach der bei nicht in Anspruch genommenen Flügen für die Erstattung gezahlter Steuern eine Bearbeitungsgebühr anfällt und der Antrag auf Erstattung innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum zu stellen ist, ist nach deutschem Recht unwirksam. Denn ein Unternehmer kann mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen; die Verwendung einer nach § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksamen Klausel stellt eine unzulässige unangemessene Benachteiligung dar.(Rn.33) 3. AGB-Klauseln, die eine dreimonatige oder kürzere Verjährungs- und Ausschlussfrist (Antrag auf Erstattung des Steueranteils innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum) beinhalten, sind mit den Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregelung, die ohne sie gelten würde, nicht zu vereinbaren und benachteiligen den Vertragspartner in unangemessener Weise (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - I ZR 147/86).(Rn.44) 4. Soweit das irische Luftfahrtunternehmen für die von ihm geschlossenen Luftbeförderungsverträge die Anwendbarkeit deutschen Rechts abbedingt, besteht kein Anspruch auf Unterlassung, denn die zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG ergangenen irischen Rechtsvorschriften enthalten kein Verbot von Gebühren für nebenvertraglich geschuldete Erstattungsleistungen und auch kein Verbot einmonatiger Ausschlussfristen.(Rn.47) (Rn.49) Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert: Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgend fettgedruckte oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Luftbeförderungsleistung von einem oder zu einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 17. Dezember 2009, zu berufen, wenn für die Luftbeförderungsverträge die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht abbedungen wird: Jedoch können [Tarife] und Gebühren nicht erstattet werden. Die staatlichen Steuern (sog. Government Tax) sind der einzige Kostenanteil, der erstattet werden kann. Hierfür fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 16 £ an, [...]. Wenn der erstattbare Betrag geringer als die Bearbeitungsgebühr ist, wird die Erstattung hinfällig. Der Antrag auf Erstattung dieses Steueranteils muss innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum gestellt werden. oder Wenn Sie die Reise nicht antreten, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern verlangen. Dafür fällt lediglich eine Erstattungsverwaltungsgebühr gemäß unserer Gebührentabelle an. Verwaltungsgebühr für Rückerstattung staatlicher Steuern pro Fluggast 20 €. 2. an den Kläger 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der klagende ... verlangt von der beklagten Luftfahrtgesellschaft, die ihren Sitz in ... hat und in Deutschland keine Niederlassungen unterhält, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite und/oder in ihren AGB zu verlautbaren, dass bei nicht in Anspruch genommenen Flügen für die Erstattung gezahlter Steuern eine Bearbeitungsgebühr anfalle und dass der Antrag auf Erstattung der Steueranteils innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum zu stellen sei. Auf der Webseite der Beklagten waren, über einen Button „Reisefragen“ erreichbar, im Juni 2009 die in den nachfolgend wiedergegebenen Berufungsanträgen zu 1 und 2 enthaltenen Erklärungen abrufbar (Anlage K 3 = Bd. I, Bl. 23 d.A.). Im Mai 2010 waren auf der Webseite der Beklagen die in den Hilfsanträgen b.1 bis b.4 wiedergegebenen Erklärungen abrufbar (Anlage K 6 = Bd. I, Bl. 115 ff. d.A.). Die in den Anträgen zu 3 und 4 wiedergegebenen Klauseln hat die Beklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen, Stand 24.03.2012 (Anlage K 15), verwendet. Seit Juni 2010 sieht die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die von ihr geschlossenen Luftbeförderungsverträge die Anwendung irischen Rechts vor. Der Kläger begehrt eine Unterlassung der beanstandeten Klauseln, die er sowohl nach deutschem als auch nach irischen Recht für rechtswidrig hält. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23.10.2012 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 13.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.04.2013 Berufung eingelegt und diese verspätet begründet. Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist ihm durch Beschluss vom 26.08.2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, I. Unterlassung es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen den Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Luftbeförderungsleistung von einem oder zu einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 17. Dezember 2009, zu berufen: 1. Jedoch können [Tarife] und Gebühren nicht erstattet werden. Die staatlichen Steuern (sog. Government Tax) sind der einzige Kostenanteil, der erstattet werden kann. Hierfür fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 16 £ an, [...]. Wenn der erstattbare Betrag geringer als die Bearbeitungsgebühr ist, wird die Erstattung hinfällig. 2. Der Antrag auf Erstattung dieses Steueranteils muss innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum gestellt werden. hilfsweise zu 1 und 2 nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Luftbeförderungsleistung von einem oder zu einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen so wie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 16. Dezember 2009, zu berufen: b.1 ... allerdings können keine Flugkosten und Gebühren erstattet werden. Staatlich erhobene Steuern sind als einziger Teil der Steuern und Gebühren erstattbar. Bei der Rückerstattung staatlich erhobener Steuern fällt eine angemessene Verwaltungsgebühr an. Wenn der Rückerstattungsbetrag kleiner als die anwendbare Verwaltungsgebühr für Rückerstattungen ist, erfolgt keine Rückerstattung. b.2 Anträge auf die Erstattung staatliche erhobener Steuern müssen innerhalb eines Monats nach dem gebuchten Reisedatum erfolgen. b.3 Gebucht über Gebucht über www.ddddddd.com Buchungszentrale* oder am Flughafen Verwaltungsgebühr für 20 € 20 € Rückerstattung staatlicher Steuern** b.4 Für die Rückerstattung der staatlichen Steuern wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von £17/€20 erhoben. 3, [4.2.1 Sämtliche vom Staat eingehobene Steuern, von den Flughäfen berechnete Fluggastgebühren sowie von uns verrechnete Abgaben für Leistungen im Zusammenhang mit einem von uns betriebenen Flug müssen von Ihnen in der am Zeitpunkt Ihrer Buchung geltenden Höhe entrichtet werden.] Wenn Sie die Reise nicht antreten, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern verlangen. 4, Dafür fällt lediglich eine Erstattungsverwaltungsgebühr gemäß unserer Gebührentabelle an In Verbindung mit: Buchung über Buchung über http://www.dddd.com Buchungszentrale oder am Flughafen Verwaltungsgebühr für Rückerstattung staatlicher Steuern** - pro Fluggast 20 € 20 € II. Zahlung an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der Verwendung und Heranziehung der beanstandeten Klauseln (Berufungsanträge 1 bis 4) verlangen, soweit die Beklagte für die von ihr geschlossenen Luftbeförderungsverträge die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht abbedingt. Die weitergehende Unterlassungsklage ist nicht begründet. Dementsprechend kann der Kläger auch nur Erstattung eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten verlangen. 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB Unterlassung der Verwendung und Heranziehung der beanstandeten Entgeltklauseln (Berufungsanträge 1 und 4) und Ausschlussklauseln (Berufungsanträge 2 und 3) verlangen, soweit die Beklagte für die von ihr geschlossenen Luftbeförderungsverträge die Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht abbedingt. a) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die erhobenen Unterlassungsklagen hat das Landgericht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Brüssel-I-VO), die auf den vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, zutreffend bejaht. Zu den unerlaubten und den diesen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiellrechtlich zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. vom 09.07.2009 - Xa ZR 19/08 Rn. 10 ff. = BGHZ 182, 24; Urt. vom 20.05.2010 - Xa ZR 68/09 Rn. 14). b) Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche deutsches Sachrecht Anwendung findet (vgl. BGH, Urt. vom 09.07.2009 - Xa ZR 19/08 Rn. 17 ff.; Urt. vom 20.05.2010 - Xa ZR 68/09 Rn. 15 ff.). Dies ergibt sich für Verträge, die nach dem 11. Januar 2009 geschlossen werden, aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Für vor dem 12. Januar 2009 geschlossene Verträge ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts aus Art. 40 Abs. 1 EGBGB. c) Aus der Tatsache, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche deutschem Sachrecht unterliegen, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass auch die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Es ist vielmehr eine gesonderte Anknüpfung vorzunehmen. Denn für die Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das jeweilige Vertragsstatut maßgeblich (BGHZ 182, 24 Rn. 25-29; BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 Rn. 19). Die (durch Art. 5 Abs 2 der Rom-I-VO eingeschränkte) Zulässigkeit einer Rechtswahl ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Bestimmung des Art. 6 Abs. 4 lit. b Rom I-VO. Da für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel das Recht maßgebend ist, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll (BGH, Urt. vom 24.11.1988 - III ZR 150/87; Urt. vom 26.10.1993 - XI ZR 42/93 Rn. 14 = BGHZ 123, 380; KG, Urt. vom 21.01.1998 - 11 U 6378/97 Rn. 10 = VuR 1999, 138), ist kollisionsrechtlich zunächst das Recht von England und Wales berufen. In England und Wales gilt aber ebenso wie in Deutschland die RomI-VO, die bei Beförderungsverträgen eine eingeschränkte Rechtswahl auch dann zulässt, wenn dadurch inländische Verbraucherschutzbestimmungen unanwendbar werden. d) Wenn die Beklagte die in den Berufungsanträgen 1 bis 4 wiedergegebenen Klauseln verwendet, ohne gleichzeitig die Anwendbarkeit deutschen Rechts abzubedingen, ist Vertragsstatut deutsches Recht. Nach deutschem Recht sind die Klauseln unwirksam. aa) Die in den Berufungsanträgen 1 und 4 wiedergegebenen Klauseln sind unwirksam, weil gemäß § 312a Abs. 3 BGB ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen kann und die Verwendung einer nach § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksamen Klausel eine unzulässige unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist. Bei der von der Beklagten verlangten Verwaltungsgebühr für die Rückerstattung staatlicher Steuern handelt es sich um eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung im Sinne von § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB. § 312a Abs. 3 BGB erfasst nicht nur ein Entgelt, das der Verbraucher für eine Nebenleistung zusätzlich zum Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers zahlen soll, sondern auch eine Extrazahlung des Verbrauchers, der keine Nebenleistung des Unternehmers gegenübersteht, wie z.B. Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren. Die Vorschrift greift bei jeder Vereinbarung ein, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist (vgl. Koch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 312a BGB, Rn. 37; BT-Drs. 17/13591, S. 63). Der Hinweis auf anfallende Erstattungsgebühren in allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Vereinbarung. Ausdrücklich (vgl. z.B. auch § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG) ist die Erklärung des Verbrauchers nur, wenn dieser seinen Geschäftswillen unmittelbar in einer Erklärung äußert. Die Hinnahme allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nicht ausreichend (vgl. Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 312a BGB Rn. 33). Der Hinweis der Beklagten auf das in § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) vom 27.02.1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) vorgesehenen Bearbeitungsentgelte führt in der Sache nicht weiter. Wenn das Bearbeitungsentgelt gesetzlich bestimmt ist, bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung (§ 312a Abs.3 BGB) der Vertragsparteien. Es gilt dann auch nicht mehr der Grundsatz, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Auch der Hinweis auf ähnliche Entgeltbestimmungen anderer Transportunternehmen (Deutsche Bahn) macht die unwirksamen Klauseln der Beklagten nicht wirksam. Hier sind nur die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten Streitgegenstand, nicht Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Unternehmen, die möglicherweise ebenso unwirksam sind wie die der Beklagten. bb) Die in den Berufungsanträgen 2 und 3 wiedergegebenen Klauseln sind nach deutschem Recht unwirksam, weil AGB-Klauseln mit dreimonatigen oder kürzeren Verjährungs- und Ausschlussfristen nach ständiger Rechtsprechung mit den Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregelung, die ohne sie gelten würde, nicht in Einklang stehen und den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligen (vgl. BGHZ 71, 167; BGH, Urt. v. 24.9.1979 - II ZR 38/78; Urt. v. 17.11.1980 - II ZR 248/79; Urt. v. 9.4.1981 - VII ZR 194/80; Urt. v. 19.05.1988 - I ZR 147/86 Rn. 19 = BGHZ 104, 292). e) Die in den Berufungsanträgen 3 und 4 wiedergegebene Texte waren bereits äußerlich Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Aber auch der in den Berufungsanträgen 1 und 2 wiedergegebene Text ist als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln. Denn gemäß § § 306a BGB finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (vgl. BGHZ 133, 184, 187). Für die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und bloßen (unverbindlichen) Hinweisen ohne eigenständigen Regelungsgehalt ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 Rn. 11). Die in dem Fragen- und Antwortenkatalog auf der Webseite der Beklagten enthaltenen Hinweise auf die Gebührenpflichtigkeit von Steuererstattungen und die Ausschlussfrist kann aus Empfängersicht als verbindliche Erklärung der Beklagten verstanden werden, dass sie Steuern nur gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr und nur bei rechtzeitiger Geltendmachung erstattet. Wenn die Beklagte einem anspruchstellenden Verbraucher Steuern nur unter Abzug der Verwaltungsgebühr erstattet oder nach Fristablauf verweigert und in diesem Zusammenhang auf die im Fragenkatalog erteilten Hinweise Bezug nimmt, wird der Verbraucher geneigt sein, sich damit zufrieden zu geben. Die Einkleidung der Klauseln als Antworten auf häufige Fragen dient also im Ergebnis nur der Umgehung der Inhaltskontrolle. f) Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt voraus, dass die Gefahr der weiteren Verwendung unzulässiger Klauseln (Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2012 - III ZR 173/12 Rn. 12). An die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.w.N.). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 = NJW-RR 2001, 485, 487; Urteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01 = NJW 2002, 2386 m.w.N.). Letzterer Fall ist hier gegeben. Die Beklagte verteidigt die in den Berufungsanträgen 1 bis 4 wiedergegebenen Klausel als zulässig. Es besteht daher die Gefahr, dass sie sie zukünftig weiter- oder wiederverwendet. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Luftbeförderungsverträge nunmehr irischem Recht unterstellt, beseitigt nicht die Gefahr, dass sie die nach deutschem Recht unwirksamen Klauseln zukünftig weiter- oder wiederverwendet, ohne zugleich die Anwendbarkeit deutschen Rechts abzubedingen. Da die Beklagte in der Vergangenheit eine Verwaltungsgebühr auch für deutschem Recht unterliegende Luftbeförderungsverträge verlangt hat, ist nicht auszuschließen, dass sie dies auch in Zukunft wieder tun wird, wenn es ihr nicht untersagt wird. 2. Soweit die Beklagte für die von ihr geschlossenen Luftbeförderungsverträge die Anwendbarkeit deutschen Rechts abbedingt, besteht kein Anspruch auf Unterlassung der in den Berufungsanträgen 1 bis 4 wiedergegebenen Klauseln. Ein solcher könnte sich nur aus § 4a Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit den zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG erlassenen irischen Gesetzen ergeben. Auf die am 12.12.2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EU kommt es nicht an, weil diese gemäß Art. 3 Abs. 3 k) nicht für Verträge über die Beförderung von Personen gilt. Verhaltenspflichten nach Art. 8 Abs. 2, 19 oder 22 der Richtlinie stehen hier nicht in Rede. Die zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG ergangenen irischen Rechtsvorschriften, die S.I. No. 27/1995 European Communities (Unfair Terms in Consumer Contracts) Regulations 1995 (Anlage K 12) und die S.I. No. 307/2000 European Communities (Unfair Terms in Consumer Contracts) Regulations 2000 enthalten kein Verbot von Gebühren für nebenvertraglich geschuldete Erstattungsleistungen und auch kein Verbot einmonatiger Ausschlussfristen. Der Senat schließt sich insoweit im Ergebnis und in der Begründung der Entscheidung des Landgerichts an. In dem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten eines irischen Anwalts ist unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsquellen und der einschlägigen irischen Rechtsprechung gründlich und überzeugend dargelegt, dass es im irischen Recht weder eine dem § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechende Bestimmung noch eine der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Rechtspraxis gibt, die die Erhebung von Gebühren für die Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich ausschließt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03 = BGHZ 161, 189-196; BGH, Urteil vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96 = BGHZ 137, 27-34). In der irischen Rechtspraxis gibt es nicht den feststehenden Grundsatz, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Es wird vielmehr im Einzelfall geprüft, ob das Zusatzentgelt klar und deutlich verlangt wird und ob es bei Abwägung aller Umstände des Falles, insbesondere auch der übrigen Preiskalkulation anstößig erscheint. Diese Prüfung würde nach den überzeugenden Ausführungen des irischen Anwalts hier zugunsten der Beklagten ausfallen, da auf die Erstattungsgebühren deutlich hingewiesen wird und diese angesichts der knapp kalkulierten Flugpreise der Beklagten auch nicht als unfaire Übervorteilung anzusehen wären. Auch die Vereinbarung von kurzen, einmonatigen Ausschlussfristen ist, wie in dem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten überzeugend dargelegt, nach irischem Recht zulässig. Der Kläger hat keine konkreten Einwände gegen die Richtigkeit der Rechtsausführungen des irischen Anwalts vorgebracht. Der einzige konkrete Einwand, den der Kläger gegen das Rechtsgutachten des irischen Anwalts erhebt, besteht darin, dass nach seiner Ansicht der deutsche Richter den Grundsatz von Treu und Glauben nach seinem eigenen Rechtsverständnis anwenden müsse und sich nicht „die Brille des irischen Richters aufsetzen“ dürfe. Es ist aber das Gegenteil richtig. Ausländisches Recht ist nicht so anzuwenden, wie es der deutsche Richter für richtig hält, sondern so, wie es der ausländische Richter anwenden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZB 166/15 Rn. 7; Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13). Deswegen war es richtig, dass das Landgericht die irischen Rechtsvorschriften so ausgelegt hat, wie sie nach den Ausführungen des irischen Rechtsanwalts in Irland ausgelegt werden, und es nicht seine eigenen, am deutschen Recht orientierten Rechtsauffassungen für maßgeblich erklärt hat. 3. Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden, da die Klage mit den Hauptanträgen 1 und 2 Erfolg hat. 4. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nur in Höhe von 100,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen begründet. Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG steht gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15). Von den nachvollziehbar dargelegten Kosten kann dem Kläger aber nur die Hälfte zuerkannt werden, da die Abmahnung nur in diesem Umfang berechtigt war. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision, da sich die Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben wird, unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt. Soweit die Klage abgewiesen wird, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.