Beschluss
23 U 15/15
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0803.23U15.15.0A
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Leitsätze
1. Gem. § 477 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BGB muss eine Garantieerklärung (hier: Hardware-Garantie eines Elektronikgeräte-Herstellers) einfach und verständlich abgefasst sein und zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.(Rn.6)
2. Es ist eine sehr eindeutige und klare Unterscheidung zwischen den aus der Garantie resultierenden Rechten auf der einen Seite und den Mängelansprüchen auf der anderen Seite geboten. Das kann nur erreicht werden, indem klargestellt wird, dass die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte - Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt und Schadensersatz - uneingeschränkt bestehen bleiben, so dass die sich aus der Garantie ergebenden Rechte zusätzlich gelten.(Rn.6)
3. Enthält eine Klausel einer Garantieerklärung keine Klarstellung, dass dem Kunden seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer weiterhin uneingeschränkt zustehen und erlangt der Kunde eine entsprechende Klarheit auch nicht aus einer Zusammenschau mit anderen Bestimmungen, so ist diese Klausel intransparent und irreführend, da sie geeignet ist, dem Kunden den - rechtlich unzutreffenden - Eindruck einer Beschränkung seiner Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu vermitteln und folglich insgesamt unwirksam.(Rn.7)
Tenor
In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem. § 477 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BGB muss eine Garantieerklärung (hier: Hardware-Garantie eines Elektronikgeräte-Herstellers) einfach und verständlich abgefasst sein und zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.(Rn.6) 2. Es ist eine sehr eindeutige und klare Unterscheidung zwischen den aus der Garantie resultierenden Rechten auf der einen Seite und den Mängelansprüchen auf der anderen Seite geboten. Das kann nur erreicht werden, indem klargestellt wird, dass die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte - Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt und Schadensersatz - uneingeschränkt bestehen bleiben, so dass die sich aus der Garantie ergebenden Rechte zusätzlich gelten.(Rn.6) 3. Enthält eine Klausel einer Garantieerklärung keine Klarstellung, dass dem Kunden seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer weiterhin uneingeschränkt zustehen und erlangt der Kunde eine entsprechende Klarheit auch nicht aus einer Zusammenschau mit anderen Bestimmungen, so ist diese Klausel intransparent und irreführend, da sie geeignet ist, dem Kunden den - rechtlich unzutreffenden - Eindruck einer Beschränkung seiner Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu vermitteln und folglich insgesamt unwirksam.(Rn.7) In dem Rechtsstreit ... weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, ist dies jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgt. 1. Die von dem Kläger beanstandete Klausel 1.5 ist gem. § 307 Abs. 1, Satz 1 u. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Eine Kontrollfreiheit der Klausel ergibt sich nicht schon daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. BGB gemessen werden. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (BGH, Versäumnisurteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 293/10 -, Rn. 11, juris). Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 206/12 -, Rn. 17, juris), doch unterliegen auch Klauseln, die allein das Leistungsverhältnis betreffen, jedenfalls der Transparenzprüfung, wie § 307 Absatz 3 Satz 2 BGB durch den Verweis auf seinen Absatz 1 Satz 1 und 2 klarstellt (KG Berlin, Urteil vom 09. Februar 2012 - 23 U 192/08 -, Rn. 39, juris). Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGH, Urteil vom 09. April 2014 - VIII ZR 404/12 -, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14 -, Rn. 16, juris; BGH, Urt. vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, zitiert nach juris Rn. 31; KG Berlin, Urteil vom 09. Februar 2012 - 23 U 192/08 -, Rn. 40, juris) Diesen Anforderungen wird die Klausel 1.5 nicht gerecht. Da die Beklagte die Garantiezusage aus freien Stücken abgibt und diese zu den - in rechtlicher Hinsicht unveränderten - Gewährleistungspflichten des Verkäufers hinzutritt, ist sie zwar in der Ausgestaltung von Inhalt und Reichweite ihres Garantieversprechens grundsätzlich frei (BGH, Urteil vom 12. November 1980 - VIII ZR 293/79 -, Rn. 18, juris), doch folgt daraus noch nicht die Unbedenklichkeit der fraglichen Klausel. Durch die Ausgestaltung einer Garantieerklärung kann in dem rechtsunkundigen Durchschnittskunden der Eindruck erweckt werden, auch seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer (Fachhändler) reichten nicht weiter als die in der Garantie beschriebenen Rechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Dezember 1980 - VIII ZR 295/79 -, Rn. 13, juris). Daher fordert § 477 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BGB, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss und zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten muss, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Danach ist eine sehr eindeutige und klare Unterscheidung zwischen den aus der Garantie resultierenden Rechten auf der einen Seite und den Mängelansprüchen auf der anderen Seite geboten. Das kann nur erreicht werden, indem klargestellt wird, dass die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte - Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt und Schadensersatz - uneingeschränkt bestehen bleiben, so dass die sich aus der Garantie ergebenden Rechte zusätzlich gelten (Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 36. Erg. - März 2015, Garantieklauseln Rn. 13). Die Klausel 1.5 enthält keine Klarstellung, dass dem Kunden seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer weiterhin uneingeschränkt zustehen. Eine entsprechende Klarheit erlangt der Kunde auch nicht aus einer Zusammenschau mit anderen Bestimmungen. Auch wenn an bestimmten Stellen auf der Internetseite der Beklagten zwischen den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer und den Rechten aus der Hardwaregarantie differenziert wird (beispielsweise in der als Anlage K 2 eingereichten Tabelle), wird jegliches Bemühen um eine ausreichende Klarheit durch die verquasten Formulierungen am Anfang der Hardwaregarantie-Bestimmungen zunichte gemacht. Dort heißt es unter der Überschrift “Wie sich der Verbraucherschutz zu dieser Garantie verhält” zunächst, dass der Kunde unter Umständen weitere Rechte haben kann, die von Staat zu Staat oder Land zu Land unterschiedlich sein können und dass A... andere dem Kunden zustehende Rechte nicht ausschließt, beschränkt oder ersetzt, insbesondere nicht Rechte, die dem Kunden wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages zustehen. Diese Erklärung wird dann durch den letzten Halbsatz teilweise in ihr Gegenteil verkehrt, dass A... dem Kunden zustehende andere Rechte doch ausschließt, beschränkt oder ersetzt, wenn dies gesetzlich erlaubt ist, ohne dass jedoch erläutert würde, unter welchen Bedingungen das Gesetz dies erlaubt. Gänzlich unverständlich wird die Regelung dann durch den letzten Satz, wonach die unter lokalem Recht bestehende gesetzliche Gewährleistung durch diese Garantie (doch wieder) nicht eingeschränkt wird. Insoweit bleibt unklar, worin der Unterschied zwischen Rechten, die dem Kunden wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages zustehen, und der gesetzlichen Gewährleistung liegen soll. Im nächsten Absatz unter der Überschrift “Beschränkungen der Garantie, die Auswirkungen auf den Verbraucherschutz haben könnten” bestimmt die Beklagte dann, dass die Hardwaregarantie, soweit rechtlich zulässig, “alle anderen Garantien, Rechtsmittel und Bedingungen” ersetzen soll. Es ist mithin davon auszugehen, dass die beanstandete Klausel 1.5 geeignet ist, dem Kunden den - rechtlich unzutreffenden - Eindruck einer Beschränkung seiner Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu vermitteln. Hierdurch kann der Käufer von der Durchsetzung dieser Rechte abgehalten werden. Eine Intransparenz der Klausel ergibt sich zudem durch den einschränkenden Zusatz, dass die Garantie nur gelten soll, wenn die Produkte “im Einklang mit den von A... veröffentlichten Richtlinien normal benutzt werden”. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 15 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Der Unwirksamkeit der Klausel steht nicht § 477 Abs. 3 BGB entgegen. Insoweit ist zu differenzieren zwischen der einzelnen Klausel und der Garantieverpflichtung als solcher. Die (intransparente) Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB selbst dann unwirksam, wenn sie die Garantieleistung positiv beschreibt, während die Garantieverpflichtung als solche gem. § 477 Abs. 3 BGB wirksam bleibt. Dies hat zur Folge, dass die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke entsprechend dem Zweck des §§ 477 Abs. 3 BGB stets durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu füllen ist (vgl. Graf von Westphalen/Thüsing, a.a.O., Rn. 26 u. 27, vgl. auch Ulmer/Brandner/Hansen/Christensen, AGB-Recht, Teil 3 “Garantieklauseln”, Rn. 2; BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87 -, Rn. 26, juris). Den naheliegenden Einwand, dass bei Wegfall einer leistungsbeschreibenden Klausel von der Garantie nichts übrig bleibe, hat der Bundesgerichtshof nicht gelten lassen. Entscheidend ist, dass Klauseln, die den Eindruck einer Verkürzung der Rechte des Kunden gegen Dritte zu erwecken geeignet sind, allein deshalb einer Inhaltskontrolle zugänglich sein müssen, selbst wenn auf diese Weise die - grundsätzlich unbedenkliche - Einräumung zusätzlicher Rechte gegen den Verwender gefährdet wäre (BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87 -, Rn. 26, juris). Eine Unwirksamkeit der Klauseln 1.1 bis 1.4 und 1.6 bis 1.11 ergibt sich schon aus der Unwirksamkeit der Klausel 1.5. In der Klausel 1.5 ist die positive Leistungsbeschreibung der von der Beklagten gewährten Hardwaregarantie enthalten, während die übrigen Klauseln diese Garantie modifizieren bzw. beschränken. Mit der Unwirksamkeit der Klausel 1.5 haben die übrigen Klauseln ihren Regelungsgegenstand verloren und können damit nicht sinnvoll isoliert bestehen bleiben. Einer Überprüfung der einzelnen Klauseln bedarf es danach nicht (vgl. Redeker, CR 2015, 79 f., 80). Die Klauseln 2.1 bis 2.3 und 2.5 sind ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Entgegen den Darlegungen in der Berufungsbegründung wird der Verbraucher in Klausel 2.1 nicht nur darauf hingewiesen, dass die Rechte nach dem A... zusätzlich zu den gesetzlichen Verbraucherrechten bestehen, sondern diese Aussage wird im Folgesatz dahingehend relativiert, dass sich die Bestimmungen des Plans nur auf “zwingende” Vorschriften nicht nachteilig auswirken werden. Einem rechtsunkundigen Durchschnittskunden ist dies nicht verständlich. In Klausel 2.2 gibt die Beklagte noch nicht einmal an, an welcher Stelle der Hersteller die zulässige Nutzung beschreibt. Im Übrigen bleibt im Dunkeln, was unter einer “beabsichtigten” Nutzung zu verstehen ist (vgl. zu dieser Klausel auch Redeker, CR 2015, 79 f., 80). Klausel 2.3 schließt nach ihrem Wortlaut eine Haftung für Nichterfüllung oder Verzug infolge von Umständen aus, die außerhalb “zumutbarer Kontrolle” der Beklagten liegen. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dasselbe wie ein Haftungsausschluss aufgrund höherer Gewalt. Es bleibt unklar, welcher Zumutbarkeitsmaßstab gelten soll. Die Klausel 2.4 ist unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 305b BGB, da sie sämtliche Absprachen für nachrangig erklärt, selbst wenn es sich hierbei um sog. Individualvereinbarungen handelt. Dem steht auch nicht die in der Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung entgegen, dass Vollständigkeitsklauseln, die lediglich festhalten, dass keine Nebenabreden getroffen wurden, regelmäßig als wirksam angesehen werden. Bei der kundenfeindlichsten Auslegung lässt sich die Klausel nämlich auch so verstehen, dass auch nach Vertragsschluss getroffene Nebenabreden betroffen sein können. Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Rücknahme der Berufung die Gebühr des § 34 Abs. 1 GKG gemäß KV 1222 nur 2,0 statt 4,0 beträgt.