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Urteil

23 U 179/12

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0121.23U179.12.0A
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Leitsätze
Die bei Begründung einer Vereinbarungstreuhand im Treuhandvertrag übernommene Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut jederzeit unentgeltlich auf den Treugeber zu übertragen, und die dem Treugeber hierzu vom Treuhänder erteilte Vollmacht erlöschen nicht bereits mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses auf Grund der Kündigung des Treuhandvertrages.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 97 O 114/11 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 4 an der S... GmbH, eingetragen im Handelsregister bei dem ... unter HRB ..., im Nennwert von 10.000 € durch notarielle Urkunde des Notars ..., vom 09.12.2010, URNr. 633/2010, wirksam an die Klägerin abgetreten wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bei Begründung einer Vereinbarungstreuhand im Treuhandvertrag übernommene Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut jederzeit unentgeltlich auf den Treugeber zu übertragen, und die dem Treugeber hierzu vom Treuhänder erteilte Vollmacht erlöschen nicht bereits mit der Beendigung des Treuhandverhältnisses auf Grund der Kündigung des Treuhandvertrages.(Rn.19) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 97 O 114/11 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 4 an der S... GmbH, eingetragen im Handelsregister bei dem ... unter HRB ..., im Nennwert von 10.000 € durch notarielle Urkunde des Notars ..., vom 09.12.2010, URNr. 633/2010, wirksam an die Klägerin abgetreten wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um den Geschäftsanteil Nr. 4 im Wert von 10.000,00 € an der S... GmbH. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass der Klägerin gegen die Beklagte nach Beendigung des Treuhandverhältnisses kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Geschäftsanteils zustehe. Was nach Beendigung des Treuhandverhältnisses mit dem Geschäftsanteil geschehen solle, sei in dem Treuhandvertrag nicht bestimmt. Ein gesetzlicher Anspruch aus § 667 BGB bestehe ebenso wenig. Mit Wirksamkeit der Kündigung zum 03.12.2010 habe gemäß § 168 BGB auch die als Vertragsbestimmung geregelte Vollmacht ihre Gültigkeit verloren. Die Parteien hätten für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung keine Regelungen in den Treuhandvertrag aufgenommen, insbesondere auch nicht zu einer fortwirkenden Vollmacht. Zu einem mangels Vollmacht unwirksamen Vertrag könne auch keine Zustimmungspflicht der Beklagten bestehen. Gegen das ihr am 26.06.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei dem Kammergericht am 24.07.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Kammergericht am 23.08.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass § 2 lit. h) des Treuhandvertrages gerade die jederzeitige Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des Geschäftsanteils regeln würde. Da diese Verpflichtung Teil der notariellen Urkunde sei, bestehe auch kein Formmangel. Die Herausgabeverpflichtung des Treuhänders bei Beendigung des Treuhandvertrages ergebe sich zudem auch unmittelbar aus dem Gesetz. Aus § 168 BGB folge nicht, dass die im Rahmen eines Rechtsgeschäfts erteilte Vollmacht zwangsläufig mit Beendigung dieses Rechtsverhältnisses erlösche. Bei einem Treuhandverhältnis erteile der Treuhänder dem Treugeber Vollmacht zur Verfügung über das Treugut, damit der Treugeber unabhängig vom Treuhänder das zur Erfüllung der Herausgabeverpflichtung des Treuhänders erforderliche Rechtsgeschäft schließen könne. Diese Verfügung über das Treugut führe entweder selbst zur Beendigung des Treuhandvertrages oder sei zwingende Folge der Beendigung des Treuhandvertrages. Insoweit sei Sinn und Zweck der Vollmachtserteilung die Erfüllung der Herausgabeverpflichtung des Treuhänders. Damit bestimme sich der Zeitpunkt des Erlöschens der im Treuhandvertrag erteilten Vollmacht zur Übertragung des Treugutes gemäß § 168 BGB nach dem Zeitpunkt, in dem die Herausgabe des Treuguts an den Treugeber oder einen durch den Treugeber bestimmten Dritten vollzogen sei. Ein Treuhandverhältnis ende auch nicht einfach mit Beendigung des Treuhandvertrages. Mit seiner Kündigung wandle sich das Treuhandverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis des Treuhandvertrages um. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30.05.2012, Az: 97 O 114/11 1. wie erkannt 2. hilfsweise die Beklagte zur Genehmigung der Abtretung des Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 4 an der S... GmbH, eingetragen im Handelsregister beim ... unter HRB ..., im Nennwert von 10.000 EUR durch notarielle Urkunde des Notars ..., vom 09.12.2010, URNr. 633/2010 zu verurteilen. 3. äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die folgende Willenserklärung abzugeben: Hiermit trete ich den von mir gehaltenen Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 4 an der S... GmbH, eingetragen im Handelsregister beim ... unter HRB ... im Nennwert von 10.000 EUR an die dies annehmende Klägerin ab. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung für offensichtlich unbegründet. Ein Anspruch aus § 667 BGB bestehe nicht, da das Treuhandverhältnis beendet sei und sie den streitgegenständlichen Gesellschaftsanteil nicht von der Klägerin im Rahmen des Auftrages/Treuhandverhältnisses erlangt habe. Allein die Klägerin habe durch den Treuhandvertrag etwas erhalten und sei nach Beendigung des Treuhandvertrages verpflichtet gewesen, den Gesellschaftsanteil wieder lastenfrei an sie herauszugeben bzw. sich jedweder Verfügung zu enthalten. Es könne nur jemand etwas von einem nach einem Treuhandverhältnis wieder zurückverlangen, was ihm - untechnisch gesagt - vorher gehört habe und was er dem anderen für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellt habe - wie auch immer das rechtlich gestaltet oder benannt werde. Gesellschafter des Anteils vor der Übertragung an sie sei - was unstreitig ist - stets Rechtsanwalt R... gewesen. Unterstelle man die Behauptung der Klägerin als wahr, dass die Klägerin an diesen Gründungsbeiträge gezahlt habe, dann könne sich hier allenfalls ein Rückzahlungsanspruch gegen diesen Vorgesellschafter richten. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 vertieft die Beklagte ihren Vortrag wie folgt: Die Klägerin habe für die Dauer des Treuhandvertrages die Möglichkeit erhalten sollen, „auf die Geschicke des Gesellschaftsanteils Einfluss nehmen zu können“ und „sich im Umkehrschluss verpflichtet, solange auch und nur für die Zeit des Laufes des Vertrages dann wirtschaftlich die laufenden Rechte und Lasten des Anteils zu tragen“. Die Übertragung sei „nur anforderbar geregelt und nicht verbindlich“ gewesen. Da die Klägerin von diesem Recht während der Vertragsdauer keinen Gebrauch gemacht habe, fehle es an einem Abwicklungsverhältnis. Nach Beendigung des Grundgeschäfts könne sie - die Beklagte - nicht mehr zur Übertragung des Anteils an die Klägerin verpflichtet sein, da sonst dieser Verpflichtung nach den Regelungen des Vertrages keine Gegenleistung mehr gegenüberstehen würde und die vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten des Treuhandvertrages keine eigene rechtliche Bedeutung hätten, insbesondere die Kündigungsmöglichkeit im Rahmen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund völlig leerlaufen würde. Dies wäre sittenwidrig. Denn ein wichtiger Grund wäre auch ein solcher, der nach dem Gesellschaftsvertrag sogar zum Einzug des Geschäftsanteils führen könne. Die Klägerin dürfe aber nicht besser gestellt sein als ein Gründungsgesellschafter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach Beendigung des Treuhandverhältnisses Klarheit über ihre Gesellschafterstellung bestehen müsse. In dem Treuhandvertrag sei auch keine konkrete Abtretung genehmigt worden, sondern nur die Möglichkeit der Treugeberin, eine solche Abtretung an sich oder Dritte zu verlangen. Da ein Verlangen der Klägerin auf Übertragung an einen Dritten, der die Anforderungen der kassenärztlichen Zulassung nicht erfülle, hätte verweigert werden dürfen, setze ein diesbezüglicher Gesellschafterbeschluss stets eine gesonderte Prüfung der Person im Einzelfall voraus, weshalb sich die Klägerin auch auf eine womöglich erteilte Vorabgenehmigung nicht berufen könne. Jedenfalls griffen die Vorkaufsregeln des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Die Klägerin hat vorsorglich einen Schriftsatznachlass beantragt. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie wahrt insbesondere die Form- und Fristvorschriften gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist bereits hinsichtlich des auf Feststellung gerichteten Hauptantrages begründet, da die mit notarieller Urkunde vom 09.12.2010 (Anlage K4) erfolgte streitgegenständliche Abtretung wirksam ist. Denn der notariell beurkundete Treuhandvertrag vom 18.12.2009 (Anlage K2) ist entgegen der von der Beklagten und dem Landgericht vertretenen Auffassung dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten gemäß § 2 lit. h) und damit auch die der Klägerin gemäß § 4 Nr. 2 erteilte diesbezügliche Vollmacht, die zugleich konkludent eine Gestattung des Insichgeschäfts umfasst, nicht bereits mit Wirkung der mit Schreiben der Beklagten vom 17.11.2010 (Anlage K3) zum Ablauf des 02.12.2010 erklärten Kündigung erloschen sind. Die betreffenden Regelungen und Verfügungen sind auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen wirksam, da sämtliche Gesellschafter der S... GmbH bei der Beurkundung des Treuhandvertrages vom 18.12.2009 mitgewirkt und diesen unterschrieben haben. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, aus denen eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin abgeleitet werden könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. a) Auch hinsichtlich des Geschäftsanteils an einer GmbH kann ein Treuhandverhältnis begründet werden (vgl. BGHZ 141, 208-214 Rz. 17 nach Juris; Reichert/Weller, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, Band 1, § 15 Rz. 208). Insoweit ist mit dem notariellen Treuhandvertrag vom 18.12.2009 (Anlage K2) eine Vereinbarungstreuhand begründet worden. Die Vereinbarungstreuhand zeichnet sich dadurch aus, dass der Treuhänder mit dem Treugeber vereinbart, einen bisher ihm (dem Treuhänder) gehörenden Geschäftsanteil nunmehr als Treugut für den Treugeber innezuhaben; die Vereinbarungstreuhand setzt - was hier der Fall war - einen bestehenden Geschäftsanteil voraus (vgl. Reichert/Weller aaO. Rz. 202). Die Beendigung des Treuhandvertrages durch Kündigung führt - sofern keine auflösend bedingte Übertragung vereinbart wurde - nicht zu einem automatischen Übergang der Anteile auf den Treugeber. Vielmehr ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Beteiligung durch den Treuhänder auf den Treugeber erforderlich. Eine entsprechende Übertragungspflicht des Treuhänders folgt in der Regel aus dem Treuhandvertrag (vgl. Reichert/Weller aaO. Rz. 239; Armbrüster, in: DNotZ 1997, 762ff., 781-782). Bei der Vereinbarungstreuhand kann eine entsprechende Herausgabepflicht demgegenüber nicht auf § 667 BGB gestützt werden, weil der Treuhänder den Anteil hier gerade nicht durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat (vgl. Armbrüster aaO.). b) Bei der Vereinbarungstreuhand ist die Treuhandabrede - was hier erfolgt ist - notariell zu beurkunden (vgl. Reichert/Weller aaO. Rz. 215; Fastrich, in: Baumbach, GmbHG, 20. Aufl., § 15 Rz. 57; Armbrüster aaO. S. 781-783 jeweils m. w. N.). Entgegen der im Termin vom 21.01.2013 geäußerten Ansicht der Beklagten ist der streitgegenständliche Treuhandvertrag vom 18.12.2009 insoweit auch nicht nach §§ 125, 139 BGB nichtig. Insbesondere macht auch die Beklagte gar nicht geltend, dass vom Formzwang erfasste Abreden der Parteien bestehen, die sich nicht aus der notariellen Urkunde ergeben. Das von der Beklagten im Termin vom 21.01.2013 angesprochene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1961 - II ZR 219/58 - (BGHZ 35, 272-287) betrifft insoweit einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Denn in dem dort entschiedenen Fall stand der Treuhandvertrag in einem entsprechenden rechtlichen Zusammenhang mit einem nur privatschriftlich geschlossenen Kaufvertrag. c) Der Gesellschaftsvertrag der S... GmbH steht weder der Wirksamkeit des Treuhandvertrages noch der Wirksamkeit der Abtretung des streitgegenständlichen Geschäftsanteils an die Klägerin entgegen. (1) Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen nach § 15 Abs. 5 GmbHG finden grundsätzlich auch auf die Treuhand an Geschäftsanteilen Anwendung und zwar auch bei der Vereinbarungstreuhand (vgl. Reichert/Weller aaO. Rz. 218, 222). Darüber hinaus ist in § 3 Ziffer 2. des Treuhandvertrages ausdrücklich geregelt, dass der Treugeber gegenüber dem Treuhänder keine Ansprüche oder Rechte geltend machen kann, zu deren Erfüllung oder Ausübung der Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag nicht berechtigt ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages bedarf die Verfügung über einen Geschäftsanteil eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. (2) Eine solche insoweit jeweils ausreichende Zustimmung ist unter Berücksichtigung von § 6 Ziffer 2. a) i.V.m. § 4 Ziffer 3. des Treuhandvertrages darin zu sehen, dass sämtliche Gesellschafter bei der Beurkundung des Treuhandvertrages vom 18.12.2009 (Anlage K2) mitgewirkt und diesen unterschrieben haben (vgl. DNotI-Report 2003, 185-186; Fastrich, in: Baumbach, GmbHG, 20. Aufl., § 15 Rz. 45 und 58; BGHZ 15, 324-333; BGH BB 1968, 1053; BGH NJW 1965, 1376; BGHZ 77, 392-400 Rz. 17 nach Juris). Das von der Beklagten im Termin vom 21.01.2013 in Ablichtung eingereichte Schreiben der Klägerin vom 20.01.2011 steht dem nicht entgegen. Denn bei diesem handelt es sich ersichtlich lediglich um eine Reaktion der Klägerin auf das dort angesprochene Anwaltsschreiben, aus der nicht abgeleitet werden kann, dass die aus der notariellen Urkunde folgenden Erklärungen nicht abgegeben worden sind oder eine andere Bedeutung haben. (3) Die Ansicht der Beklagten, dass sich die Klägerin auf diese Zustimmung der Gesellschafter nicht berufen könne, ist unzutreffend. Insbesondere kann dies nicht darauf gestützt werden, dass den Gesellschaftern eine gesonderte Prüfung der Person im Einzelfall nicht möglich gewesen sei und eine Übertragung an einen Dritten, der die Anforderungen der kassenärztlichen Zulassung nicht erfülle, hätte verweigert werden dürfen. Denn einerseits ist die Klägerin den Gesellschaftern bekannt gewesen. Anderseits sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Anforderungen der kassenärztlichen Zulassung nicht erfüllt oder ein wichtiger Grund vorliegt, der die Ausschließung der Klägerin rechtfertigen und zum Einzug des Geschäftsanteils führen könnte. (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das in § 9 Abs. 2 und 4 des Gesellschaftsvertrages geregelte Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter. Denn bei der Übertragung des Treugutes vom Treuhänder auf den Treugeber der bereits wirksam begründeten Vereinbarungstreuhand auf Grundlage des unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter geschlossenen Treuhandvertrages handelt es sich um keinen „Vorkaufsfall“, im Hinblick auf den im Sinne dieser Regelungen ein entsprechendes Vorkaufsrecht hätte geltend gemacht werden können. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass auch nicht ersichtlich ist, dass ein solches überhaupt ausgeübt worden ist. d) Nach § 2 lit. h) des Treuhandvertrages hat sich die Beklagte als Treuhänder gegenüber der Klägerin als Treugeber ausdrücklich verpflichtet, den streitgegenständlichen Geschäftsanteil „ganz oder in Teilen jederzeit unentgeltlich an den Treugeber oder einen oder mehrere von diesem zu benennende/n Dritte/n durch Notariatsakt abzutreten, und zwar unter Verzicht auf alle Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte“. Diese Verpflichtung und die der Klägerin gemäß § 4 Nr. 2. des Treuhandvertrages insoweit „unwiderruflich“ erteilte Vollmacht „zur Übertragung/Abtretung von Geschäftsanteilen an den Treugeber bzw. von diesem zu benennende Dritte“ gemäß § 2 lit. h), die zugleich konkludent eine Gestattung des Insichgeschäfts umfasst, sind nicht bereits mit Wirkung der mit Schreiben der Beklagten vom 17.11.2010 (Anlage K3) zum Ablauf des 02.12.2010 erklärten Kündigung erloschen. (1) Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, wobei bei der Auslegung einer Willenserklärung gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen ist, was auch bei formbedürftigen Erklärungen gilt. Auszulegen ist insoweit der Inhalt der Erklärung durch Ermittlung eines vom üblichen Wortlaut abweichenden Sprachgebrauchs, durch Eliminierung von Falschbezeichnungen und Beseitigung von Widersprüchen. Dagegen können versehentlich weggelassene Abreden oder formunwirksam getroffene Nebenabreden nicht im Wege der Auslegung zum Inhalt der Erklärung gemacht werden (vgl. Palandt/Ellenberger, 72. Aufl., § 133 BGB Rz. 19). Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Parteien Vernünftiges gewollt und nichts Unredliches angestrebt haben (vgl. Palandt/Ellenberger, 72. Aufl., § 133 BGB Rz. 26). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt die Auslegung des notariell beurkundeten Treuhandvertrages vom 18.12.2009 (Anlage K2) dazu, dass die in § 2 lit. h) bestimmte Pflicht der Beklagten, den Geschäftsanteil jederzeit an die Klägerin abzutreten, gerade auch für den Fall der Beendigung des Treuhandverhältnisses gelten sollte, was dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines Treuhandverhältnisses entspricht und nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nach dem Willen der Vertragsparteien den Geschäftsanteil nach dem Ablauf der Kündigungsfrist behalten können sollte, obwohl sie jedenfalls zuvor zur unentgeltlichen Übertragung verpflichtet war. Eine solche Differenzierung folgt nicht aus dem pauschalen Vortrag der Beklagten, dass der Vertrag „wirtschaftlich oder rechtlich nie gelebt worden“ sei und Zahlungen „nur zwischen den Beteiligten des Anteilsübertragungsvertrages geflossen“ seien, und kann auch nicht mit dem Vortrag der Beklagten begründet werden, die Klägerin habe für die Dauer des Treuhandvertrages die Möglichkeit erhalten sollen, „auf die Geschicke des Gesellschaftsanteils Einfluss nehmen zu können“ und „sich im Umkehrschluss verpflichtet, solange auch und nur für die Zeit des Laufes des Vertrages dann wirtschaftlich die laufenden Rechte und Lasten des Anteils zu tragen“. Denn auch mit einer vor Ablauf der Kündigungsfrist (oder sogar vor Kündigung) erfolgten Übertragung des Treugutes vom Treuhänder auf den Treugeber wäre das Treuhandverhältnis beendet worden, weshalb der Ablauf der Kündigungsfrist für die von der Beklagten angesprochene Frage nach der Gegenleistung für die Übertragung ohne Bedeutung ist, zumal sogar ausdrücklich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung vereinbart worden ist. Die in § 5 des Treuhandvertrages vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten sind gleichwohl nicht ohne Bedeutung. Denn sie stellen sicher, dass das Treuhandverhältnis von beiden Seiten auch dann beendet werden kann, wenn eine Übertragung des Treugutes nicht (sofort) erfolgt, insbesondere von der jeweils anderen Seite nicht verlangt oder verweigert wird. Da auch im Rahmen des nachfolgenden Abwicklungsverhältnisses wechselseitige Rechte und Pflichten bestehen, ist dies weder mit sachwidrigen Vorteilen für die Klägerin noch unzumutbaren Nachteilen für die Beklagte verbunden. Unklarheiten über ihre Gesellschafterstellung hätte die Beklagte zudem selbst vermeiden können, wenn sie die Klägerin mit der Kündigung zugleich zur Übernahme des streitgegenständlichen Geschäftsanteils aufgefordert hätte. (3) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist auch davon auszugehen, dass die unter § 4 Nr. 2. des streitgegenständlichen Treuhandvertrages erteilte Vollmacht zur Übertragung des Geschäftsanteils gemäß § 2 lit. h) nicht mit Beendigung des Treuhandverhältnisses erlöschen sollte und auch die Gestattung eines Insichgeschäfts beinhaltet. Für etwaige Abwicklungsverhältnisse besteht die Vollmacht grundsätzlich trotz Beendigung des Grundverhältnisses fort; die gesetzliche Regelung des § 168 BGB, die auf den Inhalt des Grundverhältnisses abstellt und zudem ohnehin nicht zwingend ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1981, 282-285, Rz. 28 nach Juris; Schramm, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 6. Aufl., § 168 BGB Rz. 1). Da die Verfügung über das Treugut entweder selbst zur Beendigung des Treuhandverhältnisses führt oder Folge der Beendigung des Treuhandverhältnisses ist, bestimmt sich der Zeitpunkt des Erlöschens der im Treuhandvertrag erteilten Vollmacht zur Übertragung des Treugutes im vorliegenden Fall nach ihrem Sinn und Zweck danach, wann die Herausgabe des Treuguts an den Treugeber oder einen durch den Treugeber bestimmten Dritten vollzogen ist. Die von der Beklagten im Termin vom 21.01.2013 angesprochenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11.10.1976 - II ZR 119/75 - (WM 1976, 1247-1250) und vom 26.02.1988 - V ZR 231/86 - (NJW 1988, 2603-2604) führen zu keiner anderen Bewertung. Denn einerseits ist die der Klägerin gemäß § 4 Nr. 2. des Treuhandvertrages erteilte Vollmacht anders als in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.1988 - V ZR 231/86 - zu Grunde lag, nicht isoliert erteilt worden, sondern ausdrücklich im Hinblick auf aus § 2 des Treuhandvertrages folgende Verpflichtungen des Treuhänders und damit im Interesse des Treugebers. Andererseits begründen die betreffenden Regelungen des Treuhandvertrages vom 18.12.2009 auch im Hinblick auf die Stimmrechtsvollmacht nicht die Gefahr einer dauernden, von Seiten des Gesellschafters unabänderlichen Abspaltung eines wesentlichen Mitgliedschafts-rechts, die vielmehr durch die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit und anschließende Übertragung des Treugutes gerade vermieden wird (vgl. BGH WM 1976, 1247-1250, Rz. 30 nach Juris). Die Gestattung eines Insichgeschäfts im Sinne des § 181 BGB, die durch den Vertretenen - mithin die Beklagte - zu erfolgen hat, kann auch durch schlüssiges Handeln erklärt werden und in der Vollmacht enthalten sein (vgl. Palandt/Ellenberger, 72. Aufl., § 181 BGB Rz. 17-18). Dies ist hier der Fall. Denn die Erteilung der Vollmacht an den Treugeber ausdrücklich auch zur Abtretung des Treugutes an diesen selbst wäre völlig sinnlos, wenn hiermit nicht zugleich eine entsprechende Gestattung erfolgt. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Erklärungsbedeutung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 16.01.2013 vertretene Ansicht der Beklagten, dass dem „im Rahmen des GmbHG gesetzlich geregelte strenge Anforderungen an die Publizität“ der Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens entgegenstehen würden, ist nicht zutreffend. Insbesondere handelt es sich im vorliegenden Fall bei der entsprechenden Gestattung durch die Beklagte nicht um eine Tatsache, die in das Handelsregister oder die Gesellschafterliste eingetragen werden muss, §§ 39, 40 GmbHG. e) Die Beklagte trägt auch keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, aus denen eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin - etwa wegen einer Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr - abgeleitet werden könnte (vgl. Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 242 BGB Rz. 38ff., 52). Für die Annahme der Beklagten, dass sie nach Beendigung des Treuhandvertrages Anspruch darauf habe, so gestellt zu werden wie unmittelbar vor Abschluss des Treuhandvertrages, fehlt jeder Anhalt. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass sie die aus dem Treuhandvertrag folgenden Pflichten ohne Rechtsgrund übernommen hat. 3. Da nach alledem der Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2013 die Berufung nicht infragestellt, brauchte der Klägerin der vorsorglich beantragte Schriftsatznachlass nicht gewährt zu werden. 4. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine durch das Revisionsgericht klärungsbedürftige Frage betrifft. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bis zum 31.12.2014 nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - was hier nicht der Fall wäre - 20.000,00 € übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO (vgl. Zöller/Herget, 29. Aufl., § 713 ZPO Rz. 2).