Beschluss
23 W 55/12
KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:1217.23W55.12.0A
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Leitsätze
Ist eine mit einer Leistungsklage geltend gemachte Forderung dem Grunde nach von einem Feststellungsantrag mit umfasst, den der Kläger in einem anderen Rechtsstreit zwischen denselben Parteien geltend gemacht hat, ist die Entscheidung über die Feststellungsklage vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO für die Entscheidung über die Leistungsklage und die Aussetzung des Rechtsstreits über die Leistungsklage grundsätzlich zweckmäßig und sinnvoll.(Rn.8)
Eine der Aussetzung entgegen stehende Ermessensreduzierung folgt nicht bereits daraus, dass der Parallelprozess nur deshalb noch nicht erledigt ist, weil der Beklagte gegen das dort ergangene Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.11.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 07.11.2012 - 38 O 338/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine mit einer Leistungsklage geltend gemachte Forderung dem Grunde nach von einem Feststellungsantrag mit umfasst, den der Kläger in einem anderen Rechtsstreit zwischen denselben Parteien geltend gemacht hat, ist die Entscheidung über die Feststellungsklage vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO für die Entscheidung über die Leistungsklage und die Aussetzung des Rechtsstreits über die Leistungsklage grundsätzlich zweckmäßig und sinnvoll.(Rn.8) Eine der Aussetzung entgegen stehende Ermessensreduzierung folgt nicht bereits daraus, dass der Parallelprozess nur deshalb noch nicht erledigt ist, weil der Beklagte gegen das dort ergangene Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.11.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 07.11.2012 - 38 O 338/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers in Anspruch. Der Kläger erhob insoweit gegen die Beklagten zunächst vor dem Landgericht Berlin eine Klage, mit welcher er die Feststellung begehrte, dass die Beklagten ihm dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Das Landgericht Berlin gab dieser Klage mit Urteil vom 25.11.2010 - 6 O 322/09 - statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Kammergerichts vom 15.05.2012 - 14 U 219/10 - (Anlage K4) zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil des Kammergerichts legten die Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde ein, die von ihnen mit Schriftsatz vom 26.10.2012 (Bl. 110-127 d. A.) begründet wurde. In dem hier streitgegenständlichen, vor dem Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 38 O 338/12 geführten Rechtsstreit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.07.2012 gegen die Beklagten eine auf Zahlung gerichtete Klage erhoben, mit welcher Ersatz eines Schadens in Höhe von ... nebst Zinsen begehrt wird. Nachdem die den Beklagten gesetzte Frist zur Klageerwiderung zuletzt bis zum 08.11.2012 verlängert worden war, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss 07.11.2012 - 38 O 338/12 - das dortige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Landgericht Berlin - 6 O 322/09 - ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 08.11.2012 haben die Beklagten auf die Klage erwidert. Gegen den ihm am 12.11.2012 zugestellten Aussetzungsbeschluss hat der Kläger mit am 19.11.2012 bei dem Landgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz vom 14.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20.11.2012 - 38 O 338/12 - hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss lässt unter Berücksichtigung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.11.2012 weder Rechtsfehler noch Ermessensfehler erkennen. a) Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Das erleichtert die folgende Entscheidung des aussetzenden Gerichts, spart die Mühen und Kosten einer wiederholten Prüfung der Tatsachen- und Rechtslage und beseitigt oder verringert zumindest die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage, § 148 ZPO Rz. 1). Da die Aussetzung des Prozesses regelmäßig zu einer Verzögerung des Verfahrens führt, hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens, soweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen vorliegen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Aussetzung erfordert im Rahmen der Ermessensausübung eine sorgfältige Abwägung der mit der Verzögerung des Verfahrens verbundenen Nachteile zu den für die Aussetzung sprechenden Umständen; Anordnungszweck, die Interessen der Parteien, Prozessökonomie und die Gefahr einer Verfahrensverschleppung sind gegeneinander abzuwägen (vgl. Stefan Smid, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar, 3. Auflage, § 148 ZPO Rz. 2, 4; Stadler, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 9. Auflage, § 148 ZPO Rz. 8 m.w.N.). Das Ermessen kann sich hierbei auf Null reduzieren, wenn die Aussetzung im Hinblick auf die (fehlenden) Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens nur zur Prozessverzögerung führen würde (vgl. Zöller/Greger, 29. Auflage, § 148 ZPO Rz. 7; BGH NJW-RR 1992, 1149-1150 Rz. 6 nach Juris; KG KGR 1999, 95-96 Rz. 7 nach Juris; OLG Jena NJW-RR 2001, 503-504 Rz. 11 nach Juris). b) Im Rahmen des gegen eine Verfahrensaussetzung gerichteten Beschwerdeverfahrens ist uneingeschränkt überprüfbar, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug demgegenüber nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden (BGH MDR 2006, 704 Rz. 6 nach Juris; Zöller/Greger, 29. Auflage, § 252 ZPO Rz. 3). Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt insoweit lediglich, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm durch § 148 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Anordnung der Aussetzung überschritten hat. Es kann die angegriffene Entscheidung nur auf etwaigen Missbrauch des Ermessens überprüfen, das heißt darauf, ob sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (KG MDR 2007, 736-737 Rz. 4 nach Juris; KG MDR 2008, 283-284 Rz. 6 nach Juris) oder die für die Aussetzung maßgebliche materiell-rechtliche Würdigung des Erstgerichts zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 1998, 83-83 Rz. 6-7 nach Juris; OLG Naumburg OLGR Naumburg 2007, 970-972 Rz. 27 nach Juris). c) Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vorgreiflichkeit vorliegt, da die rechtskräftige Entscheidung über die Feststellungsklage im Parallelprozess präjudiziell für das vorliegende Verfahren ist. Die mit der Klage im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Hauptforderung ist dem Grunde nach von dem im Parallelverfahren streitgegenständlichen Feststellungsantrag mit umfasst. Sofern eine Schadensersatzpflicht festgestellt wird, schließt die Rechtskraft des Feststellungsurteils solche Einwendungen gegen den Anspruch aus, die sich auf Tatsachen stützen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Die Bedeutung einer Feststellung, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist dabei vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils (§ 304 ZPO) für das spätere Betragsverfahren (vgl. BGH NJW 1986, 2508 Rz. 18 nach Juris). Wenn eine positive Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen wird, wird damit das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt, auf dass sie sich bezieht, mit der Folge, dass eine dieses Rechtsverhältnis betreffende Leistungsklage zumindest als unbegründet abgewiesen werden müsste (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.07.2008 - 1 W 882/08 - Rz. 12 nach Juris; Zöller/Vollkommer, 29. Auflage, § 322 ZPO Rz. 6ff.). d) Das Landgericht hat auch die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens nicht überschritten. Das Landgericht hat seine Ermessenserwägungen - wenn auch knapp - in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.11.2012 niedergelegt. Diese sind tragfähig. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht bei der im Rahmen der Ermessensausübung gebotenen Abwägung sachfremde oder unzureichende Erwägungen angestellt hat. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine Ermessensreduzierung nur auf eine Entscheidung auf Ablehnung der Aussetzung begründen könnten. Die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. (1) In Fällen, in denen das Gericht wie hier durch die materielle Rechtskraft des Urteils in dem anderen Prozess gebunden wäre und die Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen besteht, ist die Aussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich zweckmäßig und sinnvoll (vgl. Stefan Smid, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Großkommentar, 3. Auflage, § 148 ZPO Rz. 33; Wagner, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage, § 148 ZPO Rz. 7; BGH MDR 2004, 705-707 Rz. 12 nach Juris). (2) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Parallelprozess nur deshalb noch nicht erledigt ist, weil die Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 15.05.2012 - 14 U 219/10 - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben. Denn einerseits ist das im Parallelprozess ergangene Feststellungsurteil aus den bereits zu Ziffer II. 1. c) ausgeführten Gründen mit einem Grundurteil vergleichbar, vor dessen formeller Rechtskraft eine Fortsetzung des Rechtsstreits im Betragsverfahren nur angebracht ist, wenn aus besonderen Gründen des Einzelfalles dem Interesse der Klägerseite an beschleunigter Rechtsdurchsetzung ausnahmsweise der Vorrang gegeben werden kann, ohne dass es insoweit maßgeblich auf Spekulationen über die mutmaßliche Erfolgsaussicht des noch ausstehenden Rechtsmittels ankommt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2004 - 10 U 1153/02 - Rz. 16-17 nach Juris; OLG Celle NJW-RR 2003, 787-788 Rz. 3 nach Juris; KG MDR 1971, 588; Musielak, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage, § 304 ZPO Rz. 32). Andererseits lässt auch die Würdigung des Landgerichts, dass nicht hinreichend sicher sei, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben werde, keinen Ermessensmissbrauch erkennen. Aus dem Vortrag des Klägers, dass ca. 90 % aller Nichtzulassungsbeschwerden erfolglos seien, lässt sich kein Erfahrungssatz für eine generelle Erfolglosigkeit ableiten. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die mit Schriftsatz vom 26.10.2012 begründete Nichtzulassungsbeschwerde nur eingelegt worden ist, um den Kläger durch Verfahrensverschleppung zu zermürben, sind nicht ersichtlich und folgen insbesondere auch nicht zwingend aus dem Vortrag des Klägers auf Seite 3-6 der Beschwerdeschrift vom 14.11.2012 (Bl. 105-108 d. A.). Die auf Seite 6-7 der Beschwerdeschrift vom 14.11.2012 (Bl. 108-109 d. A.) ausgeführte Ansicht des Klägers, dass es immer ermessensfehlerhaft sei, die Aussetzung zu beschließen, wenn sich nicht feststellen lasse, dass der Nichtzulassungsbeschwerde weit überdurchschnittliche Erfolgsaussichten beizumessen sind, lässt keinen ausreichenden Raum für die erforderliche Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles und wird daher in dieser pauschalen Form - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten, weshalb insoweit auch keine klärungsbedürftige Frage vorliegt, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben könnte (vgl. Zöller/Heßler, 29. Auflage, § 543 ZPO Rz. 11). (3) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz berufen, dass die Aussetzung eines entscheidungsreifen Rechtsstreits - wenn überhaupt - nur für eng umgrenzte Ausnahmen in Betracht kommen würde (vgl. Roth, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 148 ZPO Rz. 18; Zöller/Greger, 29. Auflage, § 148 ZPO Rz. 4). Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers auf Seite 5-6 der Beschwerdeschrift vom 14.11.2012 (Bl. 107-108 d. A.) lassen bereits unberücksichtigt, dass die mit Schriftsatz vom 21.08.2012 (Bl. 23 d. A.) erfolgte Anzeige der Verteidigungsbereitschaft in jedem Fall den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gesperrt hat (vgl. Zöller/Herget, 29. Auflage, § 331 ZPO Rz. 14). Darüber hinaus haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2012 auch eine Klageerwiderung eingereicht. (4) Nach alldem sind keine besonderen Umstände des insoweit hier allein zu bewertenden Einzelfalles zu erkennen, die zwingend erfordern würden, dem Interesse des Klägers an beschleunigter Rechtsdurchsetzung den Vorrang einzuräumen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung des Verfahrens zu einer Gefährdung der Durchsetzbarkeit der streitgegenständlichen Forderung, soweit diese begründet sein sollte, oder sonstigen unzumutbaren Nachteilen für den Kläger führen könnte. Denn der Kläger geht ausweislich Seite 5 Abs. 3 der Beschwerdeschrift vom 14.11.2012 (Bl. 107 d. A.) selbst davon aus, dass hinter den Beklagten eine Haftpflichtversicherung steht, und hat mit der Klageschrift vom 13.07.2012 auch eine Zinsforderung geltend gemacht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände würde damit auch eine Verzögerung um mehr als ein Jahr bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde und - soweit diese und gegebenenfalls auch die Revision erfolgreich sein sollten - um mehrere Jahre bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens nicht zu einer der Aussetzung entgegen stehenden Ermessensreduzierung führen. Sollten im weiteren Verlauf besondere neue Umstände eintreten, die insoweit eine Aufhebung der Aussetzung gemäß § 150 ZPO erfordern, steht es dem Kläger frei, diese zu gegebener Zeit bei dem Landgericht zu beantragen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger, 29. Aufl., § 252 ZPO Rz. 3; BGH MDR 2006, 704 Rz. 12 nach Juris). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die aus den bereits ausgeführten Gründen keine durch das Rechtsbeschwerdegericht klärungsbedürftige Frage betrifft.