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Beschluss

23 U 71/12

KG Berlin 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0709.23U71.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die Anforderungen von § 6 Nr. 1 des Erneuerbare Energien Gesetz in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG) zieht gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG einen zeitlich befristeten, aber endgültigen Vergütungsausschluss nach sich, bis die Pflichten aus § 6 Nr. 1 EEG erfüllt sind.(Rn.4) 2. Eine betriebliche Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG setzt voraus, dass der Netzbetreiber mittels online-Datenübertragung Zugriff auf die tatsächliche Einspeisung erlangt. Die dem Netzbetreiber eröffnete Möglichkeit, die jeweilige "Ist-Einspeisung" telefonisch abzufragen, genügt dafür nicht.(Rn.7) 3. Verweist der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber ausdrücklich darauf, dass die Anlage über eine technische Konfiguration verfüge, mittels derer die "Ist-Einspeisung" unmittelbar abgerufen werden könne, kann er sich - wenn dies mangels Übermittlung von Einwahlcodes nicht möglich ist - nicht darauf berufen, dass er auch eine betriebliche Einrichtung bereit gehalten habe, mittels derer die Daten hätten abgerufen werden können; jedenfalls dann nicht, wenn diese Möglichkeit dem Netzbetreiber nicht als Alternative benannt worden ist.(Rn.4) 4. Die Anforderungen an eine technische Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG werden nur erfüllt, wenn der Zugriff auf die Daten für jede einzelne Windenergieanlage gewährleistet ist. Dass auf die von einem aus mehreren Anlagen bestehenden Windpark erzeugte Leistung am Einspeisepunkt in das Netz zugegriffen werden kann, reicht nicht aus.(Rn.9)
Tenor
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die Anforderungen von § 6 Nr. 1 des Erneuerbare Energien Gesetz in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG) zieht gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG einen zeitlich befristeten, aber endgültigen Vergütungsausschluss nach sich, bis die Pflichten aus § 6 Nr. 1 EEG erfüllt sind.(Rn.4) 2. Eine betriebliche Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG setzt voraus, dass der Netzbetreiber mittels online-Datenübertragung Zugriff auf die tatsächliche Einspeisung erlangt. Die dem Netzbetreiber eröffnete Möglichkeit, die jeweilige "Ist-Einspeisung" telefonisch abzufragen, genügt dafür nicht.(Rn.7) 3. Verweist der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber ausdrücklich darauf, dass die Anlage über eine technische Konfiguration verfüge, mittels derer die "Ist-Einspeisung" unmittelbar abgerufen werden könne, kann er sich - wenn dies mangels Übermittlung von Einwahlcodes nicht möglich ist - nicht darauf berufen, dass er auch eine betriebliche Einrichtung bereit gehalten habe, mittels derer die Daten hätten abgerufen werden können; jedenfalls dann nicht, wenn diese Möglichkeit dem Netzbetreiber nicht als Alternative benannt worden ist.(Rn.4) 4. Die Anforderungen an eine technische Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG werden nur erfüllt, wenn der Zugriff auf die Daten für jede einzelne Windenergieanlage gewährleistet ist. Dass auf die von einem aus mehreren Anlagen bestehenden Windpark erzeugte Leistung am Einspeisepunkt in das Netz zugegriffen werden kann, reicht nicht aus.(Rn.9) In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. A. Die Klägerin, die einen Windpark betreibt, nimmt die Beklagte als stromvergütungspflichtigen Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 01.01.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG) auf Zahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01 bis zum 26.01.2011 in Anspruch, soweit diese über dem Marktpreis, den die Beklagte gezahlt hat, liegt. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Anspruch nach § 16 Abs. 6 EEG ausgeschlossen ist und welche Anforderungen der Anlagenbetreiber nach § 6 EEG zu erfüllen hat. B. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte - neben dem unstreitig gezahlten Marktpreis - kein (weiterer) Anspruch auf Vergütung von Stromlieferungen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 26.01.2011 auf Grundlage des EEG oder des Vertrages über die Abnahme von elektrischer Energie auf Basis des EEG vom 30.09./18.11.2003 (Anlage K 0) zu. 1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 EEG. Danach müssen Netzbetreiber Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 EEG vergüten. Ein solcher Anspruch besteht indessen gem. § 16 Abs. 6 EEG nicht, solange der Anlagenbetreiber die Verpflichtung nach § 6 EEG nicht erfüllt. 1.1. Gem. § 6 Nr. 1 EEG sind Anlagenbetreiber verpflichtet, Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeisung bei Netzüberlastung und b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf. Gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG sind die genannten Anforderungen an den Netzanschluss von EEG- Anlagen ab dem 01.01.2011 auch für Altanlagen, d.h. solche, die wie hier vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden sind, zu beachten. Als Rechtsfolge zieht ein Verstoß gegen § 6 Nr. 1 EEG einen zeitlich begrenzten, aber endgültigen Vergütungsausschluss nach sich, bis die Pflichten aus § 6 Abs. 1 EEG erfüllt werden (Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. § 16, Rn. 63; Ekardt, in Frenz/Müggenborg, EEG, 2. Aufl., § 16, Rn. 31; Salje, EEG, 5. Aufl., § 16, Rn. 67), denn allein durch ein bloßes Hinausschieben der Fälligkeit würde ein Verstoß gegen § 6 Nr. 1 EEG nicht hinreichend sanktioniert (Lehnert, a.a.O.). Die Klägerin hat die ihr danach obliegende Verpflichtung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, denn unstreitig wurden die Einwahlcodes für die Windenergieanlagen der Klägerin erst am 27.01.2011 an die Beklagte mitgeteilt und ihr damit Zugriff im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG gewährt. 1.1.2 Dass die Leistung der (acht) Anlagen der Klägerin jeweils 100 KW übersteigt, ist nicht streitig. Ob die Einzelanlagen des klägerischen Windparks die anlagenbezogenen Voraussetzungen des § 6 EEG erfüllen und - über die als Anlage K1 vorgelegte Bestätigung hinaus - auch die Möglichkeit der Abrufung der Ist-Einspeisung ermöglichen, kann dahinstehen, da allein der Umstand, dass die Anlagen die technischen Voraussetzungen für einen solchen Abruf bieten, nicht ausreicht. Denn maßgeblich kommt es insbesondere darauf an, dass der Netzbetreiber auf die Daten, für deren Übermittlung der Anlagebetreiber zu sorgen hat, freien Zugriff hat (Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, a.a.O., § 6, Rn. 12). 1.1.3 Die Klägerin hat den gebotenen Zugriff weder durch technische noch durch betriebliche Einrichtungen ermöglicht. Worin genau der Unterschied zwischen einer technischen und einer betrieblichen Einrichtung besteht, ist nicht eindeutig. In Betracht kommt eine Anknüpfung an die Unterscheidung zwischen Hardware als technischer und Software als betrieblicher Einrichtung oder daran, ob der Netzbetreiber unmittelbar (technisch) oder nur mittelbar (betrieblich) Zugriff auf die Anlage hat (Altrock, a.a.O. § 6, Rn. 10). Nach der Gesetzesbegründung zu § 6 Nr. 1 b EEG (BT-Drs. 16/8148, S. 42f) sind unter „Ist-Einspeisung“ online zur Verfügung gestellte Daten über die tatsächliche Einspeisung zu verstehen, auf die der Netzbetreiber freien Zugriff haben muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daraus gerade nicht geschlossen werden, dass die Daten online nur im Falle der Einsatzes einer technischen Einrichtung zur Verfügung zu stellen sind. 1.1.3.1. Mit einer betrieblichen Einrichtung im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG hat die Klägerin ihre Anlagen nicht ausgestattet. Die Möglichkeit, mittels einer telefonischen Anfrage bei der Klägerin die erforderlichen Daten in Erfahrung bringen zu können, reichte nicht aus, denn dies stellte keine online-Datenübertragung dar. Das Verfahren genügte auch nicht dem Normzweck des § 6 EEG, der darauf gerichtet ist, es dem Netzbetreiber zu ermöglichen, technisch auf die EEG-Anlagen zuzugreifen und es zu ermöglichen, den Strom aus dieser Anlage besser in das Stromnetz einspeisen zu können. Die Regelung ist im Zusammenhang mit dem Einspeisemanagement nach § 11 EEG zu sehen (Altrock, a.a.O., § 6, Rn. 2). Dieses setzt eine fortlaufende Kenntnis des Umfangs der Stromerzeugung voraus und erfordert ggf. eine zügige Reaktion des Netzbetreibers zur Wirkleistungsreduzierung. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) wird in Übereinstimmung mit der energiewirtschaftlichen Praxis eine viertelstundenscharfe Ablesung für ausreichend erachtet. Im Hinblick auf dieses Zeitfenster und die Vielzahl der Anlagen, die der Netzbetreiber für ein sachgerechtes Einspeisemanagement in den Blick zu nehmen hat, genügt die Möglichkeit, die Ist-Einspeisung telefonisch abzufragen, nicht. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von beiden Parteien in Bezug genommenen Empfehlung der EEG-Clearingstelle zum Verfahren 2010/5 (Anlage B4). Dies auch deshalb nicht, weil nicht sichergestellt ist, dass Netzsicherheit und Stabilität hierdurch in gleicher Weise sichergestellt werden, wie durch eine technische Einrichtung (zu diesem Erfordernis: Empfehlung der EEG-Clearingstelle, a.a.O., Rn. 115ff). Hinzu kommt, dass es zunächst Sache des Anlagenbetreibers ist, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Anforderungen des § 6 EEG durch eine betriebliche Einrichtung erfüllt werden sollen. Hierfür hat er sodann ein Konzept auszuarbeiten und dies dem Netzbetreiber auch mitzuteilen (Empfehlung der Clearingstelle, a.a.O., Tenor zu 3., Seite 1 sowie Rn.118). Nachdem durch die Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2010 (Anlage K 4) durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass die Anlagen über eine technische Konfiguration verfügten, mittels derer die Ist-Einspeisung unmittelbar abgerufen werden könne, hat die Klägerin indessen gerade auf eine technische Einrichtung verwiesen und eine betriebliche Einrichtung nicht etabliert. 1.1.3.2. Die Klägerin hat die Anforderungen des § 6 Nr. 1 EEG auch nicht durch eine technische Einrichtung gewährleistet, denn die für den Zugriff auf die Anlagen erforderlichen Einwahlcodes sind nicht fristgerecht übermittelt worden. Der Auffassung der Klägerin, dass die Anforderungen von § 6 Nr. 1 EEG schon dadurch gewährleistet würden, dass die Beklagte in der Lage sei, die vom klägerischen Windpark insgesamt in das Netz eingespeiste Leistung über die Schnittstelle im Umspannwerk Putlitz abzurufen, kann nicht beigetreten werden. Der Begriff der Anlage ist in § 3 Nr. 1 EEG dahin gesetzlich definiert, dass es sich dabei um „jede“ Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas handelt. Danach stellt die einzelne Windenergieanlage eines Windparks - und nicht dieser als Gesamtheit - eine Anlage im Sinne von § 6 Nr. 1 EEG dar. Es reicht daher nicht aus, dass die Ist-Einspeisung am Ort der Einspeisung der Leistung des gesamten Windparks in das Netz abgerufen werden kann. Dies folgt auch aus der Systematik von § 6 EEG, der lediglich in § 6 Nr.2 EEG vorsieht, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EEG - der Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen - erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich daraus keine Sonderregelung für Windenergieanlagen, die der Regelung in § 6 Nr. 1 EEG vorgehen würde. Vielmehr folgt daraus lediglich eine Zusatzanforderung für Windenergieanlagen, die neben den technischen Anforderungen aus Nr. 1 erfüllt werden muss (Altrock, a.a.O., Rn.14). Nachdem nur für diese Zusatzanforderungen bestimmt worden ist, dass die Anforderungen am Verknüpfungspunkt mit dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen erfüllt werden müssen, folgt daraus im Umkehrschluss, dass die technischen Anforderungen von Nr. 1 für jede einzelne Anlage gegeben sein müssen. Anderenfalls hätte es der erweiternden Regelung in § 6 Nr. 2 EEG nicht bedurft. Auch der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Gem. § 11 EEG ist der Netzbetreiber berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt zu regeln. Nachdem danach nur die unter der Bagatellgrenze von 100 KW liegenden Anlagen vom Einspeisemanagement ausgeschlossen sind, ist die Ist-Einspeisung aller übrigen Anlagen gesondert zu erfassen, um ein sachgerechtes Einspeisemanagement zu gewährleisten. Anders als die Klägerin meint, kommt es danach gerade nicht nur auf die insgesamt in das Netz eingespeiste Energie an. Auf eine Gesamtheit von Anlagen (Windpark) kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil wegen der (möglichen) Verschiedenartigkeit der einbezogenen Anlagen und der unbestimmten Anzahl davon umfasster Einzelanlagen ein Einspeisemanagement nach den Vorgabe von § 11 EEG für die einzelnen Anlagen nicht sachgerecht durchführbar wäre. 2. Ein Anspruch ergibt nicht aus dem Vertrag vom 30.09./18.11.2003. Die Vereinbarung ist - was die Vergütung anbelangt - gem. den §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass selbige nach Maßgabe des EEG in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen hat. Dies folgt daraus, dass die Vertragsparteien in der Präambel festgelegt haben, dass der Strom „nach Maßgabe des EEG zu vergüten“ ist. Im Übrigen ist in Nr. 9.6. des Vertrages bestimmt worden, dass die Regelungen des EEG mit dem Vertrag lediglich näher ausgestaltet werden sollen und nicht beabsichtigt ist, von Vorgaben des EEG abzuweichen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien in der Präambel einleitend vorangestellt haben, was das EEG vom 29.03.2000 regelt, kann nicht geschlossen werden, dass die Parteien vertraglich die Geltung von etwaigen Änderungen des EEG nach Vertragsschluss pauschal ausschließen wollten. 3. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz und Kommunikation ergibt sich kein Verzicht der Beklagten auf die Einhaltung der Pflichten des § 6 Nr. 1 EEG. 3.1. An einen Verzicht sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 397, Rn.6). Dem Schreiben vom 25.10.2010 (Anlage K2) läßt sich insoweit nur der Hinweis entnehmen, dass hinsichtlich der Anforderungen von § 6 Nr. 1 EEG „derzeit“ Unklarheiten bestehen. Demgegenüber hat die Beklagten aber bereits mit Schreiben vom 16.11.2010 (Anlage K3) klargestellt, dass sie erwarte, bis zum 01.01.2011 die Ist-Einspeisung für jede einzelne Anlage abrufen zu können. 3.2. Es kann auch dem von der Klägerin behaupteten Inhalt des Telefonates zwischen den Herren … und … am 26.01.2011 kein Verzicht der Beklagten auf die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Nr. 1 EEG oder eine vertragliche Vereinbarung dahin beigemessen werden, dass durch die Beklagte die EEG-Vergütung unabhängig hiervon gezahlt oder - entgegen der Vorgaben von § 16 Nr. 6 EEG - lediglich von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht wird. Denn unabhängig davon, ob dem - behaupteten - Gesprächsinhalt überhaupt der Gehalt einer vertraglichen Vereinbarung beigemessen werden könnte, wäre die Absprache jedenfalls formunwirksam. Nach Nr. 9.3 des Vertrages vom 30.09/18.11.2003 bedürfen Änderungen und Ergänzungen, einschließlich der Klausel selbst, der Schriftform. Eine solche Änderung, jedenfalls aber Ergänzung des Vertrages, stellte die behauptete Abrede dar. Denn damit wäre ein Anspruch der Klägerin begründet worden, der ihr nach dem EEG - wie ausgeführt - nicht zusteht. Die Schriftformklausel konnte auch nicht durch die behauptete Absprache stillschweigend aufgehoben werden, denn eine mündlich geschlossene Vereinbarung ist unwirksam, wenn der Vertrag auch für die Aufhebung der Schriftformklausel Formzwang vorsieht (BGH, Urt. v. 02.06.1976 - VIII ZR 97/74 -, zitiert nach Juris, ebenso wie nachfolgend, soweit nicht anders angegeben). So liegt es hier. 3.3. Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob ein Verzicht des Netzbetreibers auf die Einhaltung der Vorgaben des § 6 EEG wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 EEG unwirksam wäre. 4. Die Beklagte handelt auch nicht dadurch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), dass sie die Zahlung der EEG-Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum wegen Nichteinhaltung der Vorgaben des § 6 Nr. 1 EEG verweigert. 4.1. Die Voraussetzungen für einen Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens liegen nicht vor. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Die Parteien dürfen ihre Rechtsansichten ändern (BGH, Urt. v. 17.02.2005 - III ZR 172/04 -). Rechtsmissbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widersprüchliches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 05.06.1997 - X ZR 73/95 -; BGH, Urt. v. 17. 03. 2004 - VIII ZR 161/03 -). So kann etwa der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung keine Rechte herleiten, wenn der Schuldner sich nach dem Verhalten des Gläubiger darauf verlassen durfte, dass der Verstoß folgenlos bleiben werde (BGH, Urt. v. 08.05.2003 - VII ZR 216/02 -). So liegt der Fall hier nicht. Wie dargelegt, hat die Beklagte im Schreiben vom 16.11.2010 ausdrücklich klargestellt, in welcher Weise sie die Einhaltung der Vorgaben des § 6 Nr. 1 EEG erwarte und dass die Einhaltung der Vorgaben für den Vergütungsanspruch relevant sei. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehält „ab dem 1. Januar 2011 die Zahlung der EEG-Vergütung nur nach dem Erbringen des entsprechenden Nachweises zu tätigen.“ Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte im Falle nicht fristgerechter Erfüllung der Vorgaben lediglich von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wird. Vielmehr lässt dass Schreiben - und dies sogar näherliegend - die Auslegung zu, dass die Beklagte die EEG Vergütung erst „nach“ der Erfüllung der Vorgaben (überhaupt) leisten werde. Die Beklagte durfte sich daher - zumal bereits anwaltlich beraten - nicht darauf verlassen, dass die Beklagte lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Inhalt des Telefonates zwischen den Herren … und … vom 21.01.2011, denn die Klägerin trägt selber vor, dass der Zeuge … darauf hingewiesen habe, dass er sich wegen der Relevanz der Übermittlung der Einwahlcodes auf den Vergütungsanspruch zunächst bei der Geschäftsführung rückversichern müsse. Soweit die Klägerin behauptet, dass der Zeuge … - nach Rücksprache mit der Geschäftsführung - am 26.01.2011 telefonisch erklärt habe, dass die vollständige Vergütung für Januar 2011 ausgezahlt werde, sobald die Einwahldaten vorlägen, ist hierdurch kein relevanter Vertrauenstatbestand dahin, dass die Beklagte lediglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen werde, geschaffen worden, nachdem die Beklagte die Daten am folgenden Tag ohnehin erhalten hat. 4.2. Das Verhalten der Beklagten stellt sich auch nicht unter dem von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkt als rechtmissbräuchlich dar, dass die Beklagte nicht Willens und in der Lage gewesen sei, die Leistungen der klägerischen Einzelanlagen abzurufen, denn die Rechtsfolge des § 16 Abs. 6 EEG - nämlich der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen des § 6 EEG durch den Anlagenbetreiber - ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang der Netzbetreiber von den ihm danach eröffneten Möglichkeiten Gebrauch macht. 5. Der Klägerin steht auch nicht aus dem Vertrag vom 30.09./18.11.2003 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Denn die Beklagte hatte nicht die Verpflichtung, die Klägerin auf das Erfordernis der fristgerechten Einhaltung der Vorgaben des § 6 Nr. 1 EEG und die etwaigen Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen. Selbst aber, wenn man solches - wie nicht - annehmen wollte, hätte die Beklagte dem mit dem Schreiben vom 16.11.2010 genügt. C. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Gebühr für die Berufung im Falle der Berufungsrücknahme gem. Nr. 1222 der Anlage 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0 ermäßigt.