Beschluss
22 W 41/25
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:1002.22W41.25.00
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Leitsätze
Voraussetzung für das Vorliegen einer Unzulässigkeit nach § 395 FamFG sind Tatsachen, die ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung führen, dass die erfolgte Eintragung zum Zeitpunkt der Beurteilung unzutreffend ist.
Dabei ist das Gericht im Rahmen des registerrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, von sich aus verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Außerhalb einer rechtlich und tatsächlich völlig eindeutigen Löschungslage kann es den Beteiligten überlassen werden, eine von ihnen gleichwohl für möglich gehaltene Klärung auf dem Prozessweg herbeizuführen
Tenor
1.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. August 2025 wird zurückgewiesen.
2.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. August 2025 wird zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 1) eine GmbH, ist seit dem Jahr 2022 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen (nachfolgend auch nur: "Gesellschaft"). Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Die Gesellschaft ist Eigentümerin mehrere Grundstücke in Schwedt. Jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten die ... GmbH (nachfolgend auch nur: "DSI") und die ... GmbH (nachfolgend auch nur: "PW"). Über das Vermögen der DSI ist durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 14. August 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seit der Gründung der Gesellschaft war zunächst der Beteiligte zu 3 (nachfolgend auch nur: "Herr S") als Geschäftsführer eingetragen. Die PW forderte am 29. Dezember 2022 durch ihre Rechtsanwältin, Frau EK, den damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn S, per E-Mail dazu auf, eine Gesellschaftsversammlung einzuberufen. Am 10. Januar 2023 erinnerte die Rechtsanwältin an das vorgenannte Schreiben und forderte die Einberufung binnen zwei Wochen. Eine Gesellschafterversammlung wurde nicht einberufen. Unter dem 15. Januar 2024 meldete der Beteiligte zu 2 (nachfolgend auch nur: "Herr G") die Abberufung des Herrn S als Geschäftsführer und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft an. Beigefügt war das Protokoll einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2024. In diesem Protokoll war unter anderem die Rede davon, dass die PW Herrn S in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer mehrfach ("zum Beispiel mit Schreiben vom 29.12.2022") aufgefordert habe, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, "[l]eider bis heute – ohne Ergebnis." Grund für die Einberufung einer außerordentliche Gesellschafterversammlung sei, dass Herr S seine "sämtlichen Pflichten als Geschäftsführer sowohl gegenüber der Gesellschaft wie auch gegenüber der Gesellschafterin PW verletzt habe. Auf der Gesellschafterversammlung vertreten war lediglich die PW. Einstimmig wurde die Abberufung des Herrn S als und die Bestellung von Herrn G zum Geschäftsführer der Gesellschaft beschlossen. Am 19. Februar 2024 wurde die Anmeldung durch Eintragung im Handelsregister vollzogen. Gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2024 erhob die DSI Klage. Mit Urteil des Landgerichts Berlin II vom 10. Juli 2025 (nachfolgend auch nur: "das Urteil") wurde festgestellt, dass sämtliche Beschlüsse dieser Gesellschafterversammlung nichtig seien, insbesondere die Beschlüsse über die Abberufung des Herrn S und die Bestellung von Herrn G zum Geschäftsführer. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden (Kammergericht, 2 U xxxx), der Rechtstreit ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DSI gem. § 240 ZPO unterbrochen. Unter dem 18. Juli 2025 regte die Gesellschaft, vertreten durch Herrn S, die Löschung des Herrn G als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Wiedereintragung des Herrn S als Geschäftsführer im Handelsregister an und berief sich dabei auf § 395 FamFG. Begründet wurde die Anregung unter Hinweis auf das Urteil; es stehe nunmehr fest, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. Januar 2024 nichtig sei. Das Amtsgericht hat die amtswegige Löschung des Herrn G als Geschäftsführer und die Eintragung des Herrn S als Geschäftsführer abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der durch Herrn S vertretene Gesellschaft, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde der Gesellschaft ist zwar zulässig. Die Beschwerde ist nach §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG statthaft sowie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Gesellschaft ist nach § 59 Abs.1 FamFG, nach dem sich hier die Beschwerdebefugnis richtet (vgl. Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 393 Rn. 10), beschwerdebefugt, da sie geltend macht, für sie sei im Handelsregister ein in Wahrheit nicht bestellter Geschäftsführer eingetragen und der in Wahrheit bestellte Geschäftsführer nicht eingetragen (vgl. zur Beschwerdebefugnis etwa Senat, Beschluss vom 24. September 2021 – 22 W 50/21 –, Rn. 9, juris). Hiermit hat die Gesellschaft schlüssig vorgetragen, in ihren Rechten beeinträchtigt zu sein. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung von Vertretungsorganen ist auch der Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG erreicht. Ob Herr S die Gesellschaft wirksam vertreten kann, wird als doppelt relevanter Umstand im Rahmen der Zulässigkeit zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 05. September 2018 – 22 W 53/18 –, Rn. 4, juris). 2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht abgelehnt, gem. § 395 FamFG die angeregten Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen. a) Gem. § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG, auf den sich die Gesellschaft stützt, kann das Registergericht eine Eintragung im Register von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen, wenn die Eintragung wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Die Durchführung eines Löschungsverfahrens steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Das Verfahren gem. § 395 FamFG dient nicht dazu, etwaige Fehler des Anmeldeverfahrens zu korrigieren. Die Löschung soll nicht bewirken, das Register von unwirksamen oder unrichtigen Eintragungen zu befreien, sondern im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 09. März 2021 – II ZB 33/20 –, juris Rdn.17; Senat, Beschluss vom 24. September 2021 – 22 W 50/21 –, Rn. 14, juris; OLG München, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 31 Wx 162/09 –, Rn. 9, juris; Eickelberg in: Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 395 Rn. 1). Zum Schutz bloßer Individualrechte oder –interessen ist das Verfahren nicht bestimmt, so dass deren Verletzung allein auch nicht die Verfahrenseröffnung rechtfertigt; die Betroffenen sind für diesen Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Otto in: BeckOK FamFG, Bearbeitungsstand: 01.09.2025, § 395 Rn. 32). Zudem erfolgen Eintragungen nach dem System des Registerrechts in der Regel auf Anmeldungen der Beteiligten hin. Die Eintragung von Amts wegen ist aus diesem Grund eine Ausnahme (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 22 W 1039/20 –, Rn. 10, juris). Voraussetzung für das Vorliegen einer Unzulässigkeit nach § 395 FamFG sind Tatsachen, die ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung führen, dass die erfolgte Eintragung zum Zeitpunkt der Beurteilung unzutreffend ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 22 W 73/14 –, juris, Rn. 14; Senat, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 22 W 8/20 –, juris, Rn. 9; Müther in Bork/Jacoby/Schwab, aaO., § 395 FamFG, Rn. 14.1). Dabei ist das Gericht im Rahmen des registerrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, von sich aus verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 – II ZB 8/10 –, Rn. 18, juris; Beschluss vom 21. Juni 2011 – II ZB 15/10 –, Rn. 10, juris). Außerhalb einer rechtlich und tatsächlich völlig eindeutigen Löschungslage kann es den Beteiligten überlassen werden, eine von ihnen gleichwohl für möglich gehaltene Klärung auf dem Prozessweg herbeizuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2021 – 22 W 50/21 –, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2010 – I-3 Wx 11/10 –, Rn. 18, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 1979 – BReg 2 Z 37/79 –, Rn. 19, juris). b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Bestellung von Herrn G zum und die Abberufung von Herrn S als Geschäftsführer unwirksam ist. aa) Nach der derzeitigen Tatsachenlage ist nicht unzweifelhaft, dass die Beschlüsse der Gesellschaftersammlung vom 10. Januar 2024 aufgrund eines Einberufungsmangels unwirksam sind. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die PW auf ein Einberufungsrecht nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG berufen konnte. Wie (selbst) aus dem von der Gesellschaft vorgelegten – nicht rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts Berlin II vom 10. Juli 2025 (Gz. 104 O 102/24, nachfolgend auch nur: "das Urteil") hervorgeht, hatte die PW Herrn S zuvor aufgefordert, eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft "zum Zwecke der Beratung und Abstimmung über einen Gesellschafterwechsel" einzuberufen (S. 5 des Urteils). Für den Senat steht auch nicht mit der vorliegend erforderlichen Sicherheit fest, dass das Einberufungsverlangen mangels hinreichender Darlegung "der Eilbedürftigkeit des Verlangens" unwirksam sein sollte. § 50 GmbHG ist ein solches Erfordernis ohnehin nicht zu entnehmen. Selbst wenn man aber die Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Wirksamkeit eines Einberufungsverlangens für erforderlich hielte, wäre dieses Erfordernis erfüllt, wenn sich diese Eilbedürftigkeit sinngemäß aus dem mitgeteilten Zweck der Versammlung ergibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2012 - 6 U 220/11, juris Rn. 37). Auch was dem Geschäftsführer schon bekannt ist, muss nicht mehr mitgeteilt werden. Dies gilt umso mehr, als dem Geschäftsführer ohnehin nicht die Prüfung zusteht, ob das von den Gesellschaftern in Anspruch genommene Verlangensrecht unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit sachlich berechtigt ist; es genügt vielmehr, dass die Gesellschafter dies in dem Aufforderungsschreiben zumindest implizit behaupten, weshalb an die Erkennbarkeit dieser - gegebenenfalls auch nur subjektiven - Eilbedürftigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. August 2021 – 6 U 159/18 –, Rn. 135, juris; Liebscher in: MüKoGmbHG, 4. Aufl., § 50 Rn. 24). In dem Einberufungsverlangen vom 29. Dezember 2022 wird als Grund für das Einberufungsverlangen auf die Ausführungen des Herrn S zum Projekt "Schwedt" (in Schwedt befinden sich die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke) verwiesen, ebenso in dem Einberufungsverlangen vom 10. Januar 2023. Zudem wird in dem letztgenannten Einberufungsverlangen Bezug auf die Punkte "A – E" der E-Mail des Herrn S vom 13. Dezember 2022 genommen werden. Ob sich hieraus - was keineswegs ausgeschlossen ist - eine Eilbedürftigkeit im obigen Sinne ergibt, kann im Registerverfahren nicht überprüft werden. Ob es möglich ist, dass ein Gesellschafter eine in einem Einberufungsmangel aufgezeigte Eilbedürftigkeit durch sein Verhalten widerlegt, wie das Landgericht in dem Urteil (dort S. 6) annimmt, ist (jedenfalls) eine zweifelhafte Rechtsfrage im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH und nicht im Verfahren nach § 395 FamFG, sondern im Verfahren vor dem Prozessgericht zu klären. Das Verfahren vor dem Prozessgericht ist aber nicht abgeschlossen, und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass in dem Berufungsverfahren vor dem Prozessgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert werden wird. Es liegt somit keine tatsächlich und rechtlich völlig eindeutige Löschungslage vor. Vielmehr sind die dem Antrag nach § 395 FamFG zugrunde liegenden Fragen vor dem Prozessgericht zu klären. bb) Hinzu kommt, dass mit dem vorliegenden Antrag nach § 395 FamFG lediglich die Individualinteressen der DSI und des Herrn S verfolgt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss es ihnen angesonnen werden, eine Klärung vor dem Prozessgericht herbeizuführen, das bei entsprechender Antragstellung auch die Voraussetzungen für die Eintragung der begehrten Veränderungen im Handelsregister schaffen kann. III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die nach Nr. 13610 KV-GNotKG festzusetzende Gebühr (vgl. Eickelberg in: Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 393 Rn. 39) hat die Gesellschaft als Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG), eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. 2. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1, Abs. 2 GNotKG. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.