Beschluss
22 W 24/25
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0930.22W24.25.00
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Leitsätze
Stellt sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, betreibt sie also kein aktives Unternehmen, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden sind.
In diesen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft über das vorgesehene Stammkapital noch als Reinvermögen verfügt.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. März 2025 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. März 2025 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 23.02.2024 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Abteilung B, eingetragen. Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 26.11.2024 hat ein neu bestellter und bereits eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft sowie eine neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung angemeldet. Der Anmeldung war die beglaubigte Abschrift des Protokolls einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag und eine Satzungsneufassung mit Notarbescheinigung nach § 54 GmbHG beigefügt. Auf der Grundlage dieser Anmeldung wies das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2024 darauf hin, dass die Summe der maßgebenden Umstände hier darauf hindeuteten, dass eine wirtschaftliche Neugründung vorläge, so dass diese aufzudecken sei und durch den Geschäftsführer eine Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG abzugeben sei. Zur Überprüfung sei auch die Vorlage einer auf das Ende des letzten Wirtschaftsjahres aufgestellten und durch die Geschäftsführung unterzeichneten Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich. Nachdem eine Reaktion ausblieb, erinnerte das Amtsgericht mit einer Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 an die Auflagen und forderte auch zur Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses auf. Zur Erledigung setzte es eine Frist von fünf Wochen. Mit einem Beschluss vom 17. März 2025 hat es dann die Anmeldung vom 26. November 2024 auf Eintragung der geänderten Firma und des geänderten Gegenstands zurückgewiesen. Insoweit ging am 2. April 2025 eine weitere Anmeldung ein, die eine Versicherung des Geschäftsführers darüber enthielt, dass der frühere Gesellschafter „seine Geschäftsanteile zu 50%, und zwar insgesamt 12.500 EUR bewirkt habe“ und sich der Gegenstand der Leistung weiterhin endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befände. Darüber hinaus sei das Vermögen der Gesellschaft abgesehen von den Gründungskosten durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet oder gar aufgezehrt und nicht an die Einleger zurückgezahlt worden. Mit Schreiben vom 15. April 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte dann Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 15. April 2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde vom 15. April 2025, die als im Namen der Gesellschaft eingelegt anzusehen ist, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist durch den Verfahrensbevollmächtigten in der Form des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG mit dem Inhalt nach § 64 Abs. 2 FamFG eingereicht worden. Die Frist nach § 63 Abs. 1 FamFG ist wegen der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 20. März 2025 gewahrt. Der Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG wird erreicht. 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung auf Eintragung der Satzungsänderungen zu Recht entsprechend § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurückgewiesen, weil ein Fall einer wirtschaftlichen Neugründung vorliegt und es an einem ausreichenden Nachweis über die Aufbringung und das Vorhandensein des notwendigen Stammkapitals fehlt. a) Stellt sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, betreibt sie also kein aktives Unternehmen, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 – II ZB 4/02 –, BGHZ 155, 318-328 Rn. 6, Beschluss vom 9. Dezember 2002 – II ZB 12/02 –, BGHZ 153, 158-165 Rn. 8; Beschluss vom 18. Januar 2010 – II ZR 61/09 –, juris Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 22 W 48/22 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. Oktober 2016 – 22 W 70/16 –, juris Rn. 7). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier von einer wirtschaftlichen Neugründung auszugehen. Denn der erfolgte vollständige Gesellschafterwechsel, die Auswechslung des einzigen Geschäftsführers und die beabsichtigte Änderung der Firma und der Gegenstandsänderung lassen den Schluss auf eine wirtschaftliche Neugründung zu. Denn bei einem Wechsel der Unternehmenstätigkeit von der Vermietung von Kraftfahrzeugen und Unternehmens- und Managementberatung sowie Büroservice nach 5 Monaten in den Bereich des Hoch- und Tiefbau und ähnlicher Tätigkeiten liegt es fern, dass in irgendeiner wirtschaftlich gewichtbaren Weise auf die bisherige Tätigkeit der Gesellschaft zurückgegriffen werden könnte, so dass sich das Vorgehen als Neugründung darstellt, wie dies auch von dem Geschäftsführer in der Anmeldung vom 2. April 2025 zugestanden worden ist. c) Dann aber war der Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft über das vorgesehene Stammkapital noch als Reinvermögen verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 – II ZB 12/02 –, BGHZ 153, 158-165 Rn. 8). Dies ist nicht gelungen. Es ist zwar eine nicht näher datierte Vermögensübersicht 2023/2024 vorgelegt worden. Auf den Hinweis des Amtsgerichts hin sind mittlerweile auch die dort ausgewiesenen Verbindlichkeiten ausgeglichen worden. Der genaue Stand des Reinvermögens der Gesellschaft ist aber nicht zu erkennen. Die vorsorglich abgegebene Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist jedenfalls widersprüchlich (zum notwendigen Inhalt BeckOG-GmbHG/Müther, Stand: 01.07.2025, § 9c Rn. 71). Zudem bleibt auch unklar, ob der bisherige Alleingesellschafter seiner gesamten Einlageverpflichtung nachgekommen ist, wie dies etwa in den Gesellschafterversammlungen vom 5. Juni 2024 und 26. November 2024 ausdrücklich erklärt worden ist, ob die entsprechenden Beträge noch vorhanden sind oder in welche Vermögenswerte sie umgesetzt worden sind, noch ergibt sich sonst die Vermögenslage der Gesellschaft. Insbesondere ist entgegen der Aufforderung vom 9. Juli 2025 keine aktuelle und sachkundig erstellte Bilanz vorgelegt worden. Auch an der mit diesem Schreiben erforderten aktualisierten Versicherung fehlt es. Die insoweit gesetzten Fristen sind abgelaufen. 3. Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Beschwerde aus dem Gesetz ergibt und die Anordnung einer Kostenerstattung ausscheidet. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 FamFG fehlt.