Beschluss
22 W 23/25
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0619.22W23.25.00
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Leitsätze
Ein an dem Erwerb eines Grundstücks, das im Rahmen einer Nachtragsliquidation zum Verkauf steht, Interessierter wird durch die Entscheidung des Amtsgerichts, den bestellten Nachtragliquidator nicht aus wichtigem Grund abzuberufen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass seine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung unzulässig ist.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt, § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG entsprechend.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein an dem Erwerb eines Grundstücks, das im Rahmen einer Nachtragsliquidation zum Verkauf steht, Interessierter wird durch die Entscheidung des Amtsgerichts, den bestellten Nachtragliquidator nicht aus wichtigem Grund abzuberufen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass seine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung unzulässig ist.(Rn.5) Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt, § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG entsprechend. I. Die Gesellschaft, eine GmbH, ist seit dem 29. April 2004 wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht. Die Gesellschaft ist nach wie vor Eigentümerin eines Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts F, Grundbuch von F, GB-Blatt xxx, lfd. Nr. 1, Flur 3, Flurstück xxx, lfd. Nr. 2, Flur 3, Flurstück xxx und lfd. Nr. 3, Flur 3, Flurstück xxx. Ein mit Beschluss vom 13. Mai 2015 bestellter Nachtragsliquidator ist auf Drängen der Gemeinde F mit einem Beschluss vom 9. Mai 2023 des Amtsgerichts aus wichtigem Grund abberufen und der Beteiligte zu 1) mit Beschluss vom 12. Juni 2023 zum neuen Nachtragsliquidator bestellt worden. Beschwerden gegen diese Beschlüsse waren erfolglos. Mit Schreiben vom 19. August 2024 beantragte die S GmbH & Co KG unter Hinweis auf einen mit dem früheren Nachtragsliquidator abgeschlossenen Dachflächennutzungsvertrag vom 6. Januar 2020 die Abberufung des Beteiligten zu 1). Es lägen wichtige Gründe für eine Abberufung vor, weil der Beteiligte zu 1) das Grundstück trotz annehmbarer Angebote nicht veräußere, er zum Nachteil von Interessenten mit der Gemeinde F zusammenwirke und auch das bestehende Vertragsverhältnis missachte. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 4. Februar 2024 (tatsächlich 4. Februar 2025) zurück. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Amtsgericht bisher nicht entschieden. Mit einem Schreiben vom 19. Februar 2025 hat die Beteiligte zu 2), eine an dem Erwerb des Grundstücks interessierte UG, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem unternehmensrechtlichen Verfahren eingereicht, mit welchem dem Beteiligten zu 1) unter Androhung eines Ordnungsgeldes vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf seine Abberufung als Nachtragsliquidator verboten werden sollte, die Gesellschaft zu vertreten. Denn der Beteiligte zu 1) missachte seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Grundbesitzes, weil er das Grundstück nicht an die Beteiligte zu 2) verkaufe, die stets das höchste Kaufpreisangebot abgegeben habe, sondern im kollusivem Zusammenwirken mit diesen an eine von Dritten gegründete Stiftung. Der Beteiligte zu 1) handele erkennbar nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern der Gemeinde F. Dies ergebe sich aus dem Ablauf der Vertragsverhandlungen. Zudem habe er auch in dem Abberufungsverfahren ausdrücklich erklärt, dass er die Gemeinde F einbeziehen müsse, weil dieser ein Vorkaufsrecht zustünde. Dies sei aber nur ein Vorwand, weil die Gemeinde finanziell gar nicht in der Lage sei das Vorkaufsrecht auszuüben. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht auch überhaupt nicht vor. Dem Beteiligten zu 1) sei im Einklang mit der Gemeinde daran gelegen, das Gelände nicht dem Herrn G oder dessen Umfeld zu überlassen, die einen Fortbetrieb der bestehenden Airsoft-Anlage anstreben. So sei auch das urplötzlich aufgetauchte und rückdatierte Kaufangebot über 120.000 EUR des Herrn P vom 8. Februar 2024, dem Ehemann eines Mitglieds des Gemeinderates der Gemeinde F, zu bewerten. Dieser könne das Grundstück ohnehin wegen des bestehenden Pachtvertrages nicht selbst nutzen. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 2) ihr Angebot am 25. Oktober 2024 auf 130.000 EUR erhöht. Gleichwohl habe der Beteiligte zu 1) das Grundstück am 16. Dezember 2024 an die Stiftung S veräußert. Daher bestünden nunmehr Schadensersatz- und Kondiktionsansprüche der Gesellschaft, die zu realisieren seien. Außerdem sei anzunehmen, dass der geschlossene Kaufvertrag unwirksam und rückabgewickelt werden müsste. Diesen Antrag hat das Amtsgericht ohne Anhörung des Beteiligten zu 1) nach einem Hinweis, dass es wegen der Zurückweisung des Abberufungsantrags an einer Erforderlichkeit sowie an einem dringenden Anordnungsbedürfnis fehlen dürfte, mit einem Beschluss vom 24. März 2025 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Beteiligten zu 2) mit einem Schriftsatz vom 2. April 2025 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 16. April 2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1) Die Beschwerde vom 2. April 2025 ist statthaft. Dabei kann offen bleiben, ob das Amtsgericht eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach den §§ 49ff. FamFG treffen konnte oder ob es den Antrag nicht als erneuten Abberufungsantrag nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hätte ansehen müssen, weil ein einstweiliges Anordnungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen ist (für die Zulässigkeit aber Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 171; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 375 Rn. 21). Denn in jedem Fall wäre gegen die abschließende Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegeben, arg ex § 57 FamFG, § 402 FamFG. Auch wenn die Beschwerde statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden ist, ist sie gleichwohl entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Denn die Beteiligte zu 2) ist nicht beschwerdebefugt. Auch in unternehmensrechtlichen Verfahren ist nach § 59 Abs. 1 FamFG nur derjenige beschwerdeberechtigt, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Für eine Rechtsbeeinträchtigung reichen die von der Beteiligten zu 2) geltend gemachten Verfahrensrügen nicht aus, insbesondere wird es an einer Gehörsverletzung schon deshalb fehlen, weil der umfangreiche Vortrag, dessen nähere Würdigung durch das Amtsgericht die Beteiligte zu 2) vermisste, überwiegend die Umstände vor der Bestellung des Beteiligten zu 1) betreffen und die weiteren an dem Erwerb des Grundstücks Interessierten. Dass dieser Vortrag für die Entscheidung so bedeutsam war, dass er ausdrücklich zu bescheiden war, ist nicht ersichtlich. Dann aber fehlt es auch an einem Verstoß gegen Art. 103 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205-217 Rn. 43/44). Auch eine anderweite Rechtsbeeinträchtigung ist nicht ersichtlich. Die Abberufung eines gerichtlich bestellten Liquidators einer GmbH richtet sich nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG. Danach kann das Gericht einen Liquidator unter denselben Voraussetzungen wie bei der Bestellung abberufen. Die Vorschrift gilt dabei auch für die Nachtragsliquidation (vgl. KG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 W 25/04 –, juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 29. April 2021 – 1 W 29/21 –, juris Rn. 21; Scholz/Scheller, GmbHG, 13. Aufl., § 66 Rn. 41). Die Bestellung eines Nachtragsliquidators setzt dabei einen Antrag eines Gesellschafters, eines Gläubigers oder anderer Dritter, die von Liquidationsmaßnahmen betroffen sein können, voraus (MüKo-GmbHG/Müller, 5. Aufl., § 66 Rn. 85; Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 66 Rn. 42). Für die Beschwerdebefugnis reicht aber eine rein mittelbare Betroffenheit nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 10. November 1981 – 1 W 5031/81 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 1982 – 2 Wx 27/82 –, juris; Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 66 Rn. 45). So liegt der Fall aber hier. Allein die Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) sich um den Erwerb des Grundstücks der Gesellschaft beworben hat und tatsächlich auch Kontakt mit dem Nachtragsliquidator im Rahmen etwaiger Verkaufsverhandlungen hatte, führt nicht dazu, dass sie unmittelbar in eigenen Rechten durch die Durchführung der Nachtragsliquidation beeinträchtigt wäre. So beruft sie sich auch in erster Linie darauf, dass der Beteiligte zu 1) gegen § 70 Satz 1 GmbHG verstößt, weil er nicht an sie als Meistbietende veräußert, bzw. darauf, dass der Beteiligte zu 1) durch die Kündigung des angeblich bestehenden Pachtverhältnisses dieses zu Unrecht in Frage stelle. Dass ihr ein entsprechender Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück zusteht, legt sie aber nicht dar. Davon ist aber auch angesichts der bestehenden Vertragsfreiheit nicht auszugehen, weil der Beteiligte zu 1) keiner Abschlusspflicht unterliegt. Beteiligte des Pachtverhältnisses ist sie auch nicht, auch wenn dort personelle Parallelen bestehen sollten. 2) Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet aus, weil die Beteiligte zu 2) ihre Kosten selbst zu tragen hat und auf der Seite des Beteiligten zu 1) keine Kosten entstanden sein können. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.