Beschluss
22 W 21/25
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0521.22W21.25.00
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Leitsätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Androhung vorausgegangen ist. Wegen der Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist die Androhung an den Geschäftsführer zu richten und nicht an die GmbH.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtsgerichts Charlottenburg vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Androhung vorausgegangen ist. Wegen der Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist die Androhung an den Geschäftsführer zu richten und nicht an die GmbH.(Rn.7) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtsgerichts Charlottenburg vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen. I. Nachdem das Bundesamt für Justiz dem Amtsgericht Charlottenburg im Februar 2023 mitgeteilt hatte, dass die Handelsregister eingetragene inländische Geschäftsanschrift unzutreffend ist, teilte der Beteiligte zu 2) nach zahlreichen Aufforderungen schließlich mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 mit, dass sich die aktuelle Anschrift in Hamburg befinde. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 wies das Registergericht darauf hin, dass dies in der Form des § 12 Abs. 1 HGB zum Register anzumelden sei. Nachdem mehrmals an die Anmeldung erinnert worden war, teilte der Beteiligte zu 2) mit, dass die Adresse schon seit 2018 gelte, wie bei einer InternetRecherche ersichtlich in Hamburg sei und aufgrund der Coronabeschränkungen derzeit kein Notar aufgesucht werden könne. Mit Schreiben vom 13. März 2024 forderte das Registergericht die Beteiligte zu 1) (die Gesellschaft) auf, eine aktuelle Gesellschafterliste einzureichen und die aktuelle Geschäftsanschrift anzumelden. Weiter drohte es die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 EUR an und forderte zugleich auf, das Unterlassen durch Einspruch zu rechtfertigen. Das Schreiben wurde der Beteiligten zu 1) am 27.04.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 hat das Registergericht dann ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR zzgl. Kosten festgesetzt und zugleich die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angedroht. Die Zustellung erfolgte am 6. Februar 2025. Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2) mit einem handschriftlichen Vermerk auf dem Festsetzungsbescheid, datiert vom 24. Februar 2025, gewehrt, und Einspruch und Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er darum gebeten das Verfahren einzustellen, weil alle angeforderten Daten vorlägen. Dieses Schreiben ist erst am Freitag, den 7. März 2025 beim Registergericht eingegangen. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 01. April 2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. I. Die Beschwerde ist unzulässig und damit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als entsprechend zu verwerfen. Die Beschwerde ist zwar an sich nach § 391 Abs. 1 Alt. 1 FamFG statthaft, der Beteiligte zu 2) ist als Zahlungsverpflichteter durch den Beschluss vom 30. Januar 2025 auch in eigenen Rechten beeinträchtigt und damit beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist auch formgerecht, weil der Beteiligte zu 1) nicht unter die Regelung des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG fällt und daher die Beschwerde per Post einreichen durfte. Dass der Beteiligte zu 2) zugleich Einspruch eingelegt hat, der grundsätzlich vor der Beschwerde zu bearbeiten gewesen wäre, weil im Rahmen der zu treffenden Entscheidung auch die Zwangsgeldfestsetzung betroffen sein kann, vgl. § 390 Abs. 3, Abs. 6 FamFG, schadet hier nicht. Denn die Beschwerde ist nicht fristgerecht eingelegt worden, weil die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG, auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses vom 30. Januar 2025 auch hingewiesen wird, nicht eingehalten worden ist. Die Beschwerde ist dem Beteiligten am 6. Februar 2025 zugestellt worden, das Beschwerdeschreiben ist aber erst am 7. März 2025 beim Gericht eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beteiligte zu 2) trotz der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Schreiben des Senats vom 3. April 2025 nicht vorgebracht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, dass die Festsetzung hätte aufgehoben werden müssen, weil ihr kein ordnungsgemäßes Androhungsverfahren vorausgegangen ist. Die Androhung vom 13. März 2024 war nicht an den Beteiligten zu 2), sondern an die Beteiligte zu 1), die Gesellschaft, gerichtet, so dass die dort genannte Frist gegenüber dem Beteiligten zu 2) nicht zu laufen begonnen hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 22 W 17/16 –, juris Rn. 6). II. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, die Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz, die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, es fehlt an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG.