Beschluss
22 W 48/24
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1113.22W48.24.00
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Leitsätze
1. Durch die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung in das Handelsregister ist nicht die Partnerschaftsgesellschaft in ihren Rechten beeinträchtigt, bei der die Eintragung erfolgen soll. Beeinträchtigt und zur Beschwerde berechtigt sind vielmehr alle ihre Gesellschafter.(Rn.7)
2. Es steht der Eintragung der Verschmelzung zweier Partnerschaftsgesellschaften nicht entgegen, wenn die übernehmende Partnerschaftsgesellschaft einzige Gesellschafterin der übertragenden GmbH ist.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Juli 2024 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 29. Mai 2024 durch Eintragung der Verschmelzung der xxx mbH als übertragende Gesellschaft mit der Partnerschaft als übernehmender Gesellschaft zu vollziehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung in das Handelsregister ist nicht die Partnerschaftsgesellschaft in ihren Rechten beeinträchtigt, bei der die Eintragung erfolgen soll. Beeinträchtigt und zur Beschwerde berechtigt sind vielmehr alle ihre Gesellschafter.(Rn.7) 2. Es steht der Eintragung der Verschmelzung zweier Partnerschaftsgesellschaften nicht entgegen, wenn die übernehmende Partnerschaftsgesellschaft einzige Gesellschafterin der übertragenden GmbH ist.(Rn.7) Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Juli 2024 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 29. Mai 2024 durch Eintragung der Verschmelzung der xxx mbH als übertragende Gesellschaft mit der Partnerschaft als übernehmender Gesellschaft zu vollziehen. I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in der seit dem 16. November 2021 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen Partnerschaft (im Folgenden: Gesellschaft) zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte und Steuerberater verbunden. Weitere Partner gibt es nicht. Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 29. Mai 2024 meldeten sie unter Vorlage eines Verschmelzungsvertrages vom gleichen Tag und Niederschriften über die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft und der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 104349 xxx mbH mit Sitz in Berlin (im Folgenden: GmbH) eine Verschmelzung der GmbH als übertragender Rechtsträger auf die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger an. Die Anmeldung enthielt weiter die Versicherung, dass die Gesellschafter bzw. Partner auf ihre Klagerecht verzichtet hätten und die Gesellschafterversammlungen der Verschmelzung jeweils einstimmig zugestimmt hätten. Weiterhin versicherten sie die Zugehörigkeit jedes Anteilseigners bzw. Partners zu dem für ihn angegebenen Freien Beruf und, dass diese diesen Beruf in dem übernehmenden Rechtsträger ausüben. Alleiniger Gesellschafter der GmbH ist die Gesellschaft. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 wies das Registergericht darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung nach § 45a Satz 1 UmwG nicht gegeben seien, weil nicht alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers natürliche Personen seien. Weiter wird darauf hingewiesen, dass es zur Vermeidung der Umgehung der Vorschriften über die Auflösung der Versicherung bedürfe, dass weder die Auflösung noch das Erlöschen der Gesellschaft innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Verschmelzung angemeldet wird. Insbesondere dem Hinweis zu § 45a UmwG sind die Beteiligten mit Schreiben vom 10. Juni 2024 entgegengetreten. Diese Bedenken ergänzte der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schreiben vom 11. Juni 2024. Auf eine Sachstandsanfrage hin teilte das Registergericht mit, dass es noch an der Anmeldung der Verschmelzung beim übertragenden Rechtsträger fehle. Die Anforderung der Versicherung werde zurückgenommen. Nachdem die Verschmelzung im Registerblatt der GmbH am 2. Juli 2024 eingetragen worden war, hat das Registergericht die Anmeldung vom 29. Mai 2024 mit einem Beschluss vom 4. Juli 2024 zurückgewiesen. Insoweit haben die Beteiligten mit einem Schriftsatz vom 20. Juli 2024 im Namen der Gesellschaft Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist mit einem Schreiben vom 27. Juli 2024 durch den Beteiligten zu 1) wiederholt worden. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 13. August 2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das Amtsgericht die beantragte Verschmelzung der GmbH mit der aus den beiden Beteiligten bestehenden Gesellschaft abgelehnt hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl die Beschwerde vom 20. Juli 2024 als auch die Beschwerde vom 27. Juli 2024 im Namen der Gesellschaft erhoben worden sind. Die Partnerschaft ist zwar als Personengesellschaft nicht beschwerdebefugt, weil Antragsteller und damit beschwert nur ihre Gesellschafter sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – II ZB 26/19 –, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 22 W 21/23 –, juris Rn. 10). Jedenfalls das Schreiben vom 20. Juli 2024 ist aber von beiden Gesellschaftern unterschrieben worden und auch im Plural gehalten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerde auch von beiden Gesellschaftern getragen wird und eingelegt sein soll. Dann aber sind die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG erfüllt. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerwert wird im Rahmen einer Umwandlung, bei der es um die Übertragung des Vermögens einer GmbH geht, erreicht. 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Das Amtsgericht hält die Verschmelzung zu Unrecht nicht für eintragungsfähig. Allerdings ist eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft nach § 45a UmwG nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben. Mit dieser Regelung wird die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG durchgesetzt, nach der nur natürliche Personen Angehörige einer Partnerschaft sein können. Diese Grundsätze werden aber bei der vorliegenden Konstellation nicht verletzt. Denn mit der Eintragung scheidet der übernehmende Rechtsträger aus dem übertragenden Rechtsträger aus. Er erwirbt mit der Verschmelzung keine Gesellschafterstellung in der übernehmenden Gesellschaft, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Dies entspricht dem im Personengesellschaftsrecht geltenden Grundsatz, dass diese nicht ihr eigener Gesellschafter sein kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1992 – KVR 24/91 –, BGHZ 119, 346-365 Rn. 31; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 38. Aufl., § 105 Rn. 30; Münchener Kommentar zum HGB/Fleischer, 5. Aufl., § 105 Rn. 243). Mit der Eintragung, und auf diesen Zeitpunkt kommt es an (§ 20 UmwG), wie das Amtsgericht zu Recht geltend macht, besteht die Partnerschaftsgesellschaft allein aus den Beteiligten, die natürliche Personen sind und jeweils einen Freien Beruf ausüben. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der Verschmelzung auch bei der aus den Beteiligten bestehenden Partnerschaftsgesellschaft vorliegen, weil die notwendigen Unterlagen vorliegen und die Verschmelzung formgerecht angemeldet ist und eine Eintragung beim übertragenden Rechtsträger bereits erfolgt ist, ist das Amtsgericht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO anzuweisen, die Eintragung vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2019 – 22 W 93/17 –, juris Rn. 13; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 69 Rn. 20; Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 69 Rn. 14). Dem Senat ist die Vornahme nicht möglich. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nicht an, eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus. Es fehlt an einem Beschwerdebefugten.