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Beschluss

22 W 18/24

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0717.22W18.24.00
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Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen eine vom Registergericht erlassene Zwischenverfügung ist unabhängig davon statthaft, ob die Zwischenverfügung den Anforderungen des § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG entspricht.(Rn.4) 2. Ist eine Anmeldung von vornherein nicht vollziehbar oder bedarf es zur Korrektur einer Eintragung einer Anmeldung, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung wegen dieser Umstände nicht in Betracht.(Rn.5) 3. Die Satzung eines Vereins, insbesondere wegen der Regelungen zum Vorstand richten sich an eine Vielzahl von Beteiligten und sind deshalb objektiv auszulegen. Es können auch außerhalb der Satzung liegende Umstände, die allgemein zugänglich sind, zur Auslegung herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die über das Internet zugänglich und damit offenkundig sind.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde gegen eine vom Registergericht erlassene Zwischenverfügung ist unabhängig davon statthaft, ob die Zwischenverfügung den Anforderungen des § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG entspricht.(Rn.4) 2. Ist eine Anmeldung von vornherein nicht vollziehbar oder bedarf es zur Korrektur einer Eintragung einer Anmeldung, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung wegen dieser Umstände nicht in Betracht.(Rn.5) 3. Die Satzung eines Vereins, insbesondere wegen der Regelungen zum Vorstand richten sich an eine Vielzahl von Beteiligten und sind deshalb objektiv auszulegen. Es können auch außerhalb der Satzung liegende Umstände, die allgemein zugänglich sind, zur Auslegung herangezogen werden. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die über das Internet zugänglich und damit offenkundig sind.(Rn.7) Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben. I. Der Beteiligte ist ein seit dem 8. März 1997 im Register eingetragener Verein, der als Instrument der anglikanischen Gemeinschaft die Zusammenarbeit der anglikalen und episkopalen Gemeinden in Deutschland regelt. Der Vorstand besteht nach der Satzung aus dem Erzbischof für Deutschland und Nordeuropa als Mitglied kraft Amtes, den Vorsitzenden des HoC und des HoL der Dekanatssynode von Deutschland, je einem geistlichen und weltlichen Vertreter der zu C Churches in Europe gehörenden Gemeinden in Deutschland, sowie einem Schatzmeister bzw. einer Schatzmeisterin und einem Schriftführer bzw. einer Schriftführerin. Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 4. Dezember 1993 haben der als Vorstandsmitglied eingetragene MCE und die als Schriftführerin eingetragene YC die Eintragung des Herrn VV anstelle der bisher eingetragenen KW als geistlicher Vertreter der deutschen Gemeinden der Diözese in Europa beantragt. Aus dem beigefügten Protokoll der Dekanatssynode von Deutschland vom 20 bis 22. Oktober 1993 ergibt sich, dass VV zum Vizepräsidenten der Geistlichen und Herr MM zum Vizepräsidenten der Laien gewählt wurden. Auf diese Anmeldung hin hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2024 beanstandet, dass die Satzung des Beteiligten nur den Vorsitzenden des HoC der Dekanatssynode und den Vorsitzenden des HoL der Dekanatsynode als Vorstandsmitglieder vorsähe. Eine Eintragung des Herrn VV komme daher nicht in Betracht, das Ausscheiden des Herrn MM sei zu beantragen. Nachdem die Anmelder an ihrer Anmeldung festgehalten haben, hat das Amtsgericht eine Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 erlassen und zur Erledigung der Beanstandungen eine Frist von einem Monat gesetzt. Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 12. März 2024, eingegangen am 20. März 2024, Beschwerde eingelegt. Er weist darauf hin, dass die Begrifflichkeiten der Verfassung der Dekanatssynode nicht mit den Bezeichnungen in der Satzung übereinstimmen. II. 1. Die Beschwerde ist nach § 382 Abs. 4 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass Zweifel an der zulässigen Verwendung einer Zwischenverfügung bestehen, schadet nicht, den die Formalien einer Zwischenverfügung sind eingehalten; eine Unzulässigkeit musste sich dem sich selbst vertretenden Beteiligen auch nicht aufdrängen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2021 – 22 W 51/21 –, juris Rn. 8). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. Der Verein ist auch durch die Weigerung des Amtsgerichts, sein neues Vorstandsmitglied einzutragen, beschwert im Sinne des § 59 FamFG. Des Erreichens eines Beschwerwertes bedarf es nicht, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt. 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Die Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil weder die Aufforderung zur Rücknahme einer Anmeldung noch der Hinweis auf die Verpflichtung zur Anmeldung einer Änderung durch eine Zwischenverfügung aufgegeben werden kann. a) Ist eine Anmeldung von vornherein nicht vollziehbar, so dass entgegen § 382 Abs. 4 Satz1 FamFG keine Beseitigung von Eintragungshindernissen in Betracht kommt, ist die Anmeldung zurückzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 22 W 22/18 –, juris Rn. 9). Ist eine Eintragung fehlerhaft und bedarf es zur Korrektur einer Anmeldung zu der eine Verpflichtung besteht, weil es sich um eine deklaratorische Eintragung handelt, ist diese durch ein Zwangsgeldverfahren durchzusetzen, weil nur dies das zulässige Zwangsmittel im Registerrecht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 22 W 45/15 –, juris Rn. 8). Auch insoweit ist kein Raum für eine Zwischenverfügung. b) In der Sache weist der Senat – allerdings ohne Bindungswirkung - darauf hin, dass es die Auffassung des Amtsgerichts nicht teilt. Es weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Begrifflichkeiten zwischen der Satzung des Beteiligten und der Verfassung der Dekanatssynode zu Missverständnissen Anlass geben, die vermeidbar sind und dringend beseitigt werden sollten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass in die Satzung zusätzlich erläuternd die Begriffe der Verfassung der Dekanatsynode aufgenommen werden. Die Satzung des Beteiligten und insbesondere die Vorschriften über den Vorstand sind aber an eine Vielzahl von Personen gerichtet und deshalb objektiv auszulegen, so dass auch allgemein zugängliche Umstände außerhalb der Satzung zur Auslegung herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993, II ZR 155/92, BGHZ 123, 347 = NJW 1994, 51 Rn. 15; Urteil vom 26. November 2007, II ZR 227/06, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 22 W 93/15 –, juris Rn. 7; jeweils zur Satzung einer AG). Dass die Regelungen der Dekanatssynode eine Rolle spielen, ergibt sich dabei schon aus der Satzung des Beteiligten, weil bestimmte Mitglieder der Synode zu Vorstandsmitgliedern bestimmt werden. Die Verfassung der Dekanatssynode ist aber über das Internet zugänglich. Ihr Inhalt ist damit offenkundig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – VII ZB 69/21 –, BGHZ 237, 195-207 Rn. 16) und kann so zur Auslegung der Satzung verwandt werden. Danach steht fest, dass nach der Verfassung die höchsten geistlichen Vertreter – neben dem Erzbischof – und der Laien die als Vertreter gewählten Personen sind. Dann aber kann auch ausreichend sicher angenommen werden, dass diese die jeweiligen Gruppen vorsitzend führen und damit mit den Personen, die in der Satzung des Beteiligten als Vorstandsmitglieder benannt sind, gemeint sind. Eine Anweisung auf Eintragung durch den Senat kann gleichwohl nicht erfolgen, weil durch das Beschwerdeverfahren nicht die Anmeldung insgesamt, sondern lediglich die Zwischenverfügung mit ihren Beanstandungen angefallen ist. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, das Rechtsmittel hat Erfolg. Aus diesem Grund kommt auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Beschwer nicht in Betracht.