Beschluss
22 W 64/23
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0215.22W64.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Notwendig ist jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - IV ZB 23/22).(Rn.15)
2. An einem solchen Zusammenhang kann es fehlen, wenn der beteiligte Geschäftsführer einer GmbH in einem Register- und Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten worden ist. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt.(Rn.17)
3. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsanwalt nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und damit verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - IV ZB 23/22).(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Notwendig ist jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - IV ZB 23/22).(Rn.15) 2. An einem solchen Zusammenhang kann es fehlen, wenn der beteiligte Geschäftsführer einer GmbH in einem Register- und Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten worden ist. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt.(Rn.17) 3. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsanwalt nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und damit verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - IV ZB 23/22).(Rn.17) Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen. I. Die H GmbH (im Folgenden: „Gesellschaft“) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der HRB 2... B eingetragen. Zuletzt waren die Beteiligten zu 1) und 2) mit jeweils 50 % am Stammkapital beteiligt. Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung sowie entsprechender Anmeldung vom 28. Mai 2021 waren zudem beide Beteiligten als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls war aufgrund der vorgenannten Anmeldung - berichtigt durch eine weitere Anmeldung vom 11. Juni 2021 - (zunächst) die L...straße ... in ...... Berlin als inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft eingetragen. An dieser Anschrift befinden sich auch die Kanzleiräume des Beteiligten zu 2), der als Steuerberater tätig ist. Zwischen den Beteiligten kam es im Folgenden zu Unstimmigkeiten. Mit mehreren Schreiben und E-Mail-Nachrichten sprach der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) in den Jahren 2022 und 2023 ein Hausverbot für die Kanzleiräume mit Ausnahme des Flures unweit des Ausgangs der Kanzlei aus, in dem ein Aktenschrank mit den Unterlagen der Gesellschaft aufgestellt wurde. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 lud die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 05. Juli 2023 in die Geschäftsräume der Gesellschaft in der L...straße ... in ...... Berlin ein. Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung in den vorgenannten Geschäftsräumen nicht stattfinden kann, etwa aufgrund des fortbestehenden Hausverbots, sollte die Gesellschafterversammlung in einem benannten Restaurant stattfinden. Als einzigen Tagesordnungspunkt nannte die Einladung die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung vom 05. Juli 2023 wurde unter Verzicht auf Form und Frist auf eine neue Gesellschafterversammlung am 10. Juli 2023 vertagt. In dieser innerhalb einer Videokonferenz stattfindenden Gesellschafterversammlung stimmte die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) für eine Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer. Der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2) stimmte dagegen. Eine Feststellung des Beschlusses erfolgte nicht. Unter dem 11. Juli 2023 reichte der Beteiligte zu 2) eine „Schutzschrift“ beim Amtsgericht Charlottenburg ein und erhob Feststellungsklage vor dem Landgericht Berlin, dass kein Beschluss dahingehend getroffen worden sei, dass der Beteiligte zu 2) als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen sei. Die Beteiligte zu 1) meldete am 13. Juli 2023 mit Urkunde des Notars N zur UR-Nr. ...x/2023 zur Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg an, dass der Beteiligte zu 2) nicht mehr Geschäftsführer ist. Nach Anhörung des Beteiligten zu 2) setzte das Amtsgericht Charlottenburg das vorgenannte Eintragungsverfahren gem. § 21 FamFG mit Beschluss vom 25. August 2023 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin aus. Bereits mit Schreiben vom 04. Juli 2023 hatte der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) zu einer Gesellschafterversammlung am 08. August 2023 in die Geschäftsräume der Gesellschaft in der L...straße ... in ...... Berlin eingeladen. Neben verschiedenen anderen Tagesordnungspunkten nannte die Einladung die Abberufung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin als einen Tagesordnungspunkt. In der Gesellschafterversammlung, bei der beide Beteiligten nicht persönlich anwesend, sondern anwaltlich vertreten waren, stimmte der Beteiligte zu 2) für eine Abberufung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin. Die Beteiligte zu 1) stimmte dagegen. Die Annahme des Antrages auf Abberufung der Beteiligten zu 1) wurde in dem Protokoll zur Gesellschafterversammlung festgestellt, wobei die Beteiligte zu 1) dieser Beschlussfeststellung widersprach. Am 15. August 2023 meldete der Beteiligte zu 2) mit Urkunde des Notars F zur UR-Nr. F ...x/2023 zur Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg an, dass die Beteiligte zu 1) als Geschäftsführerin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und dass sich die Geschäftsräume der Gesellschaft nunmehr (wieder) in der L...straße ... in ...... Berlin befinden. Die Beteiligte zu 2) hatte zuvor mit Urkunde des Notars Dr. K zur UR-Nr. MK ...x/2023 am 02. August 2023 angemeldet, dass die inländische Geschäftsanschrift D... Straße ... in 1... Berlin lautet. Nach Anhörung der Beteiligten zu 1), die zudem bereits am 11. August 2023 eine „Schutzschrift“ eingereicht hatte, hat das Amtsgericht Charlottenburg das Eintragungsverfahren betreffend die Anmeldung vom 15. August 2023 gem. §§ 21, 381 FamFG mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 ausgesetzt und dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, Klage auf positive Beschlussfeststellung vor dem zuständigen Prozessgericht zu erheben und binnen einer Frist von vier Monaten dem Registergericht nachzuweisen. Der Beschluss enthielt eine Belehrung dahingehend, dass gegen diesen die Beschwerde statthaft sei und die Beschwerdefrist einen Monat betrage, wobei die Frist mit der Bekanntgabe des Beschlusses beginne. Der Beschluss ist sowohl dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) als auch dem Notar am 06. November 2023 zugestellt worden. Mit der am 30. November 2023 gegen den vorgenannten Beschluss durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) eingelegten Beschwerde beantragt dieser, die Abberufung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einzutragen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 06. Dezember 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem dieser mit Verfügung vom 29. Januar 2024 auf die Verfristung der sofortigen Beschwerde hingewiesen hat, hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom selben Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und vorsorglich erneut Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Oktober 2023 eingelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Oktober 2023, über die gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, ist unzulässig. Dem Beteiligten zu 2) war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. a) Nach § 21 Abs. 2 FamFG ist der Aussetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar. Die Bestimmung des § 381 FamFG regelt zwar nicht, welches Rechtsmittel gegen eine auf diese Vorschrift gestützte Aussetzung gegeben ist. Da § 381 FamFG aber lediglich die allgemeine Bestimmung des § 21 FamFG dahin ergänzt, dass im Registerverfahren eine Aussetzung auch dann möglich ist, wenn ein Rechtsstreit über die Frage, wegen derer sie erfolgen soll, noch nicht anhängig ist, ist auch gegen einen Beschluss nach § 381 FamFG die sofortige Beschwerde nach § 21 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO gegeben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2010 – I2 Wx 50/10 –, Rn. 2, juris; Senat, Beschluss vom 18. März 2019 – 22 W 5/19 –, Rn. 4, juris; Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 22 W 99/16 –, Rn. 1, juris). Die sofortige Beschwerde ist mithin gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist ist nicht gewahrt. Der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Oktober 2023 ist sowohl dem Notar als auch dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) am 06. November 2023 zugestellt worden. Die Beschwerde ist erst am 30. November 2023 beim Registergericht und damit nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist eingegangen. b) Auf seinen Antrag vom 29. Januar 2024 war dem Beteiligten zu 2) keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 17 Abs. 1 FamFG zu gewähren, auch wenn das Registergericht den Aussetzungsbeschluss vom 30. Oktober 2023 - ebenso wie im Übrigen auch den bereits zuvor ergangenen Aussetzungsbeschluss vom 25. August 2023 - mit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, die eine Beschwerdefrist von einem Monat nennt. aa) Zwar wird nach § 17 Abs. 2 FamFG ein Fehlen des Verschuldens bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder - wie hier - fehlerhaft ist. Erforderlich ist allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – IV ZB 15/11 –, Rn. 10, juris). An einem solchen Zusammenhang fehlt es vorliegend, da der Beteiligte zu 2) in dem Register- und Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten worden ist. Auch ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, Rn. 9, juris). Gleichwohl muss aber von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und damit verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Auch in Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kann es daher an der Ursächlichkeit zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung fehlen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZB 592/11 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 11. Juni 1996 – VI ZB 10/96 –, Rn. 8, juris). bb) Dies zugrunde gelegt, ist die vom Amtsgericht Charlottenburg erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht geeignet, bei einem Rechtsanwalt einen nachvollziehbaren Rechtsirrtum hervorzurufen. Bei der Regelung des § 21 Abs. 2 FamFG einschließlich der Verweisung auf die §§ 567 ff. ZPO handelt es sich um Vorschriften, die dem Rechtsanwalt bekannt sein müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt Fachanwalt in dem Bereich ist, aus dem das Verfahren stammt. Vielmehr nimmt der Rechtsanwalt mit der Übernahme eines entsprechenden Mandats die für diese Verfahrensart erforderliche verfahrensrechtliche Sachkunde in Anspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 25. November 2020 – XII ZB 256/20 –, Rn. 9, juris). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Aussetzungsbeschluss erkennbar lediglich um eine Zwischenentscheidung handelt, die nicht der regelmäßigen einmonatigen Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Endentscheidungen (§ 63 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, Rn. 8, juris). Vielmehr ist die sofortige Beschwerde entsprechend der §§ 567 bis 572 ZPO das übliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Neben- und Zwischenentscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. Meyer-Holz in: Keidel, 20. Auflage, 2020, § 58 FamFG, Rn. 89). cc) Der vorstehenden Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. September 2020 – 1 BvR 2427/19 –, juris) entgegen, wonach bei Anwendung und Auslegung der Wiedereinsetzungsregeln die Anforderungen zur Erlangung von Wiedereinsetzung auch bei der Beteiligung eines Rechtsanwalts mit Blick auf die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht überspannt werden dürfen. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Aufklärung des Rechtsirrtums war es - im Gegensatz zu dem vom Bundesverfassungsgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt - nicht erforderlich, sich mit einer Auslegung der einschlägigen Normen zu befassen und Einsicht in Kommentarliteratur zu nehmen. Dass das Rechtsmittel gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 21 Abs. 1 FamFG die sofortige Beschwerde ist, die einer zweiwöchigen Beschwerdefrist unterliegt, folgt vielmehr durch § 21 Abs. 2 FamFG - der seinerseits wiederum ausdrücklich auf die anwendbaren Vorschriften der §§ 567 bis 572 ZPO verweist - ohne weiteres direkt aus dem Gesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZB 23/22 –, Rn. 9, juris). Dass der angegriffene Aussetzungsbeschluss auch auf § 381 FamFG gestützt ist, vermag an der vorstehenden Betrachtung nichts zu ändern. Zum einen verweist § 381 FamFG ausdrücklich auf § 21 FamFG und ergänzt offenkundig lediglich dessen Anwendungsbereich in Registerverfahren. Zum anderen verweist auch der angefochtene Beschluss mehrfach auf die entscheidende Regelung des § 21 FamFG. 2. Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil es sich, auch wenn der Beteiligten zu 1) rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und das Beschwerdeverfahren lediglich den Beteiligten zu 2) betrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2022 – 22 W 57/22 –, Rn. 7, juris). Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).