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Beschluss

22 U 77/21

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0602.22U77.21.00
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Leitsätze
Ein fremdes Recht kann jemand nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn ihm der Berechtigte hierzu eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88). Die Zustimmungserteilung ist Prozesshandlung.(Rn.4)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.06.2021, Az. 50 O 158/19, soweit sie nicht bereits unzulässig ist und mithin zu verwerfen, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er – soweit die Berufung zulässig ist – einstimmig der Auffassung ist, dass sie aus den folgenden Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein fremdes Recht kann jemand nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn ihm der Berechtigte hierzu eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88). Die Zustimmungserteilung ist Prozesshandlung.(Rn.4) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.06.2021, Az. 50 O 158/19, soweit sie nicht bereits unzulässig ist und mithin zu verwerfen, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er – soweit die Berufung zulässig ist – einstimmig der Auffassung ist, dass sie aus den folgenden Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Der Kläger verfolgt mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4529,25 € (2359,25 € weitere Reparaturkosten + 2150,00 € Wertminderung + 20,00 € Kostenpauschale) nebst Zinsen an sich, hilfsweise an die sein Fahrzeug finanzierende Mxxx AG, weiter. I. Die Berufung des Klägers dürfte teilweise, soweit sie sich auch gegen die Klageabweisung hinsichtlich der Unfallkostenpauschale richtet, gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein, weil mit der Berufungsbegründung die selbstständig begründete Abweisung der Unfallkostenpauschale (UA, S. 8) nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist und mithin formgerecht angegriffen worden ist, § 520 Abs. 3 ZPO. Die vom Antrag seinem Umfang nach erfasste Pauschale wird in der Berufungsbegründung mit keinem Wort erwähnt und die insoweit erfolgte Abweisung nicht angegriffen, was sich nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr formgerecht nachholen lässt. II. Soweit die Berufung im Übrigen zulässig ist, ist der Senat einstimmig der Auffassung, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage – im Ergebnis – zutreffend abgewiesen, jedoch war sie durch Prozessurteil abzuweisen. Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt, worauf auch das Landgericht abgestellt hat (UA, S. 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGH, Urteil vom 03.12.1987 – VII ZR 374/86 – BGHZ 102, 293-311, Rn. 8, zitiert nach juris). Allerdings darf jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen nur dann geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat (BGH, Urteil vom 22.12.1988 – VII ZR 129/88 – Rn. 8, zitiert nach juris). Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist Prozesshandlung (Althammer, in: Zöller, 34. A., Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 41), die sich auf den Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft des Urteils auswirkt. Eine Zustimmung der Mxxx AG zur Prozessführung ist jedoch nicht ersichtlich. Sie ergibt sich zunächst nicht aus dem als Anlage K7 (Bl. 31 der Akte) zur Akte gereichten Schreiben der Mxxx AG vom 11.09.2018. Dieses – zumal an die Schadenabteilung der Beklagten zu 1) gerichtete – Schreiben enthielt lediglich die Zustimmung zur Auszahlung „der Entschädigungsleistung“ an den Darlehensnehmer auf Basis des Gutachtens. Auch aus dem Schreiben der Mxxx AG vom 25.11.2020 (Anlage K12, Bl. 164 d.A.) ergibt sich nichts Anderes. Auch hier stimmte die Mxxx AG lediglich der Auszahlung der Entschädigungsleistung an den Darlehensnehmer zu. Von einer (auch) gerichtlichen Geltendmachung war darin nicht die Rede. Dies wäre jedoch Voraussetzung gewesen. Denn hieraus würde sich das Einverständnis der Forderungsinhaberin ergeben, dass die eigene Forderung in einem anderen als dem eigenen Prozess geltend gemacht und hierüber rechtskräftig entschieden wird. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme sich die gerichtliche 4-fache Verfahrensgebühr auf eine 2-fache Gebühr ermäßigt (KV-Nr. 1222 zum GKG). Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gebührenstreitwert auf 4.529,25 € festgesetzt werden soll. Auch hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen der vorgenannten Frist.