OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 W 80/21

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1103.22W80.21.00
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Zwangsgeldfestsetzung darf nicht erfolgen, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung erhoben wird. Ein Einspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es reicht aus, dass der Beteiligte der angenommenen Verpflichtung entgegentritt und erkennbar ist, dass er sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung wenden will.(Rn.6)
Tenor
Der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Zwangsgeldverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zwangsgeldfestsetzung darf nicht erfolgen, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung erhoben wird. Ein Einspruch muss nicht als solcher bezeichnet werden. Es reicht aus, dass der Beteiligte der angenommenen Verpflichtung entgegentritt und erkennbar ist, dass er sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung wenden will.(Rn.6) Der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Zwangsgeldverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. I. Der Beteiligte ist seit dem 8. Februar 2017 als Kaufmann in das Handelsregister Abteilung A zunächst in Hamburg und nun in Berlin eingetragen. Nachdem er dem Registergericht mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erklärt hatte, in Deutschland keine Firma mehr zu betreiben und diese kurzfristig abzumelden, forderte das Amtsgericht ihn in der Folge mehrfach auf, das Erlöschen der Firma notariell beglaubigt und in elektronischer Form zum Handelsregister anzumelden. Nachdem er zwischenzeitlich um Fristverlängerung bat, weil sein Notar derzeit überlastet sei, teilt er auf ein Erinnerungsschreiben vom 25. Januar 2021 mit, dass ihm im November 2020 mitgeteilt worden sei, dass die Firma von Amts wegen gelöscht sei, so dass er keine Veranlassung sehe, einen Notar aufzusuchen. Daraufhin hat das Registergericht mit Schreiben vom 17. Februar 2021 mitgeteilt, dass eine Löschung der Firma im Handelsregister bisher nicht erfolgt sei und dass letztmalig Gelegenheit gegeben werde, das Erlöschen der Firma innerhalb von sechs Wochen notariell beglaubigt anzumelden. Weiter enthält das Schreiben einen Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Anmeldepflicht von bis zu 5.000 EUR, mindestens aber 650 EUR. Mit Schreiben vom 14. April 2021, das dem Beteiligten am 21. April 2021 zugestellt worden ist, ist diesem nach § 14 HGB in Verbindung § 388 FamFG aufgegeben worden, das Erlöschen der Firma in notariell beglaubigter Form elektronisch binnen sechs Wochen anzumelden. Für den Fall der Nichterfüllung ist ein Zwangsgeld von 650 EUR angedroht worden. Auf die Schreiben hin, hat der Beteiligte unter Beifügung der Gewerbeabmeldung mit einem am 4. Mai 2021 eingegangenen Schreiben darauf hingewiesen, dass das Gewerbe ordnungsgemäß abgemeldet. Das Registergericht hat insoweit mit Schreiben vom 5. Mai 2021 mitgeteilt, dass dieser Hinweis nicht formgerecht sei und mit einem Beschluss vom 16. Juli 2021 das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Der Beteiligte hat gegen diesen ihm am zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 21. Juli 2021, eingegangen am 23. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die Firma sei bereits gelöscht. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 18. Oktober 2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten ist nach § 391 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingegangene Schreiben vom 21. Juli 2021 erfüllt auch die Formerfordernisse nach § 64 Abs. 2 FamFG. Der Beschwert von 600 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG wird erreicht. 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Die Zwangsgeldfestsetzung durfte nicht erfolgen. Sie ist aus diesem Grund aufzuheben. Das Amtsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligte als der eingetragene Kaufmann nach § 31 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 HGB das Erlöschen seiner Firma zum Register anzumelden hat, so dass ein Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung der Verpflichtung durchgeführt werden kann, § 14 HGB in Verbindung mit § 388 FamFG. Das Erlöschen ergibt sich dabei daraus, dass der Beteiligte sein Gewerbe eingestellt hat. Die Firma ist im Handelsregister auch noch nicht gelöscht. Die Gewerbeabmeldung erfolgt nicht gegenüber dem Registergericht. Der Hinweis des Beteiligten mit seinem Schreiben vom 4. Mai 2021 erfüllt auch nicht die Formerfordernisse des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Zwangsgeldfestsetzung ist aber aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 389 Abs. 1 FamFG nicht vorliegen. Das Amtsgericht hat übersehen, dass das Schreiben vom 4. Mai 2021 als Einspruch anzusehen ist, so dass eine Zwangsgeldfestsetzung (zunächst) nicht in Betracht kam. Dass das Schreiben vom 4. Mai 2021 nicht als Einspruch bezeichnet wird, schadet nicht. Es reicht aus, dass der Betroffene der angenommenen Verpflichtung entgegentritt und erkennbar ist, dass er sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wenden will (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. November 2004 – 3Z BR 148/04 –, juris Rdn. 14; Bork/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 389 Rdn. 4). So liegt der Fall hier, weil der Hinweis des Beteiligten auf die Gewerbeabmeldung dahin zu verstehen ist, dass er alles Notwendige getan haben will und eine Anmeldung des Erlöschens der Firma nicht mehr erforderlich ist. Der damit eingelegte Einspruch ist auch nicht erledigt. Denn auf einen Einspruch hin ist nach § 390 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin anzuberaumen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Einspruch sich als ohne weiteres begründet erweist. Denn dann wäre das Zwangsgeldverfahren einzustellen. Das war hier aber nicht der Fall, weil eine Löschung der Firma des Beteiligten bisher nicht erfolgt ist, so dass die Anmeldeverpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz iVm Abs. 1 HGB weiterhin besteht. Der weitere schriftliche Hinweis des Registergerichts vom 5. Mai 2021, dass eine Gewerbeabmeldung nicht ausreichend ist und auch die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht gewahrt ist, war damit entbehrlich und konnte den notwendigen Termin nicht ersetzen. Nach alldem ist der Zwangsgeldbeschluss vom 16. Juli 2021 aufzuheben und die Sache entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur weiteren Durchführung des Zwangsgeldverfahrens – hier zunächst Durchführung eines Erörterungstermins – an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, Gerichtskosten fallen nicht an. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht. Eine Beschwer durch die Entscheidung ist nicht gegeben, so dass auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausscheidet.