OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 W 1048/20

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0607.22W1048.20.00
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Verfahren auf Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers auf Anmeldung hin erledigt sich, wenn die Eintragung des Ausscheidens dieses Geschäftsführers auf eine andere Anmeldung hin erfolgt. Der Grund des Ausscheidens wird nicht in das Register eingetragen.(Rn.8) 2. Das berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Erledigung wegen einer Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) ist nicht schon dann gegeben, wenn die Feststellung zur Klärung einer Rechtsfrage für künftige Fälle beiträgt. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine wiederholte Beeinträchtigung in einem vergleichbaren Fall ergeben.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verfahren auf Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers auf Anmeldung hin erledigt sich, wenn die Eintragung des Ausscheidens dieses Geschäftsführers auf eine andere Anmeldung hin erfolgt. Der Grund des Ausscheidens wird nicht in das Register eingetragen.(Rn.8) 2. Das berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Erledigung wegen einer Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) ist nicht schon dann gegeben, wenn die Feststellung zur Klärung einer Rechtsfrage für künftige Fälle beiträgt. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine wiederholte Beeinträchtigung in einem vergleichbaren Fall ergeben.(Rn.9) Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. I. Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 16. August 2018 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Mit Anmeldung vom 31. August 2020 begehrte der Geschäftsführer M... D... die Eintragung des Ausscheidens des weiteren Geschäftsführers L... E... und fügte das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17. August 2020 bei, welches u.a. die Feststellung eines entsprechenden Beschlusses durch den Geschäftsführer D... enthält. Bei der Versammlung waren zwei der insgesamt 13 Gesellschafter nicht anwesend oder vertreten. Das Amtsgericht hat zunächst mit Schreiben vom 21. September 2020 die Vorlage einer Bestätigung bzw. Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses durch sämtliche Gesellschafter verlangt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Herr D... als Versammlungsleiter aufgetreten ist, dessen Befugnisse wie die verbindliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses aber mangels gesellschaftsvertraglicher Regelungen von der Zustimmung aller Gesellschafter abhingen. In einem Telefonat mit dem die Anmeldung einreichenden Notar vom 22. September 2020 hat die Rechtspflegerin besprochen, statt der Erledigung der Verfügung alternativ die Einreichung einer Anwesenheitsliste der Gesellschafter der Versammlung sowie jeweils von Ladungen bzw. Absagen der nicht anwesenden Gesellschafter zuzulassen. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft mit Schreiben vom 24. September 2020 die sofortige Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers E... beantragt und dies u.a. mit der Gefahr der Rechtsscheinhaftung begründet. Mit Verfügung vom 28. September 2020 hat das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten unter Fristsetzung um Beschlussbestätigung bzw. Genehmigung des Gesellschafterbeschlusses durch sämtliche Gesellschafter gebeten. Als Grund wurde auf die fehlende Kompetenz des Geschäftsführers D... als Versammlungsleiter hingewiesen, der nicht befugt sei, verbindliche Feststellungen hinsichtlich Ladungsformalitäten und Beschlussergebnissen zu treffen. Daher wäre auch die ordnungsgemäße Ladung der nicht anwesenden Gesellschafter wegen möglicher Nichtigkeitsfolgen des Beschlusses zu überprüfen. Gegen diese Verfügung, dem Verfahrensbevollmächtigten am 05. Oktober 2020 zugestellt, hat dieser im Namen der Beteiligten mit Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 09. Oktober 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Mittlerweile hat der Geschäftsführer L... E... sein Amt aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Handelsregister niedergelegt und die Niederlegung zur Eintragung angemeldet. Das Amtsgericht hat diese Anmeldung am 14. Mai 2021 vollzogen. Daraufhin hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beantragt festzustellen, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Registergerichts die Beteiligte in ihren Rechten verletzt hat. Es sei zu erwarten, dass das Gericht erneut jeden Beschluss von allen Gesellschaftern bestätigt haben will, bevor es zu Eintragungen komme. Ferner sei ein falscher Rechtsschein zu verhindern. II. 1. Das gegen die Zwischenverfügung vom 28. September 2020 gerichtete Rechtsmittel ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, die Beschwerde aber unzulässig und daher entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen. Die Beschwerde der Beteiligten ist trotz der Umstellung ihres Begehrens entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 FamFG nicht vorliegen. a) Allerdings ist die Beteiligte zu Recht von einer Erledigung ausgegangen. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Anmeldung vom 31. August 2020 durch den Geschäftsführer M...# D... auf Eintragung des Ausscheidens des weiteren Geschäftsführers L... E... nicht zu vollziehen, hat sich durch die Eintragung der später angemeldeten Niederlegung seines Amtes durch den Geschäftsführer E... selbst erledigt. Nach § 43 Nr. 4 b) Satz 1 HRV werden die Geschäftsführer unter der Bezeichnung als solcher sowie die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen eingetragen. Der Grund des Ausscheidens wird aber nicht eingetragen (vgl. Formulierungsbeispiel bei Krafka, RegisterR, 11. Aufl. 2019, Rn. 1100). Ein Bedürfnis für die nochmalige Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers besteht demnach nicht. b) Die Beschwerde kann aber trotz der Umstellung des Beschwerdebegehrens auf die Feststellung einer Rechtsverletzung nach § 62 Abs. 1 FamFG keinen Erfolg haben. Denn es fehlt an dem notwendigen besonderen Feststellungsinteresse. aa) Dabei fehlt das berechtigte Interesse nicht schon aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer die Erledigung selbst herbeigeführt hat (vgl. BVerfG NJW 1998, 2813, 2814). Dies ist etwa der Fall, wenn er Beanstandungen aus einer Zwischenverfügung in einer Registersache erledigt (Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 62 FamFG, Rn. 5 unter Bezug auf Rn. 20). Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers E..., welche durch diesen selbst zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, ist der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zuzurechnen. Hier geht es um Rechtsbeziehungen innerhalb der Gesellschaft, nämlich zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung, in denen die allgemeinen Zurechnungsregeln nicht funktionieren. bb) Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist nicht anzunehmen und auch nicht dargetan. Bezüglich der Beteiligten kommt weder ein Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition noch in Freiheitsrechte in Betracht. cc) Es liegt auch keine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor. Der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, die nach dem Regelbeispiel in Nr. 2 ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit begründen kann, erlangt vor allem in Registersachen Bedeutung (Keidel - Göbel, 20. Aufl. 2020, § 62 FamFG, Rn. 27; a.A. Abramenko in: Prütting/Helms, 5. Aufl. 2020, § 62 FamFG, Rn. 7 Fn. 50 der die Eingriffsintensität in Registersachen anzweifelt). Es muss sich dabei um eine konkrete Wiederholungsgefahr handeln, die sich auf eine Rechtsbeeinträchtigung gerade des Beschwerdeführers durch künftig zu erwartende gleichartige Entscheidungen desselben Gerichts bezieht (Keidel - Göbel, aaO, § 62 FamFG, Rn. 27), so dass es im besonderen Interesse des Betroffenen liegt, durch eine Klärung der zugrundeliegenden Fragen eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts abwenden zu können. Das ist hier aber nicht der Fall. Allein die Verfahrenspraxis des Registergerichts ist im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter des Feststellungsinteresses für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr teilweise als nicht ausreichend angesehen worden (OLG München, Beschluss vom 01. Juli 2010 – 31 Wx 061/10 –, juris Rn. 11), nach anderer Ansicht - allerdings ohne nähere Begründung - genügte dies (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 15 W 322/09 –, juris Rn. 2). Nach Auffassung des Senats muss es sich um eine konkrete Wiederholungsgefahr handeln, die nur dann vorliegt, wenn eine vergleichbare Situation absehbar wieder eintreten kann, so dass es im besonderen Interesse des Betroffenen liegt, durch eine Klärung der zugrundeliegenden Fragen eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts abwenden zu können (Senat, Beschluss vom 12. März 2020, - 22 W 53/19 -, juris Rn. 9). Es müssen daher bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine wiederholte Beeinträchtigung in einem vergleichbaren Fall ergeben. Nicht ausreichend ist das Interesse eines beteiligten Notars oder des Gerichts an einer Klärung der Rechtslage für künftige Fälle (Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, 3. Aufl. 2018, § 62 FamFG, Rn. 7.1). So liegt es aber hier. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft mit 13 Gesellschaftern bei künftigen Versammlungen nicht immer alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, hätte es der Darlegung konkreter Tatsachen, wie das konkrete Bevorstehen der nächsten Versammlung, bedurft. Dass die Gesellschafter wegen einer Maßnahme, die der Eintragung in das Register bedarf, wie z.B. einer Satzungsänderung, Kapitalmaßnahme oder einer Änderung in der Geschäftsführung, alsbald zwecks Abstimmung darüber einberufen werden, ist nicht vorgetragen worden. Aus der Häufigkeit der bisher im Register vollzogenen Eintragungen aufgrund gefasster Gesellschafterbeschlüsse - seit Eintragung der Gesellschaft im August 2018 zwei Eintragungen - ergibt sich ebenfalls keine absehbar wieder eintretende Situation. dd) Weitere Aspekte, die ein Feststellungsinteresse rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beteiligte im Feststellungsantrag vorträgt, ein falscher Rechtsschein sei auch dann zu verhindern, so bezieht sich die Beteiligte – so legt der Senat diesen Vortrag aus – auf die im Schreiben vom 24. September 2020 vorgebrachten Argumente, wonach mangels Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers die Gefahr der Rechtsscheinhaftung bestehe. Mit diesem Argument dringt die Beteiligte jedoch nicht durch. Auch wenn in Fällen wie diesem § 15 Abs. 1 HGB bestimmt, dass sich ein Dritter die fehlende Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers in das Handelsregister nicht entgegenhalten lassen muss, kann der Rechtsschein nach Eintritt der Erledigung gerade keine Rolle mehr spielen. Indem durch Eintragung in das Handelsregister verlautbart wird, dass Herr E... nicht mehr Geschäftsführer ist, wird ein etwaig bestehendes Vertrauen eines Dritten auf die fehlende Eintragung im Handelsregister und damit ein Rechtsschein zerstört. Soweit das besondere Feststellungsinteresse fehlt, ist unerheblich, ob die Beschwerde ursprünglich zulässig und begründet war (Abramenko in: Prütting/Helms, 5. Aufl. 2020, § 62 FamFG, Rn. 12). Es ist daher nicht zu entscheiden, ob der Geschäftsführer D... in der Gesellschafterversammlung als Versammlungsleiter auftreten konnte und welche Befugnisse ihm im Einzelnen zustanden. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten kommt wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nicht in Betracht. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.