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Beschluss

22 U 175/13

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0428.22U175.13.00
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Leitsätze
1. Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (Anschluss BGH, 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13, NJW 2014, 535).(Rn.4) 2. Der Geschädigte hat in diesem Fall seinen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens nicht schlüssig dargelegt, wenn er die für die durchgeführte Reparatur tatsächlich konkret aufwandten Bruttokosten nach Art und Umfang nicht im Einzelnen darstellt, insbesondere eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung nicht einreicht.(Rn.4) 3. Sofern ein Fahrzeug, für dessen Beschädigung Schadensersatz verlangt wird, Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufwies, muss der Geschädigte den genauen Umfang der Vorschäden darlegen sowie die Ursache ihrer Entstehung. Ferner muss er darlegen und beweisen, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen die Vorschäden beseitigt worden sein sollen und ob dabei Neuteile verwendet worden sind. Nur dann ist dem Gericht im Schadenersatzprozess, falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe, eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf ein früheres Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das streitbefangene Schadensereignis.(Rn.7)
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Juni 2013 - 42 O 256/11 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (Anschluss BGH, 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13, NJW 2014, 535).(Rn.4) 2. Der Geschädigte hat in diesem Fall seinen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens nicht schlüssig dargelegt, wenn er die für die durchgeführte Reparatur tatsächlich konkret aufwandten Bruttokosten nach Art und Umfang nicht im Einzelnen darstellt, insbesondere eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung nicht einreicht.(Rn.4) 3. Sofern ein Fahrzeug, für dessen Beschädigung Schadensersatz verlangt wird, Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufwies, muss der Geschädigte den genauen Umfang der Vorschäden darlegen sowie die Ursache ihrer Entstehung. Ferner muss er darlegen und beweisen, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen die Vorschäden beseitigt worden sein sollen und ob dabei Neuteile verwendet worden sind. Nur dann ist dem Gericht im Schadenersatzprozess, falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe, eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf ein früheres Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das streitbefangene Schadensereignis.(Rn.7) 1. Der Senat weist darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 19. Juni 2013 - 42 O 256/11 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO. Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides kann der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Den Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens (12.191,84 EUR netto) hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. 1. Die Schadensberechnung ist bereits deshalb unschlüssig, weil der Kläger die im Rahmen der Reparatur aufgewandten Reparaturkosten nicht dargestellt und belegt hat. Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung beläuft sich der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535, juris: Rz. 11 f.). So liegt es hier. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sein Fahrzeug entsprechend dem eingereichten Gutachten sach- und fachgerecht repariert worden sei (Schriftsatz v. 30.03.2012, Seite 2, Bd. I, Bl. 190 d. A.) und hierzu eine gutachterliche Reparaturbestätigung (Anlage K 17, Bd. I, Bl. 193 d. A. = K 11, Bd. I, Bl. 46 d. A.) eingereicht. Die für die danach durchgeführte Reparatur tatsächlich konkret aufwandten Bruttokosten hat der Kläger jedoch nach Art und Umfang nicht im Einzelnen dargestellt; insbesondere hat er eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung nicht eingereicht. 2. Die Unschlüssigkeit der Schadensberechnung zu den Reparaturkosten beruht zudem auf einem nicht abgegrenzten Vorschaden. a) Sofern ein Fahrzeug, für dessen Beschädigung Schadensersatz verlangt wird, Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufwies und die unfallbedingte Kausalität des geltend gemachten Schadens bestritten wird, muss der Geschädigte nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch des Kammergerichts im Einzelnen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass mit einer für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Vorschäden vor dem neuen Schadensfall vollständig und fachgerecht beseitigt worden waren (KG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 12 U 147/08; Beschluss vom 31. Juli 2008 – 12 U 137/08, NZV 2009, 345, juris Rz. 9; Beschluss vom 06. Juni 2007 – 12 U 57/07; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2010 – 22 U 23/10; KG Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 U 146/08, juris Rn. 3 - NZV 2010, 350; OLG Düsseldorf Urteil vom 6. Februar 2006 – 1 U 148/05, DAR 2006, 324, juris Rz. 10). Wenn - wie hier (Klageerwiderung, Seite 11, Bd. I, Bl. 72 d. A.) - Vorschäden substantiiert, also nicht ins Blaue hinein behauptet werden, muss der Geschädigte entweder in gleicher Weise beweisen, dass diese Vorschäden fachgerecht repariert wurden, oder mit überwiegender Wahrscheinlich beweisen, dass sie tatsächlich nicht vorhanden waren. Im Falle von danach zugrunde zu legenden Vorschäden muss der Geschädigte den genauen Umfang der Vorschäden darlegen sowie die Ursache ihrer Entstehung. Ferner muss er darlegen und beweisen, durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen die Vorschäden beseitigt worden sein sollen und ob dabei Neuteile verwendet worden sind. Nur dann ist dem Gericht im Schadenersatzprozess, falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe, eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf ein früheres Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das streitbefangene Schadensereignis. b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall von einem nicht abgegrenzten Vorschaden an der vorderen rechten Felge, der vorderen rechten Achshälfte und der Lenkung auszugehen. Bei den vom Privatgutachter W festgestellten Schäden an der Leichtmetallfelge vorne rechts, der rechten Achshälfte vorne und der Lenkung handelt sich um einen Vorschaden, weil dieser Schaden im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten sachverständigen Begutachtung nicht durch den streitgegenständlichen Unfall herbeigeführt worden ist. Denn ein unfallbedingter Anstoß an der rechten vorderen Felge des Mercedes und am Rad ist mit Sicherheit auszuschließen (Gutachten des Prof. Dr.-Ing. R, Seite 23). Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R ist für diese Feststellung überzeugend davon ausgegangen, dass die Vorderräder des Klägerfahrzeugs entsprechend seinem Ausparkmanöver nach links eingeschlagen waren, wie es auf dem Lichtbild 2 zum Gutachten (= Anlage K 1, Bd. I, Bl. 7 d. A.) zu erkennen ist. Soweit der Zeuge P nicht angeben konnte, ob dieses von ihm aufgenommene Lichtbild die tatsächliche Endstellung des Klägerfahrzeugs nach dem Unfall wiedergibt, hat weder er angegeben noch der Kläger behauptet, dass die dort erkennbare Lenkstellung (linker Einschlag) nach dem Unfall und vor der Aufnahme des Lichtbildes verändert wurde. Der linke Einschlag führte zum Schutz des rechten Vorderrades durch das Radhaus, wie durch die Skizze Anlage 6 zum Gutachten des Prof. Dr.-Ing. R überzeugend dargestellt wird. Deshalb konnte das rechte Vorderrad durch das Beklagtenfahrzeug nur getroffen werden, wenn zugleich auch das über dem Rad befindliche Radhaus eingedrückt und die damit verbundene Stoßstangenverkleidung nach vorn herausgerissen worden wäre, wie der Sachverständige überzeugend anhand der Skizzen Anlagen 6 und 7 zum Gutachten (unter 3.3, Seiten 22 f.) sowie in seiner Stellungnahme vom 10. April 2013 (Seite 3, Bd. II, Bl. 86 d. A.) erläutert hat. Aus dem Fehlen eines derartigen Schadensbildes zieht der Sachverständige überzeugend den Schluss, dass das rechte Vorderrad nicht durch den Unfall getroffen wurde. Gegen einen derartigen Unfallschaden spricht nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen auch, dass sich dann auch am Golf entsprechend der Skizze Anlage 7 zum Gutachten ein erheblicher frontaler Stauchschaden hätte einstellen müssen, an dem es ebenfalls fehlt (Gutachten, unter 3.3, Seite 22). Den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R zur fehlenden Unfallbedingtheit der auf einem Anstoß an der rechten vorderen Felge beruhenden Schäden ist die Berufung entgegengetreten, indem sie diese Argumentation unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Privatgutachters W vom 21. September 2013 (Anlage BK 1, Seite 2, Pos. 5, Bd. II, Bl. 153 d. A.) als eine „bloße Mutmaßung ohne Beweis“ bezeichnet. Die Stellungnahme des Sachverständigen W erschöpft sich in dieser Wertung, nimmt eine inhaltliche Auseinandersetzung zur Unfallbedingtheit der Schäden nicht vor und ist daher nicht geeignet, Zweifel an den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R zu erwecken. Soweit die Berufung die Klagebehauptung zum Vorhandensein der auf einem Anstoß an der rechten vorderen Felge beruhenden Schäden unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Privatgutachters W vom 21. September 2013 (Pos. 4 u. 6, Seiten 2 f., Bd. II, Bl. 153 f. d. A.) wiederholt, folgt aus dieser Klagebehauptung nur, dass die vom Privatgutachter nach dem Unfall in diesem Bereich festgestellten Schäden nicht reparierte Vorschäden sein müssen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger nach den angeführten Grundsätzen den genauen Umfang dieser Vorschäden darlegen sowie die Ursache ihrer Entstehung. Nur dann ist dem Gericht im Schadenersatzprozess, falls erforderlich, mit sachverständiger Hilfe, eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch den streitgegenständlichen Unfall neue Schäden hinzukamen oder alte Schäden messbar vergrößert wurden. Der Beweisantritt (Sachverständigengutachten) ersetzt den zur Abgrenzung gebotenen Vortrag nicht (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 –, juris: Rz. 4). Ohne eine derartige Abgrenzung können auch die übrigen Schäden im Bereich des rechten vorderen Kotflügels und der Leuchteinheit nicht mit hinreichender, also überwiegender Wahrscheinlichkeit, auf den Unfall zurückgeführt werden. Hierfür reicht es nämlich nicht, dass diese Schäden zum Unfall passend und kompatibel sind. Ein Geschädigter kann nämlich selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 –, juris: Rz. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 – 1 U 148/05 – DAR 2006, 324, juris: Rz. 10). Er hat bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden die Ursächlichkeit im Einzelnen nachzuweisen, wofür er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 –, juris: Rz. 4; KG, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 13. August 2007 – 12 U 180/06, NZV 2008, 356, juris: Rz. 10). Etwas anderes gilt, wenn die Vorschäden klar von den Unfallschäden abgrenzbar sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 – 1 U 148/05 – DAR 2006, 324, juris: Rz. 11). Dies ist hier jedoch nach der Anstoßstelle (vorne rechts, also in der Nähe der rechten vorderen Felge) weder ersichtlich noch dargetan. II. Der weiterverfolgte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (495,- EUR) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Nutzungsausfallentschädigung nicht fiktiv allein aufgrund der im Gutachten angesetzten und sonst zu schätzenden Reparaturzeit berechnet werden. Eine lediglich abstrakte Nutzungsausfallentschädigung kommt nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30. November 1979 – V ZR 214/77 –, BGHZ 75, 366-375 = NJW 1980, 775, juris: Rz. 33; KG, 12. Zivilsenat, Urteil vom 16. Dezember 1996 – 12 U 268/96, VerkMitt 1997, Nr 47, juris: Rz. 30). Der Kläger hat seinen danach erforderlichen Vortrag, die tatsächliche Reparaturdauer und damit auch der konkrete Nutzungsentzug habe fünf Reparaturtage betragen, auf Bestreiten der Beklagten (Schriftsatz v. 10.11.2011, Seite 11, Bd. I, Bl. 123 d. A.) nicht unter Beweis gestellt und insbesondere nicht durch eine Bestätigung der Reparaturwerkstatt zum konkreten Reparaturzeitraum (datumsmäßig von wann bis wann) belegt. Dieser Beleg wird weder durch die sachverständige Reparaturbestätigung (Anlage K 17, Bd. I, Bl. 193 d. A. = K 11, Bd. I, Bl. 46 d. A.) ersetzt, wonach die Reparaturdauer fünf Arbeitstage „laut Angabe des Anspruchsstellers“ betragen habe, noch durch die durch die im Sachverständigengutachten W vom 11. November 2010 (Anlage K 9, Bd. I, Bl. 19 d. A.) geschätzte Reparaturdauer von fünf Tagen, noch durch die Schätzung des Klägers, wonach allein die durchgeführte Neulackierung vier Tage zum Trocknen gebraucht habe (Terminsprotokoll, Seite 2, Bd. II, Bl. 16 d. A.). Denn es handelt sich hier durchgehend um Schätzungen, während für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung allein maßgebend der tatsächliche - nicht der abstrakt notwendige - Werkstattaufenthalt ist. III. Mit Blick auf den Unfallschaden kann der Kläger die Kosten des Privatgutachtens (1.051,25 EUR) nicht erstattet verlangen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, also ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies gilt auch, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (KG, 12. Zivilsenat, Urteil vom 17. März 2003 – 12 U 97/01, DAR 2003, 318, juris: Rz. 8; OLG Hamm, Urteil vom 08. Mai 2001 – 27 U 201/00, NZV 2001, 433, juris: Rz. 21). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens zu vertreten hat, etwa wenn er gegenüber seinem Privatsachverständigen erhebliche Vorschäden verschweigt und der Sachverständige deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 –, juris: Rz. 11), oder wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft (KG, 12. Zivilsenat, Urteil vom 15. November 2004 – 12 U 18/04 –, juris). Nach diesem Maßstab sind die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig. Das vom Kläger eingeholte Gutachten stellt den durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden nicht hinreichend dar, weil es bei der Ermittlung der Reparaturkosten in keiner Weise den Vorschaden berücksichtigt (vgl. o. I 2 b). Hinzu kommt, dass nach den insoweit unwidersprochenen Feststellungen des Unfallgutachters der Beklagten zu 2), Dipl.-Ing. G, (Tätigkeitsbericht zur AS-Fahrzeugbesichtigung, Seiten 6-8, Bd. I, Bl. 88 ff. d. A.), im Rahmen der angeblich fachgerecht durchgeführten Reparatur Reparaturmaßnahmen abweichend vom Schadensgutachten nicht durchgeführt wurden: So wurde die vordere rechte Felge nicht erneuert, wie der Unfallgutachter der Beklagten zu 2) anhand von Bordsteinschäden und alterungsbedingten Farbveränderungen feststellte, die in identischer Weise bereits auf den Lichtbildern zu erkennen sind, die der Privatgutachter W im Rahmen der Erstbesichtigung nach dem Unfall angefertigt hatte (vgl. Abbildungen 7 und 8 zum Tätigkeitsbericht, Bd. I, Bl. 89 d. A.). Auch wurde die rechte Vorderachshälfte nicht erneuert, was der Privatgutachter Dipl.-Ing. G aus den vergleichbaren Verschmutzungs- und Verwitterungserscheinungen an beiden Vorderachshälften folgerte (Abbildungen 9 und 10 zum Tätigkeitsbericht, Bd. I, Bl. 90 d. A.). Diesen substantiiert vorgetragenen Erkenntnissen der Beklagten ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten. Seine pauschale und wiederholende Behauptung, die Reparatur sei „fachgerecht“ erfolgt (Schriftsatz v. 04.05.2012, Seite 1, Bd. II, Bl. 13 d. A.), enthält nicht die konkrete Behauptung, dass rechte vordere Felge und die rechte Vorderachshälfte doch erneuert seien, geschweige die substantiierte Darlegung, wo und durch wen dieser bestrittene Austausch durchgeführt worden sei. Der danach fehlende Sachvortrag des Klägers wird auch nicht durch den Beweisantritt (Sachverständigengutachten, vgl. Schriftsätze d. Kl. v. 26.10.2011, unter IX, Seite 4, Bd. I, Bl. 170 d. A., u. v. 30.03.2012, Seite 2, Bd. I, Bl. 190 d. A.) ersetzt. Ist es damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten anzusehen, dass rechte Felge und Vorderachse nicht ausgetauscht wurden, und befinden sie sich gleichwohl im fachgerechten Zustand, wie die vom Kläger eingereichte Reparaturbestätigung (Anlage K 17, Bd. I, Bl. 191 d. A.) ausweisen soll, können sie durch den Unfall nicht beschädigt sein. Auch die Annahme von danach nicht vorliegenden Unfallschäden macht das Privatgutachten W unbrauchbar. Die Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens hat der Kläger nach den äußeren Umständen auch zu vertreten. Zum einen hat er es unterlassen, im Zuge der Erstellung des Gutachtens den Privatgutachter über den Umfang des Vorschadens zu unterrichten. Zum Fehlen einer Kenntnis vom Vorschaden hat sich der Kläger nicht erklärt; insbesondere fehlt jeder Vortrag zum Zeitpunkt des Eintritts des Vorschadens mit Blick darauf, dass nach dem Kaufvertrag (Anlage K 16, Bd. I, Bl. 172 d. A.) das Fahrzeug nur einen Vorbesitzer hatte und dem Kläger als unfallfrei verkauft wurde. Zum anderen kann es nur mit Wissen und Wollen des Klägers erklärt werden, dass der von ihm beauftragte Privatgutachter nicht vorliegende Unfallschäden gutachterlich feststellt. Anderenfalls wäre der Kläger spätestens bei der Reparaturdurchführung von der Werkstatt darauf aufmerksam gemacht worden, dass es im Bereich der rechten Felge und der Vorderachse nichts zu reparieren gibt. Dass eine Werkstatt stattdessen einen sinnlosen Reparaturauftrag nicht nur nicht ausführt, sondern auch wortlos abgerechnet, liegt fern und hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert dargetan. IV. Mangels dargelegten Schadens steht dem Kläger schließlich auch der weiter verfolgte Anspruch auf eine Unfallkostenpauschale sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Kosten schon dem Grunde nach nicht zu. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme sich die gerichtliche 4-fache Verfahrensgebühr auf eine 2-fache Gebühr ermäßigt (KV-Nr. 1222 zum GKG).