Beschluss
21 W 23/25
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0529.21W23.25.00
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Leitsätze
Das Ablehnungsrecht gemäß § 406 ZPO erstreckt sich nicht auf Hilfspersonen, die dem gerichtlichen Sachverständigen lediglich beigestellt sind.(Rn.21)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 15.04.2025, Az. 39 O 223/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ablehnungsrecht gemäß § 406 ZPO erstreckt sich nicht auf Hilfspersonen, die dem gerichtlichen Sachverständigen lediglich beigestellt sind.(Rn.21) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 15.04.2025, Az. 39 O 223/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres zuletzt gestellten Ablehnungsgesuchs in Bezug auf den gerichtlich bestellten Sachverständigen nebst einer ihm beigestellten Person. Die Parteien streiten über Mängel an Bauleistungen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2021 angeordnet, über die Behauptung der Klägerin, zur Beseitigung von bestimmten, als feststehend zu unterstellenden Mängeln seien näher bezeichnete Mängelbeseitigungskosten aufzuwenden, Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu erheben und die Hinzuziehung von Prof. Dipl. Ing. P für eine bestimmte Beweisfrage gestattet. Mit Beschluss vom 13.01.2022 hat das Landgericht Berlin dem Sachverständigen u.a. Prof. Dipl.-Ing. P beigestellt. Ein Anfang 2022 von der Beklagtenseite u.a. gegen Prof. Dipl.-Ing. P angestrengtes Befangenheitsgesuch blieb ohne Erfolg. Auf die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 31.01.2022 (Bl. 143 Bd. I d.A.) und vom 31.03.2022 (Bl. 171 Bd. I d.A.) sowie des Kammergerichts vom 16.06.2022 (21 W 12/22; Bl. 177 ff Bd. I d.A.) wird Bezug genommen. Das Landgericht Berlin hat den Sachverständigen Dipl.-Ing. S mit Schreiben vom 20.09.2022 unter Bezugnahme auf die vorgenannte kammergerichtliche Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Gutachten, auch soweit "Co-Sachverständige" herangezogen werden, eigenverantwortlich zu erstatten sei. Mit Schreiben vom 06.12.2022 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S auf seine Auslastung hingewiesen und um Übermittlung von Unterlagen aus der Sphäre der Klägerin gebeten, u.a. eine Kostenschätzung. Diese Eingabe hat die Beklagte zum Anlass genommen, den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 05.01.2023, auf den Bezug genommen wird, wegen Befangenheit abzulehnen. Dieses Gesuch hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.02.2023 (Bl. 11 Bd. III d.A.), auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2023 haben die Beklagten erneut u.a. den Sachverständigen Dipl.-Ing. S und Prof. Dipl.-Ing. P wegen Befangenheit abgelehnt. Diese Ablehnungsgesuche hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 01.09.2023, auf den verwiesen wird, zurückgewiesen. Am 13.12.2024 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S sein Gutachten gleichen Datums übersandt. Den Parteien ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme – nach Fristverlängerung – bis zum 18.03.2025 eingeräumt worden. Die Beklagten haben den Sachverständigen Dipl.-Ing. S und Prof. Dipl.-Ing. P mit einem innerhalb dieser Frist eingegangenen Schriftsatz vom 18.03.2025, auf den Bezug genommen wird, erneut wegen Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht Berlin II hat diese Befangenheitsgesuche mit Beschluss vom 15.04.2025, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 hat die Beklagte gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 22.04.2025 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. § 406 ZPO finde auch auf Prof. Dipl.-Ing. P Anwendung, weil er die Funktion eines zweiten Gutachters ausübe. Er und der Sachverständige Dipl.-Ing. S begünstigten durch ihr Vorgehen die Klägerseite einseitig, indem sie wohlwollend von Mängeln ausgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen (Bl. 144 Bd. III d.A.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.05.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine Änderung der getroffenen Entscheidung sei aus den weiterhin zutreffenden Gründen, die näher ausgeführt werden, nicht veranlasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. A. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, soweit sie das Gutachten vom 13.12.2024 betrifft. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im Allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (vgl. BGH, Beschluss v. 15.03.2005 – VI ZB 74/04, Rn. 12; OLG Celle, Beschluss v. 07.08.2023 – 14 W 24/23 – Rn. 9, beides zitiert nach juris). Diese Frist ist hier gewahrt. B. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen Prof. Dipl.-Ing. P in den Beschlüssen vom 15.04.2024 und 19.05.2025 für unzulässig erachtet. Nach herrschender Ansicht, findet dass Ablehnungsrecht gemäß § 406 ZPO nur auf den gerichtlich bestellten Sachverständigen, nicht jedoch auf seine Hilfskräfte Anwendung (Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss v. 10.02.20210 – 2 W 3/10 – Rn. 10, 12; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.06.2007 – 21 W 19/07 – Rn. 5; Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 407a, Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 406, Rn. 2; § 407a, Rn. 2a). Diese Auffassung teilt auch der Senat. Die Ablehnung eines Untersachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige sich die gutachterlichen Feststellungen des Untersachverständigen nicht mehr zu eigen macht, sondern diese lediglich an das Gericht weiterleitet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.06.2007 – 21 W 19/07 – Rn. 5). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Ausweislich des Gutachtens vom 13.12.2024 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S seine Schlussfolgerungen selbst und eigenverantwortlich auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen getroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass er die Grenzen des § 407a Abs. 3 überschritten hat. Der Tätigkeitsumfang des ihm beigestellten Prof. Dipl.-Ing. P ist aus der Anlage 4 zu dem vorgenannten Gutachten ersichtlich. Prof. Dipl.-Ing. P hat durch seinen allein partiellen Beitrag, den er im Rahmen der durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. S verantworteten Begutachtung geleistet hat, gerade nicht die Stellung eines gerichtlichen Sachverständigen erhalten oder ist in eine vergleichbare Position aufgerückt. Er war dem gerichtlichen Sachverständigen lediglich beigestellt und unterfällt deshalb nicht dem Ablehnungsrecht des § 406 ZPO. 2. Das gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. S gerichtete Befangenheitsgesuch ist unbegründet wie das Landgericht in den Beschlüssen vom 15.04.2024 und 19.05.2025 zutreffend unter Zugrundelegung der richtigen Maßgaben ausgeführt hat. Der Senat schließt sich nach eigener kritischer Prüfung den erschöpfenden Ausführungen des Landgerichts Berlin II in vollem Umfang an. Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Sachverständigen ist auch bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des nunmehr mehrjährig laufenden Rechtsstreits nicht ersichtlich. Die Neutralitätspflicht des Sachverständigen gebietet es, dass seine Haltung gegenüber den Parteien und dem Gericht absolut objektiv ist und er die Beweisfragen unvoreingenommen beantwortet (OLG Celle, Beschluss v. 07.08.2023 – 14 W 24/23 – Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.01.2023 – 19 W 64/22 – Rn. 25). Es ist nicht festzustellen, dass der Sachverständige einseitig zugunsten der Klägerseite in den Rechtsstreit eingegriffen hat. Aus Sicht einer vernünftigen Partei erweckt der gerichtliche Sachverständige nicht den Anschein der Unparteilichkeit, weil er die ihm zur Beantwortung übermittelten Fragen erkennbar sachlich von seinem fachlichen Standpunkt aus beantwortet hat. Etwaige Unrichtigkeiten werden im Rahmen der bereits angeordneten ergänzenden Begutachtung bzw. der beantragten mündlichen Erläuterung durch den Sachverständigen zu klären sein. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der erfolglosen Beschwerde ergeht eine Kostengrundentscheidung durch das Beschwerdegericht zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. BeckOK/Thönissen/Scheuch ZPO, 56. Ed. Stand 01.03.2025, § 406 Rn. 47.1). Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss v. 06.04.2005 – V ZB 25/04; BeckOK, a.a.O. Rn. 47). Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für die Gerichtsgebühren nach KV 1811 GKG Festgebühren anfallen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.