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Beschluss

21 W 12/25

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0407.21W12.25.00
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Leitsätze
1. Die Auferlegung einer Gebühr gemäß § 38 GKG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht durch eigene Ermessensentscheidungen überhaupt erst eine Verfahrenssituation schafft, in der der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.(Rn.55) 2. Eine Vertagung ist im Sinne von § 38 GKG bei Säumnis der Parteien im Termin nicht nötig, wenn das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und nach Lage der Akten gemäß § 251a ZPO hätte entscheiden oder gemäß § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen können. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität des Verhaltens der Partei bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertagung.(Rn.52) 3. Die bloße Säumnis einer Partei oder auch wiederholte Terminsverlegungsanträge stellen allein kein prozessrechtswidriges Verhalten dar und sind nicht über § 38 GKG sanktionsfähig.(Rn.65) 4. Sofern das Gericht den Parteien Vorgaben hinsichtlich des von ihnen erwarteten Prozessverhaltens macht und aus deren Nichteinhaltung ein Fehlverhalten ableiten will, müssen diese Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Der Hinweis, dass in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt werde, um einen Termin im Falle eines Verlegungsantrags anderweitig nutzen zu können, genügt dieser Anforderung nicht.(Rn.67) 5. Solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sinnlos sind, lässt dieses Verhalten ihr Verschulden für eine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne von § 38 GKG entfallen.(Rn.61)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28.02.2025, Az. 14 O 67/19, aufgehoben, soweit der Klägerin eine besondere Gebühr gemäß § 38 GKG auferlegt worden ist. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auferlegung einer Gebühr gemäß § 38 GKG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht durch eigene Ermessensentscheidungen überhaupt erst eine Verfahrenssituation schafft, in der der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet ist.(Rn.55) 2. Eine Vertagung ist im Sinne von § 38 GKG bei Säumnis der Parteien im Termin nicht nötig, wenn das Gericht den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält und nach Lage der Akten gemäß § 251a ZPO hätte entscheiden oder gemäß § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen können. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität des Verhaltens der Partei bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten für die Vertagung.(Rn.52) 3. Die bloße Säumnis einer Partei oder auch wiederholte Terminsverlegungsanträge stellen allein kein prozessrechtswidriges Verhalten dar und sind nicht über § 38 GKG sanktionsfähig.(Rn.65) 4. Sofern das Gericht den Parteien Vorgaben hinsichtlich des von ihnen erwarteten Prozessverhaltens macht und aus deren Nichteinhaltung ein Fehlverhalten ableiten will, müssen diese Vorgaben hinreichend bestimmt sein. Der Hinweis, dass in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten benötigt werde, um einen Termin im Falle eines Verlegungsantrags anderweitig nutzen zu können, genügt dieser Anforderung nicht.(Rn.67) 5. Solange die Parteien außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese sinnlos sind, lässt dieses Verhalten ihr Verschulden für eine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne von § 38 GKG entfallen.(Rn.61) 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28.02.2025, Az. 14 O 67/19, aufgehoben, soweit der Klägerin eine besondere Gebühr gemäß § 38 GKG auferlegt worden ist. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG. Mit ihrer Klage vom 15.02.2019 macht die Klägerin gegen den Beklagten restliche Zahlungsansprüche aus einem Bauträgervertrag geltend. Der Beklagte beruft sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum. Auch weitere Erwerber führen insgesamt mindestens 11 parallele Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Berlin II. Daneben gibt es andere Erwerber, die ebenfalls noch ausstehende Zahlungen nicht geleistet haben, jedoch noch nicht verklagt sind. Teilweise haben Erwerber die Klägerin vollständig bezahlt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (nachfolgend: GdW) hat die Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum inzwischen an sich gezogen. Mit Blick auf diese Streitigkeiten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.07.2019 weiteren Baubeteiligten den Streit verkündet. In einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.08.2020 verhandelten die Parteien streitig. Mit Beschluss vom 01.09.2020 hat das Landgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der klägerseits behaupteten Mangelfreiheit des Gemeinschaftseigentums angeordnet. Mit Verfügung vom 12.10.2021 hat das Landgericht den Parteien das Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 übermittelt und ihnen - unter wiederholter Fristverlängerung mit Blick auf die geführten Vergleichsgespräche - Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.05.2022 eingeräumt. Mit Verfügung vom 31.03.2022 hat das Landgericht die Parteien zur Arbeitsentlastung aller Beteiligten um Prüfung gebeten, ob nicht das Ruhen des Verfahrens beantragt werden kann, auch wenn das Gericht bereit sei, weitere einvernehmliche Fristverlängerungen für Vergleichsgespräche zu bewilligen. Nachdem die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 13.05.2022 erneut die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 13.06.2022 beantragt hatten, hat das Landgericht diesem Antrag mit Verfügung vom 13.05.2022 stattgegeben. Auf den weiteren einvernehmlichen Antrag der Parteien auf Fristverlängerung bis zum 13.07.2022 hat das Landgericht diese mit Verfügung vom 21.06.2022 zugunsten der Klägerin bewilligt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2022 haben die Klägervertreter das Landgericht um Fristverlängerung bis zum 31.08.2022 ersucht. Diesem Antrag haben sich die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 13.07.2022 angeschlossen. Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerseite mit Verfügung vom 15.07.2022 stattgegeben, den Antrag des Beklagten indes zurückgewiesen, weil die ihm zuletzt bis zum 13.05.2022 gesetzte Frist bereits verstrichen sei. Dem nochmaligen Fristverlängerungsantrag der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 31.08.2022 hat das Landgericht mit Verfügung vom 02.09.2022 entsprochen und die Frist antragsgemäß bis zum 28.09.2022 verlängert. Weitere Verlängerungen hat das Landgericht auf Antrag bis zum 15.11.2022, 15.12.2022 und 15.02.2023 bewilligt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2023 haben die Klägervertreter mitgeteilt, dass sich ihre Hoffnung auf eine gütliche Einigung zerschlagen habe, und um ergänzende Begutachtung gebeten. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 28.02.2023 Haupttermin auf den 09.05.2023 anberaumt. Nachdem die GdW die Ansprüche betreffend das Gemeinschaftseigentum an sich gezogen hatte, befanden sich die Parteien wieder in Erfolg versprechenden Vergleichsverhandlungen und die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 31.03.2023 beantragt, den anberaumten Termin auf einen Zeitpunkt nach dem 15.09.2023 zu verlegen. Unstreitig verhandelte die Klägerin sowohl mit allen Erwerbern als auch mit der GdW über Mängel, deren Beseitigung oder Abgeltung sowie die dadurch entstehenden Kosten. Teils sind Mängel am Gemeinschaftseigentum inzwischen beseitigt, teils wird über Minderungen verhandelt. Gleiches gilt für Mängel am Sondereigentum anderer Erwerber. Unter anderem musste wegen einer nicht ausgeführten Terrasse die Teilungserklärung geändert, genehmigt und notariell beurkundet werden. Die Klägerin erstrebt eine Lösung im Wege einer allseitigen Einigung, das heißt mit der GdW einerseits und allen Erwerbern andererseits. Eine Zahlung von 181.000,- EUR seitens der Klägerin an die GdW soll mit den ausstehenden Restzahlungen aller verklagter Erwerber finanziert werden. Mit Verfügung vom 03.04.2023 hat das Landgericht Berlin den am 09.05.2023 anstehenden Termin im Einverständnis beider Parteien auf den 19.09.2023 verlegt (1. Verlegung). Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 haben die Klägervertreter beantragt, den am 19.09.2023 anstehenden Verhandlungstermin auf einen Zeitpunkt nach dem 15.01.2024 zu verlegen, weil die Vergleichsverhandlungen fortdauerten und die GdW notwendige Beschlüsse fassen müsse. Der Beklagte hatte dieser Verlegung bereits vorsorglich mit Schriftsatz vom 21.08.2023 zugestimmt. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.08.2023 den Termin vom 19.09.2023 auf den 09.04.2024 verlegt, um den Parteien eine vergleichsweise Regelung zu ermöglichen (2. Verlegung). Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 haben die Klägervertreter im versicherten Einverständnis mit der Beklagtenseite beantragt, den am 09.04.2024 anstehenden Termin auf einen Zeitpunkt nach dem 01.05.2024 zu verschieben. Zur Begründung führen sie aus, die Verhandlungen der Parteien dauerten an und eine Einigung konkretisiere sich. Vor einer Finalisierung seien aber noch notwendige Baumaßnahmen umzusetzen. Mit Verfügung vom 18.01.2024 hat das Landgericht den Termin vom 09.04.2024 auf den 16.07.2024 verlegt, um den Parteien eine vergleichsweise Regelung zu ermöglichen (3. Verlegung). Mit Schriftsatz vom 16.05.2025 teilte die Streitverkündete zu 1) mit, dass sie mit der Klägerin eine abschließende Einigung erzielt habe und deshalb künftig nicht mehr am Verfahren teilnehme. Mit Schriftsatz vom 21.05.2024 haben die Beklagtenvertreter im Einverständnis mit der Klägerseite die Verlegung des anstehenden Termins auf einen Zeitpunkt nach dem 01.09.2024 beantragt, weil die Vergleichsverhandlungen weiterhin andauerten und kurz vor einem erfolgreichen Abschluss stünden. Mit Verfügung vom 23.05.2024 hat das Landgericht den Termin vom 16.07.2024 aufgehoben und die Parteien um Mitteilung gebeten, ob das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden könne, um unnötigen Arbeitsaufwand für das Gericht und die Parteien zu vermeiden (4. Terminsänderung durch Aufhebung). Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 hat der Beklagte daraufhin das Ruhen des Verfahrens beantragt. Zudem hat er mit Schriftsatz vom Folgetag die Festsetzung des Streitwerts beantragt, um diesen als Berechnungsgrundlage für die Vergleichsverhandlungen der Parteien heranzuziehen. Mit Schriftsatz vom 13.08.2024 haben die Klägervertreter im versicherten Einverständnis mit der Beklagtenseite beantragt, nicht vor dem 10.01.2025 zu terminieren. Die Parteien arbeiteten streng auf einen Vergleich hin und kämen voran. Mit Verfügung vom 16.08.2024 hat das Landgericht Haupttermin auf den 11.02.2025 anberaumt und das persönliche Erscheinen der Parteien für einen Güteversuch nach § 278 Abs. 3 ZPO angeordnet (5. Terminsverfügung durch Ladung). Bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten werde das Ruhen des Verfahrens angeordnet (§ 278 Abs. 4 ZPO). Zugleich hat das Landgericht angekündigt, bei weiteren Terminsverlegungsanträgen auch die Ressourcen des Gerichts und die Belange anderer Rechtssuchender zu berücksichtigen. Um nach Verlegung freigewordene Termin nutzen zu können sei in der Regel ein Vorlauf von drei Monaten notwendig. Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 haben die Klägervertreter beantragt, den am 11.02.2025 anstehenden Verhandlungstermin auf einen Zeitpunkt nach dem 15.04.2025 zu verlegen. Die Parteien seien sich über den Inhalt des zu schließenden Vergleichs praktisch handelseinig. Die Unterzeichnung und nachfolgende Klagerücknahme hänge aber noch von einer durch die Klägerin mit der GdW zu schließenden Vereinbarung ab. Diese sei zu 95% durchverhandelt. An der Umsetzung der offenen Punkte werde unter Hochdruck gearbeitet. Eine Terminierung würde diese Verhandlungen torpedieren und unnötige Kosten verursachen. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2025 dem Terminsverlegungsantrag angeschlossen. Das Landgericht hat den Terminsverlegungsantrag mit Verfügung vom 13.01.2025 zurückgewiesen. Zwar stellten schwebende Vergleichsverhandlung einen erheblichen Grund für eine Verlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO dar. Allerdings sei der Termin auf Wunsch der Parteien bereits viermal verlegt worden. Dabei seien die Verlegungsanträge zum Teil so kurzfristig gestellt worden, dass der betreffende Termin nicht mehr für andere Verfahren habe genutzt werden können. Auch der vorliegende Antrag sei nur knapp fünf Wochen vor dem anberaumten Termin angebracht worden, obwohl das Gericht bereits auf eine notwendige Vorlaufzeit von drei Monaten hingewiesen habe. Der Vorrang des Beschleunigungsinteresses in anderen Verfahren führe dazu, dass der Terminsverlegungsantrag abzulehnen sei. Den Parteien sei es unbenommen, das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Abs. 1 ZPO zu beantragen, so dass der Termin aufgehoben werden könne. Die Klägervertreter haben hierzu mit Schriftsatz vom 20.01.2025 Stellung genommen und das Landgericht gebeten, die Versagung der Terminsverlegung zu überdenken. Es werde alles für eine äußerste Beschleunigung der Vergleichsbemühungen und deren erfolgreichen Abschluss getan. Ein Ruhen des Verfahrens sei mit Blick auf die ausgesprochenen Streitverkündungen keine Alternative, weil dies die Verjährungshemmung gefährden würde. Das Gericht könne die Vergleichsverhandlungen durch eine Terminsaufhebung unterstützen. Im letzten Absatz heißt es sodann: „Anderenfalls wird folgendes geschehen: Die Parteivertreter werden zum Termin kommen oder auch nicht. Sie werden keine Anträge stellen oder dies doch tun. Das Gericht wird den Termin jedenfalls vorbereiten müssen statt einen anderen Fall zu bearbeiten. Wenn niemand kommt oder kein Antrag gestellt wird, wird das Verfahren zwar ruhen. Gleich am Folgetag wird der Unterzeichner die Fortführung beantragen. Dann wird das Gericht einen neuen Termin anberaumen müsse, der drei Monate nach dem derzeitigen liegt (wenn man die „3-Monats-Regel“ des hiesigen Richters zugrunde legt). Dann haben die Parteien trotzdem bekommen was sie wollten. Der Disziplinierungsversuch wird jedenfalls scheitern. So ein Prozedere kann auch nicht im Interesse des so stark belasteten Gerichts sein.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen. Mit Verfügung vom 21.01.2025 hat das Landgericht ausgeführt, dass die abgelehnte Terminsverlegung Ergebnis der bereits mitgeteilten Interessenabwägung sei. Der Klägerin sei es ohne weiteres möglich gewesen, die Terminsverlegung mit einem Vorlauf von drei Monaten zu beantragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse ein Termin auch nicht bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien stets weiträumig verlegt werden. Es reiche aus, wenn die Parteien Gelegenheit erhielten, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Verfügung verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2025 ist für die Parteien niemand erschienen. Das Landgericht hat daraufhin die Verhandlung vertagt auf den 20.05.2025. Zugleich hat es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Erwägung gegeben, ihnen eine Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des in der Sitzung verkündeten Beschlusses vom 11.02.205 Bezug genommen. Die Beklagtenvertreter haben mit Schriftsatz vom 25.02.2025 Stellung genommen. Die Parteien seien säumig geblieben, weil sie eine umfassende Erledigung der Angelegenheit im Vergleichswege anstreben. Mit Beschluss vom 28.02.2025 hat das Landgericht durch den Einzelrichter u.a. der Klägerin eine Verzögerungsgebühr in Höhe einer Gebühr bei einem Streitwert in Höhe von 40.824,- EUR auferlegt, was 563,- EUR entspricht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass durch Verschulden der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig gewesen sei, weil die Parteivertreter im Termin am 11.02.2025 bewusst nicht erschienen seien, ohne dies dem Gericht zuvor mitzuteilen. In diesem Verhalten, das darauf gründe, weitere Zeit für Vergleichsverhandlungen zu gewinnen und die Verjährungshemmung nicht zu gefährden, liege nach den hiesigen Umständen eine Verletzung der Prozessförderungspflicht. Das Gericht habe keine Maßnahmen versäumt, um die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.02.2025 verwiesen. Der Beschluss ist dem Klägervertreter am 04.03.2025 zugegangen. Hiergegen richtet sich die am 13.03.2025 eingegangene Beschwerde der Klägerin mit Datum vom Vortrag. Die Klägerin rügt: In den letzten Jahren habe sie mit sämtlichen Erwerbern die Streitfragen hinsichtlich der Mängel am Sondereigentum sowie der Verzögerungsschäden, der Berechnung des Kaufpreises und der Kostenfragen verhandelt. Hierzu legt die Klägerin die aktuelle Version des aus ihrer Sicht unterschriftsreifen Mustervertrags vor, durch den die mit allen Erwerbern geführten Rechtsstreitigkeiten erledigt werden sollen (Anlage A). In Bezug auf die am Gemeinschaftseigentum aufgetretenen Probleme seien mit Hilfe von Anwälten, Notaren, Gutachtern und Bauunternehmen mindestens 20 technische Komplexe, einschließlich der Änderung der Teilungserklärung, gelöst. Offen seien noch zwei überschaubare Punkte, an deren Klärung fieberhaft gearbeitet werde, der erfolgreiche Abschluss aber von zwei Bauunternehmen abhänge. Insoweit legt die Klägerin die aktuelle Fassung eines Vertragsentwurfs vor, durch den sie alle offenen Punkte mit der GdW einer endgültigen Erledigung zuführen will (Anlage B). Die Klägerin habe zur Beschleunigung der avisierten Gesamtlösung zuletzt angeboten, auf Angebotsbasis ohne Abrechnungspflicht zu zahlen, so dass die Fertigstellung der Bauarbeiten nicht abgewartet werden müsse. Auf die Finalisierung der Angebote durch hierzu bereite Bauunternehmen, deren Organisation und Zeitplanung habe die Klägerin indes keinen Einfluss. Mit Blick auf das Haftungspotential der Anwälte habe es sich verboten, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Die Interessen der Streitverkündeten stünden einer weiteren Terminsverlegung nicht entgegen, weil mit der einzig beigetretenen Streitverkündeten inzwischen ein Vergleich erzielt sei und die anderen offenbar kein Interesse an dem Verfahren hätten. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin bereits durch den Vergleich mit der Streitverkündeten ihren ernsthaften Einigungswillen erfolgreich dokumentiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 12.03.2025 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beschluss vom 28.02.2025 aufzuheben. Das Landgericht hat der mit Schriftsatz vom 12.03.2025 zugleich beantragten Terminsverlegung um sechs Wochen nach hinten durch die Verfügung vom 14.03.2025 entsprochen und den Termin vom 20.05.2025 auf den 15.07.2025 wegen der notwendigen Versendung der Akten an das Kammergericht verlegt. Hinsichtlich künftiger Terminsverlegungsanträge aufgrund von Vergleichsverhandlungen hat das Landgericht auf die dazu ergangenen Verfügungen und Beschlüsse verwiesen. Der Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 17.03.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien hätten keinen Anspruch darauf, dass ein Termin über Jahre und unbegrenzt oft verlegt werde, um Vergleichsgespräche zu führen. Zur Begründung werde auf § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO, den Beschleunigungsgrundsatz, den dadurch verursachten Arbeitsaufwand für das Gericht einschließlich der Geschäftsstelle und die dadurch bedingten Verzögerungen anderer Verfahren verwiesen. Den Parteien sei es unbenommen, Terminsverlegungsanträge frühzeitig zu stellen oder das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Bei der Terminsverlegung seien auch die Interessen der Streitverkündeten zu berücksichtigen. Die Parteien umgingen einen Stillstand des Verfahrens im Sinne von § 204 Abs. 2 BGB, was der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zuwider laufe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Auf die Beschwerde des Beklagten hin hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.03.2025 den Beschluss vom 28.02.2025 aufgehoben, soweit es ihm eine besondere Gebühr nach § 38 GKG auferlegt hat. Da der Beklagte das Ruhen des Verfahrens beantragt habe, dies aber an der fehlenden Zustimmung der Klägerin gescheitert sei, hätte er die Vergleichsverhandlungen gefährdet, wenn er im Termin am 11.02.2025 erschienen wären. Aufgrund dieses Konflikts wiege sein Verschulden nicht so schwer, dass es mit einer Verzögerungsgebühr zu ahnden wäre. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin (§§ 69 Satz 1 und 2 i.V.m. § 66 Abs. 3, Abs. 5 Satz 5 GKG) hat in der Sache Erfolg. Der Senat entscheidet gemäß § 69 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Einzelrichterin. Die Beschwerde ist begründet. 1. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG liegen nicht vor. Das Gericht kann einer Partei gemäß § 38 Abs. 1 1. Fall GKG eine besondere Gebühr auferlegen, wenn die Vertagung einer mündlichen Verhandlung nötig geworden ist (nachfolgend unter 1.1) und zwar durch das Verschulden der Partei (nachfolgend unter 1.2). 1.1 Schon die objektive Voraussetzung für die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr, nämlich dass eine Vertagung der angesetzten Verhandlung nötig geworden ist, liegt hier nicht vor. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ist dann nötig, wenn das Parteiverhalten hierfür allein ursächlich war. Daran fehlt es, wenn die Vertagung durch gerichtliche Prozessförderungsmaßnahmen zu verhindern gewesen wäre (BeckOK KostR/Dörndorfer GKG § 38 Rn. 6 m.w.N.; LG Koblenz, Beschluss v. 07.11.1977 - 8 O 163/77 - Rn. 3); vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 - 6 W 1/15 - Rn. 28 m.w.N.). Hier war das Verhalten der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten für die Vertagung nicht allein kausal, weil dem Landgericht andere Handlungsoptionen offen standen. Das Landgericht hatte alternativ zu einer Vertagung die Möglichkeit, den Rechtsstreit nach Lage der Akten gemäß § 251a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Denn die Parteien hatten bereits streitig verhandelt und das Landgericht hielt den Rechtsstreit für entscheidungsreif. Von einer Entscheidung nach Lage der Akten hat das Landgericht allein deshalb abgesehen, weil es sie nicht für zweckmäßig erachtet hat. Gegen eine Entscheidung nach Lage der Akten spreche, dass seit der letzten mündlichen Verhandlung ein Richterwechsel und eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden habe. Daher sei es zunächst zweckmäßig, den Sach- und Streitstand mit den Parteien mündlich zu erörtern und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Diese Abwägung könne aber anders ausfallen, sollten beide Parteien auch im nächsten Termin nicht erscheinen. Auch eine mögliche Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251a Abs. 3 ZPO erschien dem Landgericht nicht zweckmäßig, weil die Klägerseite bereits einen Antrag auf Aufnahme des Verfahrens angekündigt hatte. Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr scheidet aber mangels der erforderlichen Kausalität aus, wenn das Gericht durch seine Ermessensentscheidungen - Ablehnung der von den Parteien einvernehmlich beantragten Terminsverlegung, Absehen von rechtlich möglichen Alternativen zu einer Vertagung - die Voraussetzungen für die Anwendung von § 38 GKG überhaupt erst schafft. Die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG soll den Mehraufwand des Gerichts abgelten, der aufgrund des Fehlverhaltens einer Partei oder eines Vertreters ausgelöst wird (LAG Köln, Beschluss v. 18.10.2007 - 7 Ta 87/07 - Rn. 4; NK-GK Fölsch, 3. Aufl. 2021, GKG § 38 Rn. 1). Deshalb verbietet sich eine Verzögerungsgebühr bei fehlerhafter Verfahrensvorbereitung des Gerichts oder bei einer ohnehin aus anderen Gründen erforderlichen Verlegung (vgl. Binz/Dörndörfer/Zimmermann/Zimmermann GKG § 38 Rn. 7 f; BeckOK KostR/Dörndorfer GKG § 38 Rn. 6 m.w.N). Entsprechendes gilt auch, wenn das Gericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens erst eine Verfahrenssituation herbeiführt, durch die der Anwendungsbereich von § 38 GKG überhaupt prinzipiell eröffnet wird. 1.2 Das Verhalten der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten ist in der Gesamtschau zudem nicht als schuldhaft anzusehen, weil sie gegen die ihnen obliegende Prozessförderungspflicht nicht in vorwerfbarer Weise verstoßen haben (nachfolgend unter a. bis f.). § 38 GKG dient der Prozesswirtschaftlichkeit. Die Vorschrift ist eine Folge der Prozessförderungspflicht der Parteien (Toussaint/Toussaint, GKG, 54. Aufl. 2024, GKG § 38 Rn. 3 m.w.N.). Da die Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters darstellt, kann sie nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2018 - 1 W 25/18 - Rn. 3 m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.09.2022 - 12 W 24/22 - Rn. 8 m.w.N.). Denn Anknüpfungspunkt für die Verhängung der Verzögerungsgebühr ist nicht der Umstand, dass eine Partei von den ihr gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, sondern dass die Partei gegen die ihr obliegende Prozessförderungspflicht verstößt (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2018 - 1 W 25/18 - Rn. 5; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Die in § 282 ZPO normierte Prozessförderungspflicht verlangt von den Parteien, an der zügigen Erledigung des Verfahrens mitzuwirken (BGH, Beschluss v. 25.04.2024 - V ZR 238/23 - Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 282, Rn. 1). § 282 Abs. 2 bezweckt nicht, dem Gericht die rechtzeitige Terminvorbereitung zu ermöglichen, sondern schützt allein den Gegner und betrifft nur solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.2017 - VI ZR 205/16 - Rn. 7). Verschulden im Sinne von § 38 GKG liegt vor, wenn die Partei vorsätzlich oder fahrlässig handelt, § 276 BGB. Ein grobes Verschulden oder eine Verschleppungsabsicht sind nach dem Wortlaut des § 38 GKG nicht erforderlich (OLG Celle, a.a.O., Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2015 - 6 W 1/15 - Rn. 26). Nach diesen Maßgaben ist ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne von § 38 GKG auf Klägerseite nicht festzustellen. a. Weder die Dauer der Vergleichsverhandlungen oder sonstige mit ihnen zusammenhängende Umstände rechtfertigen die Annahme eines prozesswidrigen Verhaltens der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten. Vergleichsbemühungen sind regelmäßig nicht vorwerfbar, solange sie nicht ersichtlich sinnlos geworden sind (Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GKG § 38, Rn. 14). Ein Verschulden fehlt zumeist, soweit sich die Parteien außergerichtlich einigen (vgl. Toussaint, a.a.O., Rn. 18 Stichwort „Außergerichtliche Erledigung“). Zwar können die Parteien gemäß § 227 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine wirksame Vereinbarung zwecks Vertagung treffen. Bei einem solchen Einverständnis fehlt aber ein Verschulden meist wegen schwebender Vergleichsverhandlungen (Toussaint, a.a.O., Rn. 18 Stichwort „Vertagung“). So liegt der Fall hier. Unstreitig befinden sich die Parteien nach wie vor in kurz vor dem Abschluss stehenden Vergleichsverhandlungen im Sinne einer allseitigen Gesamtlösung für die einzelnen Erwerber und für die GdW. Es sind auch keinerlei objektive Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese fortlaufenden Vergleichsverhandlungen nicht stringent geführt worden oder nicht mehr zielführend sind. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der im hiesigen Verfahren bekannt gewordene Sachverhalt belegt, dass die Parteien die aufgetretenen Probleme planvoll einer Lösung zuführen. Hierfür spricht zunächst der zwischen der Klägerin und der Streithelferin Blauklempnerei H GmbH geschlossene Vergleich, durch den ein weiterer Rechtsstreit ohne streitige Entscheidung beendet worden ist. Ferner sind die ernsthaften Vergleichsverhandlungen der Klägerin über den Umgang mit Mängeln am Sondereigentum sowie am Gemeinschaftseigentum durch die eingereichten Vertragsentwürfe zu entsprechenden Einigungen mit den Erwerbern und der GdW untermauert. Der Beklagte hat im Rahmen des von ihm angestrengten Beschwerdeverfahrens, in dem er sich gegen die zu seinen Lasten verhängte Verzögerungsgebühr gewehrt hat, das konstruktive Vorgehen der Klägerin bestätigt. Auch die Bitte des Beklagten, den Streitwert festzusetzen, um diesen als Berechnungsgrundlage für die Kostenverteilung im Vergleich heranziehen zu können, zeigt, dass die Parteien diesen Rechtsstreit umfassend beleuchten und die Einigung auf valider Basis vorbereiten. Dass die Vergleichsverhandlungen inzwischen seit mehreren Jahren andauern, steht der Annahme von weiterhin sinnvollen Vergleichsverhandlungen nicht entgegen. Zum einen lag das Gutachten über die Mängel am Gemeinschaftseigentum, welches den Ausgangspunkt für die Vergleichsüberlegungen der Parteien insoweit bildete, erst seit Oktober 2021 vor. Zum anderen sind neben den hiesigen Prozessparteien weitere Beteiligte in den angestrebten Gesamtvergleich einzubeziehen, woraus sich inhaltliche Herausforderungen und zeitliche Implikationen ergeben. Letztere beruhen außerdem darauf, dass für die Beseitigung der Baumängel geeignete Unternehmen gefunden und die Ausführung der Mängelbeseitigung vorbereitet, durchgeführt und sachverständig begleitet werden muss. Bei dieser Sachlage muss der Senat davon ausgehen, dass die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten den Prozess ergebnisfokussiert, effektiv und bestmöglich durch eine gütliche Einigung im Sinne einer Gesamtlösung abzuschließen bestrebt sind. Dies kann ihnen im Sinne eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht nicht zum Vorwurf gemacht werden. b. Weder das Anbringen der wiederholten Terminsverlegungsanträge an sich noch das Ausbleiben im Termin am 11.02.2025 ist der Klägerseite vorwerfbar. Denn prozessual zulässige Mittel, wozu Anträge gemäß § 227 ZPO und auch die bloße Säumnis zählen, reichen nicht für die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr aus. Soweit das Landgericht die Verletzung der Prozessförderungspflicht der Parteien darin sieht, dass der Rechtsstreit ohne ihre Säumnis hätte entschieden werden können (Ziff. I.4. des angefochtenen Beschlusses), trifft dies mit Blick auf die hier gemäß § 251a Abs. 1 ZPO mögliche Entscheidung nach Lage der Akten nicht zu. c. Gleiches für den Umstand, dass die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten nicht dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt haben. Mit Blick auf Haftungsrisiken und die im Raum stehende Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sind diese prozesstaktischen Erwägungen, die auf anwaltlicher Vorsicht beruhen und Nachteile für die Partei vermeiden sollen, nicht über § 38 GKG zu ahnden. Denn es handelt sich nicht um ein schuldhaftes Fehlverhalten. Eine Pflicht, das Ruhen des Verfahrens zu beantragten, bestand für die Klägerin nicht. d. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann bislang auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie ihre Anträge auf Terminsverlegung nicht weiträumiger im Voraus gestellt haben. (1) Denn es ist nicht festzustellen, dass ihnen eine frühere Prognose zur etwaigen Fortdauer der Vergleichsgespräche über den jeweils anberaumten Termin hinaus, möglich gewesen wäre. Dies kann zu ihren Lasten auch nicht unterstellt werden. (2) Selbst wenn es nach dem Hinweis des Landgerichts vom 16.08.2024 angezeigt gewesen wäre, bis spätestens drei Monate vor dem Termin eine Verlegung zu beantragen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt der Gesamtvergleich noch nicht fixiert war, kann der Klägerseite insoweit bisher kein Versäumnis im Sinne eines schuldhaften Verhaltens vorgehalten werden. Eine solche Vorlauffrist ist gesetzlich nicht fixiert. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass ein nach § 38 GKG sanktionsfähiges Verhalten der Parteien auch darin gesehen werden kann, wenn sie sich Vorgaben des Spruchkörpers widersetzen, die der individuellen Arbeitsweise oder Verfahrensleitung des erkennenden Gerichts geschuldet sind. Eine Ahndung über § 38 GKG kommt in einem solchen Fall aber von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Vorgaben des Gerichts hinreichend klar sind und sich die Parteien hierauf einstellen können. Letzteres ist hier nicht der Fall. Mit dem Hinweis vom 16.08.2024 hat das Landgericht lediglich darauf hingewiesen, dass „in der Regel eine Vorlaufzeit von drei Monaten“ notwendig sei, um einen durch Verlegung freigewordenen Termin anderweitig nutzen zu können. Die Formulierung „in der Regel“ im Zusammenhang mit einer Frist impliziert, dass die genannte Frist nicht absolut ist, sondern Ausnahmen möglich sind. Vor diesem Hintergrund können derartige Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 308 Nr. 1 BGB gewertet werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.07.2011 - 6 W 55/11 - Rn. 4). Überträgt man die bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotene kundenfeindlichste Auslegung auf die vorliegende Fallgestaltung, ist die vom Landgericht benannte flexible Frist von drei Monaten nicht hinreichend bestimmt. Für die Parteien bleibt aufgrund der mit der Frist verbundenen Relativierung völlig offen, unter welchen Umständen ein Regelfall vorliegt und welche Bedingungen einen Ausnahmefall definieren. Dies gilt auch, wenn das Landgericht diese Formulierung gewählt hat, um den Parteien eine Orientierung für den gewöhnlichen Geschäftslauf zu geben. e. Der zugespitzte Vortrag des Klägervertreters in den Schriftsätzen vom 20.01.2025 und 12.03.2025 ist zwar teilweise wenig respektvoll gegenüber dem Landgericht. Er dient jedoch der Wahrnehmung berechtigter Interessen und ist nicht als prozessrechtswidrig anzusehen. Es ist anerkannt, dass Prozessbevollmächtigten „im Kampf um das Recht“ auch scharfe Kritik äußern dürfen (BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91). Die Klägervertreter überschreiten weder die Grenze des rechtlich Zulässigen noch Erträglichen in einer Weise, die eine Ahndung dieses Verhaltens über § 38 GKG rechtfertigen könnte. Zudem hat das Landgericht seine Entscheidungen auf sachlicher Grundlage getroffen, so dass es an der erforderlichen Kausalität des etwaig beanstandenswerten Verhaltens für die Vertagung fehlt. f. Auch in der Gesamtschau rechtfertigt das Verhalten der Klägerin und der Klägervertreter die Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG für die Vertagung bzw. eingetretene Verzögerung nicht. Die - wie ausgeführt - jeweils nicht ausreichenden Anknüpfungspunkte führen auch zusammen betrachtet nicht zur Feststellung eines schuldhaften Verhaltens. 2. Die Verhängung einer Gebühr nach § 38 Abs. 1 GKG ist überdies auch aus anderen Gründen ausgeschlossen, weil eine Sanktion vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang zu überprüfen und ist insbesondere auch bei dem vom Ausgangsgericht ausgeübten Ermessen nicht auf eine Kontrolle von Ermessensfehlern beschränkt (OLG München, Beschluss v. 17.07.2000 - 11 W 2003/00; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 30.11.2023 - 8 W 2318/23 - Rn. 23; BeckOK KostR/Laube, 46. Ed. 1.7.2024 GKG § 69 Rn. 40, § 68 Rn. 151 m.w.N.). Es mag dahinstehen, ob durch eine Entscheidung nach Lage der Akten überhaupt eine Verzögerung vermieden worden wäre mit Blick auf die Möglichkeiten nach § 251a Abs. 2 ZPO. Gleiches gilt hinsichtlich eines etwaigen Vorgehens nach § 251a Abs. 3 ZPO und den bereits angekündigten Antrag auf Aufnahme des Verfahrens, § 250 ZPO. Soweit das Landgericht von einer Entscheidung nach Lage der Akten Abstand genommen hat, weil es die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu einer gütlichen Lösung hinführen wollte, hat es nach außen dokumentiert, die Vergleichsbemühungen der Parteien im Kern zu unterstützen. Dies konnte aufgrund des nachvollziehbaren beidseitigen Vortrags der Parteien nur durch eine nochmalige Verlegung des Termins geschehen. Denn eine realistische Alternative zu einer Verfahrensbeendigung durch streitige Entscheidung bestand schon absehbar nicht. Im vorliegenden Verfahren ging es allein um restliche Ansprüche der Klägerin in Anbetracht etwaiger Mängel am Gemeinschaftseigentum und Einreden oder Gegenrechte des Beklagten. Hierüber konnte sich der beklagte Erwerber als Mitglieder der GdW nicht vergleichen, nachdem die GdW diese Ansprüche an sich gezogen hatte. Denkbar wäre allenfalls eine Rücknahme oder ein Verzicht der Parteien auf Ansprüche insoweit gewesen, was in Anbetracht der unstreitig andauernden multilateralen Vergleichsverhandlungen fernliegend war. Der Senat hält es nicht für angezeigt, diesen von den Parteien angestrebten sinnvollen Weg durch die Verhängung einer Gebühr nach § 38 GKG zu konterkarieren. Durch die Auferlegung einer solchen Gebühr würde nur ein weiterer Problempunkt geschaffen, den die Parteien und die GdW im Rahmen ihrer Einigung über die Kosten zu bedenken und einzustellen hätten. Der Senat verkennt bei dieser Abwägung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nicht, dass die Klägervertreter das Vorgehen des Landgerichts, das durch die Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, den Umgang mit begrenzten Ressourcen und die Maßgaben der Prozesswirtschaftlichkeit geprägt ist, nicht in der gebotenen Form würdigen, sondern in ihren Schriftsätzen gering schätzen. Ausweislich der wiederholten Umterminierung ist das Landgericht ist in anerkennenswerter Weise bestrebt, den Interessen der Parteien einerseits zu entsprechen und andererseits den Rechtsstreit auf einen Abschluss des Verfahrens hinzuführen. Es ist allgemeinkundig und der erkennenden Einzelrichterin aus ihrer vormaligen Tätigkeit am Landgericht Berlin bestens bekannt, dass die Arbeitsbelastung dort grundsätzlich hoch ist. Wenn der Vorderrichter diesen Herausforderungen, die durch knappe personelle Ressourcen im richterlichen wie auch nichtrichterlichen Dienst, begrenzte Saalkapazitäten, nicht immer ausreichende Ausstattung und eine unter Umständen nur partiell funktionierende IT begleitet sind, mit einer sorgfältigen Planung seiner Termine begegnet, entspricht dies seinen Pflichten aus §§ 272 ff ZPO. Auf den Hinweis des Landgerichts vom 08.08.2019 zur personellen Unterbesetzung wird Bezug genommen (Bl. 59 Bd. I d.A.). Er setzt hiermit den Justizgewährungsanspruch der Rechtssuchenden um, indem er einen langen Terminsstand des Spruchkörpers zu vermeiden sucht. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass Richterinnen und Richter - ungeachtet ihrer Unabhängigkeit - gegebenenfalls gegenüber der Verwaltung die Gründe für überjährige Verfahren zu benennen haben oder im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen an ihren Erledigungszahlen oder der Dauer der von ihnen bearbeiteten Verfahren sowie der Beanspruchung des Folgedienstes gemessen werden. Vor diesem Hintergrund ist es ein lauteres Ansinnen des Landgerichts, den Rechtsstreit mittels Durchführung eines Termins möglichst zu fördern. Dies entspricht zudem der Zivilprozessordnung, solange die Parteien von der Möglichkeit, einvernehmlich das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, keinen Gebrauch machen. Ausgehend von der Prämisse, dass die Vergleichsbemühungen der Parteien weiterhin konstruktiv auf einen erfolgreichen Abschluss hinzielen, ist von den Prozessbevollmächtigen deshalb eine Mitwirkung zu erwarten, so dass Ressourcen des Landgerichts, unter Berücksichtigung der spezifischen Arbeitsweise des Vorderrichters, nicht zu Lasten anderer Parteien vergeudet werden. Falls die Parteien den angestrebten Gesamtvergleich nicht bis zum 14. April 2025 finalisiert haben, werden sie zu überdenken haben, ob nicht vor diesem Hintergrund bereits ein Verlegungsantrag für den am 15.07.2025 anberaumten Termin zu stellen sein wird, um vergleichbare Weiterungen, die zu diesem Beschwerdeverfahren geführt haben, zu vermeiden. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 69 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.