Beschluss
21 U 186/24
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0319.21U186.24.00
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Werkunternehmer hat die Frage der Tragfähigkeit des Baugrunds für den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu prüfen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 60/14). Ein Werkunternehmer hat sich deshalb über die Tragfähigkeit des Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Mini-Bagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet.
2. Aufgrund des Schildes „Feuerwehrzufahrt freihalten“ darf sich ein Werkunternehmer nicht auf die ausreichende Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke verlassen. Das Schild trifft keinerlei Aussage dazu, auf welche Belastung die Zufahrt oder das Grundstück ausgelegt ist, mit welchen Fahrzeugen die Zufahrt oder das Grundstück befahren werden kann oder welchen konkreten Grundstücksbereichen die Zufahrt dient.
3. Wird die Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verhindert, so kann dies einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Vorliegend stellt sich - in Anbetracht des knappen Parkraums in Berlin - die vorenthaltene Nutzungsmöglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes als fühlbare Beeinträchtigung dar.
4. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren bloß in die Kategorie eines Parallelfalles fällt, ohne dass die Entscheidung des Parallelverfahrens für das Verfahren vorgreiflich wäre.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.10.2024, Aktenzeichen 28 O 331/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und fortan auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.055,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Werkunternehmer hat die Frage der Tragfähigkeit des Baugrunds für den Einsatz seiner Fahrzeuge in eigener Verantwortung zu prüfen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 60/14). Ein Werkunternehmer hat sich deshalb über die Tragfähigkeit des Tiefgaragendaches zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Mini-Bagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet. 2. Aufgrund des Schildes „Feuerwehrzufahrt freihalten“ darf sich ein Werkunternehmer nicht auf die ausreichende Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke verlassen. Das Schild trifft keinerlei Aussage dazu, auf welche Belastung die Zufahrt oder das Grundstück ausgelegt ist, mit welchen Fahrzeugen die Zufahrt oder das Grundstück befahren werden kann oder welchen konkreten Grundstücksbereichen die Zufahrt dient. 3. Wird die Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verhindert, so kann dies einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Vorliegend stellt sich - in Anbetracht des knappen Parkraums in Berlin - die vorenthaltene Nutzungsmöglichkeit eines Tiefgaragenstellplatzes als fühlbare Beeinträchtigung dar. 4. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren bloß in die Kategorie eines Parallelfalles fällt, ohne dass die Entscheidung des Parallelverfahrens für das Verfahren vorgreiflich wäre. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.10.2024, Aktenzeichen 28 O 331/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und fortan auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.055,- € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.10.2024 Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Nichtnutzbarkeit der Tiefgaragenplätze verurteilt. Auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten in vollem Umfang. Zur Begründung seines Rechtsmittels vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 21.01.2025 Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 09.09.2024 verkündeten und am 21.10.2024 zugestellten Urteils des Landgerichtes Berlin zum Geschäftszeichen 28 O 331/20 abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger haben noch keine Gelegenheit zur Berufungserwiderung erhalten. Der Senat hat den Beklagten durch Beschluss vom 19.02.2025 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Hierbei hat sich der Senat mit allen Einzelheiten der Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Der Beklagte hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18.03.2025, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zu dem Hinweis Stellung genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 17.10.2024, Aktenzeichen 28 O 331/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 19.02.2025 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.03.2025 ist auszuführen: 1. Soweit der Beklagte in Bezug auf die Frage des Mitverschuldens der Kläger bzw. ihrer Verwalterin darauf abstellt, diese hätten ihn nicht auf den Warnhinweis in den Bauakten zur geringen Tragfähigkeit der Tiefgaragendecke aufmerksam gemacht, kann er zu seinen Gunsten hieraus nichts herleiten. Wenn ein Auftraggeber die Planungspflicht zu einer baulichen Maßnahme in die Hände des Auftragnehmers legt, muss dieser alle notwendigen Informationen für seine Planung selbst einholen. Der Auftraggeber ist daneben nicht in der Pflicht, selbstständig planungsrelevante Einzelheiten zu ermitteln und diese dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Nur wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber um Aufklärung bittet, können den Auftraggeber gegebenenfalls Informations- und Erkundigungspflichten treffen. Dies verkennt der Beklagte. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Kläger bzw. die Verwalterin von dem Warnhinweis in den Bauakten Kenntnis hatten oder nicht bzw. ob diese Kenntnis hätten haben können oder müssen. 2. Der Senat hat ausführlich begründet, weshalb der Beklagte aus dem Schild "Feuerwehrzufahrt freihalten" keinen Rückschluss auf die Tragfähigkeit der dahinterliegenden Tiefgaragendecke ziehen durfte. Hieran hält er nach erneuter kritischer Prüfung und Würdigung der Sach- und Rechtslage fest. Letztlich hat der Beklagte ohne jegliche Prüfung, Erkundigung oder vernünftige Überlegung auf einen Hohlraum punktuell und dynamisch durch Bewegung Gewicht durch einen Mini-Bagger und Erdaushub eingebracht. Wenn er sich bei dieser Maßnahme allein auf das vorgenannte Schild verlässt, muss er die rechtlichen Konsequenzen dieses von ihm eingegangenen Risikos tragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 35. Auf., § 522 Rn. 42). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 48 GKG bestimmt.