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Urteil

21 U 102/21

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0303.21U102.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Beauftragung eines Unternehmens mit der Verlegung von Außenwasserleitungen ist die Werkleistung von vornherein auf die Arbeiten ab der Schnittstelle im Außenbereich beschränkt. Geschuldet ist der bloße Anschluss an diesem Übergabepunkt, ohne dass das beauftragte Unternehmen für die Mängelfreiheit der Wasserleitungen im Gebäude und via Vorstreckung bis zu diesem Übergabepunkt einzustehen hat. Eine Vorprüfpflicht für das Vorgewerk Sanitär im Gebäude und das in den Außenbereich vorgestreckte Rohr besteht somit nicht.(Rn.19) 2. Liegt die Schadensursache in der nicht korrekten Befolgung der Montageanleitung für eine Kunststoffklemmverbindung, mithin eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, kann - auch bei einem erhöhten Mängelrisiko - keine besondere Überwachungspflicht des Architekten angenommen werden, wenn für diese Arbeiten ein Fachplaner eingesetzt war, den der Architekt instruiert hat. Durch die Einschaltung des Fachplaners ist der Architekt entlastet.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.07.2021, Az. 34 O 167/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer zu tragen, die ihre Kosten selbst tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beauftragung eines Unternehmens mit der Verlegung von Außenwasserleitungen ist die Werkleistung von vornherein auf die Arbeiten ab der Schnittstelle im Außenbereich beschränkt. Geschuldet ist der bloße Anschluss an diesem Übergabepunkt, ohne dass das beauftragte Unternehmen für die Mängelfreiheit der Wasserleitungen im Gebäude und via Vorstreckung bis zu diesem Übergabepunkt einzustehen hat. Eine Vorprüfpflicht für das Vorgewerk Sanitär im Gebäude und das in den Außenbereich vorgestreckte Rohr besteht somit nicht.(Rn.19) 2. Liegt die Schadensursache in der nicht korrekten Befolgung der Montageanleitung für eine Kunststoffklemmverbindung, mithin eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, kann - auch bei einem erhöhten Mängelrisiko - keine besondere Überwachungspflicht des Architekten angenommen werden, wenn für diese Arbeiten ein Fachplaner eingesetzt war, den der Architekt instruiert hat. Durch die Einschaltung des Fachplaners ist der Architekt entlastet.(Rn.21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.07.2021, Az. 34 O 167/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer zu tragen, die ihre Kosten selbst tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht als Versicherungsunternehmen aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen eines Leitungswasserschadens nach Arbeiten in einer Kindertagesstätte in Berlin geltend. Sie nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch, wobei die Beklagte zu 1) mit der Verlegung von Außenwasserleitungen, die Beklagte zu 2) mit Architektenleistungen und die Beklagte zu 3) mit der Planung und Überwachung der Freianlagen betraut waren. Die Parteien streiten insbesondere um den jeweiligen Pflichtenumfang der Beklagten. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Das Landgericht hat am 11. Mai 2021 ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen und dieses mit Urteil vom 7. Juli 2021 in der Hauptsache aufrechterhalten. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die undichte Klemmverbindung zum Leistungssoll der Beklagten zu 1) gehört habe und von dieser schadhaft hergestellt worden sei. Die Beklagte zu 1) sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Zuleitung des Vorgewerks aus dem Gebäude bis zu der Übergabestelle für ihre Arbeiten im Außenbereich zu überprüfen. Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheide wegen der Einschaltung eines Fachplaners aus. Die Beklagte zu 3) hafte als Planerin für die Freianlagen nicht für Undichtigkeiten der im Gebäude installierten Leitungen. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Juli 2021 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. August 2021 beim Kammergericht eingelegten Berufung, die sie am 11. Oktober 2021 nach entsprechender Fristverlängerung begründet hat. Die Klägerin rügt: Das Landgericht habe die maßgeblichen Tatsachen falsch festgestellt und die angebotenen Beweise für ihre Behauptung, die Beklagte zu 1) habe die fragliche Klemmverbindung schadhaft hergestellt, nicht erhoben (Beweis: Gutachten des XXX vom XXX; Sachverständigengutachten; sachverständiges Zeugnis XXX und XXX; Stellungnahme des XXX vom 18.03.2021). Im Flurbereich des Gebäudes sei eine Bodenöffnung über der Zuleitung für die Außenanlagen belassen worden, die erst nach Fertigstellung der Außenanlagen verschlossen worden sei (Beweis: Zeugnis XXX). Selbst wenn die Beklagte zu 1) die schadhafte Klemmverbindung nicht selbst hergestellt habe, hafte sie wegen der Verletzung der Vorprüfpflicht für das Vorgewerk Sanitär. Die Beklagte zu 2) hafte für den eingetretenen Schaden, da sie mit der generellen Bauüberwachung und Schnittstellenkoordination beauftragt gewesen sei. An der in Rede stehenden Verbindung sei keine Druckprüfung vorgenommen worden. Die Beklagte zu 3) habe die Beklagte zu 1) überwachen müssen und hafte aus einer Pflichtverletzung insoweit. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 390.349,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2023 (Bl. 12 Bd. IV d.A.) Bezug genommen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht die im Termin im Einzelnen erteilten Hinweise wie folgt zusammen gefasst: „Das Gericht weist darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung die Berufung aus den weiterhin zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die für eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) angebotenen Beweise dürften für den Beweis eines Fehlverhaltens der Beklagten zu 1) untauglich sein. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) dürfte aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen nicht in Betracht kommt. Das Gericht regt an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.“ II. Die zulässige Berufung hat aus den weiterhin zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen und die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die falschen Parteien gerichtet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch, insbesondere nicht aus § 86 VVG, §§ 631 634 Nr. 4, 280 BGB. Das Landgericht hat weder die maßgeblichen Tatsachen falsch festgestellt noch Beweisangebote zu Lasten der Klägerin übergangen. Die angebotenen Beweise für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe die Klemmverbindung im Gebäude schadhaft hergestellt, sind untauglich bzw. stützen die Behauptung der Klägerin nicht. Das Gutachten der XXX vom 13. Oktober 2021 (Anlage K 7) ist nach der Schadensfeststellung auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen am 22. Juli 2016 und 5. September 2016 ohne Beteiligung der Beklagten zu 1) erstellt worden. Hingegen war ein Vertreter der Firma XXX, die für die Sanitärinstallation im Gebäude zuständig war und zumindest potentiell als Schadensverursacher in Betracht kommt, anwesend. Die gutachterliche Bewertung auf S. 7 des Gutachtens, wonach der bestimmungswidrige Wasseraustritt im Bereich der Klemmverbindung gemäß „den vorliegenden Informationen (…) eindeutig dem Installationsbereich der Außenanlage zuzuordnen“ ist, ist deshalb ohne maßgebenden Beweiswert. Die vertraglichen Regelungen zum Leistungssoll, die Pläne und Bauprotokolle lagen ausweislich des Gutachtens nicht vor und waren nicht dessen Grundlage. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet für die Klärung, wer bei der Erstinstallation die schadhafte Verbindung hergestellt hat. Gleiches gilt für den angebotenen Zeugenbeweis, da die XXX-Gutachter aus eigener Wahrnehmung hierzu nichts beitragen können. Die in das Wissen des Zeugen XXX gestellte Behauptung, die Bodenöffnung sei erst nach Fertigstellung der Außenarbeiten geschlossen worden, kann als wahr unterstellt werden. Hierdurch ergibt sich nicht einmal ein tragfähiges Indiz dafür, dass dies dann zwingend durch Mitarbeitende der Beklagten zu 1) geschehen sein muss. Die Klägerin hat allein in das Wissen des Zeugen XXX gestellt, Mitarbeitende der Firma XXX hätten die fragliche Klemmverbindung nicht hergestellt. Hieraus ließe sich aber ebenfalls nicht der Schluss ziehen, dass die schadensverursachende Klemmverbindung dann durch Mitarbeitende der Beklagten zu 1) erfolgte sein muss. Eine Druckprüfung der Wasserleitungen im Gebäude, wo die undichte Rohrverbindung auftrat, war durch die Beklagte zu 1) nicht geschuldet. Ihr Leistungssoll begann ab dem in den Plänen und den Bauprotokollen festgelegten Übergabepunkt im Außenbereich (Schnittstelle W). Eine Vorprüfpflicht für das Vorgewerk Sanitär im Gebäude und das in den Außenbereich vorgestreckte Rohr traf sie gerade nicht. Der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen steckt bei einem Werkvertrag zugleich den Umfang der Obhuts- und Beratungspflichten ab (BGH, Urteil v. 03.05.2000 – X ZR 49/98 – Rn. 10, zitiert nach juris). Die Werkleistung der Beklagten zu 1) beschränkte sich von vornherein auf Arbeiten ab der Schnittstelle W im Außenbereich. Insoweit schuldete die Beklagte den bloßen Anschluss an diesem Übergabepunkt, ohne dass sie für die Mängelfreiheit der Wasserleitungen im Gebäude und via Vorstreckung bis zu diesem Übergabepunkt einzustehen hatte. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2011 (VII ZR 109/10, Rrn. 8, zitiert nach juris) zugrunde lag. Über den vorbezeichneten Pflichtenkreis hinaus schuldete die Beklagte zu 1) keine Leistungen oder eine Vorprüfung für Arbeiten in Richtung Gebäude und kann deshalb für Schadensursachen aus diesem Bereich nicht haftbar gemacht werden. Aus diesem Grund war die Beklagte zu 1) auch nicht verpflichtet, sich etwaige Druckprüfungsprotokolle für die Wasserleitungen jenseits des Übergabepunktes zum Gebäude hin vorlegen zu lassen, diese zu prüfen oder Bedenken im Falle ihres Fehlens anzumelden. Denn ihr Pflichtenkreis begann erst ab dem Übergabepunkt an der Schnittstelle W in Richtung des Außenbereichs. Das vorgestreckte Rohr, die Leitungen im Gebäude einschließlich der fraglichen Klemmverbindung im Flur zählten gerade nicht dazu. 2. Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 86 VVG, §§ 631 634 Nr. 4, 280 BGB scheidet ebenfalls aus. Mit der Überwachung der Beklagten zu 1) war nicht die Beklagte zu 2), sondern grundsätzlich die Beklagte zu 3) beauftragt. Soweit keine Druckprüfung vorgenommen wurde, die auch das in Rede stehende schadhafte Verbindungsstück im Gebäude umfasste, wäre eine solche Pflichtverletzung nicht der Beklagten zu 2) anzulasten. Zwar obliegt es dem Architekten in der Leistungsphase 8, die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Dieser Ausschnitt der allgemeinen Koordinierungspflicht des umfassend beauftragten Architekten erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche, auch derjenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind (OLG Hamm, Beschluss v. 16.03.2021 - 24 U 101/20 -, zitiert nach juris). Hier war die Beklagte zu 2) zum einen nicht umfassend beauftragt. Zum anderen hat sie ihre Koordinations- und Überwachungspflichten durch die Festlegung des Übergabepunktes am vorgestreckten Rohr im Außenbereich unter Einbeziehung des Fachplaners erfüllt. Der Architekt haftet nicht für Bereiche, die dem Sonderfachmann in Auftrag gegeben wurden und wenn die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2001 – VII ZR 176/99 – Rn. 18 ff, zitiert nach juris; Frechen in: Werner/Pastor, 17. Aufl. Rn. 2489). Denn der Umfang und die Intensität der Überwachungstätigkeit hängen von der konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab (OLG Hamm, aaO). Die Klägerin trägt selbst mit der Vorlage des XXX-Gutachtens vom 13.10.2016 (Anlage K 7) vor, dass die Schadensursache in der nicht korrekten Befolgung der Montageanleitung für eine Kunststoffklemmverbindung liegt. Bei einer derart handwerklichen Selbstverständlichkeit kann - auch bei dem erhöhten Mängelrisiko - keine besondere Überwachungspflicht der Beklagten zu 2) angenommen werden, weil hierfür ein Fachplaner eingesetzt war, den sie ausweislich der Bauprotokolle instruiert hat. Durch diese Einschaltung des Fachplaners XXX ist die Beklagte zu 2) – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - entlastet. Diesem beauftragten Fachplaner oblagen die Planungs- und Überwachungspflichten für die Wasserversorgung allein. Anhaltspunkte für eine notwendige intensive Überwachung des Fachplaners hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dass der Beklagten zu 2) eine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist, die in einem kausalen Zusammenhang zum Schaden steht (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2001 - VII ZR 176/99 - Rn. 18 f, zitiert nach juris), hat die Klägerin – wie das Landgericht zur Recht ausführt – nicht dargetan. 3. Ferner kommt eine Haftung der Beklagten zu 3) aus § 86 VVG, §§ 631 634 Nr. 4, 280 BGB nicht in Betracht. Das vertragliche Leistungssoll der Beklagten zu 3) begann – ebenso wie das der Beklagten zu 1) – erst im Garten ab der Schnittstelle W. Für die Wasserleitungsmontage im Gebäude war die Beklagte zu 3) ausweislich aller Unterlagen ebenso wenig zuständig wie die Beklagte zu 1). III. Über die Kosten ist gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO entschieden worden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht – in Anwendung der ausreichend ergangenen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall – auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.