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Urteil

21 U 56/18

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0904.21U56.18.00
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Leitsätze
Ein deliktisch geschädigter Kapitalanleger hat einen Anspruch auf Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe des Verzugszinssatzes ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Anleger muss nicht darlegen, wie er Zinsen in dieser Höhe alternativ erwirtschaftet hätte (Abweichung von BGH, Urt. v. 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15; Anschluss BGH, Urt. v. 26. November 2007 - II ZR 167/06 und BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06).(Rn.16)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 dahin geändert, dass es in Ziff. 1 bis 4 nunmehr wie folgt lautet: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass dass die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochenen Zahlungspflichten des Beklagten nebst Zinsen sowie seine Pflicht zur Kostentragung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 und aus dem vorliegenden Urteil aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein deliktisch geschädigter Kapitalanleger hat einen Anspruch auf Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe des Verzugszinssatzes ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Anleger muss nicht darlegen, wie er Zinsen in dieser Höhe alternativ erwirtschaftet hätte (Abweichung von BGH, Urt. v. 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15; Anschluss BGH, Urt. v. 26. November 2007 - II ZR 167/06 und BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06).(Rn.16) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 dahin geändert, dass es in Ziff. 1 bis 4 nunmehr wie folgt lautet: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass dass die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochenen Zahlungspflichten des Beklagten nebst Zinsen sowie seine Pflicht zur Kostentragung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 und aus dem vorliegenden Urteil aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Beklagte bot der Klägerin 2014 den Abschluss eines “Joint-Venture-Darlehensvertrags” als “völlig risikolose Anlagemöglichkeit” an. Mit dem darlehensweise erhaltenen Geld würde er im CFD-Handel, d.h. durch Differenzgeschäfte monatlich hohe Erträge für die Klägerin erwirtschaften. Die Klägerin schloss daraufhin am 12. August 2014 einen solchen Vertrag mit dem Beklagten über eine “Einlagesumme” von 25.000,- €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Noch am selben Tag zahlte die Klägerin 25.000,- € an einen Treuhänder des Beklagten. Der Beklagte leistete keinerlei Zahlungen an die Klägerin. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2017 an den Beklagten erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages und forderte die Rückzahlung der 25.000,- € nebst Zinsen, was erfolglos blieb. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 erhoben. Daneben hat sie beantragt, den Beklagten zur Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten zu verurteilen und festzustellen, dass diese Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultierten. Der Beklagte hat sich gegen diese Klage nicht verteidigt. Mit Versäumnisurteil vom 11. April 2018 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 25.000,- € und von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 1.242,84 €, beides nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 verurteilt. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass beide Zahlungspflichten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beantragt, das Urteil wie folgt abzuändern: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.711,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass dass die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochenen Zahlungspflichten des Beklagten nebst Zinsen sowie seine Pflicht zur Kostentragung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 und aus dem vorliegenden Urteil aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Der Beklagte stellt keinen Antrag. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Da der Beklagte im Termin vor dem Senat säumig war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§ 539 Abs. 2 ZPO). Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil im Hinblick auf eine beabsichtigte Vollstreckung im Ausland mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen. 1. Der Berufungsantrag Ziff. 1 hat Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass die Hauptforderung bereits ab dem 12. August 2014 zu verzinsen ist, also von dem Tag an, an dem die Klägerin dem Beklagten das Anlagekapital überwies. Dieser Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB. a) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Anlagekapitals von 25.000,- € aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen werden. Das Landgericht hat den Beklagten bereits durch Versäumnisurteil verurteilt, diese Verurteilung in der Hauptsache ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. b) Was die mit dem Berufungsantrag Ziff. 1 verfolgten Zinsen auf diese Hauptforderung anbelangt, hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einen solchen Zinsanspruch, der auf den Gesichtspunkt entgangener Anlagezinsen (§ 252 BGB) gestützt wird, als nicht begründet ansieht, solange der deliktisch geschädigte Anleger nicht darlegt, wie er die geltend gemachten Zinsen alternativ erwirtschaftet hätte (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Rz. 34). Mit dieser Begründung ist aber nur der Begründung des Zinsanspruchs aus dem Gesichtspunkt des entgangenen (Zins-)Gewinns eine Absage erteilt. Daneben kommt in Betracht, eine Zinsforderung in Höhe des Verzugszinssatzes aus § 288 Abs. 1 BGB auf den Verzug des Rückzahlungsschuldners zu stützen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der Rechtsprechung des II. und des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06; Urteil vom 13. Dezember 2007, IX ZR 116/06). Danach befindet sich ein deliktisch handelnder Schuldner wie der Beklagte vom Zeitpunkt des Schadenseintritts an, hier ab dem 12. August 2014, in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Bei dieser nicht einheitlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat dem II. und dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs an, deren Urteile er für überzeugender erachtet. Die Entscheidung des VI. Zivilsenat leidet darunter, dass der Aspekt der Verzinsung einer Anlagesumme dort nur unter dem Aspekt der entgangenen Guthabenverzinsung beurteilt, der Aspekt der Verzugsverzinsung aber nicht angesprochen wird, obgleich er nach der Einschätzung des Senats wegen des Grundsatzes der Anspruchskonkurrenz ebenfalls zu prüfen gewesen wäre. Auch die weiteren Entscheidungen, auf die der VI. Zivilsenat (a.a.O.) verweist (Urteil vom 16. Juli 2015, IX ZR 197/14; Urteil vom 24. April 2012, XI ZR 360/11), helfen nicht weiter, da sie - soweit ersichtlich - nicht die Verzinsung von Kapital betreffen, das dem Gläubiger durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden ist, worum es hier aber geht. 2. Der Berufungsantrag Ziff. 2 ist demgegenüber unbegründet. Der Klägerin steht nur die Erstattung einer 1,3fachen Geschäftsgebühr zu. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten nicht umfangreich oder schwierig war und somit mehr als eine 1,3fache Geschäftsgebühr nicht gefordert werden kann (vgl. Nr. 2300 Anlage 1 zum RVG). Es ist gleichgültig, welcher Partei § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die Darlegungslast zuweist: Selbst wenn sie der Beklagte tragen sollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass ein Ansatz von mehr als einer 1,3fachen Gebühr unbillig ist, da sonst eine klar geregelte Rechtsfrage gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers entschieden würde, der in Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG zum Ausdruck kommt. 3. Auf den Berufungsantrag Ziff. 3 ist klarzustellen, dass auch die Kostenhaftung des Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultiert. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.