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Urteil

21 U 84/16

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:1020.21U84.16.00
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Leitsätze
1. Einem Architekten, der Planungsleistungen erbringt, obliegt die Darlegung- und Beweislast, dass der von ihm auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommene Bauherr auch tatsächlich sein Vertragspartner ist. (Rn.15) 2. Die HOAI ist nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen haben. Dies gilt nicht nur für Bauträger, sondern auch bei Planungsarbeiten für einzelne Gewerke. (Rn.16) 3. Handelt es sich bei der Vergabe um Leistungen, die nur der Bauherr beauftragen kann, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser, soweit es sich um die späteren Leistungsphasen der Vergabe handelte, einen Rechtsbindungswillen hat, wenn selbiger im Hinblick auf die innerhalb einer einheitlichen Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs vorausgehenden Planungsarbeiten gerade nicht angenommen werden kann. (Rn.17)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin – 19 O 494/14 – wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 28. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin – 19 O 494/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 4 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Architekten, der Planungsleistungen erbringt, obliegt die Darlegung- und Beweislast, dass der von ihm auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommene Bauherr auch tatsächlich sein Vertragspartner ist. (Rn.15) 2. Die HOAI ist nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen haben. Dies gilt nicht nur für Bauträger, sondern auch bei Planungsarbeiten für einzelne Gewerke. (Rn.16) 3. Handelt es sich bei der Vergabe um Leistungen, die nur der Bauherr beauftragen kann, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser, soweit es sich um die späteren Leistungsphasen der Vergabe handelte, einen Rechtsbindungswillen hat, wenn selbiger im Hinblick auf die innerhalb einer einheitlichen Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs vorausgehenden Planungsarbeiten gerade nicht angenommen werden kann. (Rn.17) Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin – 19 O 494/14 – wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 28. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin – 19 O 494/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 4 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2016. Mit seiner Berufung greift der Kläger das Urteil in vollem Umfang an. Leistungen habe er bis einschließlich Leistungsphase 7 erbracht, weshalb es sich nicht nur um Akquise-Tätigkeiten handele. Der Kläger sieht einen vertraglichen Anspruch sowohl aufgrund seines kaufmännischen Bestätigungsschreibens als auch der Verwendung seiner Leistung durch die Beklagte gegeben. Gegen seine beabsichtigte Beauftragung durch einen Dritten spreche schon die zeitliche Reihenfolge, da er die streitgegenständlichen Leistungen bereits vor Auftragsvergabe erbracht habe. Der Kläger beantragt, 1. der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.11.2015 sowie Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28.06.2016 zu 19 O 494/14 verurteilt, an den Kläger 24.919,53 Euro netto nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.05.2015 zu zahlen; 2. der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.11.2015 sowie Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28.06.2016 zu 19 O 494/14 verurteilt, an den Kläger weitere 1.044,50 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Beklagte, der Kläger wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 24.11.2015 hinsichtlich der Widerklage und unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28.06.2016 hinsichtlich der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 807,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Mit der Anschlussberufung rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, das Landgericht habe zu Unrecht einen deliktischen Schadensersatzanspruch verneint. II. A) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 631 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 53ff HOAI besteht nicht. Maßgeblich ist dabei, dass es dem Kläger nicht gelungen ist darzulegen, dass der Beklagte sein Vertragspartner geworden ist, für den er die (im Einzelnen bzgl. Umfang, Bewertung und Entgeltlichkeit streitigen) streitgegenständlichen Planungsleistungen, die er unter dem 26.03.2014 in Rechnung gestellt hat, erbracht hat. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, fehlt es sowohl an einem ausdrücklichen Vertragsschluss als auch einem Vertragsschluss durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Das „x“ vom 19.07.2013, das der Kläger dem Zeugen x als Projektleiter des Beklagten übersandt hat, ist als Basis für einen Vertragsschluss nicht geeignet. Eine ausdrückliche Annahme des Angebots nach §§ 145ff BGB gibt es unstreitig nicht. Diese ist auch nicht entbehrlich, weil eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten wäre oder der Kläger auf sie verzichtet hätte (§ 151 S. 1 BGB) bzw. weil - wie vom Kläger aber angenommen - die Regelungen zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben anzuwenden wären. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass weder der Kläger noch der Beklagte zum Adressatenkreis des § 362 Abs. 1 HGB gehören. Auch für einen konkludenten Vertragsschluss gibt der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte her. Ungeachtet der Problematik, inwieweit die in Umfang und Bewertung streitigen Leistungen des Klägers ausschließlich als unentgeltliche Akquisetätigkeit zu betrachten sind, ist in der vorliegenden Drei-Personen-Konstellation, an der neben dem Beklagten auch die x beteiligt ist und als möglicher Vertragspartner rechtsgeschäftlichen Handeln des Klägers in Betracht kommt, nicht ausreichend klar, dass der Beklagte Vertragspartner des Klägers geworden ist. Erforderlich wäre ein beiderseitiger rechtsgeschäftlicher Bindungswille, d.h. neben dem Angebot des Klägers ein rechtsgeschäftlicher Annahmewille des Beklagten bzw. des für diesen als Vertreter tätigen Projektleiters x. Für einen rechtsgeschäftlichen Willen zur Beauftragung spricht in der Regel die Verwertung der Architektenleistung, wie die Verwendung von Ausschreibungsunterlagen (BGH, NJW-RR 1986, 18; OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011, 14 U 54/11, Rn. 26; Locher/Koeble/Frik(-Koeble), HOAI, 13. Aufl. 2017, Einl. Rn. 50f). Vorliegend sind die (in ihrem Umfang bzw. ihrer Bewertung streitigen) Planungsleistungen des Klägers für die Ausschreibung der Elektroarbeiten verwendet worden, mit denen die Beklagte im Ergebnis die x beauftragt hat. Allein dies genügt jedoch nicht, um auf eine Beauftragung des Klägers durch den Beklagten zu schließen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7.12.2012, 10 U 183/11, Rn. 28; OLG Celle, a.a.O., Rn. 10). Erheblich ist dabei, dass nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht im Tatsächlichen, sondern nur in der rechtlichen Bewertung entgegen getreten ist, jedenfalls von dem Beklagten und der x beabsichtigt war, die Planungsleistungen erst durch das ausführende Unternehmen beauftragen zu lassen, um dadurch einer HOAI-Vergütung zu entgehen. Dies kommt auch in den vom Kläger erstellten Ausschreibungen zum Ausdruck, nach denen vom Bauunternehmen Detail- und Werkplanungen geschuldet waren. Anders als der Kläger annimmt und wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei einer derartigen Verlagerung der Planungsarbeiten auf den Bauunternehmer aber nicht um eine per se unzulässige Gesetzesumgehung der HOAI. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die HOAI nicht anwendbar ist auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen haben (BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, Rn. 16). Dies gilt nicht nur für Bauträger, sondern auch bei Planungsarbeiten für einzelne Gewerke. Einer derartigen vertraglichen Vereinbarung steht auch nicht entgegen, dass der Architekt oder Ingenieur - wie hier - bereits Leistungen erbracht hat, die Gegenstand der späteren Beauftragung durch den Unternehmer sein sollen. Einerseits handelt es sich bei den ersten Leistungen eines Architekten häufig noch um unentgeltliche Akquise-Tätigkeiten (Umfang streitig, vgl. OLG München, Beschluss vom 18.08.2014, 9 U 1314/14 Bau, Rn. 6; OLG Celle, a.a.O., Rn. 9; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil Rn. 22, 28; Locher/Koeble/Frik(-Koeble), a.a.O., Einl. Rn. 61), andererseits ist die Erwartung der Parteien in „Dreiecksverhältnissen“ häufig gerade, dass der noch zu findende Dritte neben den noch zu erbringenden Leistungen auch die bereits erbrachten vergüten werde (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 31). Daher kann, selbst wenn zwischen den Parteien vorliegend streitig ist, in welchem Umfang der Kläger bereits tätig geworden ist, so dass jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr von einer nur unentgeltlichen Akquise-Tätigkeit ausgegangen werden könnte, gerade angesichts der Drei-Personen-Konstellation nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte durch die Verwertung von Leistungen des Klägers diesen auch konkludent beauftragte. Vielmehr stellt sich auch die Verwendung seiner Unterlagen in dieser Konstellation als die Hinnahme von Leistungen des Klägers an die x dar, die den Kläger entweder bereits beauftragt hatte oder aber bei eigener Beauftragung beauftragen würde. Dass dem Kläger die Person seines Vertragspartners offenbar auch nicht klar war, ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass er im März 2014 sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber der x Rechnungen gestellt hat. Der Gedanke, dass Architektenleistungen im Rahmen der Vergabe der Elektroarbeiten (Leistungsphasen 6 und 7), die von der - auch im Umfang der erbrachten Leistungen streitigen - Schlussrechnung des Klägers umfasst sind, typischerweise, anders als Planungsleistungen, nicht auf den später beauftragen Unternehmer übertragen werden können, weil dieser kaum die Vergabe an sich selbst übernehmen kann, führt letztlich zu keiner anderen Beurteilung der Person des Vertragspartners, - auch nicht bezüglich dieses Leistungsteils. Zwar handelt es sich bei der Vergabe um Leistungen, die nur der Bauherr, d.h. hier der Beklagte, beauftragen kann, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser, soweit es sich um die späteren Leistungsphasen der Vergabe handelte, einen Rechtsbindungswillen hatte, nachdem selbiger, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die innerhalb einer einheitlichen Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs vorausgehenden Planungsarbeiten gerade nicht angenommen werden kann. Mangels Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen des Klägers auf Verzugszinsen bzw. auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unbegründet. B) Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig. Mit ihr rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), wozu er in der Begründung ausreichend näher ausführt. Die Anschlussberufung ist jedoch erfolglos, denn das Landgericht hat die zulässige Widerklage des Beklagten auf Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er sich zur Verteidigung gegen die unberechtigte Werklohnforderung des Klägers anwaltlicher Hilfe bedient hat, zu Recht abgewiesen. Da es an einer vertraglichen Beziehung der Parteien fehlt, kommen allein deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht, bestehen aber nicht. Aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. Ebenso wie bei Ansprüchen aus § 280 BGB gilt, dass es zunächst zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, ohne dass sich daraus ohne weiteres ein Ersatzanspruch ableiten ließe (vgl. BGH, NJW 2007, 1458, Rn. 14). Jedenfalls fehlt es in entsprechender Weise am Verschulden, solange die Geltendmachung eines im Ergebnis unberechtigten Anspruchs aus Sicht des Klägers plausibel war. Der Gläubiger darf die sich aus einer ungewiss bleibenden Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 16.1.2009, V ZR 133/08, NJW 2009, 1262, Rn. 20). Etwas anderes gälte nur, wenn die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorlägen. Für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ergibt sich jedoch nichts. Zutreffend hat das Landgericht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) durch den Kläger verneint. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Forderung wissentlich habe schädigen wollen, weil er gewusst habe, dass sein Anspruch ihm gegenüber nicht bestehe. Derartiges kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Kläger seine Planungsleistungen Ende März 2014 innerhalb weniger Tage sowohl dem Beklagten als auch der x in Rechnung stellte. Vielmehr machen diese Rechnungsstellungen deutlich, dass der Kläger seinerseits offenbar nicht sicher war, wer sein Vertragspartner gewesen ist. Dementsprechend sind auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in betrügerischer Absicht seine Leistungen zweimal in Rechnung gestellt hat, um sich zu bereichern. Vielmehr hat er die Rechnungsstellung gegenüber der x damit erklärt, irrtümlich von deren Zahlungspflicht ausgegangen zu sein, die Rechnung nach deren Ablehnung jedoch - beklagtenseits bestritten - zurückgenommen zu haben. Die Unsicherheit über den Vertragspartner erklärt die sukzessive Rechnungsstellung gegenüber zwei Personen, lässt jedoch nicht auf strafrechtlich relevantes Verhalten schließen. C) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).