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Beschluss

21 W 23/16

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0531.21W23.16.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.08.2016 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31.07.2016 - 20 O 172/15 - aufgehoben und der Antrag der Klägerin vom 03.05.2016 auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung der im Urteil des Landgerichts vom 17.12.2015 ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.08.2016 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31.07.2016 - 20 O 172/15 - aufgehoben und der Antrag der Klägerin vom 03.05.2016 auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung der im Urteil des Landgerichts vom 17.12.2015 ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.08.2016 war der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31.07.2016 aufzuheben und der Antrag der Klägerin vom 03.05.2016 auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung der im Urteil des Landgerichts vom 17.12.2015 ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zurückzuweisen, da das Urteil des Landgerichts durch das Urteil des Senats vom 31.05.2017 dahin abgeändert worden ist, dass die Klage abgewiesen wird. Für eine Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte fehlt es daher an dem erforderlichen Vollstreckungstitel.