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Beschluss

21 W 2/17

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0131.21W2.17.0A
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Leitsätze
1. Wird im Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren wegen Baumängeln im Fließtext ausgeführt, die "Beseitigung der aufgeführten Mängel [werde] voraussichtlich Kosten in Höhe von weit mehr als 30.000,00 EUR verursachen", liegt hierin keine Wertangabe i.S.d. § 61 GKG, welche das Gericht der Wertfestsetzung zugrunde zu legen hätte.(Rn.4) 2. Begehrt der Antragsteller neben Feststellungen wegen Mängelerscheinungen zugleich, dass der Sachverständige einen etwa nach Mängelbeseitigung noch verbleibenden oder wegen Unwirtschaftlichkeit der Mängelbeseitigung anzusetzenden Minderwert ermittle, erhöht letzteres Beweisbegehren den Gegenstandswert des Beweisverfahrens nicht.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 17. November 2016 - Geschäftsnummer: 12 OH 6/14 - wegen der Wertfestsetzung unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise dahin gehend geändert, dass der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf 150.000,00 EUR festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren wegen Baumängeln im Fließtext ausgeführt, die "Beseitigung der aufgeführten Mängel [werde] voraussichtlich Kosten in Höhe von weit mehr als 30.000,00 EUR verursachen", liegt hierin keine Wertangabe i.S.d. § 61 GKG, welche das Gericht der Wertfestsetzung zugrunde zu legen hätte.(Rn.4) 2. Begehrt der Antragsteller neben Feststellungen wegen Mängelerscheinungen zugleich, dass der Sachverständige einen etwa nach Mängelbeseitigung noch verbleibenden oder wegen Unwirtschaftlichkeit der Mängelbeseitigung anzusetzenden Minderwert ermittle, erhöht letzteres Beweisbegehren den Gegenstandswert des Beweisverfahrens nicht.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 17. November 2016 - Geschäftsnummer: 12 OH 6/14 - wegen der Wertfestsetzung unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise dahin gehend geändert, dass der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf 150.000,00 EUR festgesetzt wird. I. Die Beschwerde - über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs.1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Landgericht hat den Wert auf insgesamt TEUR 200 festgesetzt. Zwar beziffert die Beschwerde nicht, welcher Wert demgegenüber angemessen sei, macht aber deutlich, dass eine deutliche Herabsetzung begehrt werde. Eine konkretere Bezifferung scheint hier ungeachtet der notwendigen Prüfung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG entbehrlich, weil sich das begehrte Maß der Größenordnung nach aus den Umständen entnehmen lässt und dieses im Ergebnis zu einer Kostenermäßigung führte, die ihrerseits die erforderliche Mindestbeschwer von 200,00 EUR deutlich hinter sich ließe. Die Erwähnung eines voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes von mehr als 30.000 EUR in der Antragsschrift hatte nämlich bereits im Beschluss vom 6. Dezember 2015 zu einer endgültigen Wertfestsetzung von 30.000 EUR geführt, welche die Antragstellerin trotz der im Übrigen erhobenen sofortigen Beschwerde in der Folge nicht angegriffen hat. Damit ist dem Begehren eine zumindest für die Statthaftigkeitsprüfung ausreichend Kontur verliehen. II. Das Beschwerdegericht hat davon auszugehen, dass das Landgericht mit der hier angegriffenen Wertfestsetzung den Erwägungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 folgen und die Beweisfragen 1. bis 138. mit 150.000 EUR (hierzu sogleich 1.) sowie die Beweisfrage lit. c. mit weiteren 50.000 EUR (hierzu sodann 2.) bewerten wollte. 1. Das Interesse der Antragstellerin an der Beweiserhebung gemäß den Beweisfragen 1. bis 138. Ist mit insgesamt 150.000 EUR zutreffend bewertet. Entscheidend für die Bewertung von Beweisfragen zur Feststellung von Mängeltatbeständen ist der “richtige” Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers (vgl. BGH MDR 2005, 162, Rn. 18 nach juris). Ein vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gemäß § 61 GKG angegebener Wert ist dabei als Grundlage für die Wertfestsetzung zu nehmen, wenn es an entgegengesetzten Anhaltspunkten fehlt; auch dann ist der Betrag der Wertangabe aber nicht bindend für die letztliche Wertfestsetzung (vgl. BGH aaO.). Auf dieser Grundlage kommt eine Herabsetzung des Wertes nicht in Betracht. 1.1. Es ist vielmehr schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin hier überhaupt eine Wertangabe iSd. § 61 GKG hat machen wollen, wenn lediglich im Fließtext des Antragsschriftsatzes ohne Hervorhebung erwähnt wird, dass die “Beseitigung der aufgeführten Mängel [...] voraussichtlich Kosten in Höhe von weit mehr als 30.000,00 EUR verursachen” werde. Damit (“weit mehr”) hat die Antragstellerin selbst zu erkennen gegeben, dass dieser Betrag nicht als Wertangabe iSd. § 61 GKG geeignet wäre. Anzugeben ist nämlich der ehrliche Wert (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 406) und nicht ein Wert, der noch weit überstiegen werden soll. Die Erwähnung dieses Betrages wird auch nicht dadurch tragfähiger, dass die Antragstellerin die - später geänderte - Festsetzung im Beschluss vom 6. Dezember 2015 nicht angegriffen hat. Durch diesen Beschluss war der Beweisantrag zurückgewiesen worden. In dieser Situation hatte es nahegelegen und war es interessengerecht, für den Fall der Erfolglosigkeit der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde die Kostenbelastung der Mitglieder der Gemeinschaft nicht noch über den Streitwert zu erhöhen. 1.2. Mit den ausführlichen Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 liegen jedenfalls “entgegengesetzte Anhaltspunkte" im Sinne der BGH-Rechtsprechung vor, welche die von einer Wertangabe der Antragstellerin deutlich abweichende Festsetzung gebieten und welche die Antragstellerin auch mit der Beschwerde nicht zu entkräften vermag. Auf die Ausführungen der Antragsgegnerin durfte sich das Landgericht allerdings erst nach Anhörung der Antragstellerin stützen, Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Gehörsverstoß ist jedoch im Ergebnis nicht festzustellen. Der Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 nebst Fristsetzung zur Stellungnahme von zwei Wochen ist nach dem aus den Akten ersichtlichen Abvermerk der Geschäftsstelle am 27. Oktober 2016 auf den Postweg zu den Bevollmächtigten der Antragstellerin gebracht worden. Bei Briefsendungen, die unter üblichen Umständen der Post übergeben werden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie den Empfänger am nächsten oder übernächsten Zustelltag erreichen (BGH NJW-RR 1992, 1020, Rn. 9 nach juris). Unter Zugrundelegung regelhafter Umstände hat daher das Landgericht nach Sichtung der Posteingänge vom 17. November 2016 davon ausgehen dürfen, dass eine Stellungnahme nicht erfolgen sollte. Es hätte dagegen Anlass für die Antragstellerin bestanden, mit ihrem Fristverlängerungsantrag nicht bis zum letzten Tag der Frist zuzuwarten und die Verzögerung bei der Zustellung dem Landgericht beizeiten anzuzeigen. Dass nicht regelhafte Umstände bei der Zustellung vorgelegen haben, hatte die Antragstellerin daraus erkennen können, dass ihr ein Schreiben mit Absendedatum 27. Oktober 2016 erst acht Werktage später am 7. November 2016 zugegangen war. Aus der Art der Sendung (formlose Übersendung) war für die Bevollmächtigten der Antragstellerin zugleich erkennbar gewesen, dass das Landgericht von der verzögerten Auslieferung keine Kenntnis hatte nehmen können. Dies kann jedoch unvertieft bleiben, weil die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes Vortrag dazu erfordert, was bei Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angegriffenen Entscheidung vorgetragen worden wäre. Dabei ist zu unterstellen, dass das nunmehrige Beschwerdevorbringen bereits erstinstanzlich angebracht worden wäre, soweit es sich zum Schriftsatz der Gegenseite vom 13. Oktober 2016 verhält. Auch in diesem Fall wäre aber die Bewertung der Beweisfragen 1. bis 138. mit TEUR 150 nicht zu beanstanden. Für einen ganz erheblichen Kostenaufwand deutlich jenseits eines Wertes von “weit mehr als 30.000,00 EUR” sprechen bereits die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 17. Januar 2017. Durch Hinweise auf das der Antragstellerin bekannte Parallelverfahren, die dort gefundenen Mängelbeseitigungskosten und das Verhältnis der im Übrigen gut vergleichbaren Bauvorhaben zueinander hat die Antragsgegnerin belastbar dargetan, dass ein ganz erheblicher Mängelbeseitigungsaufwand zu erwarten stand. Schon die wenigen konkret mit Werten aus dem Parallelverfahren unterlegten Beweisfragen erreichen zusammen einen Wert von etwa TEUR 125. Damit sind aber die meisten der Beweisfragen noch nicht einmal bewertet, wobei das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auch noch umfangreicher ist als dasjenige, aus dem die zu Vergleichszwecken angeführten Werte herstammen (19 Einheiten statt 11 Einheiten). Selbst wenn man zugleich mit der Beschwerde davon ausginge, dass die Beweisfragen 5, 11, 13, und 43 keine eigene Bewertung zu erfahren hätten, verblieben 130 Beweisfragen, die bei einem Wert von insgesamt ca. TEUR 150 einen Aufwand von jeweils durchschnittlich ca. (150 - 125 = 65 : 130 =) 190 EUR erreichten. Gegenüber diesen am untersten Ende des Vertretbaren anzusiedelnden Werten kann die Beschwerde nicht damit gehört werden, dass tatsächlich nur Maßnahmen beabsichtigt gewesen seien, die wenig kostenintensiv gewesen wären (Nachrüstung statt Austausch etc.). Dass nur kostenschonende Maßnahmen erstritten werden sollten, lässt sich der Antragsschrift nicht entnehmen, einmal ganz abgesehen davon, dass angesichts des Umfangs des Bauvorhabens und der Weite der Mängelbehauptungen auch kostenschonende Maßnahmen den so angenommenen Kostenrahmen ausschöpfen dürften. Das Beschwerdegericht sieht dennoch von einer nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG möglichen Heraufsetzung ab, weil das Interesse an der Beweiserhebung durch den festgesetzten Wert gerade noch ausreichend abgebildet erscheint. 2. Zu Recht beanstandet die Beschwerde demgegenüber, dass das Landgericht die ersichtlich hilfsweise begehrte Feststellung eines etwa nach Mängelbeseitigung noch verbleibenden oder wegen Unwirtschaftlichkeit der Mängelbeseitigung anzusetzenden Minderwertes (Beweisfrage lit. c.) mit einem Aufschlag von 1/3 auf den Wert der Fragen 1. bis 138. bewertet. Die Beweisfrage erfordert vielmehr im Verhältnis zu den Beweisfragen 1. bis 138. keine eigene Bewertung. Allerdings soll es eine gesonderte Bewertung rechtfertigen, wenn der Antragsteller mit dem Beweisverfahren erkennbar andere Ansprüche neben oder anstelle des Anspruchs auf Mängelbeseitigung vorbereiten will (so OLG Stuttgart MDR 2011, 1198, Rn. 10 nach juris; a. A. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 550 = BauR 2001, 838). Ob dem zu folgen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung, denn es ist schon nicht zu sehen, dass die Antragstellerin in diesem Sinne “andere Ansprüche” hätte vorbereiten wollen. Eine gesonderte Bewertung wird nur dann für geboten erachtet, wenn das Beweisverfahren neben der Klärung der behaupteten Mängel und der Beseitigungskosten erkennbar auch den Zweck haben soll, für den Antragsteller zu klären, ob er Mängelbeseitigung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten werde (hierzu OLG Stuttgart, aaO.; s. a. Kratz in: Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2016, § 485, Rn. 42.1: “Gestaltungsrecht (...), das zur Rückabwicklung eines Vertrages führt"). Derartiges beabsichtigte die Antragstellerin ersichtlich nicht. Allenfalls könnte die in der Antragsschrift nicht weiter unterlegte Beweisfrage lit. c. als Absichtserklärung dahin verstanden werden, dass gegebenenfalls eine (anteilige) Minderung ausgebracht werden solle. Darin läge aber schon keine weitergehende Interessenwahrnehmung als bei reiner Geltendmachung von Mängelbeseitigungskosten, so dass für diesen Fall auch kein Mehrwert anzunehmen ist. Hinzu tritt, dass weder in der Eingangs- noch in der Beschwerdeinstanz Umstände zutage getreten sind, welche die Annahme rechtfertigten, dass es in nennenswertem Umfang zu verbleibenden Minderwerten kommen könne oder in nennenswertem Umfang die Mängelbeseitigung insgesamt nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand werde erfolgen können. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend bedarf es auch nicht der Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren.