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Beschluss

21 U 26/16

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0511.21U26.16.0A
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Leitsätze
Die Berufung ist mangels zureichender Bezeichnung der berufungsbeklagten Partei unzulässig, wenn Klage gegen eine J. Bau GmbH mit Sitz in der C.-Straße geführt wird, in der Berufungsschrift gegen das klageabweisende Urteil als Berufungsbeklagte dagegen eine mit der Klägerin ebenfalls in Rechtsstreitigkeiten befindliche J. Sanierungsbau GmbH mit Sitz in der M.-Straße angegeben ist und innerhalb der Berufungsfrist allein eine Telefax-Kopie der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingeht, welcher die darin angekündigte Kopie des erstinstanzlichen Urteils nicht beigefügt ist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 1. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 3 O 238/14 - wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 3 O 238/14 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die durch die Einlegung der Berufung entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 58.152,92 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung ist mangels zureichender Bezeichnung der berufungsbeklagten Partei unzulässig, wenn Klage gegen eine J. Bau GmbH mit Sitz in der C.-Straße geführt wird, in der Berufungsschrift gegen das klageabweisende Urteil als Berufungsbeklagte dagegen eine mit der Klägerin ebenfalls in Rechtsstreitigkeiten befindliche J. Sanierungsbau GmbH mit Sitz in der M.-Straße angegeben ist und innerhalb der Berufungsfrist allein eine Telefax-Kopie der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingeht, welcher die darin angekündigte Kopie des erstinstanzlichen Urteils nicht beigefügt ist.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 1. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 3 O 238/14 - wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 3 O 238/14 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die durch die Einlegung der Berufung entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 58.152,92 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die J. Bau GmbH mit Sitz in der -Straße in Berlin, Subunternehmer-Werklohn wegen eines Auftrages über Maurerarbeiten an dem Bauvorhaben S. Berlin geltend. Die Beklagte bestreitet teilweise die Beauftragung und die Massen und kommt so zu einer Überzahlung, die sie im Wege der Widerklage verfolgt. Mit dem angefochtenen, den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2016 zugestellten Urteil hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen und der Widerklage weit überwiegend stattgegeben. Am 4. März 2016 um 15:17 Uhr ist bei dem Kammergericht vorab per Telefax ein Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten eingegangen, wonach in einem Rechtsstreit gegen die J. Bau GmbH mit Sitz in der M.-Straße in Berlin seitens der Klägerin Berufung eingelegt werden solle. Weiter sind Entscheidungs- und Zustelldatum sowie Geschäftsnummer des hiesigen Urteils erster Instanz angegeben. Der Fax-Sendung war eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigefügt. Am 7. März 2016 ist das Original des Schriftsatzes bei dem Kammergericht eingegangen. Diesem ist die Fotokopie einer beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt gewesen. Auf eine Rückfrage der Urkundsbeamtin der hiesigen Geschäftsstelle vom 9. März 2016 hat das Büro des klägerischen Prozessbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, die Berufung habe richtigerweise gegen die J. Bau GmbH mit Sitz in der C.-Straße in Berlin gerichtet werden sollen. Dies hat die Urkundsbeamtin handschriftlich auf dem Fax-Schreiben vermerkt. Mit einer am 14. April 2016 zugestellten Verfügung hat der Senat auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Mit einem am 27. April 2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ausführen lassen, der Sachbearbeiter habe die Bezeichnung der Beklagten aus Unachtsamkeit vertauscht, nachdem mehrere Rechtsstreitigkeiten sowohl gegen die J. Bau GmbH als auch gegen die J. Sanierungsbau GmbH rechtshängig seien. Dies sei unschädlich, weil die unklare Bezeichnung des Rechtsmittelgegners durch die Heranziehung des angefochtenen Urteils hinreichend genau binnen kurzer Zeit habe klargestellt werden können. Hilfsweise beantragt die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die zuständige Rechtsfachwirtin es trotz ausdrücklicher dahin gehender Anweisung vergessen habe, das angefochtene Urteil mitzufaxen. Eine fehlerhafte Ausführung der Arbeitsanweisungen sei bislang noch nie vorgekommen, wobei stichprobenartige Überprüfungen stattfänden. Die versäumte Handlung sei bereits nachgeholt, weil das Urteil gemeinsam mit der Berufungsschrift am selben Tag zur Post gegeben worden und dem Berufungsgericht kurz darauf zugegangen sei. II. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil die Berufungsschrift den an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen (§ 519 Abs. 2 ZPO) nicht genügt. Denn dem Berufungsgericht war es bis zum Ablauf der Berufungsfrist mit Verstreichen des 4. März 2016 nicht möglich, zu erkennen, dass tatsächlich ein Berufungsrechtsstreit zwischen den hier verfahrensbeteiligten Parteien geführt werden sollte. Nachdem die Berufung beim Berufungsgericht einzulegen ist, verfügt dieses bei Eingang der Berufung weder über die Akten noch über eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung. Angesichts dieser Sachlage - die auch den Anlass zur Regelung in § 519 Abs. 3 ZPO bietet - muss bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der allein vorliegenden Rechtsmittelschrift - aus dieser allein oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen - sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, MDR 1986, 27, Rn. 7 nach juris). Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört die Angabe, gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll; hieran fehlt es, wenn eine der Parteien in der Weise unrichtig bezeichnet wird, dass anstelle der wirklichen Partei ein anderes, mit ihm nicht identisches Rechtssubjekt benannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 761, Rn. 5 nach juris: statt Partei die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung). Diese an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dienen - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten durch das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift. Werden sie nicht beachtet, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985, aaO., Rn. 8 nach juris, mwN.). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass an die Bezeichnung des Berufungsbeklagten keine strengen Anforderungen zu stellen seien (ausdrücklich a. A. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, MDR 1986, 27, Rn. 10 nach juris). Eine Berufung ist vielmehr nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in der Berufungsschrift als Rechtsmittelbeklagter nicht der wirkliche Berufungsbeklagte, sondern ein mit diesem nicht identisches Unternehmen benannt ist und ersterer für das Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht erkennbar wird (vgl. BGH, aaO.: statt des berufungsbeklagten Transportunternehmers X. Y. wird in der Berufungsschrift die X. Y. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, als Berufungsbeklagte geführt). Vorliegend ist die Abweichung noch deutlicher und verwechselungsträchtiger als in der angeführten Entscheidung, denn die hier unrichtig benannte J. Sanierungsbau GmbH mit Sitz in der M.-Straße in Berlin existiert, ist von der hiesigen Berufungsbeklagten in Firma und Sitz verschieden und befindet sich mit der Klägerin ebenfalls in Rechtsstreitigkeiten. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten angeführte Verwechselung führt damit spiegelbildlich zur Unklarheit auf Seiten des Gerichts und des Gegners. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Es mag unschädlich sein, wenn bei im Übrigen zutreffender Abfassung der Berufungsschrift ein Herr C. die Berufung einlegt, obwohl sich später herausstellt, dass in erster Instanz eine Frau C. die Klageabweisung hinnehmen musste (so der Fall in BGH, Beschluss vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77, VersR 1977, 1100). Vorliegend war nicht klar, dass mit der J. Sanierungsbau GmbH tatsächlich die Berufungsbeklagte gemeint sein soll, die einen anderen Sitz hat, wobei beide Gesellschaften mit der Klägerin in Streit liegen. Anders liegt auch die Entscheidung des BGH vom 7. November 1995 (VI ZB 12/95, MDR 1996, 92). Dort hatten die gesetzlichen Vertreter statt des durch sie vertretenen Kindes die Berufung eingelegt. Vorliegend ist aber weder statt der Partei der Geschäftsführer benannt, noch wäre dies eindeutig, nachdem der Geschäftsführer bei beiden Gesellschaften identisch ist. Es vermag die inhaltlichen Mängel der Berufungsschrift auch nicht zu heilen, dass wenige Tage später die Urschrift eingegangen ist, welcher eine Urteilskopie beigefügt war. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont des Rechtsmittelgerichts im Zeitpunkt des Eingangs der Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12, MDR 2013, 169, Rn. 15 nach juris). Die Klägerin konzediert, dass zu dieser Zeit unklar gewesen sei, welche der namentlich aufgeführten Firmen berufungsbeklagt sei. Der objektiv gegebene Widerspruch zwischen dem Rubrum der Berufungsschrift und dem Rubrum des Urteils konnte für das Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht zutage treten, nachdem dem Berufungsgericht die Urteile erster Instanz nicht vorliegen und der Fax-Sendung keine Kopie des Urteils beigefügt war. Hinzu tritt, dass die Klärung innerhalb der Berufungsfrist möglich sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1956 - V ZB 20/56, BGHZ 21, 168), so dass auf weitere Umstände nur dann abgestellt werden kann, wenn diese rechtzeitig zutage treten. Auch die Rückfrage nebst mündlicher Klarstellung erfolgte aber erst nach Verstreichen der Berufungsfrist, so dass es nicht darauf ankommt, welche Rechtswirkungen dieser informell gebliebenen Kontaktaufnahme zukommen könnte. In dem Erfordernis der richtigen Benennung der berufungsbeklagten Partei in der Berufungsschrift liegt auch keine unnötige Förmelei, welche den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Nach der angeführten Rechtsprechung des BVerfG verletzt die Verwerfung der Berufung den Anspruch der Partei auf ein faires Verfahren, wenn das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift nach Datum und Geschäftsnummer falsch bezeichnet ist, das zutreffenderweise anzufechtende Urteil aber in Kopie beigefügt war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91, NJW 1991, 3140). So liegt der Fall hier aber nicht, weil eine solche Kopie gerade nicht beigefügt war und diese erst nach Verstreichen der Berufungsfrist einging. Es kam daher gerade nicht darauf an, ob die Klärung anhand der später eingegangenen Urteilskopie alsbald möglich gewesen wäre. Das BVerfG führt im Gegenteil aus, dass wegen der Beifügung des Urteils in Kopie zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, gegen welches Urteil sich die Berufung richtete (vgl. aaO., Rn. 10 nach juris). Die Aussage, dass hierzu auch die Bezeichnung des Urteils selbst genüge, ohne es beizufügen, oder dass es auf die Wahrung der Berufungsfrist entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ankomme, ist damit gerade nicht verbunden. Für eine solche Sichtweise streitet auch nicht, dass der IV. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 27. Juni 1956 bei zutreffender Angabe der Parteien und der Entscheidung es für möglich gehalten hat, die Formulierung „namens und in Vollmacht der Beklagten“ durch Heranziehung des erstinstanzlichen Urteils oder der Prozessakten des ersten Rechtszuges auszulegen (IV ZR 3/56, BeckRS 1956, 31386345). Dort war innerhalb der Berufungsfrist klar, welche Parteien am Berufungsrechtsstreit beteiligt waren, vorliegend war bei Ablauf der Frist von einem gänzlich anderen als dem gegenwärtigen Streitverhältnis auszugehen. III. Die Entscheidung über die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung beruht auf §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO iVm. §§ 517, 519 ZPO. Die beantragte Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil es bereits an der Versäumung einer gesetzlichen Frist iSd. § 233 ZPO fehlt. Denn die Berufungsschrift vom 4. März 2016 ist vor Ablauf der Berufungsfrist beim Kammergericht eingegangen. Die Berufung ist nicht wegen Versäumung der Berufungsfrist (§ 517 ZPO), sondern wegen inhaltlicher Mängel des rechtzeitig eingereichten Schriftsatzes zu verwerfen. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber nicht dazu eingerichtet, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht eingereichten Berufungsschrift zu heilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Rn. 12 nach juris). Selbst wenn die Wiedereinsetzung statthaft wäre, wäre sie der Klägerin vorliegend zu versagen, weil ihr Prozessbevollmächtigter die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet hätte. Er hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl die Partei, gegen die die Berufung gerichtet werden sollte, nicht genannt und statt dessen eine andere Partei genannt war. Dies geschah - wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. April 2016 einräumt - aus Unachtsamkeit, weil auch gegen die andere Partei Rechtsstreitigkeiten rechtshängig sind. Damit hat der klägerische Bevollmächtigte gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen (vgl. Nachweise bei BGH aaO., Rn. 13 nach juris). Dies ist der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, was der Wiedereinsetzung entgegen steht. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die sonst stets zuverlässige Rechtsfachwirtin W. habe trotz ausdrücklicher Anweisung, bei der Berufungsschrift immer bereits das Urteil in Kopie an das Berufungsgericht zu mitzufaxen, eben dies vorliegend vergessen. Besteht eine allgemeine Weisung, der Berufungsschrift eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizufügen, beseitigt das behauptete weisungswidrige Verhalten einer Kanzleiangestellten das pflichtwidrige Verhalten des Prozessbevollmächtigten durch Einreichen einer mängelbehafteten Berufungsschrift nicht. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann nämlich weder den Pflichtenverstoß des Prozessbevollmächtigten noch dessen Ursächlichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben (zu alledem BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176, Rn. 15 nach juris). Der Prozessbevollmächtigte muss also sicherstellen, dass seiner unzureichenden Berufungsschrift das Ersturteil tatsächlich beigefügt wird, wenn er auf diese Weise erreichen will, dass sein eigenes Verschulden nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Rn. 14 nach juris). Nach alledem bedarf keiner Entscheidung, ob in dem Eingang der Urschrift bei dem Kammergericht eine Nachholung iSd. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesehen werden könnte, wenn diese Urschrift in Unkenntnis der Fristversäumung abgesandt und zugleich im Rubrum mit dem selben Fehler behaftet ist wie die vorab per Telefax übersandte Kopie. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Wertfestsetzung auf §§ 48, 45 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG iVm. § 4 ZPO.