Urteil
21 U 206/11
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0125.21U206.11.0A
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Leitsätze
1. Der Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn sein Auftraggeber auf die abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte, darauf vertraut hat und er sich auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 22. April 2010, VII ZR 48/07).(Rn.24)
2. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln.(Rn.24)
3. Der Architekt schafft einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, wenn er seine Klage nach jahrelangem Rechtsstreit über seine auf eine Schlussrechnung gestützte Honorarforderung zurücknimmt, ohne erkennen zu lassen, dass er später eine über den ursprünglichen Rechnungsbetrag deutlich hinausgehende Honorarforderung verlangen wird.(Rn.26)
4. Rügt der Auftraggeber die der Schlussrechnung zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten als "nicht nachvollziehbar", ist dies nicht in jedem Fall als Rüge fehlender Prüffähigkeit zu verstehen. Vielmehr kann sich aus den Umständen ergeben (Ablauf der Prüffrist), dass damit die sachliche Berechtigung der Schlussrechnungsforderung beanstandet wird.(Rn.29)
5. Der Auftraggeber kann sich auch durch unterbliebene Rücklagen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung schützenswert einrichten.(Rn.33)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 382/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden, wenn sein Auftraggeber auf die abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte, darauf vertraut hat und er sich auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 22. April 2010, VII ZR 48/07).(Rn.24) 2. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln.(Rn.24) 3. Der Architekt schafft einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, wenn er seine Klage nach jahrelangem Rechtsstreit über seine auf eine Schlussrechnung gestützte Honorarforderung zurücknimmt, ohne erkennen zu lassen, dass er später eine über den ursprünglichen Rechnungsbetrag deutlich hinausgehende Honorarforderung verlangen wird.(Rn.26) 4. Rügt der Auftraggeber die der Schlussrechnung zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten als "nicht nachvollziehbar", ist dies nicht in jedem Fall als Rüge fehlender Prüffähigkeit zu verstehen. Vielmehr kann sich aus den Umständen ergeben (Ablauf der Prüffrist), dass damit die sachliche Berechtigung der Schlussrechnungsforderung beanstandet wird.(Rn.29) 5. Der Auftraggeber kann sich auch durch unterbliebene Rücklagen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung schützenswert einrichten.(Rn.33) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 382/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger verlangt restliche Vergütung von Architektenhonorar. Die Beklagte beauftragte den Kläger gemäß Architektenvertrag vom 6./10. April 2005 (K 1) mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI für das Bauvorhaben „B. in Berlin, Umbau- und Ausbau, Sanierung und Modernisierung“. Für diese Leistungen vereinbarten die Parteien ein Pauschalhonorar von 65.000,00 EUR netto. Der Kläger führte sodann Architektenleistungen durch, deren Umfang und Qualität zwischen den Parteien streitig sind. Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 (K 2) kündigte die Beklagte den Architektenvertrag aus wichtigem Grund. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Daraufhin erstellte der Kläger am 12. August 2005 eine Schlussrechnung, die - ausgehend von den Leistungssätzen der HOAI und unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten in Höhe von 40.000,00 EUR netto - mit einer noch offenen Restforderung von 22.481,73 EUR endet. Über die Berechtigung dieser Forderung führten die Parteien ab Dezember 2007 vor dem Landgericht Berlin unter dem Az. 87 O 77/07 einen Rechtsstreit, der Kläger unter seiner Firmenbezeichnung „A und Partner“. In diesem Rechtsstreit hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2008 den Kläger auf die Unschlüssigkeit seines Vortrags hingewiesen. Daraufhin hat dieser keinen Antrag gestellt, sodass gegen ihn Versäumnisurteil erlassen wurde. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger nach Einspruch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, den das Landgericht zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28. August 2009 (7 W 32/09) zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2010 seine dortige Klage ohne Begründung zurückgenommen. Unter dem 8. September 2010 erstellte der Kläger eine neue Schlussrechnung über seine Architektenleistungen an demselben Bauvorhaben, die unter Heranziehung der entsprechenden Bestimmungen der HOAI und unter Berücksichtigung der gezahlten 40.000,00 EUR nebst Umsatzsteuer mit einem Restbetrag von 104.944,30 EUR endet. Wegen der Einzelheiten wird auf die „vorläufige Schlussrechnung“, Rechnungsnummer 0505.Sch-B des Klägers vom 8. September 2010 (K 3) Bezug genommen. Diese Rechnung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, den der Kläger mit seiner Klage vom 9. September 2010 eingeleitet hat. Er hält seine Schlussrechnung für sachlich zutreffend. An seine frühere Schlussrechnung vom 12. August 2005 sei er nicht mehr gebunden. Die Beklagte habe weder auf deren Bestand vertraut, noch darauf vertrauen dürfen. Sie habe sich auch nicht auf die Endgültigkeit seiner früheren Schlussrechnung in der Weise eingerichtet, dass ihr die Zahlung der Nachforderung nicht mehr zugemutet werden könne. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104.944,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zum Bauvorhaben B in Berlin über die Höhe der von der Beklagten eingeholten Angebotspreise zu den Gewerken Abbruch-, Aufzugs- und Trockenbauarbeiten zu erteilen und dem Kläger Einsicht in die entsprechenden Unterlagen (Angebote) zu gewähren; 3. festzustellen, dass die Beklagte auch zur Zahlung weiterer Honoraransprüche des Klägers verpflichtet ist, die sich aus der zum Klageantrag zu 2. zu erteilenden Auskunft daraus ergeben, dass die Angebotspreise zu den Gewerken Abbruch-, Aufzugs- und Trockenbauarbeiten beim Kostenanschlag zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in erster Linie die Bindungswirkung der unter dem 12. August 2005 gelegten Schlussrechnung des Klägers eingewendet. Die Baumaßnahme sei inzwischen endgültig abgerechnet worden. Sie habe sich darauf eingerichtet, dass sie mit weiteren Nachforderungen nicht belastet werde. Rückstellungen hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche habe sie nicht gebildet. Sie habe auch mit Rücksicht auf die Schlussrechnung vom 12. August 2005 im Rahmen der Abrechnung mit der Auftraggeberin, der B - GmbH, das dort zwischen den hiesigen Parteien und der Auftraggeberin vereinbarte Pauschalhonorar nicht in Frage gestellt. Ferner hat die Beklagte die Schlussrechnung vom 8. September 2010 für inhaltlich falsch angesehen. Ihre Kündigung des Architektenvertrages sei zu Recht aus wichtigem Grund erfolgt. Die Leistungen des Klägers seien mangelhaft gewesen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne keine Ansprüche aus der Schlussrechnung vom 8. September 2010 geltend machen, da er an seine frühere Schlussrechnung vom 12. August 2005 gebunden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hält unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs eine Bindungswirkung seiner ersten Schlussrechnung vom 12. August 2005 für nicht gegeben. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Architekten ein Anspruch auf die vereinbarte oder nach der HOAI berechtigte Vergütung zustehe. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Grundsatzes habe die Beklagte nicht dargetan. Aus dem vorangegangenen Rechtsstreit 87 O 77/07 des Landgerichts Berlin könne gerade nicht entnommen werden, dass die Beklagte auf die ursprüngliche Schlussrechnung vertraut habe. Denn dort habe sie nicht nur den Ansatz der mit zu verarbeitenden Bausubstanz bestritten, sondern zumindest der Sache nach auch die mangelnde Prüfbarkeit der Abrechnung im Hinblick auf die Ermittlung der anrechenbaren Kosten gerügt. Wenn die Beklagte die Honorarberechnung in einem zentralen Punkt, nämlich hinsichtlich der anrechenbaren Kosten als „nicht nachvollziehbar“ angesehen habe, hätte bei ihr auch kein schützenswertes Vertrauen in den abschließenden Charakter der Honorarberechnung entstehen können. Sie hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass eine nachvollziehbare Abrechnung zu einem höheren Honorar führen könnte als bei der nicht nachvollziehbaren Abrechnung. Da die Beklagte selbst professionell Architektenleistungen erbringe und daher mit der HOAI vertraut sei, habe sie auch gewusst, dass sowohl eine Honorarvereinbarung als auch eine Abrechnung unterhalb der Mindestsätze unzulässig war. Sie habe daher auch kein berechtigtes Vertrauen darauf entwickeln können, dass die ursprüngliche Honorarberechnung abschließend sei, wenn sie zu einer Unterscheidung der Mindestsätze führt. Die Klagerücknahme habe gerade keine Verzicht enthalten. Kurz vor seiner ersten Schlussrechnung habe der Kläger eine Aufhebungsvereinbarung vorgeschlagen und darin darauf hingewiesen, dass die Honorarvereinbarung unter Umständen zu einer Mindestsatzunterschreitung führen könnte. Deshalb habe die Beklagte auch aus diesem Grund nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger nicht nach Mindestsätzen abrechnen würde. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass sie entsprechende eigene Vermögensdispositionen unterlassen habe und keine Rücklagen geschaffen habe, was er bestreite. Aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände hätte das Landgericht nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Abrechnung für die Beklagte zu einem schlechten untragbaren und unzumutbaren Ergebnis geführt habe. Der Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104.944,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zum Bauvorhaben B in Berlin, über die Höhe der von der Beklagten eingeholten Angebotspreis zu den Gewerken Abbruch-, Aufzugs- und Trockenbauarbeiten zu erteilen und dem Kläger Einsicht in die entsprechenden Unterlagen (Angebote) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 6. Februar 2012 entgegen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 87 O 77/07 des Landgerichts Berlin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. B. Die nach den §§ 511, 517, 519, 520 ZPO rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass der Kläger mit Rücksicht auf seine erste Schlussrechnung vom 12. August 2005 an der Geltend-machung der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche gemäß seiner Schlussrechnung vom 08.09.2010 gehindert ist. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: I. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen vom 5. November 1992 (VII ZR 50/92 und VII ZR 52/91) zum Ausdruck gebracht, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung mit Einschränkungen festhalte, wonach ein Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlussrechnung, die er in Kenntnis der für die Honorarberechnung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden sei. Eine Honorarforderung des Architekten, die über den Umfang des bisher mit einer Schlussrechnung verlangten Honorars hinausgehe, könne gegen Treu und Glauben verstoßen. Sofern darin eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB liege, müsse sich der Architekt an seine einmal erteilte Schlussrechnung festhalten lassen. Dies ergebe sich allerdings noch nicht aus der Schlussrechnung allein, sondern setze vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. In jedem Einzelfall müssten die Interessen des Architekten und diejenigen seines Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden. Dabei könne sich die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers insbesondere aus dem Umstand ergeben, dass er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bis in jüngster Zeit aufrecht erhalten. Danach hat ein Architekt im Grundsatz gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der Honorarordnung ergebende Honorar. Dies gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung (BGH, Urteil vom 22. April 2010, VII ZR 48/07 und Urteil vom 23. Oktober 2008, VII ZR 105/07). Die materiell rechtliche Forderung des Architekten wird durch die Schlussrechnung nicht verkürzt. Der Architekt kann aber nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert sein, seine in einer Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen. Danach ist der Architekt an eine Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte, darauf vertraut hat und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 22. April 2010, VII ZR 48/07, Rn. 36). Im Regelfall kann sich der Auftraggeber nicht auf die Bindungswirkung der Schlussrechnung berufen, wenn er alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung rügt (BGH, Urteil vom 19. Februar 1998, VII ZR 236/96 und Urteil vom 5. November 1992, VII ZR 52/91). Denn in diesem Fall setzt er in die Schlussrechnung gerade kein Vertrauen. 1. Gemessen an diesen Grundsätzen, denen auch das erkennende Gericht folgt, ist der Kläger an die Berechnung seines Honorars in seiner Schlussrechnung vom 12. August 2005 gebunden. Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Beklagte auf die abschließende Berechnung des Honorars des Klägers in dieser Schlussrechnung vertraut und durfte darauf auch vertrauen. Dies ergibt sich in erster Linie daraus, dass der Kläger in einem jahrelang andauernden Rechtsstreit mit der Beklagten über seine Honorarforderung aus der Schlussrechnung vom 12. August 2005 nach mehreren Hinweisen der Beklagten und des Landgerichts auf sein unzureichendes bzw. widersprüchliches Vorbringen und selbst nach dem seine Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Kammergerichts im Prozesskostenhilfeverfahren vom 28. August 2009 (7 W 32/09) sein Vorbringen weder klargestellt noch ergänzt hat noch seine Forderung neu berechnet hat, sondern schließlich mit Schriftsatz vom 9. März 2010 seine Klage kommentarlos zurückgenommen hat. Auch wenn mit einer Klagerücknahme nicht gleichzeitig ein Verzicht auf den materiellen Anspruch einhergeht und der Kläger nicht gehindert war, eine identische Klage erneut zu erheben (vgl. § 269 Abs.6 ZPO), muss im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände angenommen werden, dass der Kläger bei der Beklagten mit seinem Verhalten in dem Vorprozess den Eindruck erweckt hat, dass er jedenfalls weitergehende Ansprüche, als die bisher mit seiner Schlussrechnung vom 12. August 2005 berechneten nicht geltend machen werde. Denn angesichts des umfangreichen Vorbringens beider Parteien und des Ausschöpfens der dem Kläger zustehenden prozessualen Möglichkeiten (Versäumnisverfahren, Beschwerdeverfahren) lag für die Beklagte die Annahme nahe, der Kläger werde nach seiner Klagerücknahme gegen sie keinen neuen Rechtsstreit, noch dazu mit einer etwa doppelt so hohen Schlussrechnungsforderung anstrengen. a) Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die mit der Erbringung von Architektenleistungen vertraute Beklagte hätte erkennen können, dass mit der Vereinbarung des Pauschalhonorars eine Unterscheidung der Mindestsätze einhergehe, so dass sie auf die Konsistenz der Pauschalvereinbarung als Honorarobergrenze ohnehin nicht hätte vertrauen dürfen. Denn in der maßgeblichen Schlussrechnung vom 12. August 2005 rechnet der Kläger bereits nach den Mindestsätzen der HOAI ab, sodass sich bei der Prüfung der Bindungswirkung der ersten Architektenrechnung gegenüber der wesentlich höheren streitgegenständlichen Architektenrechnung eine etwaige unzulässige Abweichung von der Pauschalvereinbarung nicht stellt. b) Ebensowenig kann der Beklagten der Einwand der Bindungswirkung mit der Begründung versagt werden, sie habe die anrechenbaren Kosten in dem Vorprozess als „nicht nachvollziehbar“ beanstandet und von daher bereits denknotwendig kein Vertrauen in die Schlussrechnung entwickelt. Es trifft zu, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.1992 (VII ZR 52/91) ausgeführt hat, dass sich der Auftraggeber im Regelfall insoweit nicht auf die Bindungswirkung einer Schlussrechnung berufen können darf, als er selbst alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung rügt, da er in diesem Fall in die Schlußrechnung gerade kein Vertrauen setzt. Dies sieht der erkennende Senat genauso. Beschäftigt sich der Auftraggeber mit einer vom Architekten gelegten Schlussrechnung inhaltlich nicht weiter, weil er deren Inhalt nicht nachvollziehen kann, so wird man nicht gleichzeitig zu der Annahme kommen können, er habe auf die Endgültigkeit der Rechnung schützenswertes Vertrauen entwickelt. Geht hingegen der Auftraggeber auf die Schlussrechnung inhaltlich ein und beanstandet die materielle Berechtigung einzelner Positionen unabhängig von deren Nachvollziehbarkeit, kann ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Endgültigkeit der Forderung entstehen. So verhält es sich hier. In dem vorangegangenen Rechtsstreit (87 O 77/07 LG Berlin) betrafen die Einwände der Beklagten bei richtiger Würdigung ihres Vorbringens nicht die mangelnde Prüffähigkeit, sondern die materielle Berechtigung (Richtigkeit) der Honorarforderung. Mit der (präkludierten) Beanstandung fehlender Prüfbarkeit hatte sich ohnehin nur der Kläger am Rande beschäftigt. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 4. Mai 2008, Seite 10, zum Ausdruck gebracht, dass die Schlussrechnung vom 12. August 2005 „schlichtweg falsch“ sei. Auch im Schriftsatz vom 23. Januar 2009 hat sie auf Seite 12 klargestellt, dass sie die sachliche Richtigkeit der Schlussrechnung unabhängig davon rügen könne, dass der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit nicht mehr erhoben werden könne. Soweit sie in der Klageerwiderung auf Seite 11 beanstandet, dass die anrechenbaren Kosten von über 3.400.000,00 EUR nicht im Ansatz „nachvollziehbar“ ermittelt worden seien und ein Kostenanschlag nach DIN 276 nicht vorgelegt werde, handelt es sich demzufolge nicht um die Rüge einer mangelnden Prüffähigkeit, sondern um die Rüge unsubstantiierten Parteivorbringens. Diese Rüge betrifft die sachliche, inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung, die darin zu sehen ist, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang die in der Schlussrechnung behaupteten anrechenbaren Kosten in Höhe von 4.000.000,00 EUR bestritten hat (Seite 10 der Klageerwiderung). Auch aus dem Schriftsatz vom 23.01.2009, Seite 12, ergibt sich, dass die Beklagte bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die mit 600.000,00 EUR berücksichtigten Kosten der Bausubstanz beanstandet, wobei es sich ebenfalls um einen Einwand gegen die inhaltliche Berechtigung der Forderung handelt. Sachliche Einwände gegen die Schlussrechnung führen indessen nicht zu der Annahme, dass auf Seiten des Auftraggebers hinsichtlich der Endgültigkeit dieser Rechnung kein Vertrauen gebildet hat. Anders als bei einer nicht prüffähigen Schlussrechnung ist der Auftraggeber an konkreten Einwendungen gegen die materielle Berechtigung der in der Schlussrechnung aufgeführten Positionen nicht gehindert. Dies zeigt gerade der vorangegangene Rechtsstreit der Parteien, in dessen Verlauf die Beklagte nach eingehender Prüfung der geltend gemachten Forderung umfangreiche und sehr konkrete Einwände gegen die sachliche Berechtigung der mit der Schlussrechnung geltend gemachten Leistungen erhoben hat (mangelhafte verzögerliche Leistungserbringung, unzureichende Abstimmung mit Planern und Projektleitung, fehlende bzw. fehlerhafte Leistungsverzeichnisse, fehlerhaft berechnetes Honorar, falsche Einordnung innerhalb der Honorarzone III, widersprüchliche und sachlich falsche Angaben zu den anrechenbaren Kosten). Wenn die Beklagte dann aufgrund der behaupteten mangelhaften Leistungen des Klägers zu einer Überzahlung von 40.000,00 EUR kommt (Schriftsatz vom 23.01.2009, Seite 12), wird dadurch die Annahme bestärkt, dass sie sich auch inhaltlich mit der Schlussrechnung des Klägers auseinandergesetzt hat und die aus ihrer Sicht falschen Ansätze durch ihre eigenen Ansätze ersetzt hat. 2. Die Beklagte hat sich auf die abschließende Berechnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingerichtet. Da die Beklagte unstreitig die von dem Kläger erbrachten Leistungen an ihre Auftraggeberin B - GmbH als Generalübernehmer gegen entsprechendes Pauschalhonorar weitergab, ohne entsprechende Rückstellungen vorzunehmen, für die es keinen Anlass gab, hat sie entsprechende Vermögensdispositionen getroffen. Eine Vermögensdisposition im Sinne der oben genannten Rechtsprechung kann auch durch eine unterlassene Maßnahme getroffen werden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, VII ZR 105/07, Rn. 12). Soweit der Kläger das Vorbringen der Beklagten für unzureichend hält und näheren Aufschluss über das Vertragsverhältnis mit der Generalübernehmerin verlangt, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum Einen war der Kläger selbst mit seiner Firma gemeinsam mit der Beklagten Vertragspartner des Generalübernehmers. Damit spricht vieles für die Annahme, dass der Kläger über die maßgeblichen Informationen selbst verfügte oder sich diese ohne weiteres hätte selbst verschaffen können. Zum Anderen muss die Beklagte auch nicht mehr vortragen, als dass sie entsprechende Vorsorgedispositionen gerade nicht vorgenommen hat. Auch wenn der Kläger dies vorsorglich bestreitet, hat darüber eine Beweisaufnahme nicht zu erfolgen, solange sich weder aus seinem Vorbringen noch aus den Umständen irgendwelche einer Beweisaufnahme zugänglichen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Beklagte habe entsprechende Rücklagen geschaffen. Eine Beweisaufnahme liefe insoweit auf eine bloße unzulässige Ausforschung hinaus. 3. Die durch die Nachforderung entstehenden zusätzliche Belastung der Beklagten ist dieser unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar. Denn mit der Nachforderung wird der Schlussrechnungsbetrag aus der Rechnung vom 12. August 2005 mehr als verdoppelt. Der Kläger zeigt keine Möglichkeiten auf, wonach die Beklagte zur Weitergabe dieser Kosten an ihre Auftraggeberin berechtigt gewesen wäre. Angesichts des Zeitablaufs seit Erbringung der Architektenleistung im Jahre 2005 spricht auch alles dafür, dass jedwede Ansprüche gegen die Generalunternehmerin inzwischen verjährt sind. Dies bedeutet, dass die Beklagte sämtliche Mehrkosten gegenüber der Schlussrechnung vom 12.08.2005 selbst tragen müsste. Dies hätte bei rechtzeitiger umfassender Rechnungslegung durch eine entsprechende Nachberechnung gegenüber dem Generalübernehmer verhindert werden können. Der Kläger trägt nicht vor, dass und warum ihm eine frühere vollständige Rechnungslegung seiner im Jahre 2005 erbrachten Architektenleistungen nicht möglich gewesen sei. II. Ob dem Kläger aus seiner Schlussrechnung vom 12. August 2005 noch eine Restforderung zusteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht von Belang, weil er seine Forderung auf die Schlussrechnung vom 8. September 2010, also auf einen anderen Streitgegenstand, stützt. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO: Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat beachtet entgegen der Auffassung des Klägers die vom Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Architektenrechnungen aufgestellten Grundsätze.