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Urteil

20 U 23/23

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0304.20U23.23.00
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Leitsätze
1. Ein Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers besteht nicht, wenn die Pflegeleistungen durch Angehörige erbracht wurden, die regulär beim Pflegedienst angestellt waren und die Zahlungen auf vertraglicher Grundlage erfolgten. Ein Umgehungsgeschäft liegt in solchen Fällen nicht vor.(Rn.13) 2. Die Vorschrift des § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI verbietet lediglich Verträge mit Angehörigen selbst, nicht aber mit einem Pflegedienst, der Angehörige als Pflegekräfte beschäftigt.(Rn.17) 3. Die Entgeltpflicht des Sozialhilfeträgers bleibt bestehen, wenn die pflegebedürftige Person einen Vertrag mit einem zugelassenen Pflegedienst geschlossen hat, der Angehörige regulär beschäftigt - auch wenn diese überwiegend zur Pflege der Angehörigen eingesetzt werden.(Rn.15) 4. Eine Täuschung über die Identität der Pflegekräfte liegt nicht vor, wenn der Pflegevertrag keine konkreten Angaben zur Person der Pflegekräfte enthält und der Sozialhilfeträger keine vertragliche Bedingung hinsichtlich der Vermeidung von Angehörigenpflege formuliert hat.(Rn.24) 5. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen oder des Pflegevertrags im zeitlichen Zusammenhang mit Prüfmaßnahmen des Sozialhilfeträgers begründet keine Rückschlüsse auf eine Umgehungsabsicht.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 14 O 153/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers besteht nicht, wenn die Pflegeleistungen durch Angehörige erbracht wurden, die regulär beim Pflegedienst angestellt waren und die Zahlungen auf vertraglicher Grundlage erfolgten. Ein Umgehungsgeschäft liegt in solchen Fällen nicht vor.(Rn.13) 2. Die Vorschrift des § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI verbietet lediglich Verträge mit Angehörigen selbst, nicht aber mit einem Pflegedienst, der Angehörige als Pflegekräfte beschäftigt.(Rn.17) 3. Die Entgeltpflicht des Sozialhilfeträgers bleibt bestehen, wenn die pflegebedürftige Person einen Vertrag mit einem zugelassenen Pflegedienst geschlossen hat, der Angehörige regulär beschäftigt - auch wenn diese überwiegend zur Pflege der Angehörigen eingesetzt werden.(Rn.15) 4. Eine Täuschung über die Identität der Pflegekräfte liegt nicht vor, wenn der Pflegevertrag keine konkreten Angaben zur Person der Pflegekräfte enthält und der Sozialhilfeträger keine vertragliche Bedingung hinsichtlich der Vermeidung von Angehörigenpflege formuliert hat.(Rn.24) 5. Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen oder des Pflegevertrags im zeitlichen Zusammenhang mit Prüfmaßnahmen des Sozialhilfeträgers begründet keine Rückschlüsse auf eine Umgehungsabsicht.(Rn.22) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 14 O 153/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger fordert von der Beklagten zu 1), einem ambulanten Pflegedienst, sowie von den Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) die Erstattung von gezahlten Entgelten für in der Zeit von Mai 2012 bis September 2019 erbrachte Pflegeleistungen gegenüber der pflegebedürftigen Frau Lxxx Dxxx (nachfolgend „Hilfeempfängerin“ genannt), wobei die Pflege im Wesentlichen durch deren Töchter, Frau Ixxx Dxxx und Frau Zxxx Gxxx erfolgt war. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Der zwischen der Beklagten zu 1) und der Hilfeempfängerin geschlossene Pflegevertrag sei zwar wirksam, begründe im Ergebnis aber keine Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Pflegeleistungen, da diese von den Töchtern der Hilfeempfängerin erbracht worden seien und somit dem Unentgeltlichkeitsprinzip der Angehörigenpflege im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 64 und 64b Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI unterlägen. Der Umstand, dass die Töchter der Hilfeempfängerin dabei als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) gehandelt hätten, ändere daran nichts. Vielmehr sei die Zwischenschaltung eines Arbeitgebers ein Umgehungsgeschäft mit der Folge der Unwirksamkeit des jeweiligen Anstellungsvertrages. Auch die Bindung des Klägers als Sozialhilfeträger an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber der Hilfeempfängerin erklärten Schuldbeitritt stehe dem nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das am 19.01.2023 verkündete und den Beklagten am 20.01.2023 zugestellte Urteil haben diese mit am 06.02.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 14.03.2023 auch begründet. Sie rügen das Urteil als rechtsirrig, da dem geltend gemachten Kondiktionsanspruch die nach wie vor bestehende Bindungswirkung des Schuldbeitritts entgegenstehe. Zudem existiere, anders als das Landgericht meine, kein Unentgeltlichkeitsprinzip der Angehörigenpflege. Hierfür bestehe weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Rechtsgrundlage, insbesondere folge ein solches Prinzip nicht aus den vom Landgericht zitierten Bestimmungen (§ 64 SGB XII und § 77 SGB XI). Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin zum Az. 14 O 153/21 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte zu 1) geleisteten und hier streitgegenständlichen Vergütung für die Pflege der Hilfeempfängerin nicht besteht. Insbesondere ergibt sich ein dahingehender Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, da die Zahlung sämtlich mit Rechtsgrund erfolgte. Der vom Landgericht angenommene Fall eines Umgehungsgeschäfts liegt in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Anderes lässt sich auch den im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen des Senates (Hinweisbeschluss vom 06.10.2022 und Beschluss vom 10.11.2022 - jeweils 20 U 50/22 -) nicht entnehmen. Vielmehr hat der Senat für den Fall, dass die Pflege durch eine im Anstellungsverhältnis mit dem jeweiligen Pflegedienst stehende Angehörige erbracht wird, entschieden, dass dies dem Bestehen einer Entgeltpflicht des jeweiligen Rechtsträgers für die Leistungen von Sozialhilfe, hier also des Klägers, im Grundsatz nicht entgegensteht (Hinweisbeschluss vom 14.08.2023 und Beschluss vom 18.09.2023 - jeweils 20 U 174/22 -). Sowohl im dortigen Fall als auch im hiesigen Fall war bzw. ist das tragende Argument des Klägers zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs, dass er dem beklagten Pflegeunternehmen für die Pflege der jeweils unstreitig pflegebedürftigen Hilfeempfänger Entgelte bezahlt habe, obgleich die Pflege durch deren Angehörige erbracht worden sei, die nach § 65 SGB XII a.F. und §§ 64, 64a SGB XII nicht entgeltberechtigte Pflegepersonen im Sinne dieser Bestimmungen sein könnten; vielmehr hätten sie als Angehörige die Pflege unentgeltlich zu erbringen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat hingegen entschieden, dass dies nicht gelte, wenn die pflegebedürftige Person einen Vertrag mit einem zugelassenen Pflegedienst abgeschlossen habe, der ein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit dem Angehörigen der pflegebedürftigen Person eingegangen sei (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2017 - L 8 SO 6/13 - juris Rn. 59). Diese Entscheidung lag dem Bundessozialgericht zur Überprüfung vor. Der sodann ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 20.09.2017 - B 8 SO 13/17 B - juris) lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundessozialgericht irgendwelche Schwierigkeiten damit hatte anzuerkennen, dass die dort vom Pflegedienst als Pflegekraft beschäftigte Schwester der pflegebedürftigen Person eine Pflegekraft im Sinne des Gesetzes ist, obwohl die Angehörige der pflegebedürftigen Person vom Pflegedienst hauptsächlich zur Pflege der pflegebedürftigen Person eingesetzt worden war. Dieser Rechtsansicht folgt der Senat, zumal die von dem Kläger außerdem genannte und dem folgend vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nur Verträge mit dem Angehörigen selbst verbietet, nicht aber mit einem Pflegedienst, der Angehörige beschäftigt. Soweit derselbe Spruchkörper des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 19.01.2012 - L 8 SO 27/10 B ER - zuvor noch eine abweichende Rechtsansicht vertreten hat, da in dem Beschluss ausgeführt wird, dass die Schwester der pflegebedürftigen Person als deren Angehörige nicht als Pflegefachkraft im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. tätig werden könne (juris Rn. 39), hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt diese Rechtsansicht offenbar mit der oben zitierten späteren Entscheidung vom 02.02.2017 fallengelassen. Die vom Kläger zur Untermauerung seiner Rechtsansicht zitierten weiteren Entscheidungen, insbesondere des Bundessozialgerichts vom 18.03.1999 - B 3 P 8/98 R - (juris) und des Hessischen Landessozialgerichts vom 30.04.2007 - L 7 SO 14/07 ER - (juris), betreffen keine vergleichbaren Fallkonstellationen. Den Entscheidungen liegt jeweils ein Vertragsschluss der pflegebedürftigen Person mit dem pflegenden Angehörigen zugrunde. Ebenso wenig ist der vom Landgericht aufgegriffene Beschluss des Senats vom 06.10.2022 - 20 U 50/22 - geeignet, die Rechtsauffassung des Klägers zu bestätigen. Denn dort sprachen die konkreten Umstände dafür, dass über die erbrachten Pflegeleistungen kein Vertrag zwischen der pflegebedürftigen Person und dem beklagten Pflegedienst zustande gekommen war. So liegt es hier jedoch nicht. Zwischen den hiesigen Parteien ist es unstreitig, dass die beiden Töchter der Hilfeempfängerin in der hier streitgegenständlichen Zeit regulär bei der Beklagten zu 1) als Pflegekräfte angestellt waren und anders als im vorgenannten Fall auch jeweils über einen eigenen Hausstand verfügten. Nach dem Vortrag der Beklagten wie auch des Klägers waren Frau Gxxx seit dem 05.07.2005 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 15 Stunden (seit Juli 2011) bzw. 24,5 Stunden (seit Juni 2015) für die Beklagte zu 1) tätig gewesen, Frau I. Dxxx seit dem 01.03.2011 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 15 Stunden (seit November 2015) bzw. 20 Stunden (seit Mai 2017). Entsprechendes ergibt sich ebenso aus dem vom Kläger als Anlage K4 vorgelegten Prüfbericht vom 24.09.2021. Darüber hinaus ist unstreitig, dass beide Töchter in der Handzeichenliste der Pflegekräfte des Klägers (Anlage K5) jeweils mit der Berufsangabe „Pflegehelferin“ sowie ihrem Handzeichen „ID“ und „CZ“ angeben sind und dass sie letztere auch in den Leistungsnachweisen verwendet haben. Insbesondere Frau Gxxx war somit bereits vor Zustandekommen des streitgegenständlichen Pflegevertrages bei der Beklagten zu 1) angestellt. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die für eine Umgehung der im Grundsatz unentgeltlichen Pflege durch Angehörige sprechen könnten. Insbesondere der vom Kläger hervorgehobene Anstieg der wöchentlichen Arbeitsstunden der Töchter in den Jahren 2011, 2015 und 2017 wie auch die im Anschluss an die Kündigung des Pflegevertrages zeitnah erfolgte Kündigung von Frau Gxxx rechtfertigen keine andere Sichtweise. Denn aus dem Vortrag der Parteien, zuvörderst aus dem vom Kläger als Anlage K12 übermittelten vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten zu 1) geht hervor, dass die Hilfeempfängerin seit dem 23.05.2005 durch letztere bzw. deren Angestellten versorgt wurde, damals allerdings noch in einem erheblich geringeren Leistungsumfang von ca. 230,- EUR bis 260,- EUR. Nachdem im Juli 2010 eine Erhöhung der häuslichen Versorgung der Hilfeempfängerin erfolgt war, wurden auch die Arbeitsstunden ihrer Töchter im 2011 und 2015 (Frau Gxxx) bzw. 2015 und 2017 (Frau I. Dxxx) erhöht. Letzteres erfolgte aber mit zeitlichem Abstand zu der Erhöhung des Pflegebedarfs, die dem streitgegenständlichen Vertrag zwischen der Hilfeempfängerin und der Beklagten zu 1) vom 01.07.2010 zugrunde lag, so dass der Kläger daraus auch aus diesem Grunde nichts herleiten kann, zumal dies aber ohnehin nichts daran ändert, dass beide Töchter bereits bei der Beklagten zu 1) angestellt waren und dies der Entgeltpflicht des Klägers wie ausgeführt für sich genommen nicht entgegen steht. Hinzu kommt, dass Frau Gxxx sogar bereits zu einem Zeitpunkt für die Beklagte zu 1) tätig war, in dem der Pflegebedarf der Hilfeempfängerin noch weitaus geringer war. Auch aus der unter dem 12.12.2019 erfolgten Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Frau I. Dxxx (Anlage K13) und der zum 31.12.2019 erfolgten Kündigung des Pflegevertrages lässt sich nichts herleiten. Zum einen lässt die gegenteilige Ansicht des Klägers völlig außer Betracht, dass eine Kündigung von Frau Gxxx offenbar bereits ein Jahr zuvor erfolgt war, und zwar im Jahr 2018. Aber auch in Bezug auf Frau I. Dxxx rechtfertigt sich der vom Kläger gezogene Schluss nicht, da die Kündigung ihren Hintergrund gerade darin gehabt haben soll, damit sich diese künftig außerhalb ihrer bisherigen Anstellung um die Hilfeempfängerin kümmern könne und zwar auch vor dem Hintergrund der vom Kläger herbeigeführten Situation aufgrund der erfolgten „Tiefenprüfung“ (vgl. Anlage K12). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Pflegevertrag vom 01.07.2010 (Anlage K1) keine konkreten Angaben dazu enthält, wer die Versorgung der pflegebedürftigen Person durchzuführen hat, so dass der Senat auch nicht erkennen kann, warum die Beklagte zu 1) den Kläger von sich aus darüber hätte unterrichten müssen, dass die Pflege der Hilfeempfängerin - auch und sogar überwiegend - durch die bei ihr angestellten Töchter der Hilfeempfängerin erbracht wird. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) den Kläger auch nicht in rechtserheblicher Weise über die die Hilfeempfängerin pflegenden Pflegekräfte getäuscht. Soweit sich der Kläger auf Erklärungen in den individuellen ambulanten Pflegegesamtplanungen (IAP) beruft, wonach „zwei der sechs Kinder“ die Versorgung der Hilfeempfängerin am Wochenende übernähmen und in der Woche „berufstätig“ seien und „im Schichtdienst“ arbeiten (vgl. etwa IAP vom 15.10.2018 = Anlage K10), ist dies rechtlich nicht beachtlich, weil hiermit keine Aussage dazu getätigt worden war, was die Töchter beruflich machen und ebenso wenig dazu, dass sie bei ihrer Mutter eingesetzt oder auch nicht eingesetzt würden. Zum anderen wäre es Sache des Klägers gewesen, auf eine Vertragsänderung hinzuwirken, wenn er die Entgeltübernahme hätte davon abhängig machen wollen, dass weder die Töchter der pflegebedürftigen Person noch sonstige Angehörige in die Pflege involviert sind. Auch aus diesem Grund folgt aus der vorgenannten Angabe nichts in Bezug auf die Pflichten aus dem Vertrag. 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Gründe ist die gegen den Beklagten zu 2) und gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage damit ebenfalls unbegründet. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Nebenforderung. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.