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Beschluss

20 U 60/21

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0209.20U60.21.00
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Leitsätze
1. Eine Bruchteilsgemeinschaft ist nur in Ausnahmefällen wie der Wohnungseigentümergemeinschaft ein parteifähiger Zusammenschluss. 2. Abweichend von der Rechtsformbezeichnung im Rubrum kann eine andere Rechtsform angenommen werden, etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies scheidet jedoch aus, wenn sich aus den eingereichten notariellen Urkunden ergibt, dass die Beteiligten gerade keine Gesellschaft begründen wollten.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.04.2021, Aktenzeichen 13 O 213/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.421,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bruchteilsgemeinschaft ist nur in Ausnahmefällen wie der Wohnungseigentümergemeinschaft ein parteifähiger Zusammenschluss. 2. Abweichend von der Rechtsformbezeichnung im Rubrum kann eine andere Rechtsform angenommen werden, etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies scheidet jedoch aus, wenn sich aus den eingereichten notariellen Urkunden ergibt, dass die Beteiligten gerade keine Gesellschaft begründen wollten. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.04.2021, Aktenzeichen 13 O 213/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.421,59 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Bruchteilsgemeinschaft Vergütungen für die Erbringung verschiedener Leistungen in Bezug auf ein von den Bruchteilseigentümern gemeinschaftlich genutztes Gartengrundstück. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 50 Abs. 1 ZPO nicht parteifähig sei. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts habe die Klägerin daran festgehalten, dass Beklagte die Bruchteilsgemeinschaft sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung und der weiteren Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das Landgericht sei für sie überraschend zum Ergebnis gekommen, dass es ihr Wille gewesen sei, eine nicht parteifähige Gemeinschaft zu verklagen. Sie habe ausdrücklich Bezug genommen auf die Gründungsunterlagen der Beklagten. Dabei habe sie lediglich die Formulierung in den Gründungsunterlagen zitiert, aber keine rechtliche Bewertung vorgenommen, welche konkrete Organisationsform darin enthalten gewesen sei. Außerdem liege es nahe, die Passivlegitimation in ähnlicher Art und Weise zu bewerten, wie es in der Entscheidung des Kammergerichts zum Aktenzeichen 14 U 70/19 vorgenommen worden sei. Dort sei das Kammergericht hinsichtlich der gleichen Beklagten ohne weiteres davon ausgegangen, dass aufgrund der vorgelegten Gründungsdokumente ein parteifähiger Zusammenschluss der Bruchteilseigentümer entstanden sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des am 29.04.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 13 O 213/18 die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.421,59 € nebst 8 Prozentpunkten auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 € ab dem 01.09.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 71,40 € ab dem 01.09.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 € ab dem 01.10.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 € ab dem 30.10.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 € ab dem 01.12.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 € ab dem 13.12.2017, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.445,42 € ab dem 14.01.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 6.674,91 € ab dem 10.02.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.488,79 € ab dem 01.03.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 47,60 € ab dem 03.03.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.488,79 € ab dem 29.03.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.488,79 € ab dem 30.04.2018, auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.488,79 € ab dem 31.05.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.270,91 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, es sei nicht ausreichend als Klagepartei, auf Urkunden zu verweisen, aus den sich angeblich die beklagte Partei ergebe. Der Senat hat die Klägerin mit Beschluss vom 22.12.2021 (Blatt 48ff. Bd. 2.) auf die Absicht hingewiesen, die Berufung einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der Stellungnahmefrist hat sich der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 26.01.2022 zu den Hinweisen geäußert und seine Ausführungen aus der Berufungsbegründung vertieft. Abweichend zur Berufungsbegründung ist die Klägerin nunmehr der Ansicht, dass sie insbesondere durch ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.09.2020 (Blatt 122ff. Bd. 1) das Rubrum so bezeichnet habe, dass nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Wohnungseigentümergemeinschaft eine Auslegung dahin möglich sei, dass die einzelnen Bruchteilseigentümer beklagt sein sollen. Jedenfalls sei das Rubrum so auszulegen, dass eine möglicherweise bestehende Außen-GbR die Beklagte sein solle. Dass eine solche bestehe, ergebe sich aus der Gemeinschaftsordnung und dem Auftreten der Gesellschaft nach außen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der zweiten Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.04.2021, Aktenzeichen 13 O 213/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. 1. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 26.01.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Insofern verkennt der Klägervertreter, dass das Landgericht mehrfach versucht hat, den tatsächlichen Willen der Klägerin hinsichtlich der beklagten Partei zu ermitteln. Allein für diese Thematik hat das Landgericht am 25.06.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Klägervertreter zwei Monate Stellungnahmefrist gewährt. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 hat das Landgericht einen eindeutigen Hinweis erteilt. In dieser Konstellation hat das Landgericht seiner Hinweispflicht vollständig genügt und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, den Willen der Klägerseite zu ermitteln. Es war dem Landgericht aber nicht gestattet, von Amts wegen die materiell-rechtlich richtige Beklagtenseite frei auszuwählen, da im Zivilprozess der Grundsatz der Parteiherrschaft und der Bindung der Zivilgerichte an den Parteivortrag und die gestellten Anträge gilt. Darüber hinaus liegt hier gerade keine Konstellation vor, in der nur eine wirkliche Beklagte in Betracht kommt, sondern es gab tatsächliche Wahlmöglichkeiten der Klägerin, wen sie verklagen wollte. a) Soweit der Klägervertreter darauf abstellt, dass er mit Schriftsatz vom 17.09.2020 (Blatt 122ff. Bd. 1) das Passivrubrum insofern ergänzt habe, dass beklagt die „B... a… G... d... G... C... S...-C...-S......, ... B... Bruchteilseigentümer gemäß beigefügter Anlage der Bruchteilseigentümer“ sei, so mag diese Bezeichnung im Einklang mit der älteren BGH-Rechtsprechung zur WEG (vgl. BGH NJW 1977, 1686f.) und der Rechtsprechung des 14. Zivilsenates des Kammergerichts (14 U 70/19) isoliert auslegungsfähig gewesen sein. Allerdings steht das Rubrum nicht für sich allein, sondern ist - wie bereits vom Landgericht zutreffend erörtert - in einen Zusammenhang mit den schriftsätzlichen Ausführungen im gleichen Schriftsatz sowie den Erklärungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 zu stellen. So hat der Klägervertreter im Schriftsatz vom 17.09.2020 auf Seite 2 zur Erläuterung des von ihm verwendeten Rubrums ausdrücklich angegeben, dass auf Seiten der Beklagten eine von der Hausverwaltung vertretene Bruchteilsgemeinschaft beteiligt sei. Dann folgen ausführliche Ausführungen zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung und der Bestellung einer Verwalterin. Insofern lässt sich dem Schriftsatz gerade nicht der Wille entnehmen, alle Bruchteilseigentümer zu verklagen. Allenfalls ließe sich dem Schriftsatz entnehmen, dass, wie nunmehr auch hilfsweise ausdrücklich geltend gemacht, eine rechtsfähige Personengesellschaft mit den einzelnen Bruchteilseigentümern als Gesellschaftern beklagt sein soll. Ausweislich des Protokolls vom 29.04.2021 hat das Landgericht erneut und ausdrücklich die Thematik mit der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erörtert. Insofern mag es auch sein, dass der Klägervertreter isoliert das Rubrum so bezeichnet hat, wie es in dem Verfahren des 14. Zivilsenates des Kammergerichts (14 U 70/19) ursprünglich erfolgt war, aber seinen tatsächlichen Ausführungen im Schriftsatz, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wiesen auf einen anderen Parteiwillen hin. b) Soweit die Klägerin hilfsweise vorträgt, dass Vertragspartnerin und damit Beklagte eine Außen-GbR sei, so führen die Darlegungen im letzten Schriftsatz nicht dazu, dass der Senat die Rechtslage nunmehr anders einschätzt. Es ist geradezu das Wesen einer Gemeinschaftsordnung, dass sie über die bloße Innehabung des Rechts hinausgeht. Ferner ist offensichtlich, dass eine Bruchteilseigentümergemeinschaft in irgendeiner Form verwaltet werden muss, was auch in § 744 BGB festgehalten ist. Folgte man der Argumentation der Klägerseite, bestünde nahezu zwangsläufig bei jeder Bruchteilsgemeinschaft gleichzeitig eine Außen-GbR. Nach der Systematik des BGB ist dies aber nicht vom Gesetzgeber gewollt. Aus diesem Grund gilt auch, dass das Vorliegen einer Außen-GbR vom Gläubiger dargelegt und ggf. bewiesen werden muss (vgl. BeckOK BGB/Schöne, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 705 Rn. 141). D.h. es müssten Umstände hinzutreten, die nach dem objektiven Empfängerhorizont den eindeutigen Rückschluss zuließen, dass die Bruchteilseigentümer eine Gesellschaft zur Verwaltung des Eigentums gegründet haben, die in dieser Funktion nach außen hin tätig wurde. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, lässt sich dies der notariell beurkundeten Gemeinschaftsordnung vom 09.10.2013 (Anlage K10, im Folgenden abgekürzt als GO) nicht entnehmen. Die Bruchteilsgemeinschaft kann die Verwaltung im Rahmen einer selbst gesetzten korporativen Verfassung etwa einer Gemeinschaftsordnung wahrnehmen (vgl. BeckOK BGB/Gehrlein, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 744 Rn. 3 m.w.N.). Der Umstand, dass nach § 2 Abs. 4 GO eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden und jeder Bruchteilseigentümer monatlich einen angemessenen Vorschuss an den Verwalter zahlen soll, entspricht den gesetzlichen Möglichkeiten, die die §§ 741ff. BGB bieten. Denn insofern ist es den Bruchteilsinhabern gem. §§ 744, 745 BGB möglich, die Verwaltung auf einen Teilhaber oder einen Dritten zu übertragen (vgl. BGH NJW 1983, 449, 450). Zum Umfang der Verwaltung gehören alle Maßnahmen rechtlicher oder tatsächlicher Art, welche die Erhaltung, Veränderung oder Verwendung des gemeinschaftlichen Gegenstandes betreffen (vgl. BeckOK BGB/Gehrlein, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 744 Rn. 2). Ein Kernbereich dieser Maßnahmen sind alle Erhaltungsmaßnahmen, wie bereits § 744 Abs. 2 BGB zeigt. Hierfür könnte sogar der einzelne Bruchteilsinhaber Vorschüsse für notwendige Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 19.12..2002 – 1 U 100/01 –, Rn. 22, juris), so dass erst recht eine entsprechende Rücklage im Rahmen der Gesamtverwaltung gebildet werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters besagt § 8 GO nicht, dass der von den Bruchteilseigentümern bestellte Verwalter eine Gesellschaft vertreten soll. Vielmehr wird dort wörtlich aufgeführt, dass er die einzelnen Bruchteilseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe rechtsgeschäftlich vertreten darf und diese Vollmacht im Außenverhältnis uneingeschränkt ist. Das bedeutet aber, dass der Verwalter jeden Bruchteilseigentümer separat vertritt. Auch dies ist ohne weiteres im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft zulässig (vgl. BeckOGK/Fehrenbacher, 01.11.2021, BGB § 744 Rn. 15). Besonders deutlich wird das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft durch die Regelung in § 4 GO. Dort wird entsprechend der Gesetzeslage statuiert, dass die Bruchteilseigentümer entsprechend ihrer Anteile die Kosten der Verwaltung und Erhaltung zu tragen haben und der Verwalter insofern für jeden einzelnen Bruchteilseigentümer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Einzelabrechnung vornehmen muss. Schließlich lässt sich keine Rechtsscheinhaftung nach den Grundsätzen der sog. Scheingesellschaft annehmen, da es entsprechend den vorherigen Ausführungen bei einer Bruchteilsgemeinschaft gerade nicht die Erwartung des Rechtsverkehrs geben kann, dass sämtliche Bruchteilsinhaber im Rahmen einer GbR das gemeinschaftliche Recht verwalten. Die Haftung einer Scheingesellschaft würde aber auf den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht beruhen und damit die Setzung eines Rechtsscheins und eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1978 – VI ZR 264/76 –, BGHZ 70, 247-252, Rn. 9). c) Der Senat sieht im hiesigen Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes. Insofern verwundern hier eher die Ausführungen des Klägervertreters, wonach es mittelständischen Unternehmern nicht zuzumuten sei, vor Vertragsschluss eine gründliche Hintergrundrecherche der Vertragspartner vorzunehmen. Im Rahmen der Privatautonomie liegt es von jeher im Sinne jeder natürlichen und juristischen Person, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ihre Interessen umfassend und sorgfältig wahrzunehmen. Gerade von einem Kaufmann ist zu erwarten, dass er versucht, vor einem Vertragsschluss mögliche Risiken zu minimieren, indem er zugängliche Erkenntnismöglichkeiten nutzt. Hierfür wurden diverse öffentlich zugängliche Informationsquellen, wie das Grundbuch oder das Handelsregister, geschaffen. In der heutigen Zeit mit umfassenden Recherchemöglichkeiten im Internet dürfte sich die Informationsbeschaffung auch deutlich weniger aufwändig gestalten, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Vor allem die Klärung, wer Vertragspartner ist und ob die auftretenden natürlichen Personen vertretungsbefugt sind, ist eine Alltagsaufgabe für jeden Kaufmann, der länger laufende Verträge mit nicht nur unerheblichen Werten abschließt. Insbesondere wenn der Vertragspartner mit einer im Geschäftsverkehr üblichen Bezeichnung auftritt, wie dies hier der Fall war, dürfte im Eigeninteresse eine vertiefte Prüfung angezeigt sein. So lautete die Bezeichnung im Dienstleistungsvertrag (Anlage K1, Blatt 22 Bd. 1) „B... a… G... d... G... C...“. Diese wurde wiederum vertreten von einer GmbH. Die Vertragslaufzeit sollte jeweils für ein Jahr laufen (Ziff. 13) und monatliche Kosten von über 1.100,00 € (Ziff. 10) auslösen. Dass es in einer solchen Konstellation dem Klägervertreter schwer fällt, aus einem im Vorfeld nicht sorgfältig geprüften Vertrag Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, ist nicht verwunderlich, aber keine Frage des effektiven Rechtsschutzes, sondern eines zumindest fahrlässigen Umgangs der Klägerin mit den eigenen Interessen im Rahmen des Vertragsschlusses. Allerdings hätten hier durchaus zivilrechtlich und zivilprozessual aussichtsreichere Vorgehensweisen bestanden. Es ist aber nicht Sache des Senates, eine Rechtsberatung der Klägerseite vorzunehmen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 analog, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt und ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung.