OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 U 29/19

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0610.20U29.19.00
1mal zitiert
2Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auf die Möglichkeit einer erneuten Prüfung der Durchgängigkeit eines Eileiters nach einer Myomentfernung muss der behandelnde Arzt nicht im Rahmen der therapeutischen Aufklärung hinweisen, wenn zum einen die erneute Eileiterprüfung im Anschluss an die Operation nicht zur Sicherung des Erfolges der Myomentfernung erforderlich war und zum anderen die Patientin bereits darüber informiert worden war, dass bei der intraoperativ durchgeführten Eileiterprüfung keine Durchgängigkeit festgestellt werden konnte. 2. Bei der Schätzung des Schmerzensgeldbetrages (hier: 18.000 € wegen eines groben Operationsfehlers durch Belassen eines Drainageschlauchs im Abdomen) handelt es sich nicht um eine Addition einzelner „Berechnungsfaktoren“, sondern um eine Gesamtwürdigung aller für eine billige Entschädigung in Betracht zu ziehenden Umstände. 3. Eine Haftung des Arztes ist aber ausgeschlossen, soweit der Schaden auch ohne die fehlerhafte Behandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wäre, weil ihm dann der Schaden nicht zuzurechnen ist. 4. Steht fest, dass die Klägerin wegen fehlender Eileiterdurchgängigkeit auch ohne den groben Behandlungsfehler (hier. Belassung einer Drainage im Abdomen) unfruchtbar gewesen wäre, ist die Unfruchtbarkeit nicht wegen Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. 5. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.Der Antrag auf persönliche Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Ehemannes ersetzt den erforderlichen Vortrag nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 5 O 106/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 90.405,45 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Möglichkeit einer erneuten Prüfung der Durchgängigkeit eines Eileiters nach einer Myomentfernung muss der behandelnde Arzt nicht im Rahmen der therapeutischen Aufklärung hinweisen, wenn zum einen die erneute Eileiterprüfung im Anschluss an die Operation nicht zur Sicherung des Erfolges der Myomentfernung erforderlich war und zum anderen die Patientin bereits darüber informiert worden war, dass bei der intraoperativ durchgeführten Eileiterprüfung keine Durchgängigkeit festgestellt werden konnte. 2. Bei der Schätzung des Schmerzensgeldbetrages (hier: 18.000 € wegen eines groben Operationsfehlers durch Belassen eines Drainageschlauchs im Abdomen) handelt es sich nicht um eine Addition einzelner „Berechnungsfaktoren“, sondern um eine Gesamtwürdigung aller für eine billige Entschädigung in Betracht zu ziehenden Umstände. 3. Eine Haftung des Arztes ist aber ausgeschlossen, soweit der Schaden auch ohne die fehlerhafte Behandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wäre, weil ihm dann der Schaden nicht zuzurechnen ist. 4. Steht fest, dass die Klägerin wegen fehlender Eileiterdurchgängigkeit auch ohne den groben Behandlungsfehler (hier. Belassung einer Drainage im Abdomen) unfruchtbar gewesen wäre, ist die Unfruchtbarkeit nicht wegen Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. 5. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.Der Antrag auf persönliche Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Ehemannes ersetzt den erforderlichen Vortrag nicht. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 5 O 106/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 90.405,45 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der gynäkologischen Behandlung im A ... -V ... -K ... zwischen dem 22. Juli 2011 und dem 1. August 2011. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 105.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) seit Klagezustellung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 39.130,59 Euro hebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) seit Klagezustellung zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 22.07. bis 01.08.2011 sowie am 06.09.2011 durch die Beklagte entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines gynäkologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L ..., Chefarzt der Frauenklinik im A ... -K ... H ..., nebst drei Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen im Termin teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18.000,35 EUR immateriellen und materiellen Schadensersatz zu zahlen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch das fehlerhafte Belassen eines ca. 40 cm langen Teilstückes einer Robinson-Drainage im Bauchraum entstanden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat das Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Außer dem grob fehlerhaft nur unvollständig entfernten Drainageschlauch sei die Behandlung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht fehlerhaft gewesen, insbesondere nicht das Unterlassen einer nochmaligen Überprüfung der Eileiter nach der Myomenukleation; die Beklagte habe diesbezüglich auch nicht fehlerhaft eine Sicherungsaufklärung unterlassen. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers sei ein Schmerzensgeld von 18.000,00 EUR angemessen, insofern seien drei Folgeoperationen, Adhäsionen und Schmerzen der Klägerin während einer Dauer von 647 Tagen (ab Mai 2012 allerdings nur in geringem Maße) zu berücksichtigen. Die bereits vor dem streitgegenständlichen Eingriff bestehende Unfruchtbarkeit sei dagegen mangels Kausalität nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen seien auch eine von der Klägerin geltend gemachte schwere depressive Verstimmung, familiäre Unstimmigkeiten, Nachteile im Berufsleben und im Freizeitbereich und ein Vertrauensverlust zu Ärzten, hierzu fehle es bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag. Als materieller Schadensersatz sei nur ein Haushaltsführungsschaden von 50% bis Ende Mai 2012 plausibel und dafür 3.975,76 EUR zuzubilligen, danach seien durch Behandlungsfehler mitverursachte erhebliche Schmerzen nicht ersichtlich. Sonstige materielle Schäden seien nur in Höhe von 764,59 EUR sowie einer Fahrtkostenpauschale von 300,00 EUR ersatzfähig, insbesondere beruhten die geltend gemachten Kosten für zwei Kinderwunschbehandlungen nicht auf dem Behandlungsfehler. Ein vorprozessuale Zahlung des Haftpflichtversicherers der Beklagten von 5.000,00 EUR hat das Landgericht auf die Schmerzensgeldforderung angerechnet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die sie auch rechtzeitig begründet hat. Mit der Berufung begehrt sie weiteren immateriellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 75.000,00 EUR sowie weiteren materiellen Schadensersatz für Kosten der Kinderwunschbehandlung und weitere Haushaltsführungsschäden in Höhe von insgesamt 8.405,45 EUR, im Übrigen greift sie die Entscheidung ausdrücklich nicht an. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Landgericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Unterlassen einer Überprüfung der Eileiter der Klägerin im Anschluss an die Entfernung der Myome behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Myomentfernung wegen eines Kinderwunsches der Klägerin erfolgte, die Beklagte als einer auf Kinderwunsch spezialisierten Klinik hätte daher nach der Operation die Durchgängigkeit der Eileiter prüfen oder dies der Klägerin zumindest vorschlagen müssen. Die Durchlässigkeit sei aber erst bei den Operationen im Juni 2013 wiederhergestellt worden, die zwischenzeitliche Undurchlässigkeit sei mitursächlich für ihre Unfruchtbarkeit gewesen. Auch seien die infolge des grob fehlerhaft im Körper belassenen Drainageschlauches verursachten Verwachsungen und Verklebungen im Gebärmutterraum geeignet gewesen, eine Mitursache für die fehlende Gebärfähigkeit der Klägerin zu sein. Das Landgericht habe zu Unrecht die Unfruchtbarkeit nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, hierfür seien zumindest 60.000,00 EUR angemessen. Das Landgericht hätte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch berücksichtigen müssen, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler handelte, hierfür sei ein Betrag von 5.000,00 EUR angemessen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die schwere depressive Verstimmung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, für welche die – auf der grob fehlerhaften Behandlung beruhenden – zweijährigen Schmerzen der Klägerin im Bauchraum und die Ungewissheit über deren Ursache zumindest mitursächlich gewesen seien. Auf unzureichenden Vortrag hätte das Landgericht die Klägerin hinweisen müssen, es werde nunmehr ausdrücklich ein psychologisches Gutachten hierzu beantragt, ferner werde die Beklagte umgehend Belege für erfolgte therapeutische Gespräche nachreichen. Für die schweren depressiven Verstimmungen sei das Schmerzensgeld um weitere 10.000,00 EUR zu erhöhen. Ferner sei der Klägerin weiterer materieller Schaden in Höhe von 3.180,45 EUR für weitere Kinderwunschbehandlungen zu ersetzen, die Folge der durch die Behandlungsfehler mitverursachten Gebärunfähigkeit seien. Schließlich sei der Klägerin weiterer Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.225,00 EUR zuzusprechen, denn auch in der Zeit vom 1.6.2012 bis zur Herausnahme des Drainageschlauches am 29.4.2013 sei sie zu 50% in ihrer Haushaltführung eingeschränkt gewesen, sie sei bis zum 23.6.2013 krankgeschrieben gewesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.01.2019 zum Aktenzeichen 5 O 106/14 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie einen weiteren Betrag an Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) seit dem 08.07.2014 zu zahlen; 2. an sie einen weiteren Betrag an materiellem Schadenssatz in Höhe von 8.405,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) seit dem 08.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klägerin weitergehende Ansprüche geltend macht. Die Beklagte hat ferner Anschlussberufung eingelegt, mit der sie eine Herabsetzung des zugesprochenen Schmerzensgeldes um 7.000,00 EUR begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Operationen vom 06.06.2013 und 11.06.2013 in das Schmerzensgeld mit einbezogen, obwohl der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass diese Operationen nichts mit der fehlerhaften Drainage zu tun hatten. Die Beklagte beantragt, auf ihre Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.01.2019 zum Aktenzeichen 5 O 106/14 im Urteilsspruch zu 1. insoweit aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung eines über 11.000,35 EUR nebst anteiligen Zinsen seit 08.07.2014 hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 20.04.2020 verwiesen, zu der die Klägerin keine Stellungnahme abgegeben hat. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei kann die umstrittene Frage offenbleiben, ob bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat (vgl. Nachw. bei Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 524 ZPO, Rn. 44), da die Anschlussberufung hier den Streitwert nur geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 ZPO erhöht hat und die Klägerin daher die Kosten nach beiden Auffassungen vollständig zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen.