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Urteil

20 U 90/13

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1212.20U90.13.00
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Leitsätze
1. In Fällen einer nur relativen Operationsindikation (hier: Facialis-Re-Enervierung mit einer Erfolgswahrscheinlichkeit von 60% und der Gefahr einer Ertaubung des alleine noch hörenden Ohres), muss mit der Patientin ausführlichst und differenziert besprochen werden, ob sie sich tatsächlich operieren lässt. Geschieht das nicht, ist eine Aufklärungspflichtverletzung des Arztes anzunehmen.(Rn.21) 2. Von einer hypothetischen Einwilligung der Patientin kann nicht ausgegangen werden, wenn sie bei korrekter Darstellung des Risikopotentials gegenüber den Erfolgsaussichten eines Eingriffs naheliegender Weise ins Grübeln gekommen wäre, ob sie sich dem Eingriff tatsächlich unterzieht.(Rn.23) 3. Für den Beginn der Verjährung bei Verletzung der Aufklärungspflicht über eine nur relative Operationsindikation ist die Kenntnis der Patientin von der mangelnden Dringlichkeit der Operation, der Behandlungsalternative des Abwartens sowie der Notwendigkeit, ärztlicherseits mit ihr eine Risikoabwägung in ausführlichster Diskussion zu treffen, notwendig.(Rn.24) 4. Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, bei der Patientin nach der Operation nicht täglich eine Hörschwellenkurve abzuleiten, wenn bei ihr mit einem erhöhten Ertaubungsrisiko zu rechnen ist und die Erstableitung postoperativ ein unverändert funktionierendes Innenohr gezeigt hat.(Rn.26) 5. Für die Abgeltung einer auf dem groben Behandlungsfehler beruhenden Ertaubung des letzthörenden Ohres sowie der aufklärungsfehlerhaft durchgeführten Operation zur Re-Enervierung des Facialis-Nervs (Dauer: ca. vier Stunden) ist bei vorbestehender schwerer Unfallverletzung ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000,00 € angemessen, weil die im Altersbereich Ende 40 befindliche Patientin nur noch über Cochlea-Implantate am Leben teilnehmen kann. Den haftenden Ärzten und dem Krankenhaus ist es aber nicht zuzurechnen, dass die Betroffene bereits durch den schweren Unfall mit Schädelbruch, Schädel-Hirn-Trauma, Ertaubung eines Ohrs etc. und seine Folgen (hier: Verlust des Arbeitsplatzes) erheblich eingeschränkt war, ihr Leben wie vor dem Unfall weiter zu führen.(Rn.29)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.3.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 36 O 224/08 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert: i. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2008 zu zahlen. ii. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen Schäden und alle weiteren materiellen, mit Ausnahme der auf den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma “P... ” zurückzuführenden, Schäden zu ersetzen, die aus der Operation am 7.8.2002 sowie der Nachbehandlung bis zum 12.8.2002 bei dem Beklagten beruhen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 % zu tragen. Der Beklagte hat 24% der Kosten des Streithelfers zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen einer nur relativen Operationsindikation (hier: Facialis-Re-Enervierung mit einer Erfolgswahrscheinlichkeit von 60% und der Gefahr einer Ertaubung des alleine noch hörenden Ohres), muss mit der Patientin ausführlichst und differenziert besprochen werden, ob sie sich tatsächlich operieren lässt. Geschieht das nicht, ist eine Aufklärungspflichtverletzung des Arztes anzunehmen.(Rn.21) 2. Von einer hypothetischen Einwilligung der Patientin kann nicht ausgegangen werden, wenn sie bei korrekter Darstellung des Risikopotentials gegenüber den Erfolgsaussichten eines Eingriffs naheliegender Weise ins Grübeln gekommen wäre, ob sie sich dem Eingriff tatsächlich unterzieht.(Rn.23) 3. Für den Beginn der Verjährung bei Verletzung der Aufklärungspflicht über eine nur relative Operationsindikation ist die Kenntnis der Patientin von der mangelnden Dringlichkeit der Operation, der Behandlungsalternative des Abwartens sowie der Notwendigkeit, ärztlicherseits mit ihr eine Risikoabwägung in ausführlichster Diskussion zu treffen, notwendig.(Rn.24) 4. Es stellt einen groben Behandlungsfehler dar, bei der Patientin nach der Operation nicht täglich eine Hörschwellenkurve abzuleiten, wenn bei ihr mit einem erhöhten Ertaubungsrisiko zu rechnen ist und die Erstableitung postoperativ ein unverändert funktionierendes Innenohr gezeigt hat.(Rn.26) 5. Für die Abgeltung einer auf dem groben Behandlungsfehler beruhenden Ertaubung des letzthörenden Ohres sowie der aufklärungsfehlerhaft durchgeführten Operation zur Re-Enervierung des Facialis-Nervs (Dauer: ca. vier Stunden) ist bei vorbestehender schwerer Unfallverletzung ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000,00 € angemessen, weil die im Altersbereich Ende 40 befindliche Patientin nur noch über Cochlea-Implantate am Leben teilnehmen kann. Den haftenden Ärzten und dem Krankenhaus ist es aber nicht zuzurechnen, dass die Betroffene bereits durch den schweren Unfall mit Schädelbruch, Schädel-Hirn-Trauma, Ertaubung eines Ohrs etc. und seine Folgen (hier: Verlust des Arbeitsplatzes) erheblich eingeschränkt war, ihr Leben wie vor dem Unfall weiter zu führen.(Rn.29) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.3.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 36 O 224/08 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert: i. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.9.2008 zu zahlen. ii. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen Schäden und alle weiteren materiellen, mit Ausnahme der auf den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma “P... ” zurückzuführenden, Schäden zu ersetzen, die aus der Operation am 7.8.2002 sowie der Nachbehandlung bis zum 12.8.2002 bei dem Beklagten beruhen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 % zu tragen. Der Beklagte hat 24% der Kosten des Streithelfers zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die Klägerin verunfallte am 23.7.2002 als Beifahrerin eines von ihrer Tochter gesteuerten Jeeps, als diesem ein (unbekannt gebliebener) LKW entgegenkam, in der Türkei und wurde schwer verletzt. Am 2.8.2002 wurde sie nach stationärer Behandlung in A... vom ADAC per Krankenflug-Transport zurückbegleitet und stellte sich bei dem von dem Beklagten getragenen Unfallkrankenhaus M... vor. Bei ihr war drei Tage nach dem Unfall eine Facialisparese links aufgefallen. Die Ärzte der Beklagten stellten wegen der vermuteten Nervdurchtrennung eine Operationsdiagnose; die Klägerin wurde über Risiken aufgeklärt, ob sie über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, ist unklar. Die Klägerin war unfallbedingt wegen Felsenbeinbruchs rechts faktisch ertaubt; die Operation des Facialis links trug ein Ertaubungsrisiko am noch hörenden linken Ohr mit sich. Die Klägerin wurde am 6.8.2002 operiert, hierzu existiert ein langer OP-Bericht in den Unterlagen des Beklagten, dem nachbehandelnden H... -Klinikum ist ein wesentlich kürzerer OP-Bericht übermittelt worden. Der kurze OP-Bericht wurde unstreitig nach der elektronischen Datenführung noch im August 2002 gelöscht. Die Nachbehandlung fand ab dem 20.9.2002 statt. Am 7.8.2002 wurde postoperativ eine Hörprüfung per Hörschwellenkurve erstellt, die die gleichen Werte wie die präoperative Kurve zeigte. Die Klägerin konnte postoperativ aufgrund der Verbände nicht hören und musste ausweislich der Pflegeberichte mit ihrer Umgebung schriftlich verkehren. Am 12.8. wurde festgestellt, dass die Knochenleitung gesunken war, was bedeutet, dass das Innenohrhörvermögen sich verschlechtert hatte. Am 13.8.2002 wurde die Klägerin erneut operiert; auch zu dieser Operation existiert eine Langfassung aus den Patientenunterlagen des Beklagten sowie eine Kurzfassung, die an den Nachbehandler übermittelt wurde. Die jeweiligen Lang- und Kurzfassungen sind unstreitig inhaltlich erheblich abweichend. Die Klägerin verlangt Verdienstausfallschaden, Fahrtkosten für die Anpassung ihrer Cochlea-Implantate, ein Schmerzensgeld von mind. 60.000 EUR, einen Feststeller für Zukunftsschäden und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat nach ausführlicher Beweisaufnahme jeweils die Langfassungen als die beachtliche Dokumentation zugrunde gelegt. Sachverständig beraten durch einen HNO- und einen neurologischen Sachverständigen hat das Landgericht keine Fehler bei der Operationsdurchführung gesehen, allerdings Fehler bei der Nachbetreuung, weil nicht täglich Hörprüfungen geschehen sind. Diese seien aber nicht grob, weswegen ein Kausalitätsnachweis für den eingetretenen Schaden (Ertaubung links) nicht nachweisbar sei. Zudem sei zwar zu unterstellen, dass sie über das Ertaubungsrisiko nicht zureichend aufgeklärt wurde, aber dieser Anspruch sei verjährt. Eine Alternativaufklärungspflicht habe nicht bestanden. Dem tritt die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, entgegen. Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 10.11.2016 hat sie eine Änderung des Feststellers dahin beantragt, dass das Wort “zukünftige” durch “weitere” ersetzt wird, und dies damit begründet, dass sie bei Klageeinreichung von einer zeitnahen Entscheidung ausgegangen sei, nun aber während des Prozesses weitere bezifferbare Schäden bei grundsätzlich weiter bestehender Schadensentwicklung entstanden seien. Sie wirft den Ärzten des Beklagten vor, über Operationsrisiken nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Eine Alternativaufklärung sei geboten gewesen, aber nicht erfolgt. Bei Risikokenntnis hätte sie sich weiteren Rat eingeholt. Die Operation vom 7.8.2002 sei weder sofort nötig noch absolut indiziert gewesen und fehlerhaft durchgeführt worden. Bei ihr habe eine Spätparese vorgelegen, was fehlerhaft nicht erkannt worden sei. Ansprüche seien nicht verjährt. Die Korrektur der Operationsberichte führe zur Beweislastumkehr. Das Unterlassen der postoperativen Hörprüfung sei grob fehlerhaft. Der Beklagte beantragt Berufungszurückweisung und verteidigt das Urteil. Er widerspricht der beantragten Antragsänderung im Feststeller, da es sich dabei um eine Klageerweiterung handele. Er behauptet, die Operation sei nicht allein wegen der Facialisparese erfolgt, sondern auch wegen des Hirnwasseraustritts. Als solche sei sie alternativlos gewesen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. G... und dessen mündliche Anhörung sowie die Beiziehung der Rentenakten und der Schwerbeschädigten-Akte. Hinsichtlich des Inhaltes des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf die Akten Bezug genommen. II. Die Berufung hat zum Teil Erfolg, weil die Klage zum Teil begründet ist. Hinsichtlich des überwiegenden Teils des geltend gemachten materiellen Schadens bzw. materiellen Feststellers ist die Klage allerdings unbegründet, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war. I. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld aus § 253 Abs. 2 BGB iVm § 280 BGB des Heilbehandlungsvertrages bzw. §§ 823, 831 BGB in Höhe von 30.000 € zu. Denn den Ärzten des Beklagten sind Alternativaufklärungsfehler vor der Operation am 7.8.2002 (1.) sowie grobe Behandlungsfehler bei der postoperativen Überwachung (2.) anzulasten. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Senat nach intensiver und kritischer Durchsicht aller in diesem Verfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahmen der Ansicht, dass die Klägerin hier nicht ausreichend über die Behandlungsalternative, dass wegen der Risikoabwägung mit der Operation noch zugewartet werden könnte, aufgeklärt worden ist. a. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass das Nichtdurchführen eines Eingriffs niemals eine aufklärungsbedürftige Behandlungsalternative darstelle, ist dies in dieser Absolutheit nicht korrekt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Indikation zur Facialis-Reenervierung keinesfalls absolut war, insbesondere weil die Erfolgsaussicht der Facialis-Reenervierung bei nur 60 % lag (40 % Fehlschlagsquote, Hauptgutachten M... S. 17), und dazu die Gefahr der Ertaubung des alleine noch hörenden Ohres gegeben war, die durch Cochlea-Implantat keineswegs voll auszugleichen ist, hätte viel differenzierter mit der Klägerin besprochen werden müssen, ob sie sich tatsächlich operieren lässt. Das ist im übrigen auch die deutlich erklärte Auffassung des HNO-Sachverständigen Dr. M... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.10.2010 S. 8, sowie Hauptgutachten S. 18. Dass eine derartige Aufklärung erfolgte, ist von Beklagtenseite noch nicht einmal vorgetragen und kann auch nicht – wie erstinstanzlich versucht – über einen Diagnoseirrtum beseitigt werden: die Ärzte des Beklagten mussten nach Auffassung aller (!) mit diesem Fall gutachterlich beschäftigen HNO-Ärzte unabhängig davon, ob hier eine Sofort- oder Spätparese vorlag, eine entsprechende Abwägung vornehmen; der neurologische Sachverständige hielt bei Spätparese – wovon die Ärzte des Beklagten allerdings nicht ausgingen - eine Operation sogar für gar nicht indiziert! b. Soweit der Beklagte nach der Erörterung vor dem Senat darauf abgestellt hat, Schwerpunkt des Eingriffs sei nicht die – erstinstanzlich allerdings intensiv ohne ersichtliche “Gegenrede” des Beklagten einer Beweisaufnahme unterzogene – Frage der Facialisparese gewesen, sondern der nachgewiesene Liquoraustritt aus dem Ohr, darf der Senat darauf hinweisen, dass der HNO-Sachverständige M... deutlich gemacht hat, dass sich 95 % aller Liquorfisteln innerhalb einer Woche spontan schließen, so dass auch daraus keine absolute Operationsindikation zum 7.8.2002 abgeleitet werden kann (Anhörung M... vor dem Landgericht vom 9.11.2010, Bl. 42/Bd. II). Zudem darf der Senat darauf hinweisen, dass eben dieser Sachverständige (Ergänzungsgutachten 19.10.2010, S. 3, Hauptgutachten S. 7) aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten (!) entnommen hat, dass als Operationsindikation von Seiten des Beklagten die Nervfunktion und gerade nicht der Liquoraustritt angegeben wurde. c. Soweit der Beklagte hypothetische Einwilligung eingewandt hat, kann der Senat das bereits objektiv nicht erkennen: Die Operation war entgegen der bis heute andauernden Darstellung des Beklagten nach Auffassung aller begutachtenden Fachärzte nicht eilig. Dass ein Patient bei korrekter Darstellung des Risikopotentials gegenüber den Erfolgsaussichten ins Grübeln kommt, ob er/sie sich diesem Eingriff tatsächlich unterzieht, liegt für den Senat auf der Hand. Dass bei der Klägerin irgendwelche anderen Überlegungen den offensichtlichen Entscheidungskonflikt entfallen ließen, hat der Beklagte nicht dargetan. d. Verjährung steht für Ansprüche aus diesem Aufklärungsfehler nicht im Raum; denn dass die Klägerin vor der Beweisaufnahme im hiesigen Rechtsstreit schon Kenntnis davon hatte, dass die Operation nicht dringlich war, die Behandlungsalternative des Abwartens bestand und man mit ihr die Risikoabwägung in ausführlichster Diskussion hätte treffen müssen, ist nicht dargetan. e. Allerdings hat der Sachverständige M... ausgeführt, dass es nicht mit Sicherheit auszuschließen sei, dass die Ertaubung nicht doch späte Unfallfolge ist (Anhörung vom 9.11.2010, Bl. 44, Bd. II). Daher kann für die Bemessung des Schmerzensgeldes aus diesem Fehler “nur” die Tatsache der Operation an sich mit ihren Beeinträchtigungen (sie dauerte 4 h, der Klägerin ging es danach ausweislich der Pflegeberichte schlecht, sie hatte erhebliche Schmerzen) berücksichtigt werden. Schon die Folgeoperation kann insoweit nicht mehr zugerechnet werden, weil diese im wesentlichen deshalb erfolgte, weil (weiter) Hirnflüssigkeit austrat. Die Ertaubung links und die darauf beruhenden immateriellen Beeinträchtigungen können dagegen über den Aufklärungsfehler nicht zugerechnet werden. 2a. Zudem ist der Senat nach nochmaliger Auswertung der Aussagen des Sachverständigen Dr. M... anders als das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass es einen groben Befunderhebungsfehler darstellt, nach dem 7.8. bis zum 12.8. keine Hörschwellenkurve am operierten Ohr abzuleiten. Dabei ist es für die Wertung des Senats im Ergebnis unerheblich, ob entgegen der Auswertung der Patientenunterlagen durch den Sachverständigen die Ärzte des Beklagten doch – wie der Beklagte zweitinstanzlich nunmehr behauptet - zwischenzeitlich am 8.8., 10.8. und 13.8. (Bl. 52/Bd. IV) Knochenleitungsprüfungen per Stimmgabel durchgeführt haben. Denn nach Auffassung des Senats ist es in der konkreten Situation der Klägerin, bei der die Ärzte des Beklagten aufgrund des intraoperativen Befundes, wie er im langen Operationsberichts dargelegt ist, nach den Ausführungen des Sachverständigen M... mit einem erhöhten Ertaubungsrisiko links rechnen müssen, schlechthin unverständlich, nicht täglich eine ordnungsgemäße Hörschwellenkurve abzuleiten, nachdem die Erstableitung postoperativ ein unverändert funktionierendes Innenohr gezeigt hatte. Die Stimmgabelprüfung ergänzt die Kurve lediglich (M..., Ergänzungsgutachten vom 19.10.2010, S. 2). b. Zwar hat der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage des Landgerichts in der Anhörung am 27.11.2012 (Bl. 151f. Bd. III d.A.) ausgeführt, er selber hätte dies zwar in vergleichbarer Situation für jeden Tag angeordnet, könne das Unterlassen aber nicht als völlig unverständlich (gleichzeitig jedoch wörtlich als “nicht richtig nachvollziehbar”) einstufen, da es einer erneuten Abwägung bedürfe, ob man bei Nachlassen der Innenohrleitfähigkeit erneut operiere, da diese Operation das Ohr erneut gefährde. Damit schließt der Sachverständige aus der Tatsache, dass es keine eindeutige Handlungsnotwendigkeit auf eine negative Ableitung gibt, dass es nicht völlig unverständlich sei, eine solche Ableistung nicht jeden Tag vorzunehmen. Diese Wertung teilt der Senat jedoch nicht. Gerade wenn man in Rechnung stellt, dass die Ärzte der Beklagten ohne ersichtlich dokumentierten Zweifel sofort revidiert haben, für sich also offensichtlich bei nachlassender Leitfähigkeit vorrangig eine Operationsindikation sahen, aber auch angesichts der Tatsache, dass es ein Abwägungsmerkmal für die Revision ist, wie schnell man auf den Abfall der Leitfähigkeit reagieren kann, ist es dem Senat unverständlich, dass man sich auf ärztlicher Seite nicht durch entsprechende kurztaktige Überprüfung bei bestehend erhöhtem Ertaubungsrisiko auf dem letzthörenden (!) Ohr eine dichte Faktengrundlage für die Abwägung, ob man revidiert, schafft. c. Da der Sachverständige Dr. M... ausgeführt hat, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine frühere Revision die Ertaubung verhindert hätte (Anhörung vom 27.11.2012, Bl. 145, Bd. III d.A.), sind über die Beweislastumkehr des groben Befunderhebungsfehlers im Rahmen des Schmerzensgeldes für die Klägerin auch die Ertaubung des letzthörenden linken Ohres und dessen Folgen für die Lebensführung der Klägerin einzubeziehen. Da der Beklagte aber (dazu gleich II.) beweisen konnte, dass die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht auf der Ertaubung links beruhte, sind die Erwerbsunfähigkeit und deren Folgen hier nicht zu berücksichtigen. 3. Für die Beeinträchtigungen durch die Operation (wegen des Aufklärungsfehlers) und die eingetretene Ertaubung des linken Ohrs (wegen des groben Befunderhebungsfehlers) bei vorbestehender schwerer Unfallverletzung mit ihren Folgen, die dem Beklagten nicht zuzurechnen sind, erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 30.000 € angemessen, aber auch ausreichend. Die Klägerin kann nur über Cochlea-Implantate am Leben teilnehmen, während ihr ohne die Ertaubung links ein Hörvermögen verblieben wäre, das einen – wenn auch wegen Angewiesenseins auf ein Hörgerät, so der Sachverständige Prof. Dr. G..., eingeschränkten – noch “normalen” Kontakt zur Umwelt ermöglicht hätte. Allerdings muss die Klägerin, die sich die doppelte Summe vorgestellt hatte, in Rechnung stellen, dass sie bereits durch den Unfall und seine Folgen erheblich eingeschränkt war, ihr Leben wie vor dem Unfall weiter zu führen. Insbesondere der Verlust des Arbeitsplatzes, der die Klägerin, wie aus den beigezogenen Rentenakten ersichtlich ist, erheblich in ihrem Selbstwertgefühl getroffen und aus einem erfüllten Leben mit Ende 40 gerissen hat, ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. IIa. Die Klägerin hat auch grundsätzlich Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden, wobei der Senat den ursprünglichen Klageantrag der Klägerin (“zukünftige” ... Schäden) im Hinblick auf die Ausführungen der Klageschrift dahin auslegt, dass die Klägerin damit von Anfang an neben dem immateriellen Zukunftsschaden den materiellen Schaden meinte, der noch in der Entstehung begriffen war, d.h. den über die beantragte Verdienstausfallrente gehenden möglichen Schaden aus dem Arbeitsplatzverlust (Rentenschaden) sowie den Schaden, der ihr durch die Anpassung der Cochleaimplantate über den bereits bezifferten Schaden hinaus noch entstehen würde sowie weitere denkbare noch in der Entstehung begriffene Schäden. Angesichts dessen stellt die Umformulierung des Antrags zu 2) im Schriftsatz vom 10.11.2016 entgegen der Ansicht des Beklagten keine Klageerweiterung iSe Klageänderung dar, sondern nur eine sprachliche “Klarstellung”, derer es aus der Sicht des Senats gar nicht bedurft hätte, weil die Intention des Feststellers insoweit sowieso durch Auslegung ermittelbar war. b. Die Feststellung der Ersatzpflicht für immaterielle Zukunftsschäden ist dadurch begründet, dass sich die Klägerin wegen der Ertaubung links an diesem Ohr ggfls. weiteren Implantierungseingriffen für das Cochlea-Implantat (oder andere medizinische Fortentwicklungen auf diesem Gebiet) unterziehen muss und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei diesen Eingriffen zu jetzt nicht vorhersehbaren – und deshalb in das grds. als umfassend auszuwerfende Schmerzensgeld nicht “einpreisbaren” – Komplikationen kommt. c. Der Feststeller für materielle Zukunftschäden war jedoch dahin einzuschränken, dass er keine Schäden erfasst, die sich aus dem Arbeitsplatzverlust der Klägerin ergeben. Denn der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Ursächlichkeit der Ertaubung der Klägerin am linken Ohr für den Arbeitsplatzverlust zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz bei der Firma “P... ” auch schon unfallbedingt verloren hätte. Die Klägerin hat ihren Arbeitsplatz insoweit als nicht allein buchhalterische Aufgaben umfassend beschrieben, sondern als zu einem bedeutenden Anteil (in der Klageschrift sogar “überwiegend”) mit Kommunikation mit den Mitarbeitern und Kundengesprächen verbunden dargestellt (vgl. dazu auch das Schreiben des Arbeitgebers, Bl. 7 Bd. 1 der Rentenakte). Der Sachverständige Prof. Dr. G... hat dem insoweit durchaus skeptischen Senat eindringlich geschildert, dass ein “reiner” Buchhalter, der lediglich Tabellen in den Computer eingibt, mit den Unfallfolgen der Klägerin, die präoperativ aus dem HNO-Bereich auf 60-70 % Erwerbsminderung einzustufen waren, vollschichtig (6h täglich und mehr) bei dem links präoperativ verbliebenen und mit Hörgerät “optimal” ausgleichbarem Hörvermögen der Klägerin einsetzbar gewesen wäre. Er hat jedoch auf die dann erfolgte Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, entsprechende Vorhalte der Arbeitsplatzbeschreibung durch den Arbeitgeber und Konfrontation mit der Rentenakte ausgesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die Klägerin mit dem schon aufgrund des Unfalls bestehenden Schwindel (der in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung objektiviert wurde, S. 24 Bd. 1 der Rentenakte, und der Folge des Schädelbruchs sein dürfte, Rentenakte S. 135 Bd. 1, dazu gleich im Folgenden) und der im Rentenverfahren beklagten massiven Konzentrationsstörungen, die nicht ersichtlich durch die Ertaubung links bedingt sind (sondern Folge des schweren Schädel-Hirn-Traumas, Rentenakte Bl. 13 Bd. 1), auch ohne die Ertaubung links in der Lage gewesen wäre, eine Arbeitstätigkeit von auch nur 3h täglich (was die sozialrechtliche Erwerbsunfähigkeitsgrenze darstellt) durchzuhalten. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass der Abfall der Konzentrationsfähigkeit eigentlich kein HNO-Problem sei (Folge des Schädel-Hirn-Traumas, vgl. sozialmedizinische Leistungsbeurteilung, Rentenakte Bd. 1 S. 24 und 135), aber sich nach seiner Erfahrung (die sich insoweit mit der allgemeinen Lebenserfahrung des Senats deckt) insbesondere bei Berufen, die geistige Arbeit erfordern, in Richtung andauernder Erwerbsunfähigkeit auswirke. Außerdem sei Schwindel, der mit der Taubheit an sich zunächst nichts zu tun habe, weil das Gleichgewichtsorgan zwar innenohrnah liegt, aber vom Innenohr getrennt ist, für jemanden, der sich unterhalten und andere Räume aufsuchen müsse, extrem beeinträchtigend, weil jede Unterhaltung mit unwillkürlichen Kopfbewegungen einher ginge und damit Schwindel und eine körperliche Reaktion (“fühlt sich schlecht” bis hin zu extremem Unwohlsein; vgl. auch Beschwerdebeschreibung der Klägerin in der sozialmedizinischen Leistungsbeschreibung, Rentenakte S. 18) auslöse. Das sei im Alltag nicht mit einer für eine Arbeitsleistung erforderlichen Sicherheit beherrschbar. Ausweislich der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Rentenverfahren (S. 15, insbes. S. 17) hat die Klägerin dort selbst angegeben, bereits gleich nach dem Erwachen und der Rückkehr der Erinnerungsfähigkeit, also deutlich vor der Operation bei dem Beklagten, an starkem Drehschwindel gelitten zu haben. Dieser ist insoweit ersichtlich bereits Unfallfolge. Auch geht das ergänzende Rentengutachten deutlich davon aus, dass die den Schwindel auslösende Vestibularisschädigung links Unfallfolge ist (Rentenakte Bd. 1, S. 135 unten). III. Im Hinblick darauf konnte der Klägerin mangels Kausalität der ärztlichen Fehler für den Arbeitsplatzverlust weder der verlangte kapitalisierte Verdienstausfall, noch eine monatliche Verdienstausfallrente zugesprochen werden. IV. Der materielle Schadensersatzanspruch wegen der Fahrtkosten für die Versorgung mit Cochlea-Implantaten war ebenfalls nicht zuzusprechen, da diese Kosten “sowieso”-Kosten darstellen. Die Klägerin musste rechts bereits wegen der unfallbedingten Ertaubung versorgt werden. Warum durch die weitere Versorgung links Mehrkosten im Sinne weiterer Fahrkosten angefallen sein sollen, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. V. Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Q... sind nicht zu ersetzen, weil zum einen nicht ersichtlich ist, dass diese Kosten der rechtsschutzversicherten Klägerin überhaupt entstanden sind; zum anderen bestehen Bedenken wegen der Schadensminderungspflicht der Klägerin, neben dem Streitverkündeten einen weiteren Rechtsanwalt mit außergerichtlicher Tätigkeit zu beauftragen. VI. Es sind auch entgegen der Ansicht der Klägerin keine weiteren Behandlungsfehler erkennbar. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden und ausführlichen Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird. Zudem darf der Senat darauf hinweisen, dass die Klägerin angesichts der Tatsache, dass unsicher ist, ob die Ertaubung links Operationsfolge oder späte Unfallfolge ist, zum Obsiegen mit weiteren Behandlungsfehlervorwürfen einer weiteren Beweislastumkehr bedürfte, wofür nicht ansatzweise etwas erkennbar ist. VII. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 101 ZPO. VIII. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an Zulassungsvoraussetzungen fehlt. Der Schwerpunkt des Falles liegt nicht im Rechtlichen, sondern im Tatsächlichen.