Urteil
20 U 213/13
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0120.20U213.13.0A
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Leitsätze
Die Belehrungspflicht nach § 338 S. 2 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005 beinhaltet im Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) auch den Hinweis, dass es zur Wirksamkeit des Einspruchs der Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Dieser Hinweis wird nicht durch einen in einem früheren Verfahrensstadium erteilten Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang entbehrlich.(Rn.15)
Tenor
1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.8.2013 - AZ 5 O 348/12 - wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Berlin auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Belehrungspflicht nach § 338 S. 2 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005 beinhaltet im Verfahren mit Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) auch den Hinweis, dass es zur Wirksamkeit des Einspruchs der Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Dieser Hinweis wird nicht durch einen in einem früheren Verfahrensstadium erteilten Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang entbehrlich.(Rn.15) 1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.8.2013 - AZ 5 O 348/12 - wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Berlin auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Aufhebung des Urteils, mit dem sein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Landgerichts gem. § 341 ZPO verworfen wurde. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Vergütung für eine zahnärztliche Behandlung. Die Klage mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ist ihm am 22.12.2012 zugestellt worden. Am 28.6.2013 ist gegen den Beklagten Versäumnisurteil ergangen, das ihm am 3.7.2013 zugestellt wurde. Da der Beklagte selbst am 9.7.2013 gegenüber dem Landgericht erklärt hatte, Widerspruch gegen das Urteil einlegen zu wollen, wies das Landgericht ihn mit Schreiben vom 12.7.2013 darauf hin, dass dies durch einen Rechtsanwalt zu geschehen habe. Mit Schriftsatz vom 30.7.2013 legte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da dem Beklagten erst durch ein gerichtliches Schreiben vom 12.7.2013, das diesem am 18.7.2013 zugegangen sei, erfahren habe, dass er den Einspruch wirksam nur durch einen Rechtsanwalt einlegen könne. Mit Urteil vom 6.8.2013 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig gem. § 341 ZPO verworfen. Zur Begründung führt es aus, der Einspruch sei verspätet eingelegt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da den Beklagten die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels treffe und ein Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung für Urteile in Zivilrechtssachen nicht bestehe. Jedenfalls habe der Beklagte auch durch die Hinweise im schriftlichen Vorverfahren bereits Kenntnis von der Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Anwalt gehabt. Hiergegen richtet sich die fristgerechte Berufung des Beklagten. Er vertritt die Ansicht, er habe die zweiwöchige Einspruchsfrist schuldlos versäumt, da ihm mit der Zustellung des Versäumnisurteils kein Hinweis auf die Möglichkeit des Rechtsmittels als auch dessen Frist und Form mitgeteilt worden sei. Er, der Beklagte, habe sich auch durch sein Schreiben an das Landgericht nach den für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden Bestimmungen erkundigt. Der Beklagte beantragt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.8.2013 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen verwiesen. II. Der Rechtsstreit war unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da das Landgericht den Einspruch des Beklagten aus nicht zutreffenden Gründen verworfen hat. Dem Beklagten ist wegen unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist vielmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Entscheidung darüber, ob der Einspruch zutreffend wegen Nichteinhaltung der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) und der Unbegründetheit des Wiedereinsetzungsantrages verworfen wurde (§ 341 Abs. 1 ZPO), hängt davon ab, ob er ohne Verschulden gehindert war, innerhalb der Einspruchsfrist wirksam, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Einspruch einzulegen. Nach der Rechtsprechung ist das Fehlen der nach §§ 338 Satz 2 a.F., 340 Abs. 3 Satz 4 ZPO vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung für die Wirksamkeit der Zustellung und damit den Lauf der Einspruchsfrist ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 = NJW 2011, 522). Denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Bestandteil des Versäumnisurteils oder seiner Zustellung, weil auf den Einspruch nur "zugleich mit der Zustellung" hinzuweisen ist (BGH aaO.). Durch den am 30.7.2013 beim Landgericht wirksam eingegangenen Einspruchsschriftsatz konnte die Einspruchsfrist somit nicht mehr gewahrt werden, denn diese lief am 17.7.2013 ab. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 30.7.2013 war jedoch begründet, weil der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Notfrist zur Einlegung des Einspruchs einzuhalten (§ 233 ZPO). Nach § 338 S. 2 ZPO a.F. ist die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen wurde, mit dessen Zustellung auf die Möglichkeit des Einspruchs hinzuweisen, bei welchem Gericht die Einlegung zu erfolgen hat, als auch auf die einzuhaltende Frist und die Form. Zu der Belehrung über die notwendige Form gehört bei Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht auch, dass der Einspruch nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BTDrs. 15/5222 S. 19). Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin, die Partei, gegen die das Versäumnisurteil erlassen worden war, sei nur auf die notwendige Schriftform und die einzuhaltende Frist zu belehren nicht aber darauf, dass es der Vertretung durch einen Anwalt bedürfe, weil dieses kein Form-, sondern nur ein Wirksamkeitserfordernis sei, liefe auf eine Konterkarierung der gesetzlichen Belehrungspflicht hinaus. Denn Sinn der Belehrung ist es gerade, einer rechtsunkundigen Partei die notwendigen Informationen an die Hand zu geben, um ihr einen frist- und formgerechten Einspruch beim zuständigen Gericht zu ermöglichen. Hierzu gehört auch die Belehrung über einen - wie hier - bestehenden Anwaltszwang, da eine Belehrung, die auf dieses Erfordernis verzichtet, der unterlegenen Partei gerade nicht die für einen nach Form und Frist erfolgreichen Einspruch notwendigen Informationen an die Hand gäbe, sondern die Partei in die Irre leitet. Vor diesem Hintergrund umfasst auch die in § 232 S. 1 ZPO n.F. enthaltene und von der Zielrichtung mit § 338 S. 2 ZPO identische Belehrungspflicht die ggf. bestehende Notwendigkeit, mit der Einlegung des Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs einen Rechtsanwalt zu betrauen (BTDrs. 17/10490 S. 13). Diese Belehrung ist, wie aus dem Vermerk der Geschäftsstelle (Bl. 75 d.A.) zu ersehen ist, nicht erfolgt. Denn hiernach wurde lediglich eine Ausfertigung des Versäumnisurteils sowie eine beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 24.6.2013 an den Beklagten zugestellt. Zwar ist die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig deshalb kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 233 ZPO, weil es dem Verfahrensbeteiligten möglich und zuzumuten ist, sich über die für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs maßgeblichen, bei seiner Einlegung zu beachtenden Bestimmungen zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom 04. Februar 1992 - X ZB 18/91 = NJW 1992, 1700; BGH, Beschluss vom 19. März 1997 - XII ZB 139/96 = NJW 1997, 1989). Diesem Erfordernis ist indes ohne Beifügung des vom Gesetz verpflichtend vorgesehenen Hinweises nach § 338 S. 2 ZPO durch das Landgericht genügt, wenn sich der Betroffene zur Einlegung des Rechtsmittels an das Gericht wendet. Dies hat der Beklagte getan: er hat sein Schreiben vom 9.7.2013 an das Landgericht gerichtet und „Widerspruch“ eingelegt. Der Beklagte konnte und durfte mangels gegenteiliger Hinweise in Gestalt der verpflichtenden Belehrung gem. § 338 S. 2 ZPO davon ausgehen, hiermit alles zur wirksamen Einlegung des Einspruchs Erforderliche getan zu haben. Dass eine eigene Erklärung des Beklagten jedoch unbeachtlich ist und vielmehr nur ein zugelassener Rechtsanwalt den Einspruch wirksam einlegen kann, hat der Beklagte erst infolge des gerichtlichen Hinweises vom 12.7.2013 erfahren, der ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 15.7.2013 gefertigt und versandt wurde. Von daher ist die Angabe des Beklagten, er habe erst am 18.7.2013 den Hinweis des Landgerichts erhalten, mit den zeitlichen Abläufen innerhalb des Landgerichts als auch unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten ohne weiteres nachzuvollziehen. Dass der Beklagte bereits mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den Hinweis erteilt bekommen hatte, er könne im Rahmen des Erkenntnisverfahrens rechtswirksam nur durch einen Anwalt Prozesserklärungen abgeben, vermag die Folgen der fehlenden Belehrung nach § 338 S. 2 ZPO nicht abzumildern. Denn § 338 S. 2 ZPO stellt eine zwingende Vorschrift da, mit der das Gesetz an die besondere Situation eines ergangenen Versäumnisurteils anknüpft. Der Unterlegene soll gerade wegen des Umstandes eines bereits gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils auf die besonderen Erfordernisse zur Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs hingewiesen werden, um diese Folgen ggf. wieder zu beseitigen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird nicht durch eine bereits in anderem Zusammenhang erfolgte (hier: Anordnung nach § 276 ZPO) und ggf. vorangegangene Belehrung gleichsam kompensiert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Belehrung nach § 338 S. 2 ZPO auch gegenüber einer anwaltliche vertretenen Partei zu erfolgen hat (Zöller aaO., § 338 RZ 4) und es somit auf die Belehrungsbedürftigkeit der im Versäumnisurteil unterlegenen Partei nicht ankommt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Ansicht des Landgerichts, es bestehe kein Anspruch des Beklagten darauf, für Urteile über zivilrechtliche Klagen hinsichtlich des Rechtsmittels belehrt zu werden, in dieser generellen Form nicht zutreffend. Denn für die besondere Situation des Versäumnisurteils sieht § 338 S. 2 ZPO eine solche Pflicht explizit vor. Zwar bedarf es grundsätzlich für den Wiedereinsetzungsantrag der Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, auf welche das fehlende Verschulden gestützt wird (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO); hieran fehlt es vorliegend. Dieses Fehlen ist jedoch unschädlich, da sich aus der Gerichtsakte selbst die vom Beklagten vorgetragene fehlende Belehrung nach § 338 S. 2 ZPO ergibt (vgl. Vermerk der Geschäftsstelle vom 2.7.2013 über die dem Versäumnisurteil beizufügenden Schriftstücke, Bl. 75 d.A.). Einer gesonderten ausdrücklichen Glaubhaftmachung bedarf es daher vorliegend nicht. Die Nichteinhaltung der Einspruchsfrist war vom Beklagten auch unverschuldet. Das Verschulden ist verfahrensbezogen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu ermitteln. Aufgrund der in § 17 Abs. 2 FamFG bereits derzeit bestehenden und der ab dem 1.1.2014 in § 233 S. 2 ZPO geltenden Regelung ist davon auszugehen, dass die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung das Verschulden des Beklagten entfallen lässt (BGH Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 = FamRZ 2012, 1287; BAG, Urteil vom 16.12.2004 - 2 AZR 611/03 = NJW 2005, 3515; BAG, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 9 AZR 709/05 = NJW 2007, 862). Es gibt keinen Anlass für die Annahme, dass mit der Neufassung des § 233 S. 2 ZPO ein Zustand geschaffen werden sollte, der die bisherige Rechtslage in Frage stellte, so dass mit der Neufassung nur eine Rechtslage vereinheitlicht und kodifiziert werden sollte, die bereits zuvor bestand und von den Gerichten umgesetzt wurde. Der Beklagte hat die versäumte Verfahrenshandlung vor dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt. Auf das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung ist der Beklagte - wie dargetan - seit dem 18.7.2013 informiert gewesen. Mit Zugang dieses Hinweises ist gemäß § 234 Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen in Lauf gesetzt worden. Vor ihrem Ablauf hat die Bevollmächtigte des Beklagten mit einem am 30.7.2013 per Fax eingereichten Schreiben vom selben Tage Einspruch eingelegt und die Wiedereinsetzung beantragt. Allerdings kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (BGH Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287; BGH Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425), nicht jedoch bei einem - wie hier - nicht anwaltlich vertretenen Beklagten.