Urteil
2 U 130/21
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0201.2U130.21.00
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Leitsätze
1. Zur Partei- und Prozessfähigkeit einer nach dem Recht der British Virgin Islands gegründeten Gesellschaft mit Sitz in Hongkong.(Rn.32)
(Rn.33)
(Rn.35)
(Rn.36)
2. Das UN-Kaufrecht ist auf einen vor dem 1. Dezember 2022 geschlossenen Kaufvertrag mit einer in Hongkong ansässigen Verkäuferin nicht anwendbar.(Rn.45)
3. Das Gericht hat das anzuwendende ausländische Recht nach § 293 ZPO im Wege des Freibeweises festzustellen, wobei es in seinem Ermessen steht, wie es sich die Kenntnisse des fremden Rechts verschafft. In einem Urkundenprozess gelten insoweit keine Besonderheiten.(Rn.47)
(Rn.48)
4. Bei der Ermittlung des ausländischen Rechts kann das Gericht auch auf von den Parteien vorgelegte Privatgutachten zurückgreifen. Eine ergänzende Beweiserhebung ist in diesem Fall nur dann erforderlich, wenn die Ausführungen in den Rechtsgutachten eine im Streitfall gegebene Besonderheit des Sachverhalts unberücksichtigt lassen.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2021 – 94 O 23/20 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Partei- und Prozessfähigkeit einer nach dem Recht der British Virgin Islands gegründeten Gesellschaft mit Sitz in Hongkong.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.35) (Rn.36) 2. Das UN-Kaufrecht ist auf einen vor dem 1. Dezember 2022 geschlossenen Kaufvertrag mit einer in Hongkong ansässigen Verkäuferin nicht anwendbar.(Rn.45) 3. Das Gericht hat das anzuwendende ausländische Recht nach § 293 ZPO im Wege des Freibeweises festzustellen, wobei es in seinem Ermessen steht, wie es sich die Kenntnisse des fremden Rechts verschafft. In einem Urkundenprozess gelten insoweit keine Besonderheiten.(Rn.47) (Rn.48) 4. Bei der Ermittlung des ausländischen Rechts kann das Gericht auch auf von den Parteien vorgelegte Privatgutachten zurückgreifen. Eine ergänzende Beweiserhebung ist in diesem Fall nur dann erforderlich, wenn die Ausführungen in den Rechtsgutachten eine im Streitfall gegebene Besonderheit des Sachverhalts unberücksichtigt lassen.(Rn.48) Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2021 – 94 O 23/20 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.180.000,00 € für von ihr an die Beklagte gelieferte Atemschutzmasken sowie die Zahlung eines Bonus in Höhe von 100.000,00 € wegen Lieferung der Masken bis zum 30. April 2020 geltend. Das Landgericht hat der Klage bezüglich diesen Hauptforderungen in vollem Umfang stattgegeben und sie lediglich wegen der Zinsen teilweise und bezüglich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vollständig abgewiesen. Die Kammer hat die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig. Ihre Partei- und Prozessfähigkeit habe die Klägerin mit den Anlagen K 4 und K 5 bewiesen. Die Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten ergebe sich aus der Anlage K 6. Die Klage sei auch im Urkundsverfahren statthaft. Die Klägerin habe die anspruchsbegründenden Tatsachen hinsichtlich der Hauptforderung sämtlichst durch Urkunden beweisen können. Dabei müssten die Urkunden den Klageanspruch nicht selbst verbriefen, sondern es genüge, dass sie einen Indizienbeweis im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ermöglichten. Ob der Schuldner bei der Errichtung der Urkunde mitgewirkt habe, sei unerheblich. Materiell-rechtlich sei das für Hongkong geltende Warenkaufsrecht „Sales of Goods Ordinance“ (im Folgenden: SGO) anzuwenden. Beide Parteien hätten diesbezüglich gutachterliche Stellungnahmen eingereicht. Letztlich sei dies aber auch nicht entscheidend, weil sowohl nach BGB, CISG und Art. 29, 30 SGO bestellte Ware, die mangelfrei und pünktlich vom Verkäufer an den Käufer geliefert worden sei, von dem Käufer zu zahlen sein. Die Klägerin habe eine vertragsgemäße Leistung erbracht. Nach dem Kaufvertrag habe die Leistungspflicht nicht ausschließlich durch Lieferung von Masken der Marke H..., sondern auch durch Lieferung eines vergleichbaren Produktes erfüllt werden können. Der Einwand der Beklagten, es sei ein aliud geliefert worden, greife mithin von vorneherein nicht. Die Klägerin habe mit Vorlage der vier Erklärungen des für die Beklagte vertretungsberechtigten Prof. Dr. K#### den Urkundenbeweis geführt, dass die gelieferten Masken der Marke S... J... T...# I... Co., Ltd. (im Folgenden: S... Ltd.) vertragsgemäß seien. Der Kaufpreis sei mit Ankunft der Ware in Frankfurt vor der Zollabfertigung fällig geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass eine endgültige Untersuchung der Ware nicht stattgefunden habe, weil es Aufgabe der Beklagten gewesen sei, die Ware auf ausreichende Qualität und Vollständigkeit durch ein unabhängiges und akkreditiertes Unternehmen zu untersuchen. Sie handele auf eigenes Risiko, wenn sie auf die vollständige Untersuchung der Waren verzichte und vorab deren Vertragsgemäßheit bestätige. Die Kammer folge zudem den überzeugenden Ausführungen in dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten, wonach unter Anwendung des SGO die Mängelrüge und auch der Rücktritt durch die Beklagte außerhalb einer angemessenen Frist und damit verspätet erfolgt sei. Da die Beklagte das Recht zur Zurückweisung der Waren verloren habe, sei auch das Recht zur Beendigung des Vertrags verloren. Im Übrigen könnten zwischen den Parteien nur solche Mängel gerügt werden, die auf einer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit beruhten. Maßgeblich sei insoweit das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Endkundin 1:1 in das Vertragsverhältnis der Parteien aufgenommen worden sei, sei nicht erkennbar. Schon deshalb könne die Beklagte aus den Mängelrügen des TÜV nichts für sich herleiten. Im Übrigen handele es sich bei den Feststellungen des TÜV um ein Privatgutachten, die im Urkundenprozess keine Berücksichtigung finden könnten. Soweit die Beklagte eine mündliche Vereinbarung der Parteien behauptet habe, sei sie beweisfällig geblieben. Die Chatprotokolle seien keine Urkunden, die auch nur als Indizien für diese Behauptung dienen könnten; im Übrigen deute die Anlage B 18 vielmehr sogar das Gegenteil an. Der Klägerin stehe nach der vertraglichen Regelung zudem ein Anspruch auf Zahlung des Bonus in Höhe von 100.000,00 € zu. Nachdem die Masken unstreitig am 29. April 2020 in Frankfurt zur Verfügung gestanden hätten, habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, diese bis zum 30. April 2020 in die Obhut ihres Abnehmers zu verbringen. Mehr sei von der Klägerin nicht geschuldet gewesen. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz, einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wird auf das am 30. Juli 2021 verkündete Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin – 94 O 23/20 –, der Beklagten zugestellt am 14. September 2021, Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 14. Oktober 2021 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Beklagten. Mit der Berufung verfolgt diese das erstinstanzliche Begehren, nämlich die Abweisung der Klage in vollem Umfang, weiter. Sie begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht habe gegen Verfahrensrecht verstoßen, indem es trotz Antrags einen Schriftsatznachlass nach § 283 S. 1 ZPO nicht gewährt, keinen Sachverständigenbeweis über das anwendbare ausländische Recht erhoben und die Hinweispflicht verletzt habe. Indem das Landgericht angenommen habe, dass die angeblichen Ansprüche der Klägerin fällig und begründet seien, habe es das materielle Recht verletzt. Im Rahmen eines nachgelassenen Schriftsatzes hätte sie, die Beklagte, – wie bereits in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2021 dargelegt – erläutert, dass sie die verkürzte und nicht vollständige Überprüfung durch die S... Ltd. nicht verschuldet habe. Die Beklagte habe durch den absprachewidrigen Austausch des Maskenherstellers sowie die kurzfristige Änderung des Abflughafens die Überprüfung unmöglich gemacht. Dabei seien die Absprachen mit der S... Ltd. auch nicht durch sie, die Beklagte, selbst, sondern die Vertreter der Klägerin getroffen worden. Prof. Dr. K#### sei nach der Bekanntmachung fast ausschließlich nur noch in Cc einkopiert, nicht aber aktiv beteiligt gewesen. Der Bericht der S... Ltd. beziehe sich – auch wenn dieser im Rubrum noch eine falsche Herstellerangabe aufweise, was schlicht auf den plötzlichen Austausch des Herstellers durch die Klägerin zurückzuführen sei – auf die gelieferten Masken; dies ergebe sich eindeutig aus den Bildern, die dem abschließenden Bericht angehängt gewesen seien. Die Voraussetzungen der unter Vorbehalt erklärten Annahme der gelieferten Masken vom 25. April 2020 seien dementsprechend niemals eingetreten. Überdies hätte sie, die Beklagte, in einem nachgelassenen Schriftsatz zu der von ihr behaupteten und der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 bestrittenen Fälligkeitsabrede ergänzend vorgetragen. Wegen der unvollständigen Begutachtung der Masken und des sehr knappen Zeitplans hätten sich die Parteien – was bereits außergerichtlich geltend gemacht worden sei – darauf verständigt, dass die Qualitätsprüfung abschließend durch den Bund erfolgen solle. Die Parteien hätten sich in Telefon- und Videokonferenzen darauf verständigt, dass der Kaufpreis entgegen den ursprünglichen Regelungen im Vertrag bzw. der Invoice erst fällig werde, wenn der Bund die Masken der Klägerin überprüft und bezahlt habe. Diese Fälligkeitsabrede ergebe sich auch aus der eingereichten WhatsApp-Kommunikation vom 30. April 2020, 5. und 6. Mai 2020, die einen urkundlichen Nachweis darstelle. Dass die ursprünglichen Abmachungen des Vertrages abgeändert worden seien, ergebe sich schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, wonach zur Absicherung des Kaufpreisanspruchs statt der Einrichtung eines Notaranderkontos eine Sicherungsabtretung des Anspruchs gegen den Bund erfolgt sei. Die gegenüber den chinesischen Behörden abgegebenen Joint Declarations vom 26. April 2020 könnten eine Abnahme schon nicht begründen. Denn zur Auslegung des Erklärungsinhalts seien die diesen Erklärungen zugrundeliegenden Umstände, insbesondere die Tatsache, dass die vollständige Überprüfung durch die S... Ltd. am Verschulden der Klägerin gescheitert sei, zu berücksichtigen. Prof. Dr. K#### habe noch am 25. April 2020 die Abnahme unter Vorbehalt bis zum endgültigen Bericht der S... Ltd. erklärt, weil die Parteien davon ausgegangen seien, dass dieser am Montag, den 27. April 2020, erstellt werde. Die Parteien hätten unter erheblichem Zeitdruck gestanden, damit die Ware rechtzeitig bis zum 30. April 2020, dem letzten Tag der Anlieferfrist nach dem Open-House-Vertrag, abgeliefert werden könne. Hinzu komme, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 27. Mai 2020 selbst davon ausgegangen sei, dass eine Abnahme als vertragsgemäß nicht erteilt worden sei. Aus dieser E-Mail gehe zudem hervor, dass die Klägerin die Ware finanziert und es eine Vereinbarung dahingehend gegeben habe, dass der Kaufpreis erst nach Abnahme durch den Bund fällig werde. Soweit der Zeuge T#### H... schriftlich erklärt habe, dass ihm eine solche Fälligkeitsvereinbarung nicht bekannt sei, sei dies falsch und im Urkundsverfahren auch unerheblich, weil es sich um eine unzulässige Umgehung des nicht zugelassenen Zeugenbeweises handele. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beklagte die gelieferte Ware erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juni 2020 gerügt habe. Vielmehr habe die Beklagte stets unmittelbar alle verdeckten Mängel nach Bekanntwerden gerügt. Auch die weiteren Mängelrügen habe die Beklagte sofort nach Erhalt durch den Bund an die Klägerin weitergeleitet. Überdies sei nach den §§ 15, 16 Abs. 2 der SGO die Verkehrsfähigkeit der Masken vom Lieferanten zu beweisen, weil die Übereinstimmung der gelieferten mit der bestellten Ware Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Lieferung sei und die Ware von handelsüblicher Qualität zu sein habe. Hier lägen weder Mangelfreiheit noch Verkehrsfähigkeit der Masken vor. Die von der Klägerin behauptete Rügepflicht und eine Verletzung dieser existierten nicht. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei die Rügepflicht jedenfalls durch die urkundlich nachgewiesene Fälligkeitsvereinbarung aufgehoben bzw. dahingehend modifiziert, dass nur die Rüge des Bundes an die Klägerin weiterzuleiten gewesen wäre. Den Parteien sei von Anfang an klar gewesen, dass die Masken zur Lieferung an den Bund bestimmt gewesen seien. Sie, die Beklagte, habe auch zu keinem Zeitpunkt auf die Überprüfung der Masken verzichtet, vielmehr habe sie die Annahme unter Vorbehalt erklärt, wobei die Voraussetzungen des Vorbehalts unstreitig nie eingetreten seien. Das Landgericht habe zudem gegen § 293 ZPO verstoßen. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen. Ohne weitere Begründung sei das Landgericht im Hinblick auf das angebliche Bestehen des Kaufpreisanspruchs und des vermeintlichen Verlustes des Rügerechts den Ausführungen des Privatgutachters der Klägerin gefolgt. Dabei sei das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten schon nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erstellt worden. Auf das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten sei das Landgericht indes nicht eingegangen. Das Landgericht habe überdies seine Hinweispflicht verletzt, nachdem es offenbar davon ausgegangen sei, dass der Vortrag der Beklagten hinsichtlich ihrer Einwendungen nicht substantiiert genug sei. Selbst wenn fälschlicherweise davon ausgegangen würde, dass die Fälligkeitsabrede nicht geändert worden sei, so bliebe die Beklagte den Nachweis der Fälligkeit schuldig. Der Kaufpreis sei nämlich nur dann zu begleichen, wenn die Masken die vereinbarte Qualität aufwiesen. Nach der SGO habe die Klägerin die Verkehrsfähigkeit der Masken zu beweisen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2021, ergänzt durch den Beschluss vom 3. September 2021, – 94 O 23/20 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wobei sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Aufgrund der Bestätigung im Rahmen der Joint Declaration gelte die Ware bereits als vertragskonform angenommen im Sinne von Art. 37 SGO. Demgemäß sei eine Lieferung entsprechend dem europäischen Standard schon nicht geschuldet gewesen. Mit dem Einwand der angeblich fehlenden Konformität der Masken mit dem chinesischen Qualitätsstandard sei die Beklagte bereits präkludiert, weil sie nie eine entsprechende Rüge erhoben habe. Im Übrigen habe sie die fehlende Konformität weder dargelegt noch lasse sich diese beweisen. Der finale Stichprobenbericht der S... Ltd. sei ihr, der Klägerin, bis zur Vorlage durch die Beklagte im Juli 2021 nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe die Beklagte ihre Mängelrügen nie auf diesen Testbericht gestützt. Die S... Ltd. sei mangels Qualifizierung als amtlich anerkanntes Institut im Sinne von Ziffer 2 des Kaufvertrags von vornherein nicht in der Lage gewesen, die vereinbarte Untersuchung vertragsgemäß durchzuführen, so dass es auf den Verlauf der Kommunikation mit der S... Ltd. schon nicht ankomme. Es sei auch nicht zutreffend, dass sie, die Klägerin, irgendwelche zeitlichen Verzögerungen oder kurzfristigen Planänderungen zu verantworten gehabt habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin kurzfristig den Abflughafen geändert habe. Eine Vereinbarung oder Zusage eines bestimmten Abflughafens habe es schon nicht gegeben. Der Flugverkehr sei pandemiebedingt nahezu komplett eingestellt gewesen, so dass es eine besondere Leistung gewesen sei, in dieser kurzen Zeitspanne den Transport der Ware von China nach Frankfurt überhaupt zu organisieren. Die von der Beklagten behauptete Fälligkeitsabrede im Sinne einer Stundungsvereinbarung habe es nie gegeben. Selbst in der Klageerwiderung sei von einer solchen Fälligkeitsabrede keinerlei Rede gewesen. Dass eine Laborprüfung vor der Weitergabe an den Bund nicht möglich gewesen sei, werde bestritten. Die Fälligkeitsabrede mache aber auch schon deshalb keinen Sinn, weil der TÜV zu der Prüfung nach dem GB 2626-2006-Standard schon nicht befähigt und akkreditiert sei. Erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung habe die Beklagte behauptet, dass es sich bei der als Anlage BK 3 vorgelegten E-Mail des BMG um eine eigene Rüge gegenüber der Klägerin gehandelt habe. Der Weiterleitungsnachricht lasse sich auch keine Rüge der Beklagten entnehmen, sondern lediglich der bloße Hinweis darauf, dass das BMG gegenüber der Beklagten möglicherweise eine Rüge erheben könnte. Es werde zudem ausdrücklich bestritten, dass das Schreiben des BMG tatsächlich die von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Masken betreffe. Auch in dem Bericht der S... Ltd. vom 25. April 2020 sei – was die Beklagte erstmals in der Berufung behaupte – eine taugliche Mängelrüge der Beklagten nicht zu erblicken. Die Beklagte habe ihre Mängelrügen nie auf diesen Testbericht gestützt, sondern diesen überhaupt erst 15 Monate später vorgelegt. Zudem widersprächen die Testberichte auch den später von der Beklagten vorgelegten Berichten. Von einem unangenehmen Geruch der Masken sei nämlich in den ersten Berichten keine Rede gewesen, stattdessen sei die Lockerheit der Tragebänder bemängelt worden, wobei die Tragebänder später wiederum als „ok“ eingeschätzt worden seien. Der als „Checklist“ betitelte TÜV-Bericht vom 2. Mai 2020 sei der Klägerin dagegen erstmalig mit Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 6. August 2020 übermittelt worden. Das von ihr, der Klägerin, vorgelegte Rechtsgutachten lege gründlich und überzeugend dar, dass auch bei Anwendung der SGO eine Rügepflicht des Käufers bestanden habe. Die Masken seien auch ohne Weiteres in Deutschland verkehrsfähig gewesen, was die Beklagte auch wisse. Die Beklagte sei vollumfänglich beweispflichtig dafür, dass die streitgegenständlichen Masken in Deutschland nicht verkehrsfähig gewesen seien. Diese habe eine fehlende Verkehrsfähigkeit der streitgegenständlichen Masken zu keiner Zeit gegenüber der Klägerin gerügt. Es habe auch gar keinen Anlass gegeben, eine angeblich fehlende Verkehrsfähigkeit zu rügen, weil die Vorschrift zu den erhöhten Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von KN95-Masken in Deutschland erst rund einen Monat nach Lieferung der Masken in Kraft getreten sei. Das Landgericht habe auch nicht gegen § 293 ZPO oder § 139 ZPO verstoßen. II. Die Berufung der Beklagten ist am Maßstab der §§ 511 ff. ZPO zulässig und dabei insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist indes unbegründet. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat der Klage vielmehr zu Recht und aus den zutreffenden Gründen im Rahmen des Urkundsverfahrens stattgegeben. A) Es bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. I. Die Klägerin ist partei- und prozessfähig. 1. Die Voraussetzungen der Partei- und Prozessfähigkeit sind gemäß § 56 ZPO von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug zu prüfen. Die objektive Beweislast für ihre Parteifähigkeit trägt die ein Sachurteil begehrende Klägerin (BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 94/95). Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Prozessunfähigkeit einer Partei bzw. Parteiunfähigkeit vorliegen könnte, so hat das Gericht wegen dieser Frage, da es um eine Prozessvoraussetzung geht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt (so für die Prozessunfähigkeit BGH, Urteil vom 4. November 1999 – III ZR 306/98). Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der betroffenen Partei (BGH, Urteil vom 4. November 1999 – III ZR 306/98). 2. Die Klägerin war zunächst gemäß der Gründungstheorie rechtsfähig. Sie hat ihre Rechtsfähigkeit auch nicht im Laufe des Prozesses durch den Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 (sog. Brexit) verloren. Bei den British Virgin Islands handelt es sich mittlerweile im Verhältnis zur Europäischen Union um ein sog. Drittland. Die Inseln waren zwar zunächst gemäß Art. 198, 199 Nr. 5, Art. 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i. V. m. Anhang II (ABl 2008, C 115/47, 137 – AEUV) in den Geltungsbereich der insoweit für die Überseeischen Gebiete assoziationsrechtlich modifizierten Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV einbezogen (vgl. BGH NJW 2004, 3706, 3707; vgl. zu den insoweit durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 inhaltlich unveränderten Bestimmungen: BGBl 2008 II, S. 1038, 1060; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13. April 2010 – 5 StR 428/09). Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit Wirkung zum 1. Februar 2020 und dem Ablauf des in Art. 126 des Austrittsabkommens bestimmten Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 können sich aber selbst britische Gesellschaften nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV berufen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – II ZB 25/17). Erst Recht gilt diese nun nicht mehr für Gesellschaften, die in überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten gegründet wurden und die bisher nur aufgrund der besonderen Beziehungen zu Großbritannien über Art. 198 AEUV i. V. m. Anhang II der AEUV an der Niederlassungsfreiheit partizipiert haben (vgl. hierzu auch Schmalenbach in: Calliess/Ruffert, 6. Aufl. 2022, Art. 198 AEUV Rn. 1). Zur Anwendung kommt daher die sog. Sitztheorie. Weder im sekundären Unionsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO und Art. 1 Abs. 2 Buchst. d Rom II-VO) noch im autonomen deutschen Recht (vgl. Art. 7 bis 10 EGBGB) existieren Kollisionsregeln für Gesellschaften und juristische Personen. Aufgrund gewohnheitsrechtlicher Geltung findet jedoch gegenüber Drittstaaten, also solchen die weder der Europäischen Union angehören noch aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt sind, die sogenannte Sitztheorie Anwendung, wonach auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, das am Sitz der Gesellschaft gilt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 – II ZR 158/06; BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – I B 31/21; OLG München, Urteil vom 5. August 2021 – 29 U 2411/21 Kart; Altmeppen in: Altmeppen, 11. Aufl. 2023, § 4a GmbHG Rn. 28). Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ist dementsprechend das Recht des Sitzstaates maßgeblich (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 – II ZR 158/06). Unter Sitz ist dabei der tatsächliche Verwaltungssitz zu verstehen. Dieser befindet sich an dem Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. März 1986 – V ZR 10/85). Hier spricht alles dafür, dass sich der Verwaltungssitz der Klägerin nicht auf den British Virgin Islands befindet, sondern sie lediglich dort gegründet wurde, die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung aber in Hongkong in effektive Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Die Klägerin hat nicht nur zunächst selbst vorgetragen, ihren Sitz in Hongkong zu haben. Auch die weiteren Umstände sprechen dafür, dass sie ihren Sitz dort hat. Zwar hat sie später vorgetragen hat, dass sie ein nach dem Recht der British Virgin Islands gegründetes Unternehmen mit Sitz auf den British Virgin Islands und einer Niederlassung in Hongkong sei. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt und vorgetragen, dass die Klägerin stets von Hongkong aus agiert habe. Dem ist die Klägerin schon nicht entgegengetreten. Der Vortrag der Beklagten wird zudem belegt durch den in dem Rechtsstreit vorgelegten Schriftverkehr, in dem die Klägerin wiederholt als Anschrift eine Adresse in Hongkong angegeben hat bzw. ihre Geschäftspartner sie unter dieser Adresse angeschrieben haben (vgl. etwa der streitgegenständliche Kaufvertrag, das Schreiben des Logistikunternehmens, die Vollmacht). Hinzu kommt, dass die Klägerin diese Anschrift in Hongkong auch selbst im Rubrum ihrer Klage verwendet hat. Schließlich hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr vertretungsberechtigter Director S... G#### in Hongkong ansässig ist. Für das Bestehen eines Sitzes auf den British Virgin Islands existieren dagegen keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Nach dem Recht Hongkongs ist die auf den British Virgin Islands gegründete Klägerin als rechtsfähig anzusehen. Denn die in Hongkong anwendbare Rechtsordnung knüpft das Personalstatut einer Gesellschaft an deren Gründungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02; Eckardt in: Dauner-Lieb/Langen, 4. Aufl. 2021, Anh. zu § 705 BGB Rn. 8; Kindler in: MüKoBGB, Internationales Wirtschaftsrecht, 8. Aufl. 2021, Teil 10 Rn. 513). Diese Verweisung in der Rechtsordnung Hongkongs auf das Recht der British Virgin Islands ist gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch für deutsche Gerichte maßgebend (BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02). Dass die Klägerin eine auf den British Virgin Islands gegründete Limited ist, hat diese belegt durch in Kopie vorgelegten Urkunden, nämlich das Certificate of Incorporation und das Certificate of Incumbency. 3. Die Klägerin ist auch prozessfähig. Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam vornehmen zu können. Die Prozessfähigkeit wird vorliegend nicht über § 52 ZPO und eine Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit ermittelt. Die Frage der Bestellung ihrer Organe und deren Vertretungsmacht ist im Falle einer ausländischen Gesellschaft vielmehr gemäß einer ungeschriebenen Kollisionsnorm nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen (OLG Naumburg, Beschluss vom 17. März 2014 – 12 Wx 33/13; OLG München, Beschluss vom 9. November 2020 – 34 Wx 235/20). Zur Vertretung einer nach dem Recht der British Virgin Islands gegründeten Limited ist gemäß sec. 129 subsec. 2 BVI Business Companies Act 2004 ihr director berechtigt (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 9. November 2020 – 34 Wx 235/20). Durch das von der Klägerin vorgelegte Certificate of Incumbency ist belegt, dass S... G#### Director der Klägerin ist und daher berechtigt ist, diese in dem hiesigen Rechtsstreit zu vertreten. II. Die Klägerin ist schließlich auch postulationsfähig. Auf die Rüge der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung im Sinne des § 88 ZPO hat die Klägerin eine Kopie der von ihrem Director S... G#### unterzeichneten Vollmacht zur Akte gereicht. Dem ist die Beklagte sodann schon nicht mehr entgegengetreten. Der Senat hat keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, zumal der Director S... G#### auch selbst an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht teilgenommen hat. III. Das Landgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage im Urkundenprozess statthaft ist. Der Anspruchsinhaber kann seinen Anspruch gemäß § 592 ZPO im Urkundenprozess geltend machen, wenn er sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei nicht erforderlich, dass unbestrittene Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden könnten, weil diese nach den allgemeinen Beweisregeln keines Beweises bedürften (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. September 2007 – XI ZR 211/06). Die Voraussetzungen des § 592 ZPO sind vorliegend erfüllt. Der geltend gemachte Anspruch ist auf Zahlung gerichtet (§ 592 S. 1 ZPO). Die Klägerin kann auch sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden beweisen. Das Zustandekommen des Kaufvertrags ist unstreitig und zudem durch die Kopie der Invoice vom 22. April 2020 belegt. Die Lieferung von 1.000.000 Masken wird – soweit sie nicht ohnehin unstreitig ist (999.600 Masken) – durch von der Klägerin eingereichte Urkunden belegt. Dass die Masken am 29. April 2020 in Frankfurt angekommen sind und von dem von der Beklagten beauftragten Spediteur verladen wurden, ist wiederum unstreitig. Soweit die Beklagte ihre Einwände durch Urkunden nicht zu belegen vermochte, steht dies der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses von vornherein nicht entgegen. B) Die Klage ist im Urkundenprozess auch begründet. I. Auf die vorliegenden Rechtsbeziehungen der Parteien findet gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO das auf die Sonderverwaltungszone Hongkong anwendbare Ortsrecht Anwendung. Die Parteien haben unstreitig eine Rechtswahl im Sinne des Art. 3 Rom I-VO nicht getroffen. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag hat den Verkauf von einer Million Masken, mithin den Kauf von beweglichen Sachen, zum Gegenstand. Die Beklagte hat – wie bereits ausgeführt – ihren Sitz im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO in Hongkong. Dass es eine offensichtlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates gäbe (Art. 4 Abs. 3 Rom I VO), ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht so, dass das UN-Kaufrecht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden wäre. Das UN-Kaufrecht ist zwar seit dem 1. Dezember 2022 auch in Hongkong anwendbar, nachdem China am 4. Mai 2022 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf eine Erklärung in Bezug auf die Erstreckung der territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Hongkong und die Anwendbarkeit des Art. 1 Abs. 1 lit. b in Bezug auf Hongkong abgegeben hat (vgl. BGBl. 2022 II, 310; vgl. hierzu auch Magnus/Piltz, IHR 2022, 176). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hat die CISG dagegen aber gerade noch keine Anwendung gefunden. Denn zu diesem Zeitpunkt war die erforderliche Wirkungserstreckung der Geltung der CISG auf Hongkong nicht gegeben, so dass diese nur für das Kernland China Wirkung entfaltet hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 10. August 2015 – 12 U 580/11, das sich auf eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Erklärung Chinas vom 20. Juni 1997 zu den in Hongkong geltenden Staatsverträgen stützt; so auch Buschbaum, IPrax 2004, 546). II. Der Senat konnte vorliegend mit Blick auf die von den Parteien vorgelegten Privatgutachten von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 293 ZPO absehen. Ebenso wie die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen und aller übrigen von Amts wegen zu beachtenden Fragen unterliegt die Feststellung ausländischen Rechts im Urkundenprozess keinen Einschränkungen. Die beweisrechtlichen Regeln des Urkundenprozesses (§§ 592 S. 1, 595 Abs. 2 ZPO) beziehen sich allein auf die Tatsachen und gelten nicht für die Ermittlung ausländischen Rechts, dessen Normen der Richter von sich aus, unabhängig vom Vorbringen der Parteien, anzuwenden hat (BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 – IX ZR 292/96). Das in einem anderen Staat geltende Recht bedarf des Beweises nach § 293 S. 1 ZPO aber nur, als es dem Gericht unbekannt ist. Dabei ist das Gericht bei der Ermittlung der Rechtsnormen auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt, sondern befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen. Es hat also im Wege des Freibeweises das anzuwendende ausländische Recht von Amts wegen festzustellen, wobei es in seinem Ermessen steht, wie es sich die Kenntnis des fremden Rechts verschafft. Es ist insbesondere zulässig, eigene Nachforschungen anzustellen, z. B. durch Studium der Gesetzesblätter des jeweiligen Staates, Gesetzbücher, Kommentare, Lehrbücher und sonstigen Veröffentlichungen (Huber in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, § 293 ZPO Rn. 4). Das Gericht kann zudem auf die von den Parteien vorgelegten Privatgutachten zurückgreifen; es ist allerdings ergänzend hierzu Beweis zu erheben, wenn die Ausführungen in den Rechtsgutachten eine im Streitfall gegebene Besonderheit des Sachverhalts unberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZR 144/09, Rn. 13; Bacher in: BeckOK, 51. Ed. 1. Dezember 2023, § 293 ZPO Rn. 16.2). Vorliegend hat die Beklagte ein vorläufiges Gutachten einer in Hongkong ansässigen Rechtsanwaltskanzlei (Preliminary Advice von Barrister J#### L# vom 10. November 2020) und die Klägerin eine gutachterliche Stellungnahme eines auf den Bereich des common law spezialisierten Rechtswissenschaftlers (Gutachterliche Stellungnahme von Prof. V...## vom 31. Mai 2021) vorgelegt. Beide Gutachter kommen zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen, allerdings beruhen diese nicht auf einem unterschiedlichen Verständnis oder einer abweichenden Auslegung der von beiden für einschlägig erachteten Sales of Goods Ordinance. Soweit die Beklagte meint, dass das Rechtsgutachten der Klägerin ihre detaillierten Ausführungen zur Vereinbarung über die Änderung der Fälligkeitsabrede und die Erklärung vom 25. April 2020, mit der sie sich die Annahme der Masken vorbehalten habe, nicht berücksichtigt habe, und daher die Einholung eines Rechtsgutachtens erforderlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte ist bezüglich der von ihr behaupteten Fälligkeitsabrede – wie sogleich noch näher ausgeführt wird – im Urkundsverfahren beweisfällig geblieben, so dass dieser Vortrag schon aus prozessualen Gründen keine Berücksichtigung finden kann. Zudem dürfte es im Urkundsverfahren nicht einmal mehr darauf ankommen, ob die Beklagte die Ware als vertragsgemäß angenommen hat, so dass auch der erklärte Vorbehalt keine Entscheidungsrelevanz hat. Über den Inhalt der hier einschlägigen Regelungen des für Hongkong geltenden Warenkaufrechts „Sales of Goods Ordinance 1896, hier Cap. 26“ (im Folgenden: SGO) bestehen dagegen zwischen den Parteien keine Differenzen. III. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Masken in Höhe von 2.180.000,00 € aus sec. 29 SGO zu. 1. Hongkong ist zwar Teil der Volksrepublik China, besitzt aber eine autonome, vom chinesischen Recht unabhängige Rechtsordnung, wobei für den Bereich des Warenkaufs in erster Linie das sog. Sales of Goods Ordinance 1896, hier Cap. 26 gilt. Die von den Parteien beauftragten Privatgutachter stützen ihre Lösung jeweils eben auf diese Vorschriften. Dabei ergibt sich aus sec. 57 SGO zunächst für Handelskäufe, dass es sich bei fast allen Bestimmungen der SGO um dispositive Rechtsnormen handelt, die dann keine Anwendung finden, wenn die Parteien abweichende Regelung getroffen haben (Grundsatz der Privatautonomie). Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises folgt aus sec. 29 SGO. Danach ist es die Pflicht des Käufers, gemäß den Bedingungen des Kaufvertrages die Ware anzunehmen und zu bezahlen. Die Voraussetzungen für diesen Zahlungsanspruch liegen vor. 2. Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag mit dem aus der Anlage K 1 ersichtlichen Inhalt geschlossen. 3. Der Kaufpreis ist auch gemäß sec. 30 SGO fällig geworden. Nach sec. 30 SGO müssen die Lieferung der Waren und die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde („Unless otherwise agreed,…“). Dementsprechend ist nach dem Recht Hongkongs – wie auch im deutschen Recht – eine vertragliche Regelung zur Fälligkeit vorrangig zu berücksichtigen. Nach der am 22. April 2020 schriftlich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ist der volle Kaufpreis nach der Lieferung in Deutschland vor der Zollabfertigung fällig geworden („Terms of payment, and Process: Payment in full upon delivery in Germany (CIF) before German Custom Clearance. Deposit of the founds on a notarry account in Germany. The final inspections and acceptance of the goods in quality in quantity is performmed by an independent accredited 3rd party institute, mandated by the buyer, at time off departure from the manufacturer. The entire freight is insured after the inspection by the forwader.”). Unstreitig sind die Masken am 29. April 2020 in Frankfurt eingeflogen und anschließend durch den von der Beklagten beauftragten Spediteur verladen worden. 4. Soweit die Beklagte zusätzliche Bedingungen für die Entstehung des Kaufpreisanspruchs behauptet hat, ist sie für ihren Vortrag im Urkundsverfahren beweisfällig geblieben. Dass – wie die Beklagte bereits erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren behauptet hat und von der Klägerin bestritten wurde – die Parteien in Telefon- und Videokonferenzen übereingekommen seien, dass die Zahlung erst nach einer abschließenden Qualitätskontrolle durch den Bund erfolgen solle, vermochte die Beklagte im Urkundsverfahren jedenfalls schon nicht zu belegen. Die Behauptung der Beklagten lässt sich mit der schriftlichen Vereinbarung der Parteien nicht in Einklang bringen. Denn in dieser ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Qualitätsprüfung in Hongkong durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen erfolgt und die Fälligkeit nach Lieferung und vor Zollabfertigung am Zielflughafen eintritt. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte außergerichtlich zunächst vorgetragen hatte, dass es bereits vor Vertragsschluss ein gemeinsames Verständnis der Parteien dahingehend gegeben habe, dass eine Zahlung der Masken erst nach Abnahme durch den TÜV erfolgen solle. Erst im Laufe des Rechtsstreits hat sie sodann die nachträgliche Vereinbarung behauptet, ohne ihren nun geänderten Vortrag zu erläutern. Unabhängig davon aber vermochte die Beklagte ihre Behauptung jedenfalls im Urkundsverfahren nicht zu belegen. Dies gilt selbst dann, wenn die ausgedruckten WhatsApp-Protokolle als zulässige Beweismittel im Urkundsverfahren anerkannt werden. Zwar dürfte es sich bei den Ausdrucken der WhatsApp-Nachrichten um Urkunden im Sinne des § 592 ZPO handeln. Elektronische Dokumente selbst sind zwar keine Urkunden, sondern Augenscheinsobjekte. Zum Teil wird daher eingewandt, der Ausdruck ersetze das im Urkundenprozess unzulässige Beweismittel der Inaugenscheinnahme und sei damit nicht als Beweismittel im Urkundenprozess zu verwenden. Letztlich spricht aber viel dafür, dass der Ausdruck elektronischer Dokumente im Urkundenprozess als Beweismittel anzuerkennen ist, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen (so auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 20. März 2012 – 7 U 3199/11; Voit in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, § 592 ZPO Rn. 12; Kratz in: BeckOK ZPO, 48. Ed. 1. März 2023, § 592 ZPO Rn. 27; Olzen in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 592 ZPO Rn. 39). Auf diese Frage kommt es aber schon deshalb nicht entscheidend an, weil die Inhalte der vorgelegten WhatsApp-Nachrichten die von der Beklagten vorgetragene Abrede schon nicht zu belegen vermögen. Zwar erkundigt sich der Zeuge H... in der Nachricht vom 30. April 2020 danach, wie es mit der Warenannahme weitergeht und ob der Slot nur für die Abnahme oder auch den TÜV geplant sei. Allerdings geht aus dieser Nachricht schon nicht eindeutig hervor, ob es dabei um die Abnahme der Ware durch die Beklagte oder vielmehr die durch den Bund geht. Im Übrigen bezieht sich der Zeuge H... in der folgenden Nachricht vom 5. Mai 2020 auf die „ausstehenden Zahlungen“, was wiederum auf eine bereits bestehende Fälligkeit hindeutet. In der Nachricht vom 6. Mai 2020 stützt sich der Zeuge H... dann sogar ausdrücklich darauf, dass die Zahlung laut Vereinbarung vor Übergabe fällig gewesen sei. Nach alledem lassen die Nachrichten gerade nicht den zwingenden Schluss auf die nachträglich getroffene, abweichende Fälligkeitsvereinbarung zu. Denkbar ist vielmehr auch, dass die Klägerin wegen der unmittelbar bevorstehende TÜV-Prüfung lediglich vorübergehend auf die Durchsetzung ihres Anspruchs verzichtet hat, um die Sache nicht zu eskalieren. Anders als die Beklagte meint, ergibt sich eine abweichende Beurteilung auch nicht auf Grundlage der E-Mail des Directors der Klägerin vom 27. Mai 2020. Hier weist dieser darauf hin, dass er sich in Ermangelung einer schriftlichen Abnahmezusage oder zumindest eines verbindlichen Zeitplans nicht mehr in der Lage sehe, das Gesamtrisiko alleine zu tragen. Auch diese Formulierung spricht aber eben nicht zwingend für die von der Beklagten behaupteten Abrede, sondern lässt auch die Interpretation als vorübergehenden Verzicht auf die Durchsetzung des Anspruchs zu, was die Fälligkeit aber gerade unberührt ließe. Der Vortrag der Beklagten, wonach sie eine Finanzierung der Masken benötigt habe, weil sie das Kapital selbst nicht habe aufbringen können und der Kaufpreis deshalb erst dann habe fließen sollen, wenn der Bund die Masken abgenommen, also die Qualität bestätigt und den Kaufpreis bezahlt habe, lässt sich mit der schriftlichen Vereinbarung der Parteien gleichfalls nicht widerspruchsfrei in Einklang bringen. Denn nach der schriftlichen Vereinbarung sollte der Kaufpreis nach Fälligkeit auf einem Notaranderkonto hinterlegt werden. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Parteien zwei Tage nach Vertragsschluss übereingekommen sind, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises durch Abtretung des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen den Bund besichert wird. Dass die Parteien nämlich den Kaufpreis zudem gestundet hätten, hat die Klägerin bestritten, ohne dass die Beklagte ihre Behauptung substantiiert und unter Urkundsbeweis gestellt hätte. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass es auch dann, wenn es die behauptete Fälligkeitsabrede gäbe, zu berücksichtigen wäre, dass nach dem unstreitigen Vortrag eine Tranche der klägerischen Masken (Avisnummer: S10382) eine spätere vom BMG in Auftrag gegebene Laborprüfung bestanden hat, was der Beklagten seit dem 10. September 2020 bekannt gewesen ist. 5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende Leistungsstörung vorliegt. a) Anders als die Beklagte meint, hat nicht die Klägerin die Mangelfreiheit der Masken darzulegen und zu beweisen. Im Gegenteil liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln jedenfalls nach Versendung der Masken nach Frankfurt auf Seiten der Beklagten. Dabei kommt es hier schon nicht darauf an, dass auch nach dem Recht Hongkongs die Person, die eine Tatsache behauptet (hier: Vorliegen einer Vertragsverletzung), diese beweisen muss (burden of proof, The party which alleges a fact must prove it.). Die Regelungen der SGO können auch nicht so verstanden werden, dass die Käuferin auch noch nach der Übergabe der Ware die Mangelfreiheit der Ware darzulegen und zu beweisen hätte. Vielmehr ist es so, dass nach dem Recht von Hongkong der Anspruch auf Zahlung des Kaufvertrags entfällt, wenn eine zur Vertragsbeendigung berechtige Vertragsverletzung festzustellen wäre (repudiatory breach of contract). Ist ein Kaufvertrag an eine vom Verkäufer zu erfüllende Bedingung geknüpft, kann der Käufer nach sec. 13 Abs. 1 SGO bei Nichterfüllung der Bedingung von dem Vertrag zurücktreten. Eben auf eine solche qualifizierte, zur Vertragsbeendigung berechtigende Vertragsverletzung stützt sich die Beklagte. Auf die gesetzlichen Regelungen zur Verteilung der Darlegings- und Beweislast kommt es aber nicht einmal an, weil die Beklage hier schon nach den Regelungen in dem Kaufvertrag die Darlegungs- und Beweislast der von ihr behaupteten Mängeln zu tragen hat. Denn danach stand der Beklagten das Recht zu, die Masken durch ein unabhängiges Institut im Werk der Herstellerin auf Mängel prüfen zu lassen. Damit hatte sie die Möglichkeit, die Masken einer gründlichen Prüfung zu unterziehen und etwaige Mängel vor Ort geltend zu machen und die Ware zurückzuweisen. Diese vertragliche Regelung kann aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte mit der Entscheidung zum Ausflug der Masken die Ware als vertragsgemäß akzeptiert und in der Folge die von ihr im Prozess behaupteten Mängel selbst darzulegen und zu beweisen hat. b) Dass die von der Klägerin gelieferten Masken mangelhaft wären, lässt sich jedenfalls im Urkundsverfahren nicht feststellen. Nach dem Recht von Hongkong liegt eine Schlechtlieferung vor, wenn die Ware nicht die vereinbarte Qualität besitzt (sec. 15 Abs. 1 SGO) oder diese nicht die handelsübliche Qualität aufweist (sec. 16 Abs. 1, Abs. 2 SGO). aa) Schon aus Rechtsgründen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie zur Zurückweisung der Masken berechtigt gewesen wäre, weil diese nicht der Beschreibung in dem Kaufvertrag entsprochen hätten. Nach sec. 15 SGO besteht die stillschweigende Bedingung, dass die Waren der vertraglichen Beschreibung entsprechen müssen (vgl. sec. 15 SGO „there is an implied condition that the goods shall correspond with the description“). Zwar haben sich die Parteien in Ziffer 6 des Kaufvertrags auf die Lieferung von Masken des Herstellers H... verständigt. Allerdings ist in dem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass auch auf Masken eines vergleichbaren Herstellers zurückgegriffen werden kann, wenn der Käufer dem per E-Mail zustimmt („or coparable, after approval by Buyer, in text form (e-mail)“). Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass seit dem 23. April 2020 zwischen den Parteien nur noch von Masken der Herstellerin S... Ltd. die Rede gewesen sei. Die Beklagte hat diesem Herstellerwechsel entsprechend der vertraglichen Vereinbarung spätestens am 26. April 2020 mit Unterzeichnung der Joint Declarations durch Prof. Dr. K#### zugestimmt. Denn in diesen Erklärungen war – jeweils auf den ersten Blick erkennbar – die S... Ltd. als Producer aufgeführt. Dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt von dem Herstellerwechsel Kenntnis hatte und mit diesem auch einverstanden gewesen ist, ergibt sich im Übrigen aber auch daraus, dass das von ihr beauftragte Unternehmen S... Ltd. bereits am 25. April 2020 in dem Werk eben dieses neuen Herstellers S... Ltd. die stichprobenhafte Kontrolle der Masken durchgeführt hat. Überdies war dem Prof. Dr. K#### am 24. April 2020 unstreitig ein Test zu den Masken des Herstellers S... Ltd. per E-Mail übersandt worden, wobei die Klägerin gerade bestätigte hatte, dass sich dieser Test auf die zu liefernden Masken bezöge. Mit E-Mail vom 25. April 2020 hatte der Vertreter der Beklagten nach Erhalt des Beipackzettels und des Zertifikats der Masken des Herstellers S... Ltd. gegenüber der Klägerin mitgeteilt, keine Probleme zu sehen und dass für die Abnahme entscheidend sei, dass es ein KN95-Zertifikat gibt. In seiner E-Mail vom 25. April 2020, in der Prof. Dr. K#### auch auf den Zwischenbericht der S... Ltd. Bezug genommen hat, hat dieser erneut allein auf die Einhaltung des Standards nach KN95 hingewiesen und den erklärten Vorbehalt auch allein an diesem Standard ausgerichtet. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die mit E-Mail vom 28. April 2020 erfolgte Avisierung der Anlieferung von Masken der Marke H... berufen. Abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, dass dieser E-Mail ein Zertifikat die Masken des Herstellers H... betreffend angehängt gewesen wäre, war diese Nachricht zudem an den Bund gerichtet und wäre daher ohnehin allenfalls ein schwaches Indiz für eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, das jedenfalls durch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Dokumente widerlegt wäre. bb) Es ist überdies auch nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin gelieferten Masken nicht dem europäischen Standard FFP2 entsprechen. Denn die Parteien haben sich zumindest im Nachhinein darauf verständigt, dass die Lieferung von Masken des Typs KN95 den vertraglichen Vorgaben gleichfalls genügt. Die Beschreibung des Kaufgegenstandes in dem Kaufvertrag ist zwar nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Einerseits wird in der Spalte „Description“ die Norm des Europäischen Komitees für Normierung der FFP2-Masken sowie bezüglich des Filtergrades auf den Standard FFP2 hingewiesen („EN 149:2001 +A1:2009 FFP2, Protective Mask: Type: FH-2023, Filter Grade: FFP2“). Andererseits folgen sodann die Beschreibungen „Product Name: Mask KN95“ sowie „according to Test Report: … - KN95-Test according to FH-2020(FH-2023) form 29.03.2020”. Vor diesem Hintergrund ist in der Tat nicht ganz klar, was die Parteien im Ausgangspunkt vereinbart haben. Allerdings ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Urkunden, dass sich die Beklagte jedenfalls im Laufe der Vertragsabwicklung mit der Lieferung von Masken des Typs KN95 ausdrücklich einverstanden erklärt hat und diese als vertragsgemäß anerkannt hat. Der Beklagten wurde vorab sowohl das Zertifikat als auch der Beipackzettel der KN95-Masken zur Verfügung gestellt. Daraufhin erklärte der Vertreter der Klägerin mit E-Mail vom 25. April 2020 für die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass für die Abnahme entscheidend sei, dass ein KN95-Zertifikat einer akkreditierten Stelle vorhanden sei. Überdies hat das von der Beklagten beauftragte Unternehmen die Masken am 25. April 2020 stichprobenhaft untersucht, so dass der Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass es sich eben nicht um FFP2- sondern um KN95-Masken handelte. Dennoch hat sie am Folgetag die Joint Declarations, die sich eben auf diese Masken bezogen haben, unterzeichnet und bestätigt, dass die Masken dem vereinbarten Qualitätsstandard entsprechen. Soweit Prof. Dr. K#### mit E-Mail vom 26. April 2020 darauf hingewiesen hat, dass eine Abnahme der Produkte damit nicht erfolgt sei, kann sich diese Erklärung jedenfalls nicht auf den Standard der Masken bezogen haben, weil dieser der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt war und schon nach eigenem Bekunden der Beklagten vom 25. April 2020 ein Bedürfnis für eine weitere Überprüfung insoweit nicht bestand. Die Beklagte war mit der Lieferung der KN95-Masken ausdrücklich einverstanden. Nur am Rande sei angemerkt, dass sie hiermit auch einverstanden sein konnte, weil die Lieferung der Masken dieses Standards nach der zwischen ihr und dem Bund getroffenen Vereinbarung für sie auch ausreichend war. Denn in der Leistungsbeschreibung des Vertrages mit dem Bund werden unter dem Begriff „FFP2-Masken“ ausdrücklich auch KN95-Masken gefasst. cc) Die Beklagte kann sich zumindest im Urkundsverfahren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Masken nicht die handelsübliche Qualität (sec. 16 Abs. 1, Abs. 2 SGO) aufwiesen. Denn ihr gelingt es jedenfalls nicht, das Fehlen dieser Qualität durch Urkunden unter Beweis zu stellen. (1) Die Beklagte kann sich allerdings schon aus Rechtsgründen nicht auf eine etwa fehlende Verkehrsfähigkeit der Masken hier berufen, weil sie die Masken in Hongkong bestellt und sich mit dem chinesischen Standard KN95 ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Damit hat die Beklagte aber das Risiko, dass die von ihr bestellten Masken des chinesischen Standards in Deutschland nicht verkehrsfähig sind, selbst übernommen. Dies gilt umso mehr als sich die Parteien darauf verständigt haben, dass ein von der Beklagten beauftragtes Institut die abschließende Inspektion der Ware bereits im Werk des Herstellers übernimmt und sie auch nach der durchgeführten Inspektion der Lieferung der Ware nicht widersprochen hat. Es ist auch nicht so, dass die Klägerin eine Nebenpflicht des Vertrages verletzt hätte, indem sie die Beklagte nicht über die fehlende Verkehrsfähigkeit ihrer Masken in Deutschland aufgeklärt hat. Es ist schon fraglich, ob ein Unternehmer aus Hongkong „unter normalen Umständen“ einen deutschen Kaufmann bei einem Kauf von 1 Mio. Atemschutzmasken nach dem Standard KN95 darauf hinweisen muss, dass diese Masken in Deutschland nicht verkehrsfähig sind. Denn grundsätzlich müssen Atemschutzmasken in Deutschland die Anforderungen der EU-Schutzausrüstungs-VO erfüllen. Nach Art. 4 EU-Schutzausrüstungs-VO dürfen solche Masken nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Haustieren oder Eigentum gefährden. Für Atemschutzmasken (PSA der Kategorie III) ist in dieser Verordnung (Art. 19 lit. c) ein Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen mit einer sog. EU-Baumusterprüfung auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle und Qualitätssicherung. Diese EU-Baumusterprüfung wurde für die streitgegenständlichen Atemschutzmasken unstreitig nicht durchgeführt. Im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses war die Situation allerdings aufgrund der Pandemie sehr unübersichtlich und in den einzelnen Nationen haben sich die Vorschriften dynamisch und in unterschiedliche Weise entwickelt. In dieser konkreten Situation jedenfalls konnte die aus Deutschland stammende Beklagte eine Aufklärung über die aktuellen Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von im Ausland hergestellten Atemschutzmasken durch ihre in Hongkong ansässige Vertragspartnerin nicht erwarten. In Deutschland stellte sich die Situation in der ersten Pandemiewelle wie folgt dar: Da es in Europa nur eine beschränkte Produktion von Masken gegeben hat, veröffentlichte die Europäische Kommission am 13. März 2020 eine Empfehlung, um geeignete Schutzausrüstung und Medizinprodukte rasch verfügbar zu machen (Empfehlung über das Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung (Empf (EU) 2020/403/EU). Danach sollten die zuständigen Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen ergreifen, damit auch Atemschutzmasken ohne CE-Kennzeichnung, die aber für konform mit den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der einschlägigen Verordnung befunden werden, in einem begrenzten Zeitraum in Verkehr gebracht werden können (Felz in: BeckOK InfSchR, 18. Ed. 1. Oktober 2023, § 5b IfSG Rn. 18). Auf diese Empfehlung der Kommission hat Deutschland Ende Mai 2020 reagiert mit der Einführung des MedBVSV, also der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie („Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung“). Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 MedBVSV durften Atemschutzmasken, die in USA, Japan, Kanada und Australien verkehrsfähig sind, auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden. Für Masken aus anderen Staaten war es erforderlich, dass in einem Bewertungsverfahren gemäß einem Prüfgrundsatz der ZLS (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) festgestellt wird, dass sie ein mit hiesigen Standards vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bieten (§ 9 Abs. 2 MedBVSV). Dabei hatte die ZLS schon Ende März 2020 einen verkürzten Prüfgrundsatz veröffentlicht (den sog. CPA, also den Prüfgrundsatz für Corona-Pandemie-Atemschutzmasken), der bis zum 30. September 2020 Gültigkeit hatte. Hinzu kommt noch, dass das BMG mit Blick auf das Open-House-Verfahren eine Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus verursachten Epidemie (COVMBeschVO) erlassen hat. Danach hat die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung für das Inverkehrbringen der in ihrem Auftrag ab dem 27. März 2020 beschafften Medizinprodukte und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung übernommen, in dem sie selbst als Einführer der aus dem Ausland beschafften Produkte gilt. Zur Prüfung dieser Masken wurde zudem wiederum ein eigener Prüfgrundsatz für Corona-Pandemie-Infektionsschutzmaske (CPI) durch BMG, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) und TÜV entwickelt. Dementsprechend ist zwar davon auszugehen, dass auch Ende April/Anfang Mai 2020 eine Atemschutzmaske des sogenannten chinesischen Standards KN95 in Deutschland nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden durfte, wenn durch eine geeignete Stelle zuvor festgestellt wurde, dass die Atemschutzmaske nach den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 ein vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bietet (VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 3 L 11/21). Insoweit wäre es aber an der Beklagten gewesen, schon im Rahmen der Vertragsverhandlung mit der Klägerin für die Formulierung der konkreten Anforderungen an die KN95-Masken Sorge zu tragen bzw. das Erfordernis des Bestehens von bestimmten Testverfahren zum Vertragsgegenstand zu erheben. Dass ihr aber die Einhaltung des KN95-Standards genügte, ergibt sich aus ihrer E-Mail vom 25. April 2020. In dieser hat sie sich nicht nur auf die EU-Kommissionsempfehlung von März und die Rechtsverordnung des BMG vom 8. April 2020 berufen, sondern gegenüber der Klägerin gerade mitgeteilt, dass für die Abnahme allein entscheidend sei, dass ein KN95-Zertifikat einer hierfür akkreditierten Stelle vorliege. Damit hat sie aber zu verstehen gegeben, dass keine über den Standard KN95 hinausgehenden Anforderungen zu erfüllen sind. Folglich kann sie sich nicht auf die fehlende Verkehrsfähigkeit der gelieferten Masken berufen. (2) Das Landgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass der TÜV-Bericht Nord die Mangelhaftigkeit der Masken (z. B. Tragebänder gerissen, Nasenbügel nicht fest, Durchlass-, Sensorik- und Sichtprüfung nicht bestanden) schon nicht belegt. Denn im Urkundenprozess sind solche Schriftstücke ausgeschlossen, die lediglich eine Zeugen- oder Sachverständigenaussage ersetzen sollen, weil andernfalls die Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden wegen der problemlosen Umgehung sinnlos wäre (BGH, Urteil vom 18. September 2007 – XI ZR 211/06; Voit in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, § 592 ZPO Rn. 12). Eben so liegt der Fall aber hier. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens muss daher dem Nachverfahren vorbehalten bleiben. c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu wenige Masken geliefert hat. Nach Nr. 32 Abs. 1 SGO kann der Käufer die Ware zwar zurückweisen, wenn der Verkäufer eine geringere Warenmenge liefert als vertraglich vereinbart. Vorliegend ist dies aber schon nicht erkennbar. Die Beklagte hat die Lieferung von 999.600 Masken zugestanden. Angesichts der von Prof. Dr. K#### für die Beklagte unterzeichneten Joint Declarations of the Exporter and Importer vom 26. April 2020 und der Rechnungen der FIBS Logistics vom 27. April 2020 ist belegt, dass die Klägerin drei Ladungen à 416 Kartons und eine Ladung à 419 Kartons nach Frankfurt versandt hat, wobei sich – wie aus den Joint Declarations ersichtlich – in den 416 Kartons jeweils 249.600 Masken und in den 419 Kartons 251.200 Masken befunden haben (= insgesamt 1.000.000 Masken). Dieses Ergebnis wird zudem gestützt durch die in den Rechnungen ausgewiesenen Gewichtsangaben. Demnach kommt es schon nicht mehr darauf an, dass im Anwendungsbereich der SGO das Zurückweisungsrecht des Käufers entfällt, wenn die Abweichung von der vereinbarten Menge nur geringfügig ist, wovon bei einer Unterschreitung von 0,04 % wohl auszugehen sein dürfte. Ob die Beklagte die Ware auch angenommen hat, was gemäß Nr. 32 Abs. 1 Hs. 2 SGO einer Zurückweisung gleichfalls entgegenstünde, kann daher letztlich dahinstehen. d) Es liegt schließlich kein zum Rücktritt berechtigender Verzug vor (Nr. 31 Abs. 2 SGO). Es ist schon nicht ersichtlich, dass eine feste Leistungszeit vereinbart worden wäre, die zu einem Rücktritt auch nur dann berechtigen würde, wenn die Frist zu einer wesentlichen Vertragsbestimmung (condition) erhoben worden wäre (Nr. 12 Abs. 1 SGO). Hier haben sich die Parteien in Ziffer 2 (gemeint 3) des Vertrages darauf verständigt, dass der 30. April 2020 als bloßes „Zieldatum“, aber nicht als fixer Termin gelten soll. Bestätigt wird diese Auslegung auch durch den Haftungsausschluss (“exclusion of liability for delays“), den die Parteien für den Fall der verspäteten Lieferung vereinbart haben. 6. Nach alledem könnte sogar dahinstehen, ob das Recht der Beklagten zur Vertragsbeendigung wegen der Annahme der Ware als vertragsgerecht im Sinne der sec. 37 SGO (acceptance of the goods) bereits von vornherein ausgeschlossen ist. So kann die Nichterfüllung einer vom Verkäufer zu erfüllenden Bedingung nach sec. 13 Abs. 3 SGO nicht mehr als Grund für die Zurückweisung, sondern nur noch als Gewährleistung geltend gemacht werden, wenn der Käufer die Ware angenommen hat. Dabei gilt die Ware nach sec. 37 Abs. 1 lit. a SGO als angenommen, wenn der Käufer dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich oder konkludent anzeigt, dass er sie angenommen hat. Dies setzt jedoch wiederum voraus, dass der Kläger zuvor eine angemessene Gelegenheit hatte, die Ware zu untersuchen (sec. 37 Abs. 2, Abs. 5 SOG). Allerdings liegen auch diese Voraussetzungen hier vor. a) Dabei ist zwar in der Tat fraglich, ob die Klägerin in der Unterzeichnung der Joint Declarations die Annahme der Masken als vertragsgerecht verstehen durfte, nachdem die Beklagte noch am Vortag die Annahme der Masken unter den Vorbehalt gestellt hatte, dass in dem für Montag, den 27. April 2020 erwarteten Bericht der Austausch mängelbehafteter Masken ebenso wie die Einhaltung des Standards nach KN 95 bestätigt wird. Es spricht viel dafür, dass die Klägerin die von der Beklagten unterzeichneten Joint Declarations vor diesem Hintergrund nicht bereits als Annahme der Ware als vertragsgerecht verstehen durfte. Zwar hat die Beklagte mit Abgabe dieser Erklärungen bestätigt, dass die Masken nicht nur mit den allgemeinen chinesischen Qualitätsstandards, sondern auch mit den von den Parteien vereinbarten Qualitätsstandards übereinstimmen. Allerdings war diese Erklärung – und dies musste der Klägerin aufgrund der E-Mail vom 25. April 2020 klar sein – ersichtlich mit Blick auf die mit der Verzollung verbundenen Formalitäten, die einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigten, abgegeben worden. Dies ergibt sich letztlich auch aus der im Nachgang zu den Joint Declarations übersandten E-Mail der Prof. Dr. K#### vom 26. April 2020. b) Allerdings ist das weitere Verhalten der Beklagten, insbesondere die „Freigabe der Masken zum Ausflug“ mit Blick auf die zuvor vorgenommene Unterzeichnung der Joint Declaration als konkludente Annahme der Ware zu bewerten. Dass die Beklagte die Auslieferung der Masken am 27. April 2020 nicht gestoppt, sondern im Gegenteil die Ware am 29. April 2020 am Frankfurter Flughafen durch einen Spediteur entgegengenommen hat, konnte die Klägerin nur als vertragsgemäße Annahme der Ware verstehen. Die Beklagte traf nämlich die Obliegenheit, die Qualität der Masken vor der Abfahrt bei der Herstellerin zu überprüfen. Vertraglich vereinbart war insoweit eine Prüfung der Ware im Werk der Herstellerin. Wenn die Beklagte sich die Abnahme bis zu einem am Montag früh erwarteten Bericht vorbehält und in dem Wissen, die Joint Declarations bereits unterzeichnet zu haben, gegen die sodann durchgeführte Auslieferung keine Einwände erhebt und in Deutschland die Masken entgegennimmt, so gibt sie mit diesem Verhalten zu verstehen, dass sie mit der Qualität der Masken einverstanden ist. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Voraussetzungen der unter Vorbehalt erklärten Annahme niemals eingetreten seien. Denn nach dem Vertrag war sie selbst dafür verantwortlich, die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen und etwaige Beanstandungen noch rechtzeitig vor Auslieferung der Ware anzubringen. Einen absprachewidrigen Austausch des Maskenhändlers hat es – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben. Auch die Änderung des Abflughafens konnte eine Überprüfung der Ware von vornherein nicht unmöglich machen, da die Beklagte die Ware nach den Vereinbarungen des Kaufvertrages bereits vor deren Auslieferung im Werk der Herstellerin zu kontrollieren hatte, was im Übrigen am 25. April 2020 auch unstreitig geschehen ist. Wenn die Beklagte Zeit für weitere Kontrollen benötigt hätte, hätte sie dies der Klägerin mitteilen müssen. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg stützen, dass die Klägerin die Prüfung der Masken verhindert hätte, indem sie die Masken nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Denn ein fixer Herstellungszeitpunkt war zwischen den Parteien schon nicht vereinbart. Dass die Masken schon vorzeitig und gegen ihren Willen ausgeliefert worden seien, hat die Beklagte selbst schon nicht behauptet. Deshalb kommt es aber auch auf den von ihr erklärten Vorbehalt und darauf, ob sämtliche als mangelhaft bezeichneten Masken ausgetauscht worden sind, schon nicht mehr an. Denn es wäre vielmehr an ihr gewesen, die Masken vor Verlassen des Werks zu prüfen und – nachdem sie die Joint Declarations unterzeichnet hatte – einer Versendung der Masken ggf. entgegenzutreten. Der Annahme der Ware als vertragsgerecht steht insbesondere auch nicht die Nachricht der Klägerin vom 27. Mai 2020 entgegen. Dieser lässt sich gerade nicht entnehmen, dass diese selbst nicht von einer Annahme der Ware als vertragsgemäß ausgegangen wäre. Vielmehr wird dort lediglich auf das Fehlen einer schriftlichen Abnahmezusage abgestellt. Im Übrigen handelte es sich ohnehin auch nur um eine rechtliche Einschätzung der Klägerin. c) Nach alledem kann dahinstehen, ob von einer Annahme der Ware auch wegen verspäteter Rügeerhebung auszugehen wäre. Nach Nr. 37 Abs. 4 SGO gilt die Ware als angenommen, wenn der Käufer sie nach dem Verstreichen einer angemessenen Frist behält, ohne dem Verkäufer gegenüber zum Ausdruck zu bringen, dass er sie zurückgewiesen hat. Ob eine Frist angemessen ist, ist nach dem Recht von Hongkong eine Frage des Sachverhalts, also unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (Nr. 58 SGO). Nach der vertraglichen Vereinbarung hatte die abschließende Untersuchung der Ware nach Qualität und Quantität durch ein von der Beklagten beauftragtes Institut bei dem Hersteller zu erfolgen. Die Parteien waren sich bei Vertragsschluss also einig, dass der Beklagten mit der Untersuchung vor Ort in Hongkong im Werk der Herstellerin ausreichend Gelegenheit zur Untersuchung der Ware eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung der besonderen Vertragskonstellation, insbesondere auch den anfallenden Kosten für die Auslieferung der Masken (360.000 US-Dollar) und ggf. deren Rücklieferung im Falle der Zurückweisung, erscheint es gut vertretbar, dass die Beklagte die Rüge jedenfalls vor dem Abflug der Ware hätte erheben müssen und damit die Angemessenheit der Frist durch den Vertrag bereits vorgegeben ist. Hiergegen dürfte auch das englische Präjudizienrecht nicht sprechen. Zwar soll danach bei Handelskäufen, in denen der Verkauf der Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs durch den Erstverkäufer erfolgt, die Frist auch die Zeit zur Prüfung der Sache durch den Zweitkäufer umfassen. Allerdings gilt nach dem Recht von Hongkong der Vorrang der Parteiabrede. Insoweit spricht viel dafür, dass es den Parteien gerade darauf ankam, eine abschließende und rechtssichere Lösung hinsichtlich etwaiger Mängelrügen bereits vor dem Ausflug der Ware zu schaffen. Damit dürfte es darauf, ob die Weiterleitung von Testberichten mit E-Mails vom 2., 6. und 10. Mai 2020 als Rügen zu verstehen sind, schon nicht mehr ankommen. d) Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass eine Annahme der Masken als vertragsgemäß auch darin liegen könnte, dass die Beklagte auf die Forderung der Klägerin vom 27. Mai 2020 nicht reagiert hat. Mit E-Mail von diesem Tag hat die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der Masken unter Hinweis auf weitere Kaufinteressenten aufgefordert. Diesem Vortrag ist die Beklagte lediglich pauschal entgegengetreten. IV. Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Zahlung des Bonus in Höhe von 100.000,00 € zu. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages kann die Regelung in Ziffer 2 (gemeint 3.) nur so verstanden werden, dass es für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung des Bonus ausreichend ist, wenn die Lieferung der Masken durch die Klägerin zu einem Zeitpunkt erfolgt, der einen Weitertransport der Masken an den Bund bis zum 30. April 2020 sicher ermöglicht. Zwar orientiert sich die Vertragsauslegung in Hongkong tendenziell stärker am Wortlaut der Vereinbarung als im civil law. Auf diesen Umstand hat insbesondere der von der Klägerin eingesetzte Privatgutachter Prof. V...## hingewiesen. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ist aber auch nach dem common law zulässig, wenn sich die streng am Wortlaut orientierte Auslegung mit dem Verständnis dessen, was vernünftige Personen in der Position der Parteien vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen beabsichtigt hätten, nicht in Einklang bringen lässt (vgl. Gutachten Prof. V...##, S. 11). Eben dies ist aber vorliegend der Fall. Mit der Bonusregelung sollte ein Anreiz für die Klägerin zur beschleunigten Lieferung der Masken geschaffen werden, wobei der Einflussbereich der Klägerin auf die Lieferung der Masken am Flughafen in Deutschland endete. Der Weitertransport der Masken zu dem Lager der Endkäuferin in Nesse-Apfelstädt lag dagegen allein in der Verantwortung der Beklagten. Vor diesem Hintergrund würde aber ein wortwörtliches Verständnis der Regelung letztlich dazu führen, dass es auch bei rechtzeitiger Anlieferung der Masken in Deutschland allein in den Händen der Beklagten gelegen hätte, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung des Bonus eintreten. Die so verstandene Regelung widerspricht aber den Interessen beider Parteien, weil hiermit ein vernünftiger Anreiz für die beschleunigte Lieferung der Masken nicht gesetzt worden wäre. Die Regelung ist daher so zu verstehen, dass der Anspruch auf Zahlung des Bonus bereits dann entsteht, wenn die Klägerin die Masken so rechtzeitig in Deutschland zur Verfügung stellt, dass ihr Weitertransport zu dem Lager der Endkäuferin bis zum Fristende am 30. April 2020 ohne Weiteres möglich ist. Näheres kann vorliegend dahinstehen, denn die Klägerin hat die Masken am 29. April 2020 und damit mehr als 24 Stunden vor Ablauf der Frist nach Frankfurt geliefert. Diese Zeit war jedenfalls gut auskömmlich, um die Masken zu verladen und in das etwa drei Autostunden entfernte Nesse-Apfelstädt zu transportieren. Der Vortrag der Beklagten, wonach ihr die vollständige Ablieferung der Ware beim Bund am 30. April 2020 wegen der knappen Entladung am 29. April 2020 nicht mehr möglich gewesen sei, ist lediglich pauschal geblieben und angesichts der dargelegten Gesamtumstände nicht nachvollziehbar. V. Der Zinsanspruch folgt aus sec. 48 High Court Ordinance (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Urteil vom 10. August 2015 – 12 U 580/11, Rn. 31; Magnus in FS Martinek, 2020, S. 443, 450 f.). Danach kann das Gericht nach seinem Ermessen Zinsen ab Fälligkeit zusprechen. Es wird insoweit auf die Ausführungen zur Fälligkeit Bezug genommen. Die von Seiten des Landgerichts angesetzte Zinshöhe von 5 % p. a. ist angemessen und wurden von der Beklagten mit der Berufung auch nicht beanstandet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.