Beschluss
2 U 26/16
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0123.2U26.16.00
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Leitsätze
Ein von vornherein aussichtsloses Güteverfahren ist nicht geeignet, eine Verjährungshemmung nach § 204 BGB zu bewirken. Es entspricht der gesetzgeberischen Vorgabe, missbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zuzubilligen. (Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 473/15 – wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Wert von 1.325.000,00 € zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist von nun an ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von vornherein aussichtsloses Güteverfahren ist nicht geeignet, eine Verjährungshemmung nach § 204 BGB zu bewirken. Es entspricht der gesetzgeberischen Vorgabe, missbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zuzubilligen. (Rn.22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 473/15 – wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Wert von 1.325.000,00 € zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist von nun an ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht mit seiner Klage einen Abfindungs- sowie einen Auskunftsanspruch geltend. Der Kläger und die Beklagten waren Gesellschafter der ... GbR (im Folgenden: GbR). Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Die GbR war Alleinaktionärin der ... ... AG (im Folgenden: ...). Die ... war ihrerseits wiederum Mehrheitsgesellschafterin der ... GmbH, ... GmbH und ... GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom 6. April 2009 war der Kläger gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) aus wichtigem Grund in seiner Person aus der GbR ausgeschlossen worden. Der Senat war zunächst davon ausgegangen, dass der Ausschlussbeschluss wegen Versäumung der Ladungsfristen unwirksam ist (Urteil vom 20. Dezember 2012 – 2 U 56/09). Nachdem der BGH die Sache mit Urteil vom 11. März 2014 an das Kammergericht zurückverwiesen hatte, stellte der Senat die Wirksamkeit des Ausschlusses durch Urteil vom 8. Januar 2015 fest. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 zurück. Auf den am 29. Dezember 2014 gestellten Güteantrag des Klägers wurde mit Schreiben der Gütestelle vom 6. Februar 2015 das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt. Das Amtsgericht Wedding hat auf den Antrag des Klägers vom 3. August 2015 am 5. August 2015 einen Mahnbescheid erlassen, den Beklagten zugestellt am 11. August 2015. Auf den Widerspruch der Beklagten vom 12. August 2014 wurde das Verfahren am 31. August 2015 an das Landgericht Berlin abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2016, dem Kläger zugestellt am 13. April 2016, abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, da dieser verjährt sei. Die Verjährung beginne nicht erst mit der Fälligkeit der Raten, sondern mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs. Verjährung sei damit bereits am 1. Januar 2013 eingetreten. Hiergegen richtet sich die am 27. April 2016 eingelegte und mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 begründete Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass die Verjährung frühestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014 zu laufen begonnen habe. Mit Blick auf das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 habe er ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, dass er nicht wirksam aus der GbR ausgeschlossen worden sei. Diese Gewissheit sei erst mit der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014, frühestens aber mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2013, erschüttert worden. Die Verjährung beginne daher frühestens mit dem 1. Januar 2014 zu laufen. Selbst wenn sich aber das Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 nicht auf den Beginn der Verjährungsfrist auswirken sollte, seien jedenfalls die 3. bis 8. Abfindungsrate nicht verjährt. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Die 3. Rate sei gemäß § 15 Abs. 2, 7, 8 GV am 6. Oktober 2011 und die weiteren fünf Raten fortan im Jahresrhythmus fällig geworden. Anders als das Landgericht meine, führe die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungsklage nicht dazu, dass die Anspruchsfälligkeit als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn entfalle. Mit dem Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens sei der Lauf der Verjährung für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Abfindungsansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB gehemmt worden. Insoweit habe der Kläger unstreitig vor Ablauf der sechsmonatigen Frist den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 31. März 2016 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn wegen des Ausscheidens aus der ... GbR am 6. April 2009 eine Abfindung in Höhe von 1.125.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2009 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, ihm a) ein Diagramm für die Unternehmensgruppe der ... mbH (...), in welchem sämtliche Gesellschaften aufgeführt sind, an denen die ... am 6. April 2009 beteiligt war, und zwar unter Angabe der exakten Beteiligungsverhältnisse und b) für die ... sowie für sämtliche Gesellschaften, an welchen diese am 6. April 2009 beteiligt war, Jahresabschlüsse für die Jahre 2005 bis 2008 vorzulegen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Abfindungsanspruch sei bereits mit der Ausschließung des Klägers am 6. April 2009 entstanden. Den daraufhin ergangenen Entscheidungen komme lediglich feststellende Wirkung zu. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Letztlich komme es aber ohnehin nur auf die Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen an. Auf die Fälligkeit der Abfindungsraten komme es indes nicht an. Für den Beginn der Verjährungsfrist genüge gemäß §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 200 S. 1 BGB die Entstehung des Anspruchs, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGG auch die Erhebung einer Klage auf Feststellung genügen lasse. Das von vornherein aussichtslose Güteverfahren sei nicht geeignet, eine Verjährungshemmung nach § 204 BGB zu bewirken. Es entspreche der gesetzgeberischen Vorgabe, missbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zuzubilligen (BT-Drs. 14/6857, S. 8 und 44). Im Übrigen stütze der Kläger seinen Güteantrag auf seine Ausschließung, wie diese in der Gesellschafterversammlung vom 29. April 2009 beschlossen worden sein soll. Diesen Anspruch mache der Kläger mit der hiesigen Klage aber schon nicht geltend. Soweit der Kläger sich erstmals im Berufungsverfahren auf die Mitteilung des Scheiterns des Güteverfahrens berufe, sei dieser neue Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. II. Da die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die sonstigen Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO ebenfalls vorliegen, war das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Gründe wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 7. November 2019 genommen, gegen den der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist inhaltlich keine Einwände vorgebracht hat. Auf den Schriftsatz des Klägers vom 15. Januar 2020 wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.