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Beschluss

2 AR 61/16

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0105.2AR61.16.0A
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Leitsätze
1. Die Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 ZPO bleibt wegen des in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der perpetuatio fori grundsätzlich ohne Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine einheitliche Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilansprüche zerlegt wird, um die amtsgerichtliche Zuständigkeit zu erschleichen.(Rn.10) 2. In einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann aus Gründen der Prozessökonomie auch ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht als zuständig bestimmt werden, wenn es ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag bereits im Ausgangsverfahren gestellt wurde. Dies gilt auch im Hinblick auf die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht.(Rn.13)
Tenor
Das Landgericht Berlin - Kammer für Handelssachen - wird als das sachlich und funktionell zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 ZPO bleibt wegen des in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatzes der perpetuatio fori grundsätzlich ohne Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine einheitliche Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilansprüche zerlegt wird, um die amtsgerichtliche Zuständigkeit zu erschleichen.(Rn.10) 2. In einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann aus Gründen der Prozessökonomie auch ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht als zuständig bestimmt werden, wenn es ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag bereits im Ausgangsverfahren gestellt wurde. Dies gilt auch im Hinblick auf die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen beim Landgericht.(Rn.13) Das Landgericht Berlin - Kammer für Handelssachen - wird als das sachlich und funktionell zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Arbeiten an einer Abwasserkanalisation in Anspruch. Ein Mitarbeiter der Beklagten beauftragte die Klägerin am 19. November 2014 mündlich mit der Beseitigung einer Verstopfung des Abwasserkanals der Wohnanlage „...“ sowie einer Reinigung des betreffenden Kanals. Die Klägerin behauptet, die beauftragten Arbeiten an insgesamt drei Tagen durchgeführt zu haben, und hat der Klägerin hierfür am 7. Januar 2015 jeweils drei gesonderte Rechnungen über insgesamt 8.120,99 Euro brutto gestellt (2.695,89 Euro, 3.257,57 Euro sowie 2.167,53 Euro). Die Beklagte zahlte vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro zzgl. MWSt und lehnte weitere Zahlungen ab. Die Klägerin hat hierauf gegen die Beklagte für jede der drei Rechnungen jeweils drei gesonderte Mahnbescheide erwirkt, wobei sie die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten anteilig verrechnet hat. Aufgrund des Widerspruchs der Beklagten sind die Verfahren jeweils gesondert an drei unterschiedliche Abteilungen des Amtsgerichts Mitte zu den Geschäftszeichen 25 C 200/16, 27 C 115/16 sowie 7 C 107/16 abgeben worden. Die Beklagte hat jeweils beantragt, die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden sowie den Rechtsstreit an die Kammer für Handelsachen beim Landgericht Berlin zu verweisen. Die Klägerin hat sich dem Verbindungsantrag angeschlossen und ihrerseits beantragt, den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Berlin abzugeben. Hierauf hat das Amtsgericht Mitte mit Beschluss vom 3. November 2016 die Verfahren entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zum Geschäftszeichen 25 C 200/16 verbunden, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Die (allgemeine) Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin, bei der das Verfahren eingegangen ist, hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 ihrerseits für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte „zurückverwiesen“. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, dass bei einer Überschreitung der Streitwertgrenze von 5.000,00 Euro durch eine nachträgliche Verbindung mehrerer Verfahren nach ganz einhelliger und völlig unbestrittener Auffassung die amtsgerichtliche Zuständigkeit im Hinblick auf den in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatz perpetuatio fori unberührt bleibe. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte sei objektiv willkürlich und entfalte keine Bindungswirkung, weil er eine Auseinandersetzung mit der insoweit ganz einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum vermissen lasse. Nach Rückkehr der Akten hat das Amtsgericht Mitte die Sache schließlich mit einem näher begründeten Beschluss vom 22. Dezember 2016 dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil es im Verhältnis des Amtsgerichts Mitte und des Landgerichts Berlin das im Rechtszug zunächst höhere Gericht ist. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind auch der Sache nach gegeben, nachdem sich sowohl das Amtsgericht Mitte mit seinem Verweisungsbeschluss 3. November 2016 als auch das Landgericht Berlin mit seinem Beschluss vom 15. Dezember 2016 rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. Dabei ist es im Ergebnis unschädlich, dass das Landgericht die Sache nicht selbst unverzüglich dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat, was allerdings, wenn nicht bereits rechtlich zwingend geboten, so doch jedenfalls zweckmäßig gewesen wäre und im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens gelegen hätte. Denn aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 2016 ergibt sich ungeachtet der unterlassenen Vorlage an das Kammergericht mit hinreichender Deutlichkeit eine endgültige Leugnung der eigenen Zuständigkeit, was für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausreicht. 3. In der Sache war das Landgericht Berlin als sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil es jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Bindungswirkung des von dem Amtsgericht Mitte erlassenen Verweisungsbeschluss gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zuständig geworden ist. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2915 - X ARZ 115/15 -, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 9). Entgegen der von dem Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2016 vertretenen Auffassung sind somit an eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung sehr wohl strenge Anforderungen zu stellen, nicht zuletzt um die Parteien vor langwierigen und zeitraubenden Zuständigkeitsstreitigkeiten der Gerichte zu schützen. Gemessen an diesem Maßstab ist der vorliegende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung. Zwar trifft es zu, dass die ganz herrschende - wenn auch keineswegs unbestrittene - Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Hinblick auf den in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verankerten Grundsatz perpetuatio fori davon ausgeht, dass bei einer nachträgliche Verbindung mehrerer Verfahren die amtsgerichtliche Zuständigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn die Streitwertgrenze von 5.000,00 Euro (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) überschritten wird (vgl. dazu die in dem Beschluss des Landgerichts zitierten Nachweise; a. A. allerdings AG Neukölln, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 19 C 244/03, MDR 2005, 772; Lappe, NJW 2006, 270 [271]). Nach ebenfalls herrschender Meinung, die das Landgericht in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2016 verschweigt, gilt dies jedoch nicht, wenn ein einheitliche Forderung willkürlich in mehrerer Teilansprüche zerlegt wird, um die amtsgerichtliche Zuständigkeit zu erschleichen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2013 - I-32 SA 65/13 -, MDR 2013, 1307; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 147 Rn. 8; MüKo/Fritsche, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 147 Rn. 13). Im Hinblick auf diese Rechtslage genügt eine mit der Überschreitung des Streitwerts von 5.000 Euro aufgrund der Verbindung mehrerer Verfahren begründete Verweisung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht, um den Anschein der objektiven Willkür zu erwecken, wie der Senat und mehrere andere - in dem Beschluss des Landgericht teilweise zitierte - Oberlandesgerichte bereits ausdrücklich entschieden haben (Senat, Beschluss vom 17. November 2008 - 2 AR 51/08, KGR 2009, 177; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 2004 - 15 AR 5/04 -, OLGR 2005, 174; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2013 - I-32 SA 65/13 -, MDR 2013, 1307; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2015 - I - 32 SA 43/15 -, juris). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zumindest in objektiver Hinsicht tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Zerlegung einer einheitlichen Forderung bestanden, was die Beklagte auch ausdrücklich gerügt hatte und sich zumindest andeutungsweise in der Verfügung des Amtsgerichts Mitte vom 11. Oktober 2016 widerspiegelt. Unabhängig von diesen Erwägungen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, die - wie bereits ausgeführt - auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss, im vorliegenden Fall aus einem weiteren Grund nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, lassen selbst gravierende Begründungsmängel eines Verweisungsbeschlusses dessen Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht entfallen, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03 -, NJW 2003, 3201; BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02 -, Rn. 17, NJW 2002, 3634). So liegt es auch hier. Denn beide Parteien des Rechtstreits haben gegen die von dem Amtsgericht beabsichtigte Vorgehensweise nicht nur keine Einwendungen erhoben, sondern übereinstimmend und ausdrücklich sowohl eine Verbindung der einzelnen Verfahren als auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin beantragt, so dass bereits aus diesem Grund nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtssprechung die Annahme objektiver Willkür ausgeschlossen ist. 4. Aus prozessökonomischen Gründen und im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens hat der Senat bei seiner Entscheidung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, neben der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts zugleich die funktionelle Zuständigkeit der dort eingerichteten Kammer für Handelssachen zu bestimmen. Nachdem allgemein anerkannt ist, dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch ein drittes (am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes) Gericht als zuständig bestimmt werden kann, wenn es ausschließlich zuständig ist und der notwendige Verweisungsantrag bereits gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1996 - X ARZ 683/96 -, NJW 1996, 3013; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 36 Rn. 31; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rn. 5 und 27), muss dies auch für die Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gelten, da die §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO im Verhältnis der allgemeinen Zivilkammern und der Kammern für Handelssachen untereinander nach ebenfalls allgemeiner Auffassung entsprechend anzuwenden sind (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rn. 29 m. w. N.). Die Kammer für Handelssachen ist hier gemäß §§ 94 ff. GVG zuständig. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine Handelssache gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, da die Parteien als Formkaufleute jeweils in das Handelsregister eingetragen sind (§§ 6, 105, 161 Abs. 2 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) und es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft nach §§ 343 ff. HGB handelt. Ferner hat die Beklagte eine Verweisung des Rechtsstreits jeweils noch vor Ablauf der von dem Amtsgericht Mitte gesetzten Klageerwiderungsfristen und damit rechtzeitig nach §§ 98 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 GVG beantragt. Dass das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 3. November 2016 eine Verweisung lediglich allgemein an „das zuständige Landgericht Berlin“ ausgesprochen hat, steht einer Bestimmung der Kammer für Handelssache schließlich ebenfalls nicht entgegen, weil das verweisende Amtsgericht seine Entscheidung insoweit ersichtlich ohne den nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO notwendigen Bindungswillen getroffen hat (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rn. 27 m. w. N.).