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Beschluss

2 Ws 187/24, 2 Ws 187/24 - 121 GWs 208/24

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0206.2WS187.24.00
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Leitsätze
Zu den Rechtsfolgen eines fehlerhaften Verhinderungsvermerks bei der Unterzeichnung eines Beschlusses.(Rn.10) (Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Rechtsfolgen eines fehlerhaften Verhinderungsvermerks bei der Unterzeichnung eines Beschlusses.(Rn.10) (Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 12. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. 1. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2022 (rechtskräftig seit dem 12. Oktober 2022) wurde im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund dessen seit dem 12. Oktober 2022 im Maßregelvollzug. Zuvor war er seit dem 10. Oktober 2021 zunächst in Untersuchungshaft und ab dem 13. Januar 2022 einstweilen untergebracht. Nach den Feststellungen der erkennenden Strafkammer hatte der Untergebrachte am 9. Oktober 2021 in einem Café zunächst aus einer Kasse Geld entwendet und, als eine Mitarbeiterin ihn am Verlassen des Cafés hindern wollte, diese zu Boden geschubst. Er verließ schließlich das Café ohne Geld, nachdem aufgrund der Hilferufe der Geschädigten ein Passant hinzugekommen war. Im Vorfeld dieser Tat, die den unmittelbaren Unterbringungsanlass bildete, war es im Jahr 2021 zu einer Reihe aggressiver Übergriffe des Untergebrachten auf ihm fremde Frauen gekommen, die aus Sicht des Gerichts die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verdeutlichten. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Darstellung im Urteil der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2022 (UA S. 5 bis 6). Sachverständig beraten ging die Strafkammer davon aus, dass der Untergebrachte sich bei der Tat in einem akut psychotischen Zustand befunden hatte, aufgrund dessen seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar gänzlich aufgehoben war. 2. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 hat die Strafvollstreckungskammer erstmals die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten hat der Senat durch Beschluss vom 18. Januar 2024 – 2 Ws 149/23 – verworfen. Am 12. September 2024 hat die 99. Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten mündlich angehört. Ausweislich des über die Anhörung gefertigten Vermerks war die Strafvollstreckungskammer dabei mit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht W, dem Richter am Landgericht Ar und der Richterin Dr. V (nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin I für das Geschäftsjahr 2024: V Br) besetzt und beschloss im Anschluss an die Anhörung die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Beschluss, der das Datum 12. September 2024 trägt, von der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer jedoch erst am 24. Oktober 2024 abgesandt wurde, wurde von der Vorsitzenden und dem Richter am Landgericht Ar unterschrieben. Ferner trägt er einen – undatierten und von der Vorsitzenden unterschriebenen – Verhinderungsvermerk, wonach die Richterin am Landgericht Dr. Bu-M wegen Erholungsurlaubs an der Unterschrift gehindert sei. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 29. Oktober 2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom selben Tage. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie – zumindest vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache, weil die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. 1. Die Strafvollstreckungskammer ist in dem Verfahren über die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hat (§ 67d Abs. 2 StGB; § 454 Abs. 1 Satz 1, § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO), mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG). Dessen war sich die Kammer vorliegend ersichtlich auch bewusst. Da das Verfahren nach § 454 StPO grundsätzlich schriftlich ist, ergehen auch die Entscheidungen schriftlich. Sie werden demgemäß – anders als Urteile – nicht verkündet, sondern schriftlich erlassen und – weil sie mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind – zugestellt (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 463 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO). Deshalb ist es möglich, dass der Anhörungstermin, die Beschlussfassung als solche und die Formulierung der Beschlussgründe zeitlich auseinanderfallen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – 2 Ws 73, 108/15 – und vom 22. Juli 2014 – 2 Ws 265/14 –, juris jeweils mwN; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16. Januar 2023 – 1 Ws 153/22 (S) –, juris mwN). a) In allen denkbaren Fällen ist es erforderlich, dass die bei der Anhörung anwesenden Richter die nachfolgende Entscheidung auch selbst treffen. Das können sie – wie hier – bereits in der der Anhörung nachfolgenden Beratung tun und das Ergebnis in einem Vermerk schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die Unterschrift eines zum späteren Zeitpunkt der Fassung der Beschlussgründe abwesenden Richters durch einen Vertretungsvermerk ersetzbar (vgl. Senat aaO). b) Vorliegend wurde durch den Verhinderungsvermerk der Vorsitzenden jedoch nicht die Unterschrift der im Anhörungstermin anwesenden und zur Entscheidung berufenen Richterin Dr. V Br wirksam ersetzt, sondern bezeugt, dass die Richterin am Landgericht Dr. Bu-M, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin I zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung ebenfalls als Beisitzerin der 99. Strafvollstreckungskammer angehörte, aber weder bei der Anhörung anwesend, noch an der Beschlussfassung beteiligt war, an der Unterschriftsleistung gehindert gewesen sei. Dass die – zur Entscheidung berufene – Richterin Dr. V Br an der Unterschrift gehindert gewesen wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. 2. Zwar schreibt das Gesetz – anders als gemäß § 275 Abs. 2 StPO bei Urteilen – die Unterzeichnung von Beschlüssen nicht ausdrücklich vor. Aufgrund der beiden richterlichen Unterschriften und des Ersetzungsvermerks ist auch ausgeschlossen, dass es sich vorliegend bloß um einen noch nicht durch alle Richter bestätigten Beschlussentwurf handelte (vgl. BGH NStZ 2012, 225). Mit der Unterschrift bezeugen die Richter jedoch wie bei der Urteilsunterzeichnung, dass die schriftlichen Entscheidungsgründe das Ergebnis der Beratung vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben (vgl. BGHSt 31, 212; BGHSt 26, 92, jeweils mwN). Bei einem Verhinderungsvermerk ist dabei die Entscheidung nicht „für“ den Verhinderten zu unterschreiben, sondern lediglich die Tatsache der Verhinderung zu bezeugen und deren Grund anzugeben (vgl. BGH aaO). Es liegt also keine Vertretung bei der Unterschrift vor (vgl. LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 275 Rn. 44). Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine nicht von allen mitwirkenden Richtern vorgenommene Unterzeichnung des Beschlusses jedenfalls dann an dessen Wirksamkeit nichts ändert, wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass der Beschluss – mit dem schriftlich niedergelegten Inhalt – tatsächlich von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. BGH NStZ 2012, 225). Nach der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer ist ihr ein Irrtum über die Person der zur Entscheidung berufenen Richterin unterlaufen. In Bezug auf die tatsächlich zur Entscheidung berufene Richterin Dr. V Br ist damit nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen zulässigen Verhinderungsvermerk vorlagen. 3. Zwar können richterliche Unterschriften nachgeholt werden. Eine solche Nachholung ist Dienstaufgabe der Richter und grundsätzlich zeitlich unbegrenzt solange möglich, wie der Richter noch die Übereinstimmung der Entscheidungsgründe mit dem Ergebnis der Beratung bezeugen kann (vgl. KG, Beschluss vom 19. April 1999 – [5] 1 Ss 41/99 [15/99] – mwN). In Bezug auf die Urteilsunterzeichnung ist jedoch obergerichtlich entschieden, dass in dem Fall, dass das Urteil zunächst die erforderliche Zahl richterlicher Unterschriften trägt, sich dann aber herausstellt, das einer der Unterzeichner an der Entscheidung nicht mitgewirkt hat und dessen Unterschrift nach Ablauf der Absetzungsfrist durch die Unterschrift des mit der Sache tatsächlich befassten Richters ersetzt wird, ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1981, 423). Eine Nachholung der Unterschrift der tatsächlich zur Entscheidung berufenen Richterin Dr. V Br scheidet hier indes aus, weil es in Anbetracht des seit dem Anhörungstermin und der anschließenden Beratung verstrichenen Zeitraums von fast fünf Monaten ausgeschlossen erscheint, dass diese noch über eine eigene konkrete Erinnerung an Verlauf und Ergebnis der – der mündlichen Beschlussfassung vorangegangenen – Beratung verfügt. Der fehlerhafte Verhinderungsvermerk zwingt daher vorliegend zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer.