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Beschluss

2 Ws 177/24 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0121.2WS177.24VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Höhe des Verpflegungszuschusses nach § 58 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG Bln bemisst sich ausschließlich nach der materiellen Ersparnis durch die Nichtteilnahme des Sicherungsverwahrten an der Gemeinschaftsverpflegung.(Rn.18) 2. Voraussetzung für einen darüberhinausgehenden Zuschuss aufgrund eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs in analoger Anwendung von § 30 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist.(Rn.18) (Rn.21)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. Die Streitwertfestsetzung in dem vorgenannten Beschluss wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Höhe des Verpflegungszuschusses nach § 58 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG Bln bemisst sich ausschließlich nach der materiellen Ersparnis durch die Nichtteilnahme des Sicherungsverwahrten an der Gemeinschaftsverpflegung.(Rn.18) 2. Voraussetzung für einen darüberhinausgehenden Zuschuss aufgrund eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs in analoger Anwendung von § 30 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist.(Rn.18) (Rn.21) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. Die Streitwertfestsetzung in dem vorgenannten Beschluss wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 6. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, wo er die Möglichkeit der Selbstversorgung in Anspruch nimmt. Hierfür erhält er seit dem 1. Oktober 2022 einen Zuschuss von 6,60 Euro täglich als Ausgleich dafür, dass er von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer ließ sich erst chemisch und im Januar 2022 auch chirurgisch kastrieren, was zu hormonellen Veränderungen führte. Es ist zu erwarten, dass er infolge dessen zu einem späteren Zeitpunkt an Osteoporose erkranken wird. Gegenwärtig leidet er an einer Depression, die medikamentös behandelt wird, was Heißhungerattacken zur Folge hat. Darüber hinaus leidet er unter Hitzewallungen und übermäßigem Schwitzen. Im September 2022 beantragte er, ihm einen infolge Mehrbedarfs erhöhten Verpflegungszuschlag zu zahlen, was der Anstaltsarzt mündlich mit der Begründung ablehnte, es bestehe keine Notwendigkeit einer kostenintensiveren Ernährung als Voraussetzung für einen Mehrbedarf. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2022 begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ablehnung seines Antrags auf ärztliche Feststellung eines Mehrbedarfes hinsichtlich seiner Selbstversorgung und die Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Neubescheidung sowie im Wege der „Folgenbeseitigung“ die rückwirkende Zahlung eines erhöhten Verpflegungszuschlags seit 8. Juli 2022. Mit Beschluss vom 15. November 2022 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und geltend gemacht hat, ihm sei hinsichtlich der Anstaltsstellungnahme vom 8. November 2022 kein rechtliches Gehör gewährt worden, hat der Senat diesen Beschluss am 5. Januar 2023 – 2 Ws 188/22 Vollz – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Diese hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 2. November 2023 erneut als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 300 Euro festgesetzt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten hat der Senat aufgrund nicht formgerechter Einlegung am 22. Januar 2024 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 11. April 2024 – 2 Ws 9/24 Vollz – hat der Senat seinen Beschluss vom 22. Januar 2024 auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers aufgehoben, diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, auf die Rechtsbeschwerde den Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2023 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Diese hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der angefochtenen Entscheidung erneut als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Mit der (erneuten) Rechtsbeschwerde rügt der Sicherungsverwahrte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und die Festsetzung des Streitwerts auf 500 Euro. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Frage, ob bei ihm aufgrund seiner Beschwerden und des hohen Osteoporoserisikos ein Mehrbedarf anzuerkennen sei, um eine derart schwierige medizinische Fragestellung handele, dass diese nur ein Sachverständiger für Endokrinologie beantworten könne. II. Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge in Gestalt der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist bereits nicht zulässig erhoben. Denn nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 Ws 50/20 Vollz –). a) Die Aufklärungsrüge setzt zudem nicht nur voraus, dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich die Strafvollstreckungskammer hätte bedienen sollen, benannt werden; vielmehr bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, durch welche Umstände sie sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweismittel zu verwenden (vgl. Senat aaO und Beschlüsse vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz – und vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –). Letzteres teilt die Rechtsbeschwerde in Bezug auf die beantragte Einholung eines endokrinologischen Gutachtens in Anbetracht der von der Strafvollstreckungskammer eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nicht in einer für den Senat anhand der Rechtmittelschrift überprüfbaren Weise mit. Auch aus dem Schreiben der Ärztekammer vom 25. Oktober 2023, auf das der Beschwerdeführer Bezug nimmt, ergibt sich hierzu nichts. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Sachbearbeiterin der Abteilung Berufsrecht der Ärztekammer als Verfasserin des Schreibens darin nicht die Einholung eines solchen Gutachtens angeregt, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Erforderlichkeit einer speziellen Ernährung von dortiger Seite nicht beurteilt werden könne. Ferner hat sie für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme auf Gutachter mit der Facharztqualifikation Innere Medizin, Schwerpunkt Endokrinologie, aus dem Gutachterverzeichnis der Ärztekammer Berlin verwiesen. b) Schließlich bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2024 – 2 Ws 51/24 Vollz – und vom 2. Februar 2018 – 2 Ws 10/18 Vollz – mwN). Hierfür genügt die pauschale Behauptung, der Sachverständige hätte bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Folge der chirurgischen Kastration einen nahrungsbedingten Mehrbedarf aufweise, nicht. 2. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Strafvollstreckungskammer, wie der Beschwerdeführer rügt, seinen – zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24. Februar 2023 zurückgenommenen und sodann am 23. April 2024 erneut gestellten – Beiordnungsantrag erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt hat, womit sie ihm die Beschwerdemöglichkeit genommen habe. Da die Ablehnung der Beiordnung zu Recht erfolgt ist, ist der Zeitpunkt der Ablehnung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Strafvollstreckungskammer hat die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 StVollzG zu Recht verneint. Die Beiordnung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur für solche Streitigkeiten erfolgen, die eine den Leitlinien des § 66c StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebots betreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 2 Ws 15/16 Vollz –, juris). Das ist bei der begehrten Zahlung eines erhöhten Verpflegungszuschusses – offensichtlich auch nach Ansicht des Beschwerdeführers – nicht der Fall. b) Für die Beiordnung nach Maßgabe der Bestimmungen der Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), deren Ablehnung in aller Regel unanfechtbar (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 5. Aufl. § 120 Rdn. 7) ist, fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. c) Eine Beiordnung analog § 140 Abs. 2 StPO ist im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG nicht möglich, da die Beiordnung von Rechtsanwälten im StVollzG in den § 120 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 abschließend geregelt ist, so dass es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. Senat aaO mwN). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es daher auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht maßgeblich an. 3. Auch mit der Sachrüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. a) Die Sachrüge erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Denn das Kammergericht hat sich zu der Frage der Berücksichtigung einer besonderen Ernährung(sform) bei der Bemessung des Verpflegungsgeldes nach § 58 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG Bln bislang nicht geäußert. b) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg, da es an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers fehlt. aa) Nach § 58 Abs. 1 SVVollzG Bln dürfen sich Untergebrachte selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift tragen die Untergebrachten, wenn sie sich selbst verpflegen, die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommen. Satz 2 regelt, dass die Einrichtung die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen unterstützt. Anders als beispielsweise nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SVVollzG NW handelt es sich dabei dem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht um einen Mindestzuschuss, mit der Folge, dass es im Ermessen der Justizvollzugsanstalt stünde, ob und inwieweit sie einen höheren Zuschuss gewährt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai 2023 – III-1 Vollz (Ws) 15-16/23 – juris). Die Höhe des zweckgebundenen Zuschusses bemisst sich nach dem SVVollzG Bln vielmehr ausschließlich nach der materiellen Ersparnis durch die Nichtteilnahme eines Untergebrachten an der Gemeinschaftsverpflegung (vgl. Abghs-Drs. 17/0689, S. 87; Rofael in BeckOK-SVVollzG Bln § 58 Rn. 7). Nach dem sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG Bln ergebenden Grundsatz der eigenen Kostentragungspflicht des Sicherungsverwahrten muss dieser im Übrigen seine vorhandenen Eigenmittel, zu denen auch das Taschengeld zu zählen ist, für die Selbstverpflegung einsetzen (vgl. OLG Hamm aaO mwN). bb) Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen darüberhinausgehenden Zuschuss aufgrund eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ergibt sich im Übrigen auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 30 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, da die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Mehrbedarfs nicht vorliegen. (1) In der Sozialhilfe wird gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Systematisch beziehen sich die Mehrbedarfe des § 30 SGB XII auf Bedarfe, die nicht von den pauschalen Regelbedarfen nach § 27a SGB XII erfasst sind. Die Regelbedarfe enthalten den zur Sicherung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalt, zu dem auch die Kosten der Ernährung gehören (§ 27a Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII), wobei eine „Vollkosternährung“ als vom Regelbedarf gedeckt gilt, da es sich hierbei um eine ausgewogene Ernährungsweise handelt, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R – zu § 21 Abs. 5 SGB II, juris). Die Funktion des in § 30 Abs. 5 SGB XII als „ernährungsbedingter Mehrbedarf“ bezeichneten Mehrbedarfs liegt darin, die im Vergleich zu einer „normalen“ Ernährung anfallenden Mehraufwendungen einer besonderen Ernährung(sform) abzudecken, wenn aus medizinischen Gründen eine „normale“ Ernährung entweder unzureichend oder sogar gesundheitsschädlich ist. Dies mit der Folge, dass längerfristig oder gar dauerhaft Aufwendungen anfallen, die deutlich höher sind, als die mit einer „normalen“ Ernährung verbundenen Aufwendungen (vgl. BSG aaO; OLG Hamm aaO). Angesichts der erforderlichen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Expertise für die Feststellung, welche medizinischen Gründe zu einem ernährungsbedingten Mehrbedarf und entsprechenden Mehraufwendungen führen, enthält § 30 Abs. 5 SGB XII keine entsprechende Auflistung. In Satz 3 wird bestimmt, dass die medizinischen Gründe auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen sind. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht (§ 30 Abs. 5 Satz 4 SGB XII). (2) Es versteht sich von selbst, dass auch ein Sicherungsverwahrter, dem die Selbstverpflegung gestattet worden ist, in der Lage sein muss, eine durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingte besondere Ernährung(sform) einzuhalten. Als Anhaltspunkt dafür, ob eine – durch ärztliches Attest/Vorstellung beim Anstaltsarzt belegte – Erkrankung eine besondere Ernährung(sform) bedingt, die im Vergleich zu der „normalen“ gesunden Ernährung kostenintensiver ist, können die aufgezeigten Grundsätze und Maßstäbe der Sozialhilfe herangezogen werden (vgl. OLG Hamm aaO). Danach ist Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher („aufwändiger“) sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist (vgl. BSG, Urt. vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R –, zu § 21 Abs. 5 SGB II, juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 18. Juli 2023 – L9 AS 2972/20 –, juris, jeweils mwN). Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder einer drohenden Erkrankung oder Behinderung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung vorliegen und diese besondere „Krankenkost“ muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung kostenaufwändiger sein (vgl. BSG aaO; LSG Baden-Württemberg aaO). Die Gerichte haben einen streitig gebliebenen krankheitsbedingten Mehrbedarf im Einzelfall aufzuklären. Dazu ist zunächst zu überprüfen, welches besondere Ernährungsbedürfnis medizinisch, d.h. durch die Erkrankung, begründet ist. Erst wenn feststeht, welches medizinisch begründete Ernährungsbedürfnis im Einzelfall besteht, kommt es darauf an, ob hierdurch auch höhere Kosten entstehen. Auch wegen der Kosten, die aus einem besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnis entstehen, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BSG aaO). (3) Nach den vorstehenden Maßstäben ist eine mit höheren Kosten verbundene Ernährung, die von der Vollkost abweicht, im Fall des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Die Strafvollstreckungskammer hat unter umfassender Aufklärung des Sachverhalts und Auswertung der ärztlichen Stellungnahmen und Berichte sowie der aktuellen Knochendichtemessergebnisse rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht an einer Osteoporose leidet, eine solche aber infolge der chirurgischen Kastration früher oder später eintreten wird. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer unter Hitzewallungen und übermäßigem Schwitzen sowie an einer Depression, die medikamentös behandelt wird mit der Folge von Heißhungerattacken. Ferner hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass kalziumhaltige Speisen wie Milchprodukte aus medizinischer Sicht sinnvoll sind, um den Progress der – als Folge der Kastration unweigerlich auftretenden – Osteoporose zu verlangsamen. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer ferner berücksichtigt, dass bei der Prüfung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII vom 16. September 2020 den Schluss zulässt, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf auslösen kann. Wenn weit verbreitete Erkrankungen wie Osteoporose in den Mehrbedarfsempfehlungen nicht genannt sind, kann dieser Umstand nur eine Orientierungshilfe sein, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert (vgl. BSG aaO). Die als Folge der Kastration unweigerlich eintretende Osteoporose erfordert bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt – in Gestalt von kalziumreicher Kost – eine Ernährung, mit der der Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Hinauszögern deren drohenden Eintretens beeinflusst werden kann. Durch die hierdurch bedingte besondere Ernährung entstehen indes keine über den Regelbedarf hinausgehenden Kosten. Wie die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Urologie Dr. med. W und des leitenden Anstaltsarztes festgestellt hat, ist eine Deckung des Kalziumbedarfs insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich und eine kostenaufwändigere Ernährung damit nicht erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). In Übereinstimmung damit ist in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Erfordernis einer kalziumreichen Kost zur Osteoporoseprophylaxe nicht zu erheblichen Mehrkosten führt, weil gerade Kalzium in hoher Konzentration in sehr preiswerten Lebensmitteln wie Magerquark oder Milch enthalten ist (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – S 11 AS 110/05 ER –, juris) und nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft für eine kalziumreiche Ernährung besondere Lebensmittel nicht benötigt werden (vgl. SG Detmold, Urt. vom 24. Juli 2002 – S 8 AS 48/05 –, juris). Ausreichend ist daher eine Vollkost, die von dem der Regelleistung zugrundeliegenden Bedarf für Ernährung umfasst ist (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). Hinsichtlich der Depression, an der der Beschwerdeführer leidet und die medikamentös behandelt wird, fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen Ernährung. Das Erfordernis einer anderen in Betracht kommenden kostenaufwändigeren Ernährung ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er müsse die Heißhungerattacken durch „besonders gesunde Kost“ kompensieren und aufgrund der Schweißausbrüche in besonderem Maße auf seinen Elektrolythaushalt achten, ist dies nicht geeignet, die Notwendigkeit einer besonderen, von der Vollkosternährung abweichenden Ernährung zu begründen. Denn ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen objektiv erforderlich ist. Subjektive Ernährungsgewohnheiten oder –vorlieben sind insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). (4) Ein Anspruch auf einen erhöhten Verpflegungszuschuss folgt schließlich auch nicht aus § 67 SVVollzG Bln, der in Absatz 1 den Anspruch der Sicherungsverwahrten auf medizinische Leistungen regelt, welcher auch Vorsorgeleistungen umfasst. Denn der Beschwerdeführer, der gegenwärtig noch nicht an Osteoporose erkrankt ist, begehrt keine medizinische Behandlung, sondern einen erhöhten finanziellen Zuschuss zu seinen Verpflegungskosten. (5) Da nach dem Vorstehenden schon die Anspruchsvoraussetzungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht erfüllt sind, geht die Rüge des unzulässigen Nachschiebens von Gründen durch die Anstalt ins Leere, ohne dass es darauf ankommt, dass – worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat – bei einem Verpflichtungsantrag, der auf Durchsetzung eines Anspruchs gerichtet ist, für die Beurteilung jedenfalls dann auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn der Vollzugsbehörde – wie hier – kein Beurteilungs- und/oder Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2000 – Ws 45/00 –, juris; NStZ 1998, 592). (6) Aufgrund der Erfolglosigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ist auch für die als „Folgenbeseitigung“ beantragte rückwirkende Gewährung des Zuschlags kein Raum. Darauf, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 2 StVollzG, auf die der Beschwerdeführer sein Begehren insoweit stützt, einen (erfolgreichen) Anfechtungsantrag im Sinne von § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zur Grundlage hat, während der Beschwerdeführer gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Verpflichtung der Vollzugsanstalt zum Erlass einer abgelehnten Maßnahme begehrt und in der Annahme fehlender Spruchreife lediglich die Verpflichtung zur Neubescheidung beantragt hat, kommt es danach nicht mehr an. III. Die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss war aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Ist – wie hier – die Hauptsache angefochten, kann der Senat gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 GKG die Streitwertfestsetzung durch die Strafvollstreckungskammer abändern. Die Strafvollstreckungskammer hatte den Streitwert für das vorliegende Verfahren bereits durch Beschluss vom 15. November 2022 auf 500 Euro festgesetzt. In seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten vom 5. Januar 2023 – 2 Ws 188/22 Vollz – hat der Senat diese Festsetzung, die von dem Beschwerdeführer nicht angefochten worden war, unbeanstandet gelassen und demgemäß von der Aufhebung ausgenommen. Zwar darf nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch das erstinstanzliche Gericht unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb der zeitlichen Grenze des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern. Dies gilt jedoch nur, solange das Rechtsmittelgericht den Wert noch nicht festgesetzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze online, 11/2022, § 63 GKG Rn. 44), was hier in Form der Bestätigung durch den Beschluss des Senats vom 5. Januar 2023 erfolgt ist. Für die erneute Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. November 2023 und in dem angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2024 war deshalb von vorneherein kein Raum. Es kann daher dahinstehen, ob es sich dabei jeweils um eine bewusste Abänderung, die grundsätzlich nur bei einer Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse zulässig ist, oder – was aufgrund des Wortlauts und mangels jeglicher Begründung naheliegend erscheint – um einen Irrtum der Strafvollstreckungskammer gehandelt hat. Die Festsetzung des Streitwerts auf 300 Euro in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. November 2023 ging daher – ungeachtet dessen, dass deren klarstellende Aufhebung durch den Senat versehentlich unterblieben ist – ebenso ins Leere wie diejenige auf 500 Euro in dem angefochtenen Beschluss. Beschwert ist der Beschwerdeführer durch die Festsetzung auf 500 Euro statt 300 Euro zudem schon deshalb nicht, weil sich die Differenz gebührenrechtlich nicht auswirkt. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG beträgt, wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Erst bei einem 500 Euro übersteigenden Streitwert erhöht sich diese gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die (rein deklaratorische) Aufhebung der Streitwertfestsetzung stellt keinen kostenrechtlich relevanten Teilerfolg dar.