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Beschluss

2 Ws 83/24 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0709.2WS83.24VOLLZ.00
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Leitsätze
§ 8 SVVollzG Bln sieht eine mehrstufige Beteiligung des Untergebrachten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung vor, um durch eine aktive Mitwirkung des Sicherungsverwahrten an seiner Behandlung seine Motivation zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern und damit die Chancen einer Vollzugszielerreichung zu erhöhen.(Rn.26)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 28. März 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 8 SVVollzG Bln sieht eine mehrstufige Beteiligung des Untergebrachten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung vor, um durch eine aktive Mitwirkung des Sicherungsverwahrten an seiner Behandlung seine Motivation zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern und damit die Chancen einer Vollzugszielerreichung zu erhöhen.(Rn.26) Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 28. März 2024 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 26. November 1997 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und schwerem Raub, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwerem Raub und versuchter Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls. Es verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Seit dem 24. Dezember 2007 wird die Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel vollzogen. Mit seinem bei den Justizbehörden am 11. Dezember 2023 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer gegen den ihn betreffenden Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 22. November 2023, der ihm am 27. November 2023 ausgehändigt worden ist. Er begehrt insbesondere die Aufnahme verschiedener Punkte in eine „Ergänzung“ zum Vollzugs- und Eingliederungsplan und beanstandet, dass er an der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nicht mitgewirkt habe. Durch Beschluss vom 28. März 2024, der dem Sicherungsverwahrten am 12. April 2024 zugestellt wurde, hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding erklärten Rechtsbeschwerde vom 7. Mai 2024, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG). Dass die Rechtsbeschwerde erst am 14. Mai 2024 bei der Strafvollstreckungskammer einging, berührt die Frist nicht, da die Rechtsbeschwerde rechtzeitig zu Protokoll des Urkundsbeamten aufgenommen wurde, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 299 StPO. 2. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist bereits nicht zulässig erhoben. Eine solche setzt nicht nur voraus, dass bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benannt werden; vielmehr bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2018 – 2 Ws 10/18 Vollz – mwN). Beweismittel werden vom Beschwerdeführer bereits nicht benannt. 3. Auch im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. a) Bereits der zugrundeliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweise unzulässig, weil er keine „Maßnahme“ im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand hat. Es gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 2 Ws 88/23 –, vom 28. Juli 2023 – 2 Ws 76/23 – und vom 27. Februar 2023 – 2 Ws 184/22 Vollz – jeweils mwN). Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört, dass er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene oder der Verwahrte in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2023 aaO und vom 27. Dezember 2022 – 2 Ws 160/22 Vollz –, jeweils mwN). Zu diesem Zweck muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2022 aaO mwN; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage, § 109, Rn. 13). Wenn die Festlegungen eines Vollzugplans angefochten werden, so muss deutlich werden, dass der Untergebrachte damit ein prozessual zulässiges Ziel verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2023 aaO). Dies ist vorliegend teilweise bereits nicht der Fall. Eine Maßnahme nach § 109 StVollzG ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um einen Akt der Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem Staat gestaltend eingreifen soll, also um die Regelung einer einzelnen Angelegenheit, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und diesbezüglich Verbindlichkeit beansprucht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Februar 2023 aaO; vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz – und vom 27. Februar 2018 – 2 Ws 40/18 Vollz –; Arloth/Krä aaO § 109 Rn. 6, 7, jeweils mwN). Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer gegen Formulierungen bzw. aus seiner Sicht fehlende Angaben in der Vollzugsplanfortschreibung, die für sich genommen an den rechtlichen Verhältnissen, denen der Beschwerdeführer unterliegt, nichts ändern. Die von ihm als fehlend bemängelten Angaben haben keine erkennbaren vor- oder nachteilhaften Folgen für die konkrete Vollzugsgestaltung. Erst wenn aus diesen Formulierungen – oder den entsprechenden Einschätzungen – Konsequenzen resultieren würden, weil dem Beschwerdeführer bestimmte Angebote verweigert werden oder ihm im Gegenteil bestimmte Handlungen abverlangt werden, an die ihrerseits Konsequenzen für den Vollzugsverlauf geknüpft sind, wird die Schwelle zu einer anfechtbaren „Maßnahme“ regelmäßig überschritten sein (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2023 aaO). Dies hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. aa) Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, das Diagnostikverfahren zum Gegenstand der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes zu machen, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse. Das Diagnostikverfahren ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt hat – gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG Bln Grundlage des Vollzugs- und Eingliederungsplanes, der seit 2014 regelmäßig fortgeschrieben wurde. Dass die Ausführungen des Diagnostikverfahrens nicht als solche als Anlage dem Vollzugs- und Eingliederungsplan beigefügt sind, beschwert den Untergebrachten nicht; Rechtswirkungen gehen von dieser Handhabung nicht aus. bb) Soweit der Beschwerdeführer weiter beanstandet hat, dass im Vollzugs- und Eingliederungsplan seine „physische Schwächung“ nicht als Vollzugsziel angegeben worden sei, fehlt es ebenfalls an einer Maßnahme mit Regelungswirkung. Es fehlt insoweit schon an einer konkreten Angabe des Beschwerdeführers, mit welcher Folge die Aufnahme einer solchen Formulierung einhergehen solle und wie er durch das Fehlen der begehrten Wendung in seinen Rechten verletzt sein könnte. Konkrete Maßnahmen, die er auf Grundlage einer solchen Formulierung erwartet, teilt er nicht mit. Entsprechendes gilt auch für das weitere Begehren des Beschwerdeführers, dass im Vollzugs- und Eingliederungsplan keine Darstellung seines Behandlungsstandes mit Blick auf die physische Schwächung in Prozent angegeben worden sei, auch insoweit fehlt es bereits am Regelungscharakter einer solchen Angabe. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Fehlen der prozentualen Darstellung ihn in seinen Rechten verletzt, dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. cc) Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer begehrten Aufnahme der in einem von ihm zitierten Beschluss aufgeführten Behandlungsmaßnahmen fehlt es bereits an einem konkreten Vortrag, die Aufnahme welcher Behandlungsmaßnahmen er begehrt und inwiefern das Fehlen ihn in seinen Rechten verletzt. Allein der pauschale Verweis auf ein Aktenzeichen der Strafvollstreckungskammer aus dem Jahr 2009 erfüllt nicht die Anforderungen an den Vortrag im Rahmen des § 109 Abs. 1 StVollzG. dd) Auch das von dem Beschwerdeführer begehrte Resümee zum vorangegangen Vollzugs- und Eingliederungsplan – gemeint sein dürfte hier zum Stand der letzten Fortschreibung – stellt keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan unterliegt der Fortschreibung, nicht der neuen Erstellung, dieses Vorgehen schließt bereits einen Vergleich aus. Der Beschwerdeführer zeigt aber auch insoweit nicht auf, inwieweit ein solcher Vergleich Rechtswirkungen für ihn entfalten würde bzw. inwiefern das Fehlen eines solchen Vergleichs ihn in seinen Rechten verletzt; bei einem solchen Vergleich würde es sich um eine reine Darstellung handeln. An einer Maßnahme fehlt es auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Aufnahme eines Vergleichs zu den Umständen der Strafhaft in den Vollzugs- und Eingliederungsplan. Welche Ausführungen konkret vom Beschwerdeführer insoweit begehrt werden, wird bereits nicht mitgeteilt, so dass auch nicht ersichtlich ist, welche möglichen Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer mit der Aufnahme eines solchen Vergleichs in den Vollzugs- und Eingliederungsplan einhergehen würden, dies ist auch im Übrigen nicht ersichtlich; auch ein solcher Vergleich wäre allein eine Darstellung. ee) Die von dem Beschwerdeführer zudem für erforderlich erachtete Darlegung seiner Musikaktivitäten, seines Selbstversorgerstatus, seines Kunstschaffens und seiner Schreibarbeiten stellt ebenfalls keine Maßnahme dar. Rechtsfolgen würden mit der Darlegung dieser Umstände nicht einhergehen. Zudem dient der Vollzugs- und Eingliederungsplan gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 SVVollzG Bln dazu, dem Untergebrachten Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im weiteren Vollzugsverlauf darzulegen (vgl. Goers in BeckOK Strafvollzug Berlin, 16. Ed., § 7 SVVollzG Bln Rn. 1); der Darlegung von Angeboten, die bereits in Anspruch genommen werden, bedarf es nicht. Soweit es dem Beschwerdeführer dabei eigentlich darum geht, gegen den verweigerten Einkauf bzw. die Wegnahme von Gegenständen vorzugehen, handelt es sich dabei um Maßnahmen, die mit eigenen Anträgen auf Anfechtung oder Verpflichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des §§ 109 ff. StVollzG geltend zu machen sind. Konkreter Vortrag fehlt hierzu. ff) Auch die von dem Beschwerdeführer begehrte Aufnahme von Angeboten zur Streitbeilegung, von Motivierungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen gegen Haftschäden bzw. zum Entgegenwirken einer Hospitalisierung stellen keine Maßnahmen im Sinne des § 109 StVollzG dar, hinsichtlich derer eine isolierte Anfechtung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes zulässig wäre. Der Beschwerdeführer teilt auch insoweit nicht mit, welche Angaben bzw. Angebote er insoweit erwarten würde und welche nachteiligen Folgen wegen deren Fehlen im Vollzugs- und Eingliederungsplan für ihn zu erwarten sind; solche sind auch nicht ersichtlich. b) Auch mit der Sachrüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen deshalb unzulässig, weil sie nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG erfüllt. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. aa) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 – 2 Ws 41/23 – und vom 2. Februar 2018 aaO; Arloth/Krä aaO § 116 Rn. 3, jeweils mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. (1) Welche Anforderungen an die Abfassung von Vollzugsplänen, ihr Zustandekommen und ihre Fortschreibung zu stellen sind, ist obergerichtlich hinreichend geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2023 aaO). Die insoweit zum StVollzG (Bund) ergangene Rechtsprechung ist – worauf der Senat bereits vielfach hingewiesen hat – auf die entsprechenden Regelungen des SVVollzG Bln übertragbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 – 2 Ws 46/23 –; vom 13. September 2023 – 2 Ws 68/23 – und vom 23. Juni 2023 aaO, jeweils mwN). Geklärt sind ferner die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern Kriterien für die Zulassung zum offenen Vollzug (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 Ws 182/14 –), die Versagung von Vollzugslockerungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2023 – 2 Ws 25/23 – und vom 28. April 2022 – 2 Ws 56/22 Vollz –, jeweils mwN) und von Ausgängen oder Ausführungen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2016 – 2 Ws 108/16 Vollz –) zu überprüfen haben. (2) Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Mitwirkung rügt und gleichzeitig darauf verweist, dass seine Teilnahme gesetzlich nicht vorgesehen sei, hat der Senat durch Beschluss vom 10. November 2021 – 2 Ws 107/21 –, der ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, bereits klargestellt, welche Anforderungen an die Mitwirkung des Untergebrachten im Rahmen des § 8 Abs. 4, 5 und 8 SVVollzG Bln zu stellen sind. Danach sieht – worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend hingewiesen hat – § 8 SVVollzG Bln eine mehrstufige Beteiligung des Untergebrachten an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung vor, um durch eine aktive Mitwirkung des Sicherungsverwahrten an seiner Behandlung seine Motivation zur Mitarbeit an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern und damit die Chancen einer Vollzugszielerreichung zu erhöhen. Eine Partizipation ist daher bereits an deren Planung erforderlich, weshalb dem Sicherungsverwahrten eine Mitwirkungsfunktion eingeräumt wird. Daraus folgt ein Anspruch des Untergebrachten, über die Vollzugs- und Eingliederungsplanung so unterrichtet zu werden, dass ihm die Mitwirkung an seiner Behandlung möglich ist und er seine Rechte wahrnehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 2 BvR 406/02 –, juris). Einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Wünsche hat er nicht. Die eigenen Vorstellungen des Untergebrachten über die Aufnahme bestimmter Maßnahmen in den Vollzugsplan sind aber von der Einrichtungsleitung und Vollzugsplankonferenz zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2021 aaO mwN). Die Verpflichtung zur Erörterung geht über die Eröffnung und Erläuterung in der Vollzugsplankonferenz gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 SVVollzG Bln hinaus. Anregungen und Vorschläge des Sicherungsverwahrten werden gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 SVVollzG Bln einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen. Aus Sinn und Zweck der Regelung und aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass die Erörterung der Planung mit dem Untergebrachten nach § 8 Abs. 4 SVVollzG Bln im Vorfeld der in § 8 Abs. 5 SVVollzG geregelten Vollzugsplankonferenz zu erfolgen hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu erörternde Vollzugs- und Eingliederungsplanung zumindest in den Grundzügen bereits vorliegt, da der Erörterung andernfalls die Grundlage fehlte. Andererseits ist der Untergebrachte, der sich auf die Erörterung vorbereiten können muss, eine angemessene Zeit vor der Durchführung der Vollzugsplankonferenz in die Planung einzubeziehen, um ihm die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Ergebnis der Planung zu eröffnen. Nur so kann die vorgeschriebene Berücksichtigung der Anregungen und Vorschläge des Untergebrachten bei dem gemeinsamen Entscheidungsprozess der an der Konferenz Mitwirkenden gewährleistet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2021 aaO mwN). § 8 Abs. 5 Satz 4 SVVollzG Bln sieht weiter vor, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan dem Untergebrachten in der Konferenz eröffnet und erläutert wird, was regelmäßig nach Abschluss der Beratung der Konferenzteilnehmer am Ende der Konferenz erfolgen wird. Damit soll verdeutlicht werden, dass es sich um eine abgestimmte und verbindliche Planung aller am Vollzug Beteiligter handelt. Darüber hinaus soll der Untergebrachte in die Lage versetzt werden, die Planung nachzuvollziehen und sich dementsprechend einzubringen. Damit soll dem Untergebrachten einerseits frühzeitig deutlich gemacht werden, was von ihm erwartet wird, andererseits sollen hierdurch Akzeptanz und Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten hergestellt werden (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 17/0689 S. 58). Darüber hinausgehend eröffnet § 8 Abs. 5 Satz 5 SVVollzG Bln der Einrichtung die Möglichkeit, den Untergebrachten über die Eröffnung und Erläuterung des Plans hinaus an der Vollzugsplankonferenz zu beteiligen. Eine solche – im Ermessen der Anstalt stehende – Teilnahme des Untergebrachten an der Vollzugsplankonferenz ist geeignet, das Verständnis der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern und damit gleichzeitig dessen Motivation und Compliance zu fördern. Eine solche Beteiligung bedeutet nicht, dass der Untergebrachte bei der gesamten Vollzugsplankonferenz anwesend ist. Eine Teilnahme an bestimmten Abschnitten stellt bereits eine Beteiligung dar. Die Vollzugsmitarbeiter sollen auch die Möglichkeit haben, frei und unbelastet gegenläufige Einschätzungen auszutauschen und etwaige Entwürfe zu beraten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2021 aaO mwN). Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. bb) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG) zulässig. Dies würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. dazu Arloth/Krä, aaO, § 116 Rn. 3a mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend an § 8 und § 9 SVVollzG Bln gemessen; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Dass die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers insgesamt als zulässig, aber im Ergebnis als unbegründet qualifiziert hat, beschwert diesen nicht. Die Strafvollstreckungskammer ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung auch unbegründet wäre. 4. Soweit die Strafvollstreckungskammer auf Seite 11 ihres Beschlusses unter II. auf § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist, sei darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung war. III. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.