Beschluss
2 Ws 58/24, 2 Ws 58/24 - 121 GWs 41/24
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0611.2WS58.24.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Februar 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht.(Rn.11) Auf die Beschwerde und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 23. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. 1. Mit Urteil vom 28. Februar 2013 ordnete das Landgericht Berlin – (512) 222 Js 1896/12 KLs (30/12) – die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung aus. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschuldigte im Rahmen einer akuten psychotischen Phase der bei ihm bestehenden paranoid-schizophrenen Erkrankung am 3. September 2012 durch Anzünden eines Kraftfahrzeugs eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen. Mit Beschluss vom 8. September 2016 wurde die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung zunächst für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug gesetzt, dies mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 auf insgesamt sechs Monate verlängert und mit Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – die dem Beschuldigten bewilligte Aussetzung der Maßregel zur Bewährung schließlich widerrufen. Der Beschuldigte war nach zunächst beanstandungsfreiem Bewährungsverlauf in Absprache mit seinem Bewährungshelfer nach Asien gereist und hatte im Zuge dessen eigenständig seine Medikamente nicht mehr genommen. Die Zeit der Krisenintervention hatte nicht ausgereicht, um ihn zu stabilisieren, so dass auch nach sechs Monaten weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen würde. 2. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 setzte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, beginnend ab dem 14. Januar 2019, zur Bewährung aus, beließ es bei einer Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren und unterstellte den Beschuldigten für diese Zeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers. Die Strafvollstreckungskammer erteilte mehrere Weisungen, unter anderem hatte der Beschuldigte sich monatlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden, in einer betreuten Wohneinrichtung zu wohnen und sich in die nervenärztliche Nachbehandlung bei der Psychiatrischen Institutsambulanz der Charité, Campus Mitte, zu den dort vorgesehenen Terminen – mindestens jedoch einmal im Monat – zu begeben und unter Vermittlung durch diese die ihm verordnete Medikation weiter einzunehmen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB). Die Strafvollstreckungskammer stützte sich dabei auf das Gutachten des externen Sachverständigen Dr. B vom 24. Oktober 2018, der bei dem Beschuldigten einen Rückgang der potentiell als deliktrelevant anzusehenden produktiv-psychotischen Symptomatik, eine verbesserte Krankheitseinsicht in das Bestehen einer Psychose und eine hohe Medikamentencompliance beschrieben hatte. Mit der Erteilung von Auflagen, wie zumindest mittelfristiger Fortführung eines psychosozialen Betreuungsrahmens, regelmäßiger ambulanter ärztlich-psychiatrischer Konsultationen und einer Abstinenz von illegalen Suchtmitteln, könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass der Beschuldigte keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne der Anlassdelinquenz mehr begehe. 3. Die Bewährung verlief bis in das Jahr 2023 beanstandungslos. Mit Beschluss vom 23. September 2019 war wegen der positiven Entwicklung des Beschuldigten ab 31. Oktober 2019 die Weisung entfallen, in der betreuten Wohneinrichtung zu wohnen, und der Beschuldigte nach U-Wa in das Haus gezogen, das auch seine Mutter bewohnte. Er war dem dort zuständigen Bewährungshelfer unterstellt worden und hatte weiter monatlich die Institutsambulanz der Charité besucht. Im Januar 2021 war er unter Auflagen als Rechtsanwalt zugelassen und vorübergehend als Anwalt tätig gewesen. Als im März 2021 erste Anzeichen einer Psychose aufgetreten waren, hatte er umgehend den Kontakt zur Charité gesucht. In der Folge hatte der Beschuldigte die Berufstätigkeit aufgegeben, war schließlich berentet worden und hatte weiterhin auf dem Familiengrundstück gewohnt und gearbeitet. Nach dem Bericht des Bewährungshelfers vom 13. Januar 2023 hatte der behandelnde Arzt im Jahr 2022 einen Auslassversuch für denkbar gehalten, dem der Beschuldigte zunächst kritisch gegenübergestanden und den er bis November 2022 verschoben hatte, in der Erwartung, im Herbst nach Beendigung der Arbeiten auf dem Grundstück aufmerksamer für etwaige Veränderungen zu sein. Ende Mai 2023 ordnete die Führungsaufsichtsstelle gemäß § 463a Abs. 2 StPO die Ausschreibung des Beschuldigten zur polizeilichen Beobachtung an. Am 8. Juni 2023 teilte der Bewährungshelfer der Strafvollstreckungskammer mit, dass es bei dem Beschuldigten Anzeichen einer psychischen Dekompensation und einen vorübergehenden Kontaktabbruch gegeben habe, der Kontakt aber wieder hergestellt und von Seiten des Gerichts nichts zu veranlassen sei. Am 29. Juni 2023 berichtete er schließlich, dass er zuletzt am 5. April 2023 ein persönliches Gespräch mit dem Beschuldigten geführt habe und dieser am 26. Mai 2023 nicht mehr bei ihm erschienen sei. Zwischenzeitlich habe sich die Mutter des Beschuldigten mit der Mitteilung an ihn gewandt, dass dieser im Mai ein deutlich verändertes Verhalten gezeigt habe und sie (auch) nicht wisse, wo er sich aufhalte. Recherchen hätten ergeben, dass der Beschuldigte am 2. Juni 2023 in der Institutsambulanz der Charité vorgesprochen habe und mangels freier Betten an die Psychiatrie seines Heimatortes verwiesen worden sei. Vom 2. bis 4. Juni 2023 sei er in stationärer Behandlung in Finsterwalde gewesen; am 26. Juni habe seine Mutter eine Vermisstenanzeige erstattet. Der Bewährungshelfer regte eine Krisenintervention an, deren Voraussetzungen die Strafvollstreckungskammer jedoch für nicht gegeben hielt. Nachdem sich der Zustand des Beschuldigten, der in der zweiten Jahreshälfte von seinem Bruder in verschiedenen Zimmern und Wohnungen in Berlin untergebracht und versorgt wurde, nicht stabilisierte, regte die Führungsaufsichtsstelle am 3. Januar 2024 erneut eine Krisenintervention und zudem die Entfristung der Führungsaufsicht an. Nach einer ärztlichen Stellungnahme des für den Beschuldigten in der Institutsambulanz der Charité zuständigen Arztes vom 4. Januar 2024, die sich auf die Zustandsschilderung durch den Bruder des Beschuldigten stützte, sei zwar die jeweilige Gefahrenlage für Maßnahmen gegen den Willen des Patienten nicht bedrohlich genug. Es bestünde aber prinzipiell Behandlungsbedürftigkeit und sei aus ärztlicher Sicht die Wiederholungsgefahr einer Straftat gegeben, welche initial zu der Behandlung im Maßregelvollzug und den Bewährungsauflagen geführt habe. Am 2. Januar 2024 habe es einen stationären Behandlungsversuch gegeben, den der Beschuldigte jedoch nach zwei Stunden abgebrochen habe. Zuletzt konkretisierte die Führungsaufsichtsstelle ihre Anregungen auf Aufforderung der Strafvollstreckungskammer dahingehend, dass der Beschuldigte neben der Medikation zur langfristigen Stabilisierung ein enges, kontrollierendes Setting brauche. Am 9. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Führungsaufsicht im Hinblick auf die ärztliche Einschätzung zu entfristen. 4. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2024 lehnte die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Entfristung ab und erklärte die Maßregel gemäß § 67g Abs. 5 StPO für erledigt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Im Beschwerdeverfahren trug der Bruder des Beschwerdegegners, der durch das Amtsgericht Liebenwerda am 22. Januar 2024 zu seinem Betreuer bestellt worden ist, vor, dass dieser sich am 8. Januar 2024 freiwillig in die Behandlung in der Charité begeben habe. Nach erfolgreicher Behandlung sei er am 14. März 2024 entlassen worden und inzwischen in eine betreute Wohneinrichtung gezogen. II. 1. Die „sofortige Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft ist als einfache Beschwerde gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft, soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Entfristung wendet. Soweit für die Erreichung des Rechtsschutzzieles die auf § 67g Abs. 5 StGB beruhende Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung angefochten wird, ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zu behandeln (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2019, 328; OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260) und auch im Übrigen zulässig. Dass das Landgericht keine förmliche Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) getroffen hat, steht einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Die Abhilfeentscheidung stellt keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung dar und der Senat ist an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert (std. Rspr. vgl. KG, Beschluss vom 10. November 2021 – 5 Ws 219-220/21 –; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30). 2. Zurecht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass sich die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht nur auf § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB stützen kann. Zwar hat der Beschwerdegegner während der Dauer der Führungsaufsicht auch gegen Weisungen verstoßen, indem er sich – jedenfalls zeitweise – weder bei seinem Bewährungshelfer noch bei der Institutsambulanz der Charité weisungsgemäß gemeldet hat. Die weiteren Voraussetzungen von § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB liegen jedoch nicht vor. a) Die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht setzt nach § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, der Beschuldigte werde ohne die Fortdauer der Führungsaufsicht alsbald wieder in einen Zustand gelangen, in welchem seine psychische Erkrankung (wieder) einen Grad erreicht, dass sie ihrem Gewicht einer Psychose entspricht, und dass er sodann – aufgrund seiner Störung und dieserhalben in seiner Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt – Straftaten begehen wird (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 668). Auch in dieser Variante des § 68c Abs. 3 StGB bedarf es mithin einer Gefährdung der Allgemeinheit, also der Prognose, dass die Allgemeinheit durch erneute erhebliche Kriminalität des Beschuldigten gefährdet wird. Die Prognosegrundlage besteht in (bestimmten) inneren oder äußeren Tatsachen, aus denen sich ableiten lässt, dass ohne Bewährungsdruck eine krankheitsbedingte und kriminalitätsgefährliche Dekompensation des Beschuldigten droht (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 6. Juli 2023 – 2 Ws 76/23 (S) –, juris; Baur in LK-StGB 13. Aufl. § 68c Rn. 40, 42). Es ist Aufgabe der Strafvollstreckungskammer eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Prüfung der Kriminalprognose zu schaffen (vgl. KG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 5 Ws 114/23 –). b) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Zwar ist es aufgrund des Berichts des Bruders des Beschuldigten, auf den sich die Strafvollstreckungskammer gestützt hat, naheliegend anzunehmen, dass der Beschuldigte in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit geraten ist. Schon dies ist durch die Strafvollstreckungskammer jedoch nur insoweit aufgeklärt worden, als sich Hinweise darauf aus der ärztlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2024 entnehmen ließen. Den konkreten Krankheitsverlauf ab dem Beginn des Auslassversuchs, den Kontakt des Beschuldigten zur Institutsambulanz und den dort jeweils hinterlassenen Eindruck und den konkreten Zeitpunkt des Kontaktabbruchs hat die Strafvollstreckungskammer nicht aufgeklärt. Obwohl sich im Mailverkehr zwischen Bewährungshelfer und Strafvollstreckungskammer vom 8. Januar 2024 bereits ein weiterer stationärer Behandlungsversuch abzeichnete, hat die Strafvollstreckungskammer vor ihrer Entscheidung keine aktuelle Stellungnahme des behandelnden Arztes der Institutsambulanz eingeholt. Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten, die für die Prognoseentscheidung Bedeutung entfalten, sind damit nur unzureichend ermittelt und ist die Entscheidung, die Entfristung aufgrund fehlender Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung der Allgemeinheit abzulehnen, auf unzureichender Tatsachengrundlage getroffen worden. Als Grundlage für die Kriminalprognose bietet sich nicht nur regelmäßig die Einholung aktueller Stellungnahmen des Bewährungshelfers und der Führungsaufsichtsstelle an (vgl. KG, Beschluss vom 3. November 2023 – 5 Ws 223/23 –). Meist kann die Frage der Gefährdung der Allgemeinheit nur mit Unterstützung eines medizinischen Sachverständigen zuverlässig beantwortet werden, auch wenn die Einholung eines Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. OLG Frankfurt aaO). Sowohl der Sachverständige, der den Beschuldigten vor der Aussetzung der Unterbringung im Jahr 2018 untersucht hatte, als auch sein aktueller Behandler gingen davon aus, dass von diesem in unbehandeltem Zustand dem Anlassdelikt vergleichbare Taten zu erwarten sind. Zurecht führt die Generalstaatsanwaltschaft an, dass bereits dies Anlass dazu hätte geben müssen, zur Bewertung des Sachverhalts ein Sachverständigengutachten einzuholen und mithilfe des Gutachters den Gesundheitszustand des Beschuldigten sowie eine sich daraus ergebende Gefährdung der Allgemeinheit aufzuklären. 3. Eine Behebung der unzureichenden Tatsachenaufklärung ist dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt vielmehr zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zieht in Abweichung von § 309 Abs. 2 StPO die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung auf der Grundlage etwaiger Stellungnahmen des Bewährungshelfers, der Führungsaufsichtsstelle sowie der Behandler der Institutsambulanz und eines einzuholenden Sachverständigengutachtens nach sich. Im Beschwerdeverfahren kann der Fehler nicht geheilt werden, weil eine nach Eingang des Gutachtens erforderliche Anhörung des Beschwerdegegners und gegebenenfalls des Sachverständigen vor der Strafvollstreckungskammer zu erfolgen hat (vgl. OLG Frankfurt aaO). Zwar ist im Verfahren nach § 453 Abs. 1 StPO, auf das § 463 Abs. 2 StPO verweist, die mündliche Anhörung des Beschuldigten nicht zwingend vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall wird die Strafvollstreckungskammer jedoch mit Blick auf das Gewicht der in Rede stehenden Anordnung und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Frage auf Grund einer mündlichen Anhörung des Beschwerdegegners zu entscheiden haben. Der Senat hebt nach alldem den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurück. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Soweit die Strafvollstreckungskammer die Frage offen gelassen hat, ob einer unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht der Ablauf der Höchstfrist entgegenstehen würde, bedarf auch dies weiterer tatsächlicher Aufklärung. In die Dauer der Führungsaufsicht wird nach § 68c Abs. 4 StGB eine Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Beschuldigte sich verborgen hält. Dies ist der Fall, wenn er für Ermittlungsbehörden oder Justiz (vgl. Graf in KK-StPO, 9. Aufl., § 112 Rn. 10), im Fall des Beschwerdegegners für die Führungsaufsichtsstelle, nicht mehr zu erreichen ist und dabei in Kauf nimmt, dass er durch sein Verhalten die Führungsaufsicht vereitelt (vgl. Baur in: LK-StGB, 13. Aufl., § 68c, Rn. 49). Der Akte lässt sich einerseits entnehmen, dass der Bewährungshelfer noch am 8. Juni 2023 telefonisch dem Gericht mitteilte, dass Kontakt zum Beschuldigten „wieder hergestellt“ worden sei. Andererseits gab er am 29. Juni 2023 jedoch an, Recherchen hätten für die Zeit nach dem 4. Juni 2023 keine Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Beschuldigten ergeben und dessen Mutter habe ihn schließlich als vermisst gemeldet. Ob und inwieweit der Führungsaufsichtsstelle der Aufenthalt des Beschuldigten bis zur (endgültigen) Wiederaufnahme in der Charité am 8. Januar 2024 bekannt war und zudem davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte subjektiv erkannte und in Kauf nahm, die Maßnahmen der Führungsaufsicht zu vereiteln, ist auf der Grundlage der bisherigen Berichte des Bewährungshelfers und der Führungsaufsichtsstelle nicht nachzuvollziehen. Erst mit Aufklärung des Verlaufs der Führungsaufsicht, spätestens ab Mai 2023, wird sich jedoch die Frage beantworten lassen, ob das Verfahren zur Entfristung vor dem Ende der Führungsaufsicht eingeleitet wurde (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 245; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2009 – 2 Ws 20/09 –, juris) oder inwieweit es darauf ankommt, ob der Beschwerdegegner, der erst mit Übermittlung des angefochtenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren davon Kenntnis erlangte, Vertrauensschutz genießt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR, 328). b) Die Strafvollstreckungskammer wird zudem zu prüfen haben, ob dem Beschuldigten in einem Fall wie diesem, in dem eine unbefristete Führungsaufsicht auf der Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67b, 67d Abs. 2 StGB) beruhen würde, ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Dies gebieten häufig bereits die krankheitsbedingten Einschränkungen in der Fähigkeit solcher Beschuldigter, ihre eigenen Rechte wahrzunehmen. Insbesondere aber das Gewicht der zu treffenden Entscheidung spricht für eine notwendige Verteidigung. Denn während der gesamten weiteren Dauer der unbefristeten Führungsaufsicht hätte der Beschuldigte die Gefahr zu gewärtigen, dass die Aussetzung der Vollstreckung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67g StGB widerrufen und dann die Maßregel gegen ihn – ebenfalls unbefristet – wieder vollstreckt werden wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15. Juni 2018 – 2 Ws 231/18 –, juris).