Beschluss
2 Ws 59/23, 2 Ws 59/23 - 161 AR 91/23
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0718.2WS59.23.00
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Leitsätze
Der Überprüfungszeitraum bei der von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung von Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung beträgt zwei Jahre und kann verlängert, aber nicht verkürzt werden.(Rn.16)
Sinn der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG (Bund) ist es, durch die abschließende qualitative Überprüfung und Bewertung der Betreuung und Behandlung in einem bestimmten Zeitabschnitt des Strafvollzugs zu gewährleisten, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden. Mit einer gerichtlichen Entscheidung, die erst ein Jahr und drei Monate nach Ablauf des Überprüfungszeitraums getroffen wird, kann dieser Zweck nicht erreicht werden.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Dezember 2022 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 eine Betreuung angeboten hat, die den gesetzlichen Vorgaben des § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Überprüfungszeitraum bei der von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung von Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung beträgt zwei Jahre und kann verlängert, aber nicht verkürzt werden.(Rn.16) Sinn der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 StVollzG (Bund) ist es, durch die abschließende qualitative Überprüfung und Bewertung der Betreuung und Behandlung in einem bestimmten Zeitabschnitt des Strafvollzugs zu gewährleisten, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden. Mit einer gerichtlichen Entscheidung, die erst ein Jahr und drei Monate nach Ablauf des Überprüfungszeitraums getroffen wird, kann dieser Zweck nicht erreicht werden.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. Dezember 2022 abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 eine Betreuung angeboten hat, die den gesetzlichen Vorgaben des § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den mehrfach – auch einschlägig – vorbestraften Gefangenen am 4. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Urteil ist seit 25. April 2018 rechtskräftig. Die Strafe wurde im Anschluss an die Untersuchungshaft zunächst in der Justizvollzugsanstalt Moabit vollstreckt; am 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer der Justizvollzugsanstalt Tegel zugeführt und im Aufnahmebereich der Sozialtherapeutischen Anstalt 1/Sx untergebracht. Nach einem Aufnahmegespräch am 21. Januar 2019 wurde er im spezialisierten Behandlungsbereich der Sozialtherapeutischen Anstalt 2/Sx übernommen und nimmt seither dort an Einzel- und Gruppentherapien teil. Zwei Drittel der Strafe waren am 8. September 2021 vollstreckt, das Haftende ist auf den 8. Januar 2024 notiert. Im Anschluss daran ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung vornotiert. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 stellte das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – erstmals fest, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum vom 25. April 2018 bis 30. April 2020 eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2021 – 2 Ws 168/20 –. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Berichtszeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. September 2021 eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht. Hiergegen wendet sich der Gefangene mit seinem am 25. April 2023 eingegangenen „Widerspruch“. Eine Abhilfeentscheidung hat die Strafvollstreckungskammer nicht getroffen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat im Ergebnis in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war lediglich insofern abzuändern, als festzustellen war, dass die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechende Betreuung bis zum 30. April 2022 angeboten hat. 1. Das als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 119a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG). Es richtet sich gegen die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellung zur gesetzmäßigen Betreuung, ohne dass eine Auslegung nach § 300 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG darüber hinaus eine Anfechtung der Beiordnung des Verteidigers ergibt. Zwar schreibt der Beschwerdeführer, dass er den Verteidiger „nicht anerkenne“ und dieser ihn noch nie besucht habe. Solche Äußerungen sind aber reine Unmutsäußerungen, die nicht deutlich einen Willen des Beschwerdeführers erkennen lassen, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges, für ihn gegebenenfalls kostenpflichtiges Rechtsmittel einlegen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 – StB 38/22 –). Dass die Strafkammer den „Widerspruch“ des Gefangenen als sofortige Beschwerde behandelt und keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, ist unschädlich. Es kann dahinstehen, ob für die gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG zulässige Beschwerde die Möglichkeit der Abhilfeentscheidung eröffnet ist (§ 306 Abs. 2 StPO). Denn es ist anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Rechtsmittelgericht nach pflichtgemäßem Ermessen befugt ist, zur Beschleunigung des Verfahrens sofort in der Sache selbst zu entscheiden oder dem Beschwerdegericht erst noch Gelegenheit zu geben, eine Abhilfeentscheidung nachzuholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 2 Ws 51/22 – und vom 6. Dezember 2018 – 2 Ws 233/18 –, juris). Angesichts des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Beschleunigungsgebots in Haftsachen und im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer hat der Senat vorliegend selbst in der Sache entschieden. 2. In der Sache hat die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg. Es sind weder Verfahrensfehler ersichtlich, noch sind Betreuungsdefizite festzustellen. Lediglich der zeitliche Ablauf des Verfahrens entsprach nicht seinem Zweck als Kontrolluntersuchung. a) Die nach § 110, § 119a Abs. 4, Abs. 6 Satz 3 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten, insbesondere dem Verurteilten einen Rechtsanwalt beigeordnet und die Verfahrensbeteiligten sowie die Vollstreckungsbehörde vor der Entscheidung angehört (§ 119a Abs. 6 Satz 1 und 2 StVollzG). b) Zudem genügt der angefochtene Beschluss den formellen Anforderungen des § 119a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Aus dieser Verweisung folgt, dass Beschlüsse nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse nach §§ 109, 115 StVollzG. Dabei ist es erforderlich, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, so wiedergegeben werden, dass sie sowohl vom Betroffenen, von der Vollzugsbehörde, als auch von künftigen Gerichten ohne aufwändige eigene Bemühungen erfasst und verstanden werden können. Wird erstmals geprüft, ob die Betreuung eines Gefangenen im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzmäßig war, muss die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eine nachvollziehbare Darstellung des Störungsbildes und der Defizite des Gefangenen, denen mit der Behandlung begegnet werden soll, sowie die Wiedergabe des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung enthalten. Da gemäß § 119a Abs. 7 alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an rechtskräftige Feststellungen nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 gebunden sind, kann bei späteren Überprüfungen auf die getroffenen Feststellungen zu zurückliegenden Zeiträumen Bezug genommen werden, sofern sich, etwa hinsichtlich des Störungsbildes eines Gefangenen, keine Änderungen ergeben haben. In allen Fällen der Überprüfung gehört zu den formellen Anforderungen zudem die Darstellung der – den jeweiligen Überprüfungszeitraum betreffenden – Vollzugspläne. Soweit indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Es muss unmissverständlich klar sein, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Wie in einem Urteil soll die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein; alles Unwesentliche ist wegzulassen. Gegebenenfalls muss der Vortrag der Beteiligten herausgearbeitet und dargelegt werden, warum die Strafvollstreckungskammer diesen für zutreffend und entscheidungserheblich gehalten hat (std. Rspr., vgl. Senat StraFo 2020, 246; StraFo 2015, 434 jeweils mwN). Diesen Darlegungs- und Begründungsanforderungen wird die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer noch gerecht. Zwar gibt der angefochtene Beschluss die Anlassverurteilung, die weiteren Vorstrafen, das Störungsbild des Beschwerdeführers sowie das Ergebnis des in der Justizvollzugsanstalt Moabit im Jahr 2018 durchgeführten Diagnostikverfahrens wieder, ohne dass insoweit ein Zusammenhang mit dem Berichtszeitraum ab 1. Mai 2020 zu erkennen ist. Aber darüber hinaus stellt die Kammer zurecht und ausführlich den Vollzugsverlauf und die nach den fortlaufenden Vollzugsplanungen der Justizvollzugsanstalt Tegel indizierten sowie die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen mit den insoweit gezogenen Schlussfolgerungen dar. Inhalt und Umfang der dem Gefangenen angebotenen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen hat die Kammer zutreffend wiedergegeben und im Rahmen ihrer Entscheidung berücksichtigt. Dabei gehen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Behandlungsverlaufs über das im Beschlusstenor festgelegte Ende des Berichtszeitraums hinaus. Sie lassen aber noch erkennen, welche Feststellungen die Kammer der Entscheidung zugrunde gelegt hat. c) Die Strafvollstreckungskammer war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung entscheidungsbefugt (vgl. Senat StraFo 2015, 434). Am 21. Dezember 2022 war dabei nicht nur der (auf 16 Monate verkürzte) Berichtszeitraum abgelaufen, der dem Tenor der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Es war vielmehr auch der in § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG grundsätzlich vorgesehene (volle) zweijährige Prüfungszeitraum seit der vorangegangenen Entscheidung verstrichen: In dem ersten zur strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle gefassten Beschluss vom 12. Oktober 2020 hatte die Strafvollstreckungskammer die Gesetzmäßigkeit der dem Beschwerdeführer angebotenen Betreuung bis zum 30. April 2020 festgestellt, so dass zwei (weitere) Jahre Überprüfungsfrist am 30. April 2022 endeten. d) Die Verkürzung der Überprüfung auf einen Zeitraum von nur einem Jahr und vier Monaten (1. Mai 2020 bis 30. September 2021) ist jedoch rechtsfehlerhaft. Soweit der angefochtene Beschluss den Überprüfungszeitraum auf die Zeit bis zum 30. September 2021 beschränkt, ist er demnach abzuändern. Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 StVollzG sollen Feststellungen nämlich zu einem zurückliegenden Zeitraum getroffen werden, der zwei Jahre umfasst (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391). Dieser Zeitraum wird als grundsätzlich zwingend angesehen und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG ergibt, verlängert, aber nicht verkürzt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 359; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 – III-1 Vollz (Ws) 175/15 –, juris). Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall ohnehin über den tenorierten Berichtszeitraum hinausgehende Feststellungen getroffen. Es liegt auch (noch) kein Fall vor, in dem der maßgebliche Überprüfungszeitraum völlig verkannt worden wäre und dieser Mangel derart schwer wiegt, dass er zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18 –, juris mwN). Vielmehr ist dem Grunde nach eine erstinstanzliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand gegeben, die es dem Senat ohne Verkürzung des Instanzenzuges erlaubt, hinsichtlich des Berichtszeitraums und der über die gesamte zu überprüfende Zeit angebotenen Betreuung eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 – 2 Ws 56/20 Vollz – und vom 24. Februar 2020 – 2 Ws 171/18 –, juris mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 aaO). e) In der Sache teilt der Senat die Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass die dem Beschwerdeführer von der Justizvollzugsanstalt im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Zu Beginn des Berichtszeitraums durchlief der Beschwerdeführer den ersten Abschnitt des Gruppenprogramms der modularen, kognitiv-behavioralen Sexualstraftätergruppe (Warming-up, Psychoedukation) und nahm an Therapiezeiten der Gruppe teil. Darüber hinaus erhielt er im Falle aggressiver Erregung Einzelgespräche als niedrigschwelliges Gesprächsangebot, um ein auf Transparenz und gegenseitiger Wertschätzung basierendes Arbeitsbündnis herstellen zu können. Anfang des Jahres 2021 befand sich der Beschwerdeführer im zweiten Abschnitt des Gruppenprogramms (Deliktrekonstruktion), um Ursachen der Anlassdelinquenz und Strategien zur Rückfallvermeidung zu erarbeiten. Dafür wurden Gruppensitzungen angeboten, an denen der Beschwerdeführer sich beteiligte, und fanden anlassgebundene Einzelgespräche mit dem Sozialarbeiter statt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Therapieangebot pandemiebedingt bis zum Herbst 2021 eingeschränkt werden musste. Wegen der Halbierung der Therapiegruppe fand nur noch eine Sitzung pro Woche statt und in der Gruppe musste eine Atemschutzmaske getragen werden. Der hörbeeinträchtigte Beschwerdeführer konnte dem Gruppenverlauf dadurch nicht mehr durch Ablesen gesprochener Inhalte aus der Mimik folgen. Der Senat teilt dabei nicht die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass dies als verringertes Engagement in der Behandlung zu würdigen sei. Im Hinblick auf die Frage, ob das Betreuungsangebot § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB genügte, kann dies indes offen bleiben. Denn bezüglich der Hörbeeinträchtigung erforderliche medizinische Maßnahmen als Voraussetzung einer (anschließenden) therapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers waren bereits getroffen worden (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2018, 388). Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 5. Juni 2020 hatte der Beschwerdeführer sich Hörgeräte selbst beschafft, die – über die Arztgeschäftsstelle angepasst – sein Hörvermögen deutlich verbessert hatten. Zudem wurden persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten des Beschwerdeführers auch in dieser Zeit in 14-tägigen Einzelkontakten aufgegriffen und Gruppeninhalte vertieft. Sonstige Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, die indiziert gewesen wären, dem Beschwerdeführer jedoch nicht angeboten wurden, sind nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift keine Defizite der Betreuung geltend. Seine rüden Beschimpfungen der im Erkenntnisverfahren tätigen Staatsanwaltschaft und Sachverständigen liegen auch weiterhin völlig neben der Sache (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 2 Ws 168/20 –). 3. Der zeitliche Ablauf des Verfahrens veranlasst den Senat dazu, auf Folgendes hinzuweisen: § 119a StVollzG enthält für die nach § 119a Abs. 3 StVollzG von Amts wegen alle zwei Jahre zu treffende Entscheidung keine Frist. Das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG hat nicht unmittelbar eine Entlassung des Gefangenen, bzw. eine Entscheidung hierüber, zum Ziel (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 aaO), sondern es ist in einer rückblickenden Gesamtbetrachtung ein in der Vergangenheit abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird vor diesem Hintergrund grundsätzlich erst mit Ablauf des Berichtszeitraums zu treffen sein, ohne dass dadurch Lücken in der Überprüfung des Strafvollzugs zu befürchten wären (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 2 Ws 252/17 –, juris; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391). Im vorliegenden Fall wurde zwar im März 2022 die Prüfung eingeleitet. Trotz der zeitnah eingegangenen Stellungnahmen hat die Kammer jedoch erst am 21. Dezember 2022, mithin fast ein Jahr und drei Monate nach Ablauf des (selbst) bis zum 30. September 2021 gesetzten Berichtszeitraums, den angefochtenen Beschluss gefasst. Dieser ist dem beigeordneten Rechtsanwalt erst weitere vier Monate später, nämlich am 17. April 2023 zugestellt worden, ohne dass sich den Akten Gründe hierfür entnehmen lassen. Die Beschwerdeberechtigten haben damit erst im April 2023, folglich ein Jahr und sieben Monate nach Ablauf des tenorierten Berichtszeitraums und etwa ein Jahr nach Ablauf des tatsächlichen Überprüfungszeitraums, von der Entscheidung Kenntnis nehmen können. Diese Verfahrensweise ist für eine Kontrolluntersuchung nach § 119a Abs. 1 StVollzG nicht geeignet. Denn Sinn der Überprüfung ist es, für einen bestimmten festgelegten Zeitabschnitt des Strafvollzugs die Betreuung und Behandlung des Strafgefangenen insgesamt und abschließend qualitativ zu prüfen und zu bewerten. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden (vgl. OLG Hamm – Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 1 Vollz (Ws) 340/18 –, juris). Mit einer Entscheidung, die fast ein Jahr und drei Monate nach Ablauf des (tenorierten) Überprüfungszeitraums getroffen wird und die den Beschwerdeberechtigten zudem erst mit einer weiteren Verzögerung von vier Monaten zur Kenntnis kommt, kann dieser Zweck nicht erreicht werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.