Beschluss
2 Ws 132/22 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0908.2WS132.22VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Untergebrachten im Maßregelvollzug können gemäß § 43 Abs. 2 PsychKG Bln "aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus" Beschränkungen der Freiheit auferlegt werden, soweit diese "unerlässlich" sind.
2. Eine Pandemielage mit sprunghaft ansteigenden Inzidenzwerten bietet erhebliche Gründe dafür, Vollzugslockerungen (hier: Ausgänge ohne Begleitung gemäß § 69 Abs. 3 PsychKG Bln) grundsätzlich als unerlässlich erscheinen zu lassen.
3. Derartige Beschränkungen sind jedenfalls dann noch verhältnismäßig, wenn sie regelmäßig (hier: alle 14 Tage) überprüft und bei Wegfall der Unerlässlichkeit (hier: nach ca. 3 Monaten) aufgehoben werden.
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. August 2022 wird verworfen.
2. Sein Antrag, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bl Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Untergebrachten im Maßregelvollzug können gemäß § 43 Abs. 2 PsychKG Bln "aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus" Beschränkungen der Freiheit auferlegt werden, soweit diese "unerlässlich" sind. 2. Eine Pandemielage mit sprunghaft ansteigenden Inzidenzwerten bietet erhebliche Gründe dafür, Vollzugslockerungen (hier: Ausgänge ohne Begleitung gemäß § 69 Abs. 3 PsychKG Bln) grundsätzlich als unerlässlich erscheinen zu lassen. 3. Derartige Beschränkungen sind jedenfalls dann noch verhältnismäßig, wenn sie regelmäßig (hier: alle 14 Tage) überprüft und bei Wegfall der Unerlässlichkeit (hier: nach ca. 3 Monaten) aufgehoben werden. 1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. August 2022 wird verworfen. 2. Sein Antrag, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bl Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Beschwerdeführer befand sich – jedenfalls – von November 2021 bis zum 4. März 2022 als Untergebrachter im Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin, O Weg x, x Berlin. Angesichts der im Beschluss bezuggenommenen Adresse der Einrichtung geht der Senat davon aus, dass gegen ihn dort die Unterbringung gemäß § 63 StGB vollzogen wurde (der Beschluss verhält sich dazu nicht). Angesichts der bestehenden Corona-Pandemie erstellte das Krankenhaus des Maßregelvollzugs – in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit – am 22. November 2021 einen Pandemieplan. Dieser sah vor, dass unbegleitete, also alleinige Ausgänge (Stufe 2) ausgesetzt wurden, während begleitete Ausgänge (Stufe 1) weiterhin erfolgen durften. Dies wurde auch dem Antragsteller mitgeteilt. Der Plan wurde vom Ärztlichen Leiter und Pandemiebeauftragten der Einrichtung regelmäßig alle 14 Tage an die pandemische Situation angepasst. Zur Begründung der Entscheidung heißt es in dem gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG Bezug genommenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. Februar 2022 u.a.: „Die Aussetzung unbegleiteter Ausgänge verfolgt das infektiologische Ziel, Infektionen von gelockerten Untergebrachten zu verhindern, die wiederum andere ungelockerte Untergebrachte auf ihrer Station infizieren können. Die personelle Begleitung aller Ausgänge soll sicherstellen, dass alle Hygienemaßnahmen (medizinische Maske, Abstand, Händehygiene etc.) im Ausgang korrekt eingehalten werden, um so das Risiko einer Infektion zu minimieren. Das KMV hat keine Möglichkeit bei alleinigen Ausgängen zu überwachen, ob die Hygienemaßnahmen entsprechend eingehalten werden. Die Zusage der Untergebrachten, sie würden die Hygienemaßnahmen im Rahmen alleiniger Ausgänge einhalten, reicht nicht aus, da ein Teil der Patienten schon auf ihrer Station die Hygienemaßnahmen nicht einhält und das gefährdete Gut (Sicherheit und Ordnung sowie Versorgung im KMV) erhebliches Gewicht hat.“ Zudem wies der Ärztliche Leiter darauf hin, dass der therapeutische Fortschritt von gelockerten Patienten durch die Maßnahme nicht gefährdet sei. Denn Patienten, die formal in Stufe 2 seien, die konkret aber als Stufe 1 vollzogen werde, könnten dennoch extramural (Stufe 4) erprobt werden. Da sich diese dann außerhalb der klinisch forensischen Einrichtung aufhielten, bestehe kein Risiko für das Einbringen des Virus in das KMV. Mit Schriftsatz vom 24. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin und beantragte sinngemäß, die Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben und ihm weiterhin unbegleitete Ausgänge zu gewähren, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Bl beizuordnen. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges Berlin gewährte den Untergebrachten ab dem 1. März 2022 wieder Lockerungen der Stufe 2. Am 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführer sodann in eine extramurale offene Einrichtung in der R Straße in Berlin verlegt und erhielte dort den weitergehenden Lockerungsstatus 4 (der jedenfalls auch unbegleitete Ausgänge umfasst). Mit Schriftsatz vom 21. April 2022 hat die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers den ursprünglichen Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme begehrt werde. Am 1. August 2022 hat die Strafvollstreckungskammer beschlossen, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig zu „verwerfen“, den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin zurückgewiesen und den Streitwert auf 500 Euro festgesetzt. Gegen den am 5. August 2022 zugestellten Beschluss hat die Rechtsanwältin mit am 29. August 2022 beim Landgericht eingelegtem Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie trägt u.a. vor, dass die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig sei, da diese keine Einzelfallprüfung vorgenommen und das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. a) Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. April 2022 – 2 Ws 61/22 Vollz – und vom 15. März 2011 – 2 Ws 38/11 Vollz –). So liegt es hier. Zwar hat der Senat für den Bereich des Strafvollzugs bereits entschieden, dass während der COVID-19-Pandemie unter den dort im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen unbegleitete Ausgänge mit der Erwägung abgelehnt werden können, dass ohne Kontrolle der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln durch Begleitung ein COVID-19-Ausbruch in der Haftanstalt drohe, sich zu der entsprechenden Rechtslage im Maßregelvollzug aber bislang nicht geäußert. b) Die Rechtsbeschwerde ist indes unbegründet. Der Ärztliche Leiter des Krankenhaues des Maßregelvollzuges war befugt, in dem Pandemieplan entsprechende Beschränkungen aufzunehmen. § 43 Abs. 2 PsychKG Berlin bestimmt, dass einer untergebrachten Person die dort näher beschriebenen Beschränkungen ihrer Freiheit auferlegt werden dürfen, soweit sie u.a. „aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in dem psychiatrischen Krankenhaus … unerlässlich sind“. aa) Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Es lagen „erhebliche Gründe“ vor, die die ergriffenen Maßnahmen rechtfertigten. Die Pandemielage war im Herbst/Winter 2021 durch hohe und zum Teil sogar sprunghaft steigende Inzidenzen geprägt, auf die in allen gesellschaftlichen Bereichen mit Einschränkungen reagiert wurde. Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 14. Februar 2022, auf das der angefochtene Beschluss Bezug nimmt, ausführlich die Erwägungen dargelegt, die ihn damals veranlasst haben, Lockerungen der Stufe 2 zunächst nicht mehr zu gewähren. Er hat insbesondere dargelegt, dass das Krankenhaus des Maßregelvollzugs nur über basale Möglichkeiten verfüge, an Covid-19 erkrankte Patienten angemessen zu behandeln. Die Überführung und Überwachung erkrankter Untergebrachter binde Personal mit der Folge, dass das Krankenhaus seine Aufgaben der Besserung und Sicherung nur eingeschränkt oder gar nicht mehr hätte nachkommen können. Angesichts des dynamischen Geschehens und der krisenhaften Zuspitzung der Gesundheitslage musste daher umgehend reagiert werden. bb) Die vom Ärztlichen Leiter des Krankenhauses konkret ergriffenen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Im Einzelnen: Die zeitweise Aussetzung von Lockerungen der Stufe 2, also Ausgängen im Sinne des § 69 Abs. 3 PsychKG, war zweifelsohne geeignet, den von der Pandemie ausgehenden Gefahren zu begegnen. Zwar führte sie nicht zu einer „hermetischen Abriegelung“ der Einrichtung, doch immerhin zu einer deutlichen Reduktion von besonders gefahrenträchtigen Außenkontakten, die mit (unkontrollierten) Ausgängen von gelockerten Untergebrachten verbunden sind. Die Maßnahme war zudem erforderlich (und damit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 PsychKG Berlin „unerlässlich“) um das Ziel, das Pandemierisiko für die Einrichtung, insbesondere die gesundheitlichen Gefahren für die dort untergebrachten Menschen und das dortige Personal, möglichst zu reduzieren. Gleichermaßen wirksame Alternativen bestanden nicht. Denn Impfungen gewährleisten keinen vollständigen Schutz vor einer Corona-Infektion, Tests (nach Rückkehr vom Ausgang) stellen nur „Momentaufnahmen“ dar und die schlichte Zusage, beim Ausgang eine Schutzmaske zu tragen, hat nur geringen Wert, deren Umsetzung ist ohnehin nicht kontrollierbar. Die Rechte des Beschwerdeführers sind auch „nicht länger als erforderlich“ im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Berlin eingeschränkt worden. So wurden die Maßnahmen alle 14 Tage überprüft und zum 1. März 2022 beendet. Das Vorgehen des Ärztlichen Leiters war auch im Übrigen verhältnismäßig. Zwar greift die zeitweilige Aussetzung von Ausgängen zweifelsohne in die Grundrechte der Betroffenen dar. Dies gilt insbesondere für deren Rechte aus Art. 1 und 2 GG. Doch war dies gerechtfertigt, da die Maßnahme dem gesundheitlichen Schutz der in der Einrichtung untergebrachten Menschen und des Pflegepersonals vor einer Corona-Infektion (Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG) diente. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers wurde auch dadurch gemildert, dass ihm in der Folge Ausführungen, also das Verlassen der Einrichtung in Begleitung (§ 69 Abs. 3 Nr. 2 [Stufe 1] PsychKG Berlin) gestattet war. Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers war zudem auf den Zeitraum von Ende November 2021 bis Februar 2022 beschränkt und wirkte sich schließlich auch nicht nachteilig auf seinen späteren Vollzugsverlauf aus. Denn – ohne weitere Erprobung in Ausführungen – wurde er, wie von ihm gewünscht, bereits am 4. März 2022 in eine externe Einrichtung im Sinne des § 63 Abs. 3 Nr. 5 (Stufe 4) PsychkG Berlin verlegt. cc) Schließlich sind auch keine maßgeblichen Ermessensfehler ersichtlich. Aus §§ 43, 49 PsychKG Berlin ergibt sich, dass die Gewährung von Lockerungen (nach Maßgabe der dortigen Voraussetzungen) im Ermessen des Ärztlichen Leiters der Einrichtung steht. Von dieser Befugnis hat dieser in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat sich nach Abwägung des Für und Wider für eine differenzierte Lösung entschieden. Trotz der mit der Pandemie einhergehenden gravierenden Gefahren hat er sich gegen eine – im Sinne der Pandemiebekämpfung besonders wirksame – Versagung aller Lockerungen entschieden, sondern, unter Bedacht auf die Freiheitsrechte der Untergebrachten, eine vermittelnde Lösung gefunden. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das KMV habe bei ihrer Entscheidung kein Ermessen ausgeübt, trifft daher ersichtlich nicht zu. Hinzu kommt Folgendes: Angesichts des sprunghaften Anstiegs der Corona-Krankheitsfälle im Herbst/Winter 2021 war eine möglichst zeitnahe Entscheidung geboten. Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, eine rasche Entscheidung in Gestalt einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG zu treffen. Soweit die Rechtsbeschwerde dabei eine Erörterung und Abwägung von speziell auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen Ausnahmegründen vermisst, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn solche Gründe, die für eine stärkere Gewichtung gerade seiner Freiheitsrechte hätten sprechen können, waren und sind nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer trägt solche durchgreifenden Gründe nicht vor. d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2019 – 2 Ws 194/19 Vollz –, juris, und vom 2. September 2019 – 2 Ws 140/19 Vollz –, juris). 2. Aus den vorgenannten Gründen war auch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückzuweisen (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO.