Beschluss
2 Ws 112/21, 2 Ws 122/21, 2 Ws 112/21 - 121 AR 220/21, 2 Ws 122/21 - 121 AR 220/21
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1119.2WS112.21.00
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Leitsätze
Ein Untergebrachter ist bei der Überprüfung der Unterbringung von einem Sachverständigen zu begutachten, der im Lauf des Vollstreckungsverfahrens noch nicht mit ihm befasst war, um der Gefahr einer „repetitiven Routinebeurteilung“ zu begegnen. Diese Regelung ist in der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung analog anzuwenden.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. September 2021 über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und seine Beschwerde gegen die im selben Beschluss getroffene Begutachtungsentscheidung werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Untergebrachter ist bei der Überprüfung der Unterbringung von einem Sachverständigen zu begutachten, der im Lauf des Vollstreckungsverfahrens noch nicht mit ihm befasst war, um der Gefahr einer „repetitiven Routinebeurteilung“ zu begegnen. Diese Regelung ist in der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung analog anzuwenden.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 21. September 2021 über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und seine Beschwerde gegen die im selben Beschluss getroffene Begutachtungsentscheidung werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Am 13. Januar 2016 verurteilte das Landgericht Koblenz den damals bereits erheblich – unter anderem wegen Geiselnahme, räuberischer Erpressung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung – vorbestraften Beschwerdeführer wegen Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, einer Schusswaffe sowie Munition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Die Entscheidung ist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs seit dem 13. Dezember 2016 rechtskräftig. Lediglich der Maßregelausspruch wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen. Durch Urteil vom 12. Juli 2017, rechtskräftig seit dem 21. Februar 2018, ordnete das Landgericht Koblenz abermals die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Der Beschwerdeführer verbüßte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe bis zum 7. Oktober 2018, seitdem wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung hatte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 angeordnet. In der Folgezeit hat das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – jeweils die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, zuletzt mit Beschluss vom 28. September 2020. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch den Senat verworfen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 2 Ws 151/20 –). Durch die angefochtene Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschlossen und zugleich zur Vorbereitung der kommenden Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel die psychiatrische Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S angeordnet, welcher bereits das letzte Gutachten vom 7. August 2019 betreffend den Untergebrachten erstattet hat. Gegen beide Entscheidungen wendet sich der Verurteilte mit seinen Rechtsmitteln. II. 1. Das Rechtsmittel des Untergebrachten gegen die Fortdauerentscheidung ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Es hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. a) Eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB scheidet aus. Weder die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 Satz 1 noch die des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB liegen vor. aa) Gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Der Senat teilt die Einschätzung der Einrichtung für Sicherungsverwahrte, der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass dem Beschwerdeführer – selbst bei Unterstützung mit strengen Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht – nicht die für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erforderliche günstige Legalprognose gestellt werden kann. (1) Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 66 StGB erheblichen – ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2018 – 2 Ws 145/18 –, vom 10. Februar 2015 – 2 Ws 1/15 –, vom 8. April 2014 – 2 Ws 133/14 und 21. Oktober 2013 – 2 Ws 446/13 –; [jeweils zu § 63 StGB] BVerfGK 2, 55; BVerfGE 70, 297) – rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (Senat, Beschluss vom 8. August 2018, aaO), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE, 70, 297; Senat, Beschlüsse vom 8. August 2018, vom 10. Februar 2015 und vom 8. April 2014, jeweils aaO), aber auch – im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – die bisherige Dauer des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschluss vom 8. August 2018, aaO). Bei der Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung allein als letztes Mittel angeordnet und aufrechterhalten werden darf. Dementsprechend darf die Unterbringung nur solange vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen (im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2, § 68a, § 68b StGB) nicht genügen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. grundlegend BVerfGE 70, 297 [zu § 63 StGB]; Senat NStZ 2014, 273, 274 mwN). (2) Die Aussetzung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabes nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer hat ausführlich die delinquente Vorgeschichte des Verurteilten geschildert und überzeugend dargelegt, warum im Hinblick auf den Stand der Behandlung des Beschwerdeführers noch keine maßgebliche Verringerung seiner Gefährlichkeit eingetreten ist. Zutreffend geht sie davon aus, dass die tatursächlichen Persönlichkeitsdefizite bislang nicht behoben wurden und bei seiner Entlassung weiterhin ein hohes Risiko für die Begehung von schweren Gewalt- und Sexualdelikten, Raubüberfällen sowie Geiselnahmen gegeben ist. Der psychologische Dienst der Einrichtung geht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Diagnostikverfahrens von dissozialen und paranoiden Persönlichkeitsanteilen aus, ohne dass das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sei. Ebenso verneint das Vorgutachten von Prof. Dr. Kr vom 11. September 2018 das Vorliegen einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung. Hingegen geht der Sachverständige Dr. S in seinem letzten durch die Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten vom 7. August 2019 vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F. 60.2) aus, bei jedoch geringer Pathologie und gleichzeitig bestehenden Kompetenzen wie Intelligenz, einer gewissen Bindungsfähigkeit und einer gewissen Fähigkeit zur Kontrolle des eigenen Verhaltens. Dabei ist dem psychologischen Dienst zuzustimmen, dass die Einordnung des klinischen Bildes als Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung von untergeordneter Bedeutung ist, da die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale – unabhängig von der Bewertung deren Ausmaßes – den wesentlichen Bedingungsfaktor für die Delinquenz darstellen. Trotz beanstandungsfreien Vollzugs- und Ausführungsverhaltens konnten im letzten Jahr keine signifikanten Behandlungsfortschritte erreicht werden. Der Untergebrachte hat den Kontakt zum psychologischen Dienst, Frau Kl, im September 2020 abgebrochen, woraufhin die Anstalt einen Therapeutenwechsel zu Herrn A beschlossen hat, um dem Untergebrachten einen therapeutischen Neueinstieg zu ermöglichen. Zu einer Wiederaufnahme der therapeutischen Gespräche kam es indes erst im März 2021, da der Untergebrachte zunächst angab, eine Pause zu benötigen und die Gespräche sodann unter Hinweis auf die Pandemiesituation ablehnte, wobei ihm auch Gespräche im Freien angeboten worden waren. Die Gespräche fanden dann regelmäßig statt und sind zunächst darauf gerichtet, das erforderliche Vertrauen und eine therapeutische Beziehung aufzubauen. Wegen der Abwesenheit des Herrn A aufgrund seiner Beurlaubung waren sie von Mitte August bis Mitte Oktober 2021 unterbrochen. Eine Straftataufarbeitung und die Erarbeitung und Etablierung eines Risikomanagements zur Vermeidung von Rückfällen konnte noch nicht erfolgen. Der Identifikation und Bearbeitung der der Anlasstat zugrundeliegenden Risikofaktoren kommt jedoch vor dem Hintergrund, dass der Untergebrachte nach seiner letzten Haftentlassung bei günstigen äußeren Rahmenbedingungen längere Zeit straffrei blieb und sodann dennoch rückfällig wurde, eine maßgebliche Bedeutung zu. Über die hierzu erforderlichen Ressourcen verfügt der Untergebrachte ausweislich der Stellungnahmen des psychologischen Dienstes. Sie wird jedoch erschwert durch die Leugnung der Anlasstat und die mangelnde Therapiemotivation. Auch ist ein sicherer sozialer Empfangsraum nicht ersichtlich. Der Untergebrachte lehnt eine Kontaktaufnahme der Einrichtung zu seinen extramuralen Sozialkontakten ab. Auch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach einem Mitte 2021 erlittenen Schlaganfall begründet derzeit keine günstige Legalprognose. Ausweislich des Anhörungsvermerks vom 22. September 2021 ist der Untergebrachte mit Einschränkungen noch zu sportlichen Aktivitäten in der Lage. Seine schweren Gewaltdelikte beging er unter Verwendung von Schusswaffen, auch beim Anlassdelikt sollten solche zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Schusswaffen ermöglicht auch bei einem angegriffenen Gesundheitszustand die Begehung massiver Straftaten. b) Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Vorliegend ist eine solche Fristsetzung bislang weder erfolgt, noch ist eine dem Senat als Beschwerdegericht grundsätzlich mögliche Fristsetzung (vgl. Senat NStZ 2014, 273) hier angezeigt, da Betreuungsdefizite, die sich auf die Behandlung des Untergebrachten maßgeblich ausgewirkt haben, nicht ersichtlich sind. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Angebot der Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht jedoch der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Sicherungsverwahrten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2019 – 2 Ws 65/19 – und vom 19. August 2015 – 2 Ws 154/15 –, juris). Soweit dem Untergebrachten für einen Zeitraum von Mitte August bis Mitte Oktober 2021 wegen der Abwesenheit des Therapeuten keine therapeutischen Gespräche angeboten wurden, konnte die Strafvollstreckungskammer zu Recht noch von einer Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB absehen. Zwar entspricht ein fehlendes Therapieangebot über einen Zeitraum von zwei Monaten grundsätzlich nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Jedoch führt eine im Anstaltsalltag nicht zu vermeidende vorübergehende Abwesenheit des Therapeuten auch bei fehlender Einsetzung eines Vertreters nicht zwangsläufig zu einer unzureichenden Betreuung. Denn die therapeutische Tätigkeit hat aufgrund des erforderlichen Vertrauensverhältnis einen höchstpersönlichen Charakter und kann nicht in zweckmäßiger Weise vorübergehend durch einen anderen Therapeuten vertreten werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass der vorangegangene Therapieabbruch die Schwierigkeit des Untergebrachten beim Aufbau einer tragfähigen Behandlungsbeziehung gezeigt hat und er ausweislich des Anhörungsvermerks die Fortführung der Gespräche mit Herrn A wünscht. Angesichts der abzusehenden Fortführung der Therapiegespräche und des noch überschaubaren Unterbrechungszeitraumes von zwei Monaten bedurfte es hier noch keiner Fristsetzung. 2. Soweit sich der Untergebrachte mit seiner Beschwerde auch gegen die Auswahl des Sachverständigen für die kommende Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung wehrt, ist sein Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht statthaft. a) Gemäß § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Die Bestellung eines Sachverständigen ist eine vorbereitende Entscheidung des erkennenden Gerichts. Ein solches ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch die Strafvollstreckungskammer. Die Entscheidung steht in einem inneren Zusammenhang mit der dem erkennenden Gericht zukommenden Aufgabe, gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB darüber zu befinden, ob die gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängte Sicherungsverwahrung weiter vollzogen werden muss. Die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO soll Verzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf Grund einer Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil hin überprüft werden müssten. Dies gilt für Verfahren der Strafvollstreckungskammer, in denen Entscheidungen nach § 67c oder § 67d Abs. 2 StGB zu treffen sind, gleichermaßen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 – 2 Ws 8/21 –, vom 29. Dezember 2015 – 2 Ws 26/16 – und NStZ 2014, 423, 424). b) Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei langdauernder Unterbringung zur Vorbeugung der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen verfassungsrechtlich geboten sein kann, den Untergebrachten von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch nicht mit dem Untergebrachten befasst war. Trotz Fehlens einer § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO entsprechenden Regelung gilt dies auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, denn die Anforderungen an die Bestimmung der Gutachter folgen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2020 – 2 BvR 1235/17 –, juris). Da das letzte externe Gutachten ebenfalls von dem Sachverständigen Dr. S erstattet wurde und der Beschwerdeführer wie damals auch jetzt zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit ist und damit erneut ein Gutachten nach Aktenlage zu erstatten wäre, liegt es bei Anlegung der genannten Maßstäbe nahe, einen anderen externen Sachverständigen auszuwählen, um der Gefahr „repetitiver Routinebeurteilung“ zu begegnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.