Beschluss
2 Ws 37/21 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0722.2WS37.21VOLLZ.00
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Leitsätze
Die gerichtliche Kontrolle medizinischer Behandlungen im Strafvollzug beschränkt sich auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens, da die Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein Sache des Arztes ist.(Rn.3)
Zur richtigen Behandlungsmethode zählt im Anschluss an einen operativen Eingriff auch die ärztlich für erforderliche gehaltene, nachfolgende Behandlung im Vollzugskrankenhaus. Es besteht kein Anspruch eines Strafgefangenen auf einen bestimmten operativen Eingriff, sofern er die aus ärztlicher Sicht erforderliche stationäre Nachbehandlung ablehnt.(Rn.3)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. April 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Kontrolle medizinischer Behandlungen im Strafvollzug beschränkt sich auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens, da die Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein Sache des Arztes ist.(Rn.3) Zur richtigen Behandlungsmethode zählt im Anschluss an einen operativen Eingriff auch die ärztlich für erforderliche gehaltene, nachfolgende Behandlung im Vollzugskrankenhaus. Es besteht kein Anspruch eines Strafgefangenen auf einen bestimmten operativen Eingriff, sofern er die aus ärztlicher Sicht erforderliche stationäre Nachbehandlung ablehnt.(Rn.3) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 1. April 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde erfüllt schon nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es besteht vorliegend weder Anlass zur Fortbildung des Rechts, noch besteht eine Gefahr für eine einheitliche Rechtsprechung. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. Senat vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz –, mwN). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt. Zunächst gibt das vorliegende Verfahren dem Senat keinen Anlass, die zur gerichtlichen Kontrolle medizinischer Behandlungen im Strafvollzug nach Maßgabe der §§ 56 ff StVollzG entwickelten und auf die Vorschriften der §§ 70 ff StVollzG Bln übertragbaren Rechtsgrundsätze erneut zu erörtern oder fortzuentwickeln. Das Kammergericht hat insoweit bereits entschieden, dass sich die Gerichtskontrolle weiterhin – also auch nach den §§ 70 ff StVollzG Bln – auf die Wahrung der Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens beschränkt (vgl. Senat aaO). Denn nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein Sache des Arztes (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 2 BvR 1823/13 – [juris] Rdn. 22 und 10. Oktober 2012 – 2 BvR 922/11 – [juris] Rdn. 19; KG vom 29. Juni 1984 – 5 Ws 174/84 (Vollz) – [juris]). Zur richtigen Behandlungsmethode zählt vorliegend nicht nur der operative Eingriff an sich (mit dessen Durchführung in der Charité der Beschwerdeführer einverstanden ist), sondern auch die ärztlich für erforderliche gehaltene, nachfolgende Behandlung im Vollzugskrankenhaus (die der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen ablehnt und stattdessen „auf eigenes Risiko“ in die Justizvollzugsanstalt entlassen werden will). Kein Arzt – auch kein Arzt im Strafvollzug – ist verpflichtet, einen Patienten allein nach dessen Vorstellungen zu behandeln, ihm insbesondere bestimmte Teile einer erforderlichen Gesamtbehandlung zukommen zu lassen, auf andere aber – wider besseren Wissens – zu verzichten. Soweit der Beschwerdeführer im landgerichtlichen Beschluss schließlich Ausführungen zu § 75 Abs. 2 StVollzG Bln vermisst, damit offenbar im Vorgehen der Justizvollzugsanstalt eine „Zwangsbehandlung“ sieht, liegt dies neben der Sache. Nach wie vor steht es ihm frei, sich der ärztlichen (Gesamt-)Behandlung zu unterziehen oder darauf zu verzichten. Eine ärztliche Behandlung allein nach „eigenem Gusto“ des Patienten sieht auch das StVollzG Bln nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer hat sich in ihrem Beschluss an diese Grundsätze gehalten. Eine Gefahr für eine einheitliche Rechtsprechung im Sinne der § 116 Abs. 1 StVollzG besteht daher ebenso wenig. Im Ergebnis zutreffend war auch die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 StVollzG. Denn die hier begehrte Maßnahme diente gerade nicht „der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe“. Vielmehr handelte es sich um eine (unspezifische) Maßnahme der „Gesundheitsfürsorge“ im Sinne der §§ 70 ff. StVollzG Bln.