Beschluss
2 Ws 32/21 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0608.2WS32.21VOLLZ.00
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Leitsätze
Zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Verfahrens i.S.d. §§ 109 ff. StVollzG gehört, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen ist.(Rn.7)
Dazu zählt auch, ob der nämliche Streitgegenstand bereits Teil eines anderen älteren Verfahrens ist und damit einem Befassungsverbot unterliegt.(Rn.7)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. März 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Verfahrens i.S.d. §§ 109 ff. StVollzG gehört, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen ist.(Rn.7) Dazu zählt auch, ob der nämliche Streitgegenstand bereits Teil eines anderen älteren Verfahrens ist und damit einem Befassungsverbot unterliegt.(Rn.7) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. März 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt T... eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften und der versuchten Nötigung in zwei Fällen. Als Endstrafzeitpunkt ist der 6. August 2022 notiert. Anschließend ist die – im nämlichen Erkenntnis angeordnete – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vornotiert. Am 12. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausführung zum Grab seines Vaters. Ähnliche Anträge hatte er schon zuvor gestellt, ohne dass die Justizvollzugsanstalt Tegel seinem Begehren nachgekommen wäre, etwa am 12. März 2019 und am 11. April 2020. Dagegen hatte er beim Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Verfahren 589 StVK 227/19 Vollz und 589 StVK 151/20 Vollz angestrengt, um gerichtlichen Rechtsschutz zu erwirken. Davon ist das erste Verfahren nach wie vor anhängig. Zwar hatte die Strafvollstreckungskammer den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 11. Februar 2020 – 589 StVK 227/19 Vollz – abgelehnt und der Senat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 9. April 2020 – 2 Ws 32/20 – als unzulässig verworfen. Indes hat das Bundesverfassungsgericht der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 – stattgegeben und die Beschlüsse der Instanzgerichte aufgehoben, nämlich mit der Begründung, sie verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. dazu Rn. 20 ff., juris). Zudem hat es die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, wo die Strafvollstreckungskammer erneut damit befasst ist, ohne bislang mehr veranlasst zu haben, als dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 16. April 2021 – 589 StVK 227/19 Vollz – Rechtsanwältin A beizuordnen, die Justizvollzugsanstalt Tegel um eine „ergänzende Stellungnahme“ zu bitten und jener eine „ergänzende Stellungnahme“ des Beschwerdeführers zuzuleiten. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer die Akte am 1. Juni 2021 an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz versandt, da dem Land Berlin vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben worden ist, dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Obwohl der Ablehnungsbescheid der Justizvollzugsanstalt Tegel auch im zweiten Verfahren aufgehoben worden war, verbunden mit der Verpflichtung, den Beschwerdeführer unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden, wobei wegen der diesbezüglichen Einzelheiten auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 7. Oktober 2020 – 589 StVK 151/20 Vollz – verwiesen wird, ist auch der Folgeantrag vom 12. Oktober 2020 abgelehnt worden, und zwar am 10. November 2020 zunächst mündlich und am 10. Dezember 2020 sodann schriftlich. Dagegen hat der Beschwerdeführer bei der Strafvollstreckungskammer frist- und formgerecht auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Konkret hat er mit Schreiben vom 11. November 2020 und 3. Februar 2021, beim Landgericht Berlin eingegangen am 13. November 2020 und 8. Februar 2021, begehrt, den Ablehnungsbescheid vom 11. November 2020 (auch) in der Fassung vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt Tegel zur Neubescheidung seines Antrags auf Ausführung zum väterlichen Grab zu verpflichten. Zugleich hat er beantragt, ihm Rechtsanwältin A beizuordnen und der Justizvollzugsanstalt Tegel ein Zwangsgeld anzudrohen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. März 2021 hat die Strafvollstreckungskammer sämtliche Anträge des Beschwerdeführers als (unbegründet) zurückgewiesen und den Streitwert auf 200,00 Euro festgesetzt. Denn die Ablehnung des Ausführungsantrags sei fehlerfrei erfolgt, weil besondere Gründe i.S.v. § 45 Bln StVollzG nicht erkennbar seien; für die Beiordnung von Rechtsanwältin A fehle es an einem Grund i.S.v. § 109 Abs. 3 StVollzG und die Zwangsgeldandrohung scheitere an den Voraussetzungen des § 120 StVollzG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Streitwertfestsetzung wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen. Nachdem der nämliche Beschluss dem Beschwerdeführer am 30. März 2021 ausgehändigt worden war, hat dieser hiergegen am 9. April 2021 beim Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding zuerst sofortige Beschwerde eingelegt und das am 16. April 2021 beim Landgericht Berlin eingegangene Rechtsmittel mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden, weil die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung versehentlich falsch abgefasst worden war. Nach Aufklärung des Irrtums hat er am 23. April 2021 zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding, beim Landgericht Berlin eingegangen am 27. April 2021, erklärt, gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Rechtsbeschwerde einlegen zu wollen. Er rüge die Verletzung formellen und materiellen Rechts und erhalte seine Anträge aufrecht; davon ausgenommen sei lediglich der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin A, welchen er zurücknehme. II. Die i.S.v. § 118 Abs. 1 und 3 StVollzG frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig. Anders als mit der Verfahrensrüge, die nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügt, ist sie zwar mit der Sachrüge hinlänglich begründet worden. Zudem genügt sie vor dem Hintergrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 11. Februar 2020 – 589 StVK 227/19 Vollz – und des ihn bestätigenden Beschlusses des Senats vom 9. April 2020 – 2 Ws 32/20 – auch den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des §116 StVollzG. Denn mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 – sind zwar die klärungsbedürftigen Rechtsfragen beantwortet worden, jedoch erweist sich der angefochtene Beschluss bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Ausführungen als rechtsfehlerhaft und steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, dass der Strafvollstreckungskammer die verfassungsgerichtliche Entscheidung noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3a m.w.N.). Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört allerdings, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – und 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 Vollz –, juris). Daran fehlt es hier. Denn die anderweitige Rechtshängigkeit des Begehrens des Beschwerdeführers im Verfahren 589 StVK 227/19 Vollz des Landgerichts Berlin, in dem die Strafvollstreckungskammer nunmehr erneut zur Entscheidung berufen ist, führt zur Unzulässigkeit. Insoweit gilt nichts anderes als im Strafverfahren, wo die anderweitige Rechtshängigkeit – und der Verbrauch der Strafklage – zu einem „Befassungsverbot“ für spätere Strafverfahren führen. Zudem folgt dies aus dem allgemein geltenden Verbot der doppelten Rechtshängigkeit, das auch in der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG zum Ausdruck kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. September 2017 – 2 Ws 70/17 Vollz – und 16. Juli 2018 – 2 Ws 31/18 Vollz, juris), bzw. aus dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Folgeantrag mit identischem Streitgegenstand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2017 – 1 Vollz (Ws) 390/17 –, juris). Der hiesige Streitgegenstand ist mit demjenigen des früheren Verfahrens 589 StVK 227/19 Vollz des Landgerichts Berlin, das wiederaufgelebt ist, identisch. Denn in beiden Verfahren begehrt der Beschwerdeführer gegenüber der Justizvollzugsanstalt Tegel die Ausführung zum Grab seines Vaters. Dass der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren noch einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes verfolgt, der lediglich einen Annex zu seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung darstellt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Jedenfalls hat die Strafvollstreckungskammer diesen im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil es an den Voraussetzungen des § 120 StPO fehlt. Von weiteren Ausführungen in der Sache sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, der auf §§ 464 bis 473 StPO verweist. Zwar hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, jedoch wäre es unbillig dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen aufzubürden. Denn erst der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2021 – 2 BvR 866/20 – hat zum Wiederaufleben des Verfahrens 589 StVK 227/19 Vollz des Landgerichts Berlin geführt und ohne die anderweitige Rechtshängigkeit wären auch die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt gewesen, mit der Folge der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, die bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Ausführungen auch begründet gewesen wäre.