Beschluss
2 Ws 172/19 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1212.2WS172.19VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Ist eine Erledigung der Sache schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten, so ist diese unzulässig.(Rn.16)
2. Durch die nur teilweise Bescheidung eines Antrags gemäß § 109 StVollzG ist die Vollzugsbehörde nicht beschwert. Ihre gegen die - insoweit lückenhafte - Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gerichtete Rechtsbeschwerde ist unzulässig.(Rn.17)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt X gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Sicherungsverwahrten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Erledigung der Sache schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten, so ist diese unzulässig.(Rn.16) 2. Durch die nur teilweise Bescheidung eines Antrags gemäß § 109 StVollzG ist die Vollzugsbehörde nicht beschwert. Ihre gegen die - insoweit lückenhafte - Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gerichtete Rechtsbeschwerde ist unzulässig.(Rn.17) Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt X gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 3. September 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Sicherungsverwahrten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Der Beschwerdegegner befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. Am 13. November 2018 beantragte er bei dem Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – „gem. § 109 StVollzG die Anstaltsleitung der JVA X zu verpflichten, die Post meiner verstorbenen Mutter Y […] mir verschlossen auszuhändigen.“ Zur Begründung führte er an, dass er der Alleinerbe seiner Mutter sei. Am 8. November 2018 sei ihm seitens der Anstalt ein an seine Mutter adressierter und ihm per Nachsendeauftrag übersandter Brief „halb geöffnet und somit beschädigt“ übergeben worden. Dies hätte nicht geschehen dürfen, da seine Mutter „Behördenleiterin des Bundesverfassungsgerichts“ und „Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts“ gewesen sei und mögliche Post von Bundesgerichten hinsichtlich der Sichtkontrolle privilegiert sei, er selber nicht der Postkontrolle unterliege und auch keine Gefährdung der Einrichtung oder des Vollzugsziels vorliege, die das Öffnen der Post erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. November 2018 als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der fraglichen Post um Werbeprospekte handele, die im Rahmen der Sichtkontrolle durch Öffnen der Post auf verbotene Gegenstände untersucht werden müssten. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 teilte der Sicherungsverwahrte mit, dass er zur „Beruhigung“ der Situation angeboten habe, dass die Beschwerdeführerin offensichtliche Werbesendungen kontrollieren und sogar sofort entsorgen könne. Am 6. August 2019 beantragte er, „die Anstalt zu verpflichten, die im Wege der Nachsendung an mich bisher gelangten Briefe, die dann ungeöffnet zur Kammer eingelagert wurden, auszuhändigen, da mir bis heute der Inhalt der 6 Schreiben nicht bekannt ist“. Ferner bat er darum, die Sache (nunmehr) zu entscheiden, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. September 2019 hat die Strafvollstreckungskammer die Beschwerdeführerin „auf Antrag vom 13. November 2018 in der Form des Antrags vom 6. August 2019 auf gerichtliche Entscheidung“ verpflichtet, folgende [sechs] an die verstorbene Mutter des Antragstellers gerichteten „Werbe-Postsendungen“ nach einer Sichtkontrolle gemäß § 36 Abs. 2 Berliner Strafvollzugsgesetz an diesen auszuhändigen: - … Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, der Antragsteller hätte seine Zustimmung zur Öffnung der Sendungen erteilt, gleichwohl seien ihm diese Sendungen ohne nachvollziehbaren Grund nicht ausgehändigt worden. Mit ihrer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde vom 16. Oktober 2019 macht die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler geltend. Sie begründet die Rechtsbeschwerde unter anderem damit, dass die Kammer einen Teil des Antrags des Sicherungsverwahrten nicht entschieden und der Vollzugsbehörde möglicherweise entscheidungsrelevante Unterlagen vorenthalten habe. Ein Verteidigerschriftsatz vom 7. Dezember 2018 sowie Anträge vom 6. und 12. August 2019, auf die sich die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung beziehe, seien ihr nicht übersandt worden. Die Kammer habe den Streitgegenstand in unzutreffender Weise verengt, indem sie ihre Entscheidung ausschließlich auf die sechs in dem angefochtenen Beschluss aufgezählten Postsendungen beschränkt und keine Entscheidung für künftige – im Rahmen des Nachsendeauftrags eingehende – Postsendungen getroffen habe. Da der Antragsteller unter dem 13. November 2018 jedoch beantragt habe, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, die Nachsendepost seiner verstorbenen Mutter verschlossen an ihn auszuhändigen, sei weiterhin offen, wie mit künftigen Nachsendungen umzugehen ist. Weiterhin führt die Beschwerdeführerin aus, dass der in dem angefochtenen Beschluss dargestellte Verfahrensablauf in wesentlichen Punkten vom tatsächlichen Geschehen abweiche. So sei die Kammer in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass es sich bei allen sechs Postsendungen um Werbesendungen handele. Dies sei jedenfalls bei der Postsendung ohne Absender unklar. Ergänzend hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die sechs im Beschluss des Landgerichts aufgeführten Postsendungen dem Beschwerdegegner nach Durchführung einer Sichtkontrolle am 2. Oktober 2019 ausgehändigt worden seien, da dieser am 17. September 2019 dem zuständigen Sozialdienst mitgeteilt habe, mit einer Sichtkontrolle der Post seiner verstorbenen Mutter einverstanden zu sein. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Beschluss vom 3. September 2019 „wegen eines – durch übermäßige Arbeitsbelastung verursachten – Schreibversehens“ unter anderem dahingehend berichtigt, dass „die Antragsgegnerin nach § 34 Abs. 2 Berliner SVVollzG und nicht nach § 36 Abs. 2 Berliner Strafvollzugsgesetz verpflichtet wird“. Der Beschwerdegegner hat mit Stellungnahme vom 5. November 2019 unter anderem ausgeführt, dass sich eine Wiederholungsgefahr bereits realisiert habe, da weiterhin nachgesandte Post angehalten und zur Habe genommen werde. II. Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 118 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verpflichtung, an den Beschwerdegegner nach einer Sichtkontrolle die sechs in dem angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Postsendungen auszuhändigen, richtet, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da es an einem Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin fehlt. Denn diese hat im Rahmen ihrer Rechtsbeschwerde – durch den Sicherungsverwahrten unwidersprochen – ausgeführt, dass die in dem angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Postsendungen am 2. Oktober 2019 – mithin vor Erhebung der Rechtsbeschwerde – an den Beschwerdegegner ausgehändigt worden seien. Ist eine Erledigung der Sache, wie vorliegend durch die Aushändigung der Postsendungen, schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten, so ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 1 Ws 192/04 – juris mwN; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz 6. Aufl., § 116 Rn. 11; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rn. 2). 2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich zudem darauf stützt, die Strafvollstreckungskammer habe eine Entscheidung lediglich hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung genannten sechs Postsendungen getroffen, gleichwohl der Antragsteller am 13. November 2018 beantragt habe, die Vollzugsbehörde „zu verpflichten, die Nachsendepost seiner verstorbenen Mutter“ verschlossen an ihn auszuhändigen, weshalb die angefochtene Entscheidung offen lasse, wie mit künftigen Entscheidungen zu verfahren ist, fehlt es der Beschwerdeführerin an einer Beschwer. Denn neben den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bedarf es auch des Vorliegens der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Danach muss im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Beschwer des Betroffenen vorliegen. Fehlt diese, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO Rn. 3; Arloth/Krä, aaO Rn. 1). Dies ist hier der Fall. Zwar geht der Senat – ebenso wie die Beschwerdeführerin – davon aus, dass der Antrag vom 13. November 2018 auch auf die Aushändigung künftiger Postsendungen der verstorbenen Mutter des Sicherungsverwahrten gerichtet war. Denn unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 300 StPO, der über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Anwendung findet, ist anzunehmen, dass der Antrag auf die umfassendste Nachprüfungsmöglichkeit abzielt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 300 Rn. 3 mwN). Ob der Sicherungsverwahrte seinen Antrag vom 13. November 2018 durch den – nicht an die Beschwerdeführerin übermittelten – Antrag vom 6. August 2019 auf die Verpflichtung zur Herausgabe der sechs bis dahin eingegangenen an seine Mutter adressierten Postsendungen beschränkt oder durch den Hinweis auf sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse entsprechend dem Grundsatz des § 300 StPO (weiterhin) zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Herausgabe auch künftiger Postnachsendungen begehrt, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Beschwerdeführerin durch eine nur teilweise Bescheidung des Antrags nicht beschwert. Beschwert ist hierdurch allenfalls der Antragsteller; dann nämlich, wenn sein Antrag darauf gerichtet war, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, ihm sowohl die bereits eingegangenen als auch künftig eingehende Postsendungen auszuhändigen. In diesem Fall hätte das Landgericht den Antrag lediglich teilweise beschieden, weil sich der angefochtene Beschluss lediglich zu den im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingegangenen Postsendungen verhält. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.