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Beschluss

2 Ws 140/19 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0902.2WS140.19VOLLZ.00
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Leitsätze
In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG (Bund) erhoben wurde oder hätte erhoben werden können, ist ein allgemeiner Feststellungsantrag subsidiär. (Rn.5)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 12. August 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG (Bund) erhoben wurde oder hätte erhoben werden können, ist ein allgemeiner Feststellungsantrag subsidiär. (Rn.5) Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer – vom 12. August 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist bereits unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2017 - 2 Ws 145/17 Vollz -, vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz -, juris). Daran fehlt es hier. Der zugrundeliegende allgemeine Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ist aus Gründen der Subsidiarität dieser Antragsart vorliegend nicht zulässig. Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - 2 Ws 10/18 Vollz -, vom 19. August 2014 - 2 Ws 260/14 Vollz - und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz -, jeweils zum StVollzG). Zwar ist anerkannt, dass im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte umfassende Rechtsschutzgarantie ein allgemeiner Feststellungsantrag nicht generell unstatthaft ist, obwohl die Vollzugsgesetze diese Antragsart nicht regeln (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2015 - 2 Ws 398/14 Vollz - und vom 27. August 2007 - 2/5 Ws 376/06 Vollz -; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2004, 29 jeweils zum StVollzG mwN). Ein solcher Antrag ist jedoch ausschließlich zur Schließung der ansonsten bestehenden Rechtsschutzlücke, also nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und demgemäß § 115 Abs. 3 StVollzG gerade nicht greift (vgl. Senat, Beschluss vom 25.September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -, OLG Frankfurt a. M. a.a.O., jeweils zum StVollzG). In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde oder hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage subsidiär (vgl. Senat; Beschlüsse vom 5. Januar 2015 - 2 Ws 398/14 Vollz -, vom 25. September 2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - und vom 28. Juli 2006 - 5 Ws 426/06 Vollz -, jeweils zum StVollzG). Letztgenannter Fall ist vorliegend gegeben, weil der Beschwerdeführer die begehrte Einbringung des Notebooks und des USB-Surfsticks mit einem Verpflichtungsantrag hätte erstreben können. Einen solchen Antrag hat der forensisch erfahrene Untergebrachte innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG nicht gestellt. Der ablehnende Bescheid der Vollzugbehörde ist dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 ausgehändigt worden. Die Zweiwochenfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG lief mithin am 8. Juli 2019 ab. Angesichts des Fristablaufs braucht der Senat nicht zu entscheiden, wie es sich auswirkt, dass der forensisch erfahrene Untergebrachte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem am 25. Juli 2019 bei Gericht eingegangenen Schreiben auf einen - ebenfalls nicht sachgerechten - Anfechtungsantrag (statt eines Verpflichtungsantrags) umgestellt hat. Der Antrag des Sicherungsverwahrten war im Übrigen auch unbegründet. Die Justizvollzugsbehörde hat den Antragsteller auf Grundlage des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (SVVollzG Berlin) beschieden. Dieses ist eine wirksame Rechtsgrundlage. Seit dem 1. September 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 70 GG bei den Ländern. Mit § 111 SVVollzG ist auch dem Zitiergebot Rechnung getragen. Eine Erwähnung des Art. 11 GG ist nicht erforderlich, weil angesichts der vorrangig intendierten Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Hinblick auf die Freizügigkeit im Bundesgebiet kein zielgerichteter (finaler) Grundrechtseingriff gegeben ist, der das Zitiererfordernis auslösen würde (vgl. BVerfG NJW 1999, 3399, 3400). ln der Sache sind die Ausführungen der Justizvollzugsbehörde ebenso wenig zu beanstanden, wie die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antragsschreiben selbst ausgeführt, dass es nachvollziehbar sei, wie die Vollzugsanstalt argumentiere. Soweit er gleichzeitig jedoch behauptet, seine Grundrechte würden überwiegen, hat er lediglich die eigenen Wertvorstellungen an die Stelle des insoweit maßgeblichen Ermessens der Vollzugsbehörde gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt das ihm eingeräumte Ermessen nicht erkannt oder falsch ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Vollzugsbehörde in ihre Erwägungen einbezogen, dass der Sicherungsverwahrte keine Studien- oder Ausbildungszwecke, sondern lediglich Informationsinteressen geltend macht. Die Strafvollstreckungskammer hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf vielfältige andere Weise verwirklichen kann. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.;65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463). Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.