Beschluss
2 Ws 116/19, 2 Ws 116/19 - 161 AR 160/19
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0717.2WS116.19.00
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Leitsätze
Angesichts des mit einer Verhaftung oder Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs ist die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung in eine dem Angeklagten verständliche Sprache zu übersetzen. Fehlt eine solche Warnung oder eine erforderliche Übersetzung, darf von den angedrohten Zwangsmitteln (hier: Haftbefehl i.S.d. § 329 Abs. 3 StPO) kein Gebrauch gemacht werden.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2019 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts des mit einer Verhaftung oder Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs ist die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung in eine dem Angeklagten verständliche Sprache zu übersetzen. Fehlt eine solche Warnung oder eine erforderliche Übersetzung, darf von den angedrohten Zwangsmitteln (hier: Haftbefehl i.S.d. § 329 Abs. 3 StPO) kein Gebrauch gemacht werden.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2019 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Da der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die neuerliche Tat während laufender Bewährung begangen haben soll, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24. Juni 2019 verworfen, da dieser zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Zudem hat es - mit Blick auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und auf deren Antrag - einen Haftbefehl gemäß § 329 Abs. 3 StPO erlassen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 hat die Verteidigerin gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, mit der sie dessen Aufhebung, hilfsweise dessen Außervollzugssetzung beantragt. Die Verteidigerin weist darin u.a. darauf hin, der Angeklagte sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, da er nicht in einer ihm verständlichen Sprache auf die Folgen einer Säumnis hingewiesen worden sei, mit der Folge, dass dann auch die Anwendung von Zwangsmitteln unzulässig gewesen sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die (Haft-) Beschwerde ist gemäß §§ 304 ff. StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zwar hängt die .Wirksamkeit einer Ladung eines der deutschen Sprache Unkundigem grundsätzlich nicht davon ab, ob ihr eine Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache beigefügt ist (vgl. BayObLG NStZ 1996, 238; OLG Hamm JMBI NW 1981, Rn. 10; Löwe/Rosenberg/Jäger, StPO 26. Aufl. § 216 Rn. 4; MK-StPO/Arnoldi § 216 Rn. 6 mwN). Angesichts des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs ist aber jedenfalls die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung in eine dem Angeklagten verständliche Sprache zu übersetzen (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; Gmel in KK StPO, 8. Aufl. § 216 Rn. 5). Fehlt eine solche Warnung oder eine erforderliche Übersetzung darf von den angedrohten Zwangsmitteln kein Gebrauch gemacht werden (OLG Saarbrücken a.a.O.). Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2019 u.a. das Folgende ausgeführt: „Der Angeklagte ist Staatsangehöriger des Niger und der deutschen Sprache nach Aktenlage nicht mächtig. So erfolgte die Verständigung stets in englischer Sprache (vgl. Bl. 9, 59, 72, 101 Beschwerdeband). Bei dieser Sachlage war es erforderlich, bei der Ladung zur Hauptverhandlung die Warnung des § 216 Abs. 1 Satz StPO betreffend die drohenden Maßnahmen im Falle des unentschuldigten Ausbleibens in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen. Der Angeklagte muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich zu machen (BVerfGE 64, 135). Hierzu zählen auch mit der Ladung zu verbindende Belehrungen, die in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache erteilt werden müssen. Nach Aktenlage erfolgte die Ladung und die Belehrung nach §§ 323 Abs. 1 Satz 2, 216 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auch in englischer Sprache (Bl. 101 Beschwerdeband).“ Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei. Vor diesem Hintergrund hätte ein Haftbefehl iSd § 329 Abs. 3 StPO nicht ergehen dürfen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO 26. Aufl. § 473 Rn. 14).