Beschluss
2 Ws 159/18, 2 Ws 159/18 - 121 AR 200/18
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0114.2WS159.18.00
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Leitsätze
1. Für die Festlegung von Einsätzen anhand einer Vertretungsrichterliste setzt ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan eine Regelung voraus, zu welchem Zeitpunkt über den Vertretungseinsatz entschieden werden muss; zudem muss er eine Bestimmung vorhalten, wie beim gleichzeitigen Eingang mehrerer Vertretungsfälle zu verfahren ist.(Rn.9)
2. § 59 Absatz 3 GVG regelt, dass Richter auf Probe beim Landgericht verwendet werden können. Die dem Landgericht zugewiesen Proberichter sind dem-zufolge für die Dauer ihrer dortigen Verwendung Mitglieder des Landgerichts und können als solche auch vom Präsidium zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden.(Rn.16)
3. Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Gerichtsverhandlungen aus § 169 Abs. 1 GVG gilt nicht für Anhörungstermine im Vollstreckungsverfahren; einzelnen Personen kann der Zutritt zu diesen Terminen gestattet werden (§ 175 Abs. 2 Satz 1 GVG).(Rn.18)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Juli 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Festlegung von Einsätzen anhand einer Vertretungsrichterliste setzt ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan eine Regelung voraus, zu welchem Zeitpunkt über den Vertretungseinsatz entschieden werden muss; zudem muss er eine Bestimmung vorhalten, wie beim gleichzeitigen Eingang mehrerer Vertretungsfälle zu verfahren ist.(Rn.9) 2. § 59 Absatz 3 GVG regelt, dass Richter auf Probe beim Landgericht verwendet werden können. Die dem Landgericht zugewiesen Proberichter sind dem-zufolge für die Dauer ihrer dortigen Verwendung Mitglieder des Landgerichts und können als solche auch vom Präsidium zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden.(Rn.16) 3. Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Gerichtsverhandlungen aus § 169 Abs. 1 GVG gilt nicht für Anhörungstermine im Vollstreckungsverfahren; einzelnen Personen kann der Zutritt zu diesen Terminen gestattet werden (§ 175 Abs. 2 Satz 1 GVG).(Rn.18) Auf die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den ... Beschwerdeführer ... zu einer Freiheitsstrafe ... und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung gegen ihn an. Das Urteil ist seit dem 28. Oktober 1998 rechtskräftig, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe war ... vollständig verbüßt. Seit dem Folgetag wurde die Sicherungsverwahrung faktisch vollzogen, bis die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 23. Mai 2002 auch formell ihre Vollziehung anordnete. Am 5. Mai 2006 ordnete die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer neben der Fortdauer der Unterbringung zugleich deren weiteren Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67a Abs. 2 StGB an, weil der Sicherungsverwahrte aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes mit vollzuglichen Mitteln oder ambulanten psychotherapeutischen Angeboten nicht mehr zu erreichen war. Aufgrund dieser Entscheidung befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Juni 2006 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2009, 31. August 2011, 9. November 2012, 17. Dezember 2014, 10. September 2015, 12. Mai 2016, 17. Februar 2017 und 1. November 2017 ordnete die Strafvollstreckungskammer jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung und deren weiteren Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Diese Entscheidungen erlangten Rechtskraft durch die jeweiligen Beschlüsse des Senats vom 23. Dezember 2009 - 2 Ws 580/09 -, vom 30. November 2011 - 2 Ws 494/11 -, vom 3. Januar 2013 - 2 Ws 576/12 -, vom 19. Februar 2015 - 2 Ws 24/15 -, vom 6. Januar 2016 - 2 Ws 280/15 -, vom 20. Juli 2016 - 2 Ws 165-166/16 -, vom 25. April 2017 - 2 Ws 33/17 - und vom 19. Januar 2018 - 2 Ws 189/17 -. Wegen der Einzelheiten der Anlasstat, der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner Vorbelastungen sowie des bisherigen Verlaufs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird auf die genannten Beschlüsse des Senats und das eingangs genannte Urteil Bezug genommen. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 23. Juli 2018 hat die Strafvollstreckungskammer wiederum die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung und deren Vollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie eine erneute Begutachtung des Sicherungsverwahrten angeordnet. Hierbei war die Strafvollstreckungskammer wegen der Urlaube der geschäftsplanmäßigen Beisitzer neben der Vorsitzenden Richterin mit zwei Vertretungsrichterinnen besetzt, die gemäß Rn. 210 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts für 2018 von der Gerichtsverwaltung entsprechend der Eintragungen in einem Turnusbogen bestimmt worden waren. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Er erstrebt die Erle-digterklärung der Sicherungsverwahrung, hilfsweise deren Aussetzung zur Bewährung oder zumindest die Rücküberweisung in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Tegel (Antrag zu 1.). Der Untergebrachte rügt, die Strafvollstreckungskammer sei aus verschiedenen Gründen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, der Anhörungstermin hätte verhandlungsöffentlich stattfinden müssen und es habe ein nicht geladener Psychologe zu Unrecht an der nicht öffentlichen Anhörung teilgenommen. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die erneute Beauftragung der Sachverständigen X. Hilfsweise beantragt der Untergebrachte die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer (Antrag zu 2.). II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. Sie hat mit dem Antrag zu 2. Erfolg. 1. Die Strafvollstreckungskammer war hinsichtlich der beiden herangezogenen Vertretungsrichterinnen nicht ordnungsgemäß besetzt. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 95, 322, 327; BVerfGE 48, 246, 254; BVerfGE 17, 294, 299). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322, 327; BVerfGE 4, 412, 416, 418). Aus diesem Zweck der Vorschrift folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689). Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings” auf Grund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689; BVerfGE 95, 322, 329; BVerfGE 82, 286, 298; BVerfGE 4, 412, 416). Für die Festlegung von Vertretungseinsätzen anhand einer Vertretungsrichterliste (hier: Turnusbogen) setzt dies eine Regelung voraus, zu welchem Zeitpunkt über den Vertretungseinsatz entschieden werden muss, damit nicht durch eine zeitlich frühere oder spätere Bearbeitung auf die Reihenfolge der Heranziehung Einfluss genommen werden kann. Zudem muss der Geschäftsverteilungsplan auch eine Bestimmung vorhalten, wie beim gleichzeitigen Eingang mehrerer Vertretungsfälle zu verfahren ist. Eine solche Regelung - die in den Geschäftsverteilungsplan für 2019 aufgenommen wurde - gab es im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin für das Jahr 2018 hinsichtlich der Anhörungsvertretung bei den Strafvollstreckungskammern nicht. Die Mitwirkung zweier Vertretungsrichterinnen auf Grundlage einer nicht ausreichend konkreten Heranziehungsregelung zwingt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung, wenngleich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Bestimmung der Vertretungskonstellation in irgendeiner Weise zielgerichtet oder unter Außerachtlassung des Zufallsprinzips erfolgt ist. 2. Soweit der Beschwerdeführer den Einsatz der Proberichterin rügt und repetierend darauf beharrt, Richter auf Probe könnten nicht „Mitglied des Landgerichts“ sein, geht seine Rechtsauffassung fehl. Sie beruht zum einen auf einer grundsätzlichen Verkennung des Begriffs der Verwendung im Sinne des § 13 DRiG und zum anderen auf einer unzutreffenden Einordnung des „Bestellens“ nach § 78b Abs. 2 GVG. Die Verwendung eines Proberichters bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft führt dazu, dass dieser dem Gericht oder der Behörde angehört und damit Mitglied der jeweiligen Justizeinrichtung ist. Dies folgt bereits aus der namentlichen Aufnahme in den Geschäftsverteilungsplan. Zudem unterliegt der Proberichter - soweit möglich (§ 26 Abs. 1 DRiG) - der Dienstaufsicht der jeweiligen Gerichts- oder Behördenleitung und wird von dieser beurteilt. Anlässlich der Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft ändert sich sogar die Dienstbezeichnung von „Richterin/Richter auf Probe“ in „Staatsanwältin/Staatsanwalt“ (§ 19a Abs. 2 DRiG). Bei der Bestellung im Sinne des § 78b Abs. 2 GVG handelt es sich um eine Tätigkeit des Präsidiums im Rahmen der Gestaltung des Geschäftsverteilungsplans und damit um einen Akt richterlicher Selbstverwaltung innerhalb des Gerichts, der auf den Status als „Mitglied des Landgerichts“ keinerlei Einfluss hat, sondern diesen nur für die Beststellbarkeit voraussetzt. § 59 Absatz 3 GVG regelt eindeutig, dass Richter auf Probe beim Landgericht verwendet werden können. Die dem Landgericht zugewiesen Proberichterinnen und Proberichter sind demzufolge für die Dauer ihrer dortigen Verwendung Mitglieder des Landgerichts und können als solche auch vom Präsidium zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden. Auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist die Beteiligung der Proberichterin rechtlich unbedenklich. Zwar gebietet der Grundsatz der beschränkten Mitwirkung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter allgemein, die Zahl solcher Richter sowohl innerhalb der Gerichtszweige und Gerichte als auch innerhalb der einzelnen Spruchkörper so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfGE 14, 156, 164 ff.). Der Einsatz einer einzelnen Proberichterin innerhalb eines ansonsten mit Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers ist jedoch auch nach diesen höchstrichterlichen Maßstäben ohne weiteres zulässig (vgl. BVerfG NJW 2018, 1935, 1940). 3. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Gerichtsverhandlungen beanstandet, erweist sich dies als nicht tragfähig. Die Beschränkung des § 169 Absatz 1 GVG auf Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht ist das Ergebnis gesetzgeberischer Abwägung zwischen Informations- und Kontrollinteressen einerseits und dem - deutlich gewichtigeren - Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person andererseits. Die hieraus resultierende Rangfolge der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtspositionen, die ihren Niederschlag auch in der Ausschließungsregelung des § 171a GVG gefunden hat, steht der freihändigen Herleitung eines „Öffentlichkeitsprinzips für Anhörungstermine“ aus der Verfassung entgegen. 4. Die Beanstandung der Teilnahme eines weiteren Psychologen des Krankenhauses des Maßregelvollzugs am Anhörungstermin läuft - ungeachtet des augenfälligen Widerspruchs zu dem auf eine Verhandlungsöffentlichkeit abzielenden Beschwerdevorbringen - bereits deshalb ins Leere, weil das Gericht berechtigt ist, einzelnen Personen Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen zu gestatten (§ 175 Abs. 2 GVG), was ohne weiteres auch schlüssig geschehen kann (vgl. Graf in BeckOK-GVG, § 175, Rn. 2). 5. Gegen die wiederholte Beauftragung der Sachverständigen X ist ebenfalls nichts zu erinnern. Sie erfolgte im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Strafvollstreckungskammer. Zwingend ist eine alternierende Begutachtung nur in den Fällen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB (§ 463 Abs. 4 Satz 3 StPO), nicht jedoch in Fällen der Sicherungsverwahrung. Die Strafvollstreckungskammer musste sich auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht gedrängt sehen, eine dritte Person mit dem Fall des Beschwerdeführers zu befassen, weil der Sicherungsverwahrte bereits von verschiedenen Sachverständigen begutachtet wurde und sich - mangels Behandlungswilligkeit des Untergebrachten - keine nennenswerten Veränderungen in seinem Zustand ergeben haben. 6. Soweit die Strafvollstreckungskammer nach neuerlicher Prüfung wiederum die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordnen sollte, dürfte es nahe liegen, die Überweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 Satz 2 StGB sind erfüllt. Der Beschwerdeführer lehnt jegliche Behandlung ab. Eine - möglicherweise erfolgversprechende - medikamentöse Zwangsbehandlung ist nicht möglich, weil hierfür eine gesetzliche Eingriffsermächtigung fehlt. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. August 2018 - 2 Ws 137,138/18 Vollz - und vom 16. Juni 2017 - 2 Ws 255/16 Vollz -) und sieht keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Angesichts dessen kann mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung im Krankenhaus des Maßregelvollzuges auf absehbare Zeit kein Erfolg mehr erzielt werden.