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Beschluss

2 Ws 260/18 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0110.2WS260.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung iSd § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG darf nur auf Antrag erlassen werden.(Rn.16) 2. Entgegen § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG ist eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn die Eilentscheidung zur Vorwegnahme der Hauptsache führt. Dasselbe gilt, wenn ein Hauptsacheantrag rechtsmissbräuchlich in einen Eilantrag umgedeutet und dann gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG beschieden wird.(Rn.20) 3. Zur Kontrolle von Schreiben des Bundesverfassungsgerichts im Vollzug der Sicherungsverwahrung.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 27. November 2018 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung iSd § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG darf nur auf Antrag erlassen werden.(Rn.16) 2. Entgegen § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG ist eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn die Eilentscheidung zur Vorwegnahme der Hauptsache führt. Dasselbe gilt, wenn ein Hauptsacheantrag rechtsmissbräuchlich in einen Eilantrag umgedeutet und dann gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG beschieden wird.(Rn.20) 3. Zur Kontrolle von Schreiben des Bundesverfassungsgerichts im Vollzug der Sicherungsverwahrung.(Rn.25) 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 27. November 2018 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Der Antragsteller befindet sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Am 13. November 2018 beantragte er bei dem Landgericht Berlin „gem. § 109 StVollzG die Anstaltsleitung der JVA Tegel zu verpflichten, die Post meiner verstorbenen Mutter X ... mir verschlossen auszuhändigen.“ Zur Begründung führte er an, dass er der Alleinerbe seiner Mutter sei. Am 8. November 2018 sei ihm seitens der Anstalt ein an seine Mutter adressierter Brief (dem Antragsteller per Nachsendeantrag übermittelt) „halb geöffnet und somit beschädigt“ durch einen Mitarbeiter der JVA ausgehändigt worden. Dies hätte nicht geschehen dürfen, da seine Mutter „Mitglied“ (gemeint ist offenbar eine Mitarbeiterin) des Bundesverfassungsgerichts gewesen sei. Zu dem Antrag hat die Justizvollzugsanstalt Tegel offenbar eine Stellungnahme abgegeben. Zum einzelnen Vorbringen der Antragsgegnerin verhält sich der gerichtliche Beschluss vom 27. November 2018 nicht. Mit diesem Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer sodann zur Sache wie folgt entschieden: „1. Auf den Antrag des Strafgefangenen vom 13.11.2018 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG Berlin wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller die Post seiner verstorbenen Mutter, die an diese adressiert ist und per Nachsendeantrag Post an den Antragsteller bis zum 13.11.2018 gelangt ist, unkontrolliert auszuhändigen. Die vorläufige Zustandsregelung ist zur Abwendung eines dem Antragsteller drohenden unverhältnismäßigen Nachteils geboten.“ Zur Begründung weist die Strafvollstreckungskammer u.a. auf Folgendes hin. Die Annahme der Anstalt, § 34 Abs. 2 SVVollzG Berlin erlaube eine Sichtkontrolle eines solchen Schreibens, sei „grundlegend fehlerhaft“. „Auch die von dem Antragsteller behauptete Post vom Bundesverfassungsgericht unterliegt gemäß § 34 Abs. 3, § 36a SVVollzG Berlin nicht der Sichtkontrolle, wie die Antragsgegnerin selbst erkannt hat.“ Eine (weitere) Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu dem Antrag vom 13. November 2018 ist nicht ergangen. Am 30. November 2018 ging bei der Strafvollstreckungskammer ein Schreiben der Antragsgegnerin ein, mit dem sie Rechtsbeschwerde erhob und die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragte. In diesem machte die Antragsgegnerin u.a. geltend, dass mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen worden sei. Zudem hätte eine einstweilige Anordnung nicht hätte erlassen werden dürfen, da diese gar nicht beantragt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerde Bezug genommen. Die Strafvollstreckungskammer verfügte sodann am 3. Dezember 2018: „U. m. Vollzugsheft dem Kammergericht wegen der (aus hiesiger Sicht nicht zulässigen) Rechtsbeschwerde“. Dem Antragsteller teilte sie mit derselben Verfügung mit: „Ihr Antrag vom 13.11.2018 dürfte sich durch die Entscheidung der Kammer vom 27.11.2018 erledigt haben. Sie erhalten insoweit noch die Rechtsbeschwerde der Anstalt und das Schreiben der Kammer vom 3.12.2018 zur Kenntnis.“ II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Im Einzelnen: 1. Zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Auch wenn das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss „dem Buchstaben nach“ lediglich eine „einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG Berlin“ [richtig: StVollzG Bund] erlassen hat, welche nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG (Bund) grundsätzlich nicht anfechtbar ist, ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall statthaft. Denn durch die Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die Anstalt verpflichten wollen, die im Tenor des Beschlusses näher beschriebenen Postsendungen ohne Kontrolle an den Antragsteller auszuhändigen. Damit hat das Gericht nicht nur eine vorläufige, sondern im Falle ihrer Durchführung nicht mehr abänderbare Entscheidung getroffen und im Gewande einer einstweiligen Anordnung die Hauptsacheentscheidung ohne Not vorweggenommen. Dies war auch dem Gericht bewusst. Denn es hat in dem Schreiben vom 3. Dezember 2018 (s.o.) dem Antragsteller selbst mitgeteilt: „Ihr Antrag vom 13.11.2018 dürfte sich durch die Entscheidung der Kammer vom 27.11.2018 erledigt haben“. Bei dieser Sachlage ist eine Rechtsbeschwerde ausnahmsweise statthaft (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1993, 557; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 378; Schmidt-Clarner in Burhoff/Kotz, Nachsorge C Rn. 390; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 114 Rn. 5; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl. § 114 Rn. 7, ders. Strafvollzug Rn. 821; enger Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl. § 114 Rn. 12; aA Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. P Rn. 64). Anderenfalls könnte durch ein solches Vorgehen, welches allzu offensichtlich eine „Immunisierung“ der eigenen Entscheidung bezweckte, das Recht der Verfahrensbeteiligten, Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach Maßgabe der §§ 116 ff. StVollzG (Bund) anzufechten, in gesetzwidriger Weise umgangen und ausgehöhlt werden. Der vom Gesetzgeber gewollte Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Sinne des § 115 StVollzG (Bund) liefe damit ins Leere. Für einen rechtswidrigen „Formenmissbrauch“ spricht auch Folgendes: Eine einstweilige Anordnung hätte auch deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil diese zu keiner Zeit beantragt worden ist. In Anlehnung an die VwGO regeln § 114 und § 116 Abs. 3 StVollzG (Bund) den vorläufigen Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG (vgl. Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl. § 114 Rn. 1). Ebenso wie § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO wird im StVollzG zwischen der Aussetzung einer angefochtenen Maßnahme (§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG [Bund]) und dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG [Bund]) unterschieden. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist ein Tätigwerden des Gerichts von einem entsprechenden Eilantrag abhängig; ohne einen solchen Antrag darf eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 114 Abs. 3 StVollzG („Der“ [nicht ein] „Antrag auf eine Entscheidung nach Abs. 2 ...“). Das folgt im Übrigen aber auch aus der Verweisung in § 114 Abs. 2 Halbsatz 2 StVollzG (Bund) auf den entsprechend anwendbaren § 123 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Regelung kann eine einstweilige Anordnung nur „auf Antrag“ getroffen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO von Amts wegen ist damit ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 7. Aufl. 2. Teil Rn. 70; BeckOK VwGO/Kuhla, [Stand 1. Juli .2018] § 123 Rn. 26). Ebenso wie die VwGO wird das diesem Gesetz nachgebildete Rechtsschutzsystem der §§ 109 ff. StVollzG (Bund) vom Verfügungsgrundsatz und vom Antragsgrundsatz beherrscht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 2 Ws 145/18 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. September 2017 - 2 Ws 122/17 Vollz -, juris; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl. § 115 Rn. 1; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 115 Rn. 1 mwN). Danach wird der Streitgegenstand und sein weiteres prozessuales Schicksal durch die Anträge der Verfahrensbeteiligten bestimmt und begrenzt. Auch dies hat die Strafvollstreckungskammer nicht beachtet. Vorliegend hatte der Antragsteller einen Eilantrag weder ausdrücklich gestellt (er hatte lediglich beantragt, „gem. § 109 StVollzG [Bund] die Anstaltsleitung der JVA Tegel zu verpflichten“), noch ergab sich aus seinem weiteren Vorbringen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte. Schließlich hat die Strafvollstreckungskammer das Antragsbegehren durch die Beschränkung der Entscheidung auf die „bis zum 13.11.2018“ eingegangene Post in unzulässiger Weise verkürzt. Dem Antrag ist eine solche zeitliche Beschränkung nicht zu entnehmen. 2. Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Übrigen Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG [Bund]) erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG (Bund). Aus den oben im Einzelnen dargelegten Gründen ist die Nachprüfung schon zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG [Bund]). Sie ist insbesondere aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst (§ 116 Abs. 1 Fall 2 StVollzG [Bund]). Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung geht von einer angefochtenen Entscheidung insbesondere dann aus, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht oder aber auf verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehlern beruht (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl. § 116 Rn. 3a mwN). Letzteres ist hier der Fall. Schon die rechtswidrige „Umwidmung“ des (Hauptsache-) Antrags gemäß § 109 StVollzG (Bund) in einen „Eilantrag“ nach § 114 Abs. 2 StVollzG (Bund) mit dem Ziel, die eigene Entscheidung unangreifbar zu machen, begründet eine solche Gefahr und die Annahme, dass dies nicht auf einen Einzelfall beschränkt bleibt. Auf die abschließende Wertung der Strafvollstreckungskammer, durch dieses Verfahren würden die ohnehin knappen gerichtlichen Ressourcen „verschwendet werden“ (BA Seite 2), muss in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden, zumal sich der von der Strafvollstreckungskammer betriebene Aufwand hier in engen Grenzen gehalten hat. 3. Zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde Schon das prozessuale Vorgehen allein hätte die Aufhebung des Beschlusses nach sich ziehen müssen. Hinzu kommt Folgendes: In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend sind in einem Beschluss im Sinne des § 115 StVollzG (Bund) die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz -, juris; StraFo 2013, 483). Dies gilt auch dann, wenn ein Hauptsacheantrag gesetzeswidrig gemäß § 114 StVollzG (Bund) beschieden wurde. Den dargestellten Anforderungen wird der angefochtene Beschluss ersichtlich nicht gerecht. Er teilt schon nicht mit, ob gegen den in der JVA Tegel befindlichen Antragsteller Strafhaft oder Sicherungsverwahrung vollstreckt wird. Im Rubrum des Beschlusses ist zunächst von einer „Strafvollzugssache“ und im Tenor von einem „Antrag des Strafgefangenen“ die Rede. Im Widerspruch dazu wird in den Gründen des Beschlusses dann aber wiederholt von der Anwendbarkeit des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (SVVollzG) Berlin ausgegangen, was wiederum für die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung sprechen könnte. Hinzu kommt, dass die Entscheidung entgegen § 115 Abs. 1 StVollzG (Bund) keinen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt enthält. Die Strafvollstreckungskammer stellt in den Gründen, die aus lediglich vier Sätzen bestehen und knapp eine halbe Seite umfassen, weder das Begehren des Antragstellers noch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der nach § 115 Abs. 1 Sätze 2, 3, 4 StVollzG (Bund) gebotenen Weise dar. Ferner verhalten sich „die Gründe“ auch nicht dazu, wer Absender des am 8. November 2018 übergebenen Schreibens war, noch ob weitere an den Antragsteller nachgesandte Schreiben - von welchen Adressaten auch immer - bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eingegangen waren. In Unkenntnis dessen ist schon die Prüfung der Antragsbefugnis im Sinne des § 115 Abs. 2 StVollzG (Bund) nicht möglich, geschweige denn, ob der Antrag auch begründet war. Auf all diese Rechtsfehler hin war der angefochtene Beschluss aufzuheben und an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. 4. Ergänzend merkt der Senat an: Soweit das Landgericht möglicherweise der Auffassung sein sollte, dass „Post vom Bundesverfassungsgericht“ „nicht der Sichtkontrolle“ „gemäß § 34 Abs. 3, § 36a SVVollzG Berlin“ unterliege, trifft das nicht zu. Richtig ist, dass nach § 34 Abs. 2 und 3 SVVollzG Berlin alle an einen Sicherungsverwahrten gerichteten Schreiben „regelmäßig durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert“ werden. Der Schriftwechsel mit dem Bundesverfassungsgericht und anderen bestimmten Institutionen und Personen, zu denen auch Verteidiger und Verteidigerinnen zählen, wird allein insoweit privilegiert, dass solche Schreiben „nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden“ dürfen (§ 34 Abs. 2, 3, § 36a SVVollzG Berlin). Zudem wird - soweit überhaupt entscheidungserheblich - zu prüfen sein, ob nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Privilegierung auch für solche Schreiben gilt, die ursprünglich an eine dritte Person gerichtet waren und einen Sicherungsverwahrten lediglich im Wege der Nachsendung erreichen. Gleiches gilt für die Frage, ob von der gesetzlichen Ausnahmeregelung auch solche Schreiben erfasst werden, die in keinerlei Bezug zu einem Verfahren im Sinne des § 13 BVerfGG stehen, sondern lediglich das Arbeitsverhältnis zwischen diesem Gericht (bzw. dem Bund) und einer natürlichen Person betreffen.